VfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.11)
G ist ein unbegründeter Asylantrag unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers offenkundig den Tatsachen nicht entspricht. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit dieser Begründung setzt dabei voraus, dass ein Abgleich mit sicheren Feststellungen eindeutig ergibt, dass das Vorbringen des Ausländers unrichtig ist; dabei genügt es nicht, wenn einzelne seiner Sachangaben nicht besonders wahrscheinlich erscheinen oder wenn eine freie Beweiswürdigung des Vorbringens zu der Annahme führt, es sei unglaubhaft (VG Düsseldorf, Beschluss vom
dem Regimewechsel im Jahre 2012 und
dem er infolgedessen aus dem Polizeidienst entlassen worden sei hauptsächlich in den Jahren 2012 und 2013, aber auch noch 2015 bedroht und körperlich angegriffen worden, und im Jahre 2017 sei ein Drohbrief an ihn gerichtet gewesen. Er selbst habe auch versucht, seinen Bruder zu finden, dies sei ihm aber zunächst nicht möglich gewesen. Von einer Person habe er dann erfahren, dass sein Bruder sich mittlerweile auch in Berlin aufhalte, und hier habe er ihn auch wiedergefunden. Randnummer 9 Auch wenn diese Darlegungen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit durchaus Bedenken begegnen, sind die oben genannten Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt. Insbesondere liegt kein offenkundig wahrheitswidriger Vortrag vor, weil der Bruder des Antragstellers noch im Mai 2019 einen Reisepass ausgestellt bekam. Es ist vielmehr von den vorliegenden Erkenntnissen belegt, dass der Großteil der staatlichen Akteure sich rechtstreu verhält und etwa die politische Opposition weder an ihrem Tätigwerden hindert noch dieser sonstige Beschränkungen auferlegt (etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: Juli 2019, 19. Oktober 2019, S. 7). Gleichzeitig ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass andere (staatliche) Akteure und Einzelpersonen Recht und Gesetz nicht achten und auf rechtswidrige Weise Druck ausüben. Dass sich stets alle staatlichen Akteure stimmig und auf eine miteinander abgestimmte Weise verhalten, ergibt sich aus den Erkenntnissen nicht. Dass also zum einen dem Bruder des Antragstellers ein Reisepass ausgestellt und die Ausreise ermöglicht wird und zum anderen gleichzeitig der Antragsteller selbst erpresst wird, um den Aufenthaltsort seines Bruders preiszugeben stattfindet, ist
den vorliegenden Erkenntnissen nicht offenkundig ausgeschlossen im oben dargestellten Sinn. Randnummer 10 Auch die weiteren Varianten des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor, insbesondere war das Vorbringen des Antragstellers bei dem Bundesamt nicht als unsubstantiiert im Sinne der Norm anzusehen (siehe dazu etwa VG Sigmaringen, Urteil vom
Georgien zurückgehen (S. 27 der Asylakte). Es ist jedoch jedenfalls nicht zu erkennen, dass das Bundesamt den Antragsteller auf diesen Widerspruch hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben hat, ihn auszuräumen; dies wäre jedoch im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Bundesamtes unter Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens erforderlich gewesen (Heusch, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 38). Randnummer 11 b. Der Offensichtlichkeitsausspruch lässt sich jedoch auf § 30 Abs. 1 AsylG stützen.
G ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die „Offensichtlichkeit“ im Sinne dieser Norm ist dann anzunehmen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt
allgemein anerkannter Rechtsauffassung (
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom
seinem Bruder seien und ihn erschießen würden, wenn sie ihn finden (S. 117 f. der Asylakte). Ungeachtet dessen, dass der Brief weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem von dem Antragsteller geschilderten Inhalt desselben nur, dass gegenüber seinem Bruder Drohungen ausgesprochen wurden, nicht aber, dass diese auch dem Antragsteller selbst galten. Randnummer 14 c. Der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe begegnet
Auffassung der Kammer auch keinen überwiegenden rechtlichen Bedenken (so auch: VG Berlin, Beschluss vom
G als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, im Klageverfahren ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der isolierten Anfechtung dieses Offensichtlichkeitsausspruchs, weil sich aus der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG gestützten Ablehnung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10/06 –, juris Rn. 20 ff.). Eine Stattgabe im Eilverfahren würde an den weitergehenden Rechtsfolgen, die sich aus der Ablehnung
G gegenüber der Ablehnung
G ergeben, jedoch nichts ändern. Die gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels entfällt nämlich nicht bereits dann, wenn auf einen erfolgreichen Eilantrag des Ausländers die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist; denn hierfür gibt es keine dem § 37 Abs. 2 AsylG für die Verlängerung der Ausreisefrist entsprechende Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006, a.a.O., juris Rn. 22). Gegenstand der Prüfung im Eilverfahren ist allein die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, für die es ohne rechtliche Bedeutung ist, auf welchem Absatz des § 30 AsylG die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ beruht, sofern der Offensichtlichkeitsausspruch als solcher trägt und die Folgen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG rechtfertigt. Randnummer 15 Darüber hinaus ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG konkret betroffen sein könnte. Diese greift
G ohnehin nicht ein, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erfüllt sind, also ein Abschiebungsverbot
G festgestellt wird. Hinzu kommt, dass der Asylsuchende, dessen Asylantrag zu Unrecht
G als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt worden ist, auch nicht rechtsschutzlos gestellt ist, wenn eine Aussetzung der Abschiebung im Eilverfahren gleichwohl unterbleibt, weil sich das Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG stützen lässt. Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels in diesem Fall wegen der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG ab, kann der Antragsteller unter Hinweis auf die im hiesigen Beschluss getroffenen Feststellungen gegen die Versagung im Wege der Verpflichtungsklage, ggf. in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen. Ferner wird die Kammer der Ausländerbehörde im Rahmen der verpflichtenden Mitteilung
G mitteilen, dass sich der Offensichtlichkeitsausspruch nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG stützen lässt, so dass dies auch dort bereits aktenkundig ist. Randnummer 16 3. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein etwa bestehendes Abschiebungsverbot berufen. Ein solches ergibt sich weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu a.) noch aus § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu b.). Randnummer 17 a. Zutreffend ist das Bundesamt im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot
G davon ausgegangen, dass für den Antragsteller keine tatsächliche Gefahr besteht, bei einer Rückkehr
Georgien einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu sein. Randnummer 18
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung
den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, juris Rn. 12). Randnummer 19 Es steht nicht zu befürchten, dass der Antragsteller für den Fall seiner Rückkehr
Georgien nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse im Hinblick auf Unterkunft, Lebensunterhalt und Hygiene zu decken. Er ist gesund und arbeitsfähig, hat einen Schulabschluss (Mittlere Reife) und bereits mehrere Jahre, nämlich von 2007 bis 2012, für die Kriminalpolizei gearbeitet. Es ist ihm also zuzumuten, sich
einer Rückkehr Georgien entsprechend seiner Qualifikationen um eine Arbeitsstelle zu bemühen und so seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Zudem hat der Antragsteller noch Familie in Georgien, insbesondere Mutter und Vater. Bei seiner Mutter hat er bis zu seiner Ausreise aus Georgien auch gelebt. Zudem scheint er über ein großes und hilfsbereites Netz an Freunden, Bekannten und ehemaligen Kollegen zu verfügen, die ihn bei Bedarf unterstützen (S. 115 der Asylakte: „Meine ehemaligen Kollegen haben mir ständig geholfen. Ich habe das Geld für Essen und Trinken von Bekannten bekommen.“). Er ist darauf zu verweisen, dieses Netzwerk zumindest für den Zeitraum wieder zu nutzen, den er benötigt, um in Georgien und insbesondere im georgischen Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Randnummer 20 Bei diesem Unterfangen bleibt er im Übrigen nicht sich selbst überlassen. So bieten zum Beispiel internationale Organisationen und Projekte wie die Internationale Organisation für Migration (IOM), das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) oder die „Targeted Initiative“ von EU-Mitgliedsstaaten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an. Seit 2014 unterstützt die georgische Regierung Reintegrationsprojekte zivilgesellschaftlicher Organisationen. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt „Targeted Initiative Georgia“ (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten, u. a. Deutschland) gegründet und wird seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: Juli 2019, 19. Oktober 2019, S. 16, 17). Die Rückkehr des Antragstellers
Georgien ließe sich daher so gestalten, dass dieser vorab mit den genannten Organisationen Kontakt aufnimmt, um sich über die Rahmenbedingungen einer Rückkehr zu informieren, die Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen und es den genannten Organisationen erforderlichenfalls zu ermöglichen, seinen Hilfebedarf mit dem anderer Rückkehrer zu koordinieren. Randnummer 21 b. Ebenso zutreffend hat das Bundesamt ein Abschiebungsverbot
G verneint. Der Antragsteller hat weder in seiner Anhörung durch das Bundesamt noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, dass bei einer Rückkehr
Georgien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) vorliege. Er trug vor, dass er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde und auch seit über einem Jahr keine Medikamente mehr nehme (S. 118 der Asylakte). Randnummer 22
G i. V. m. § 59 Abs. 1-3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Randnummer 24 Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin in dem hier streitgegenständlichen Bescheid unter Ziff. 5 (dort: S. 1) ausgeführt hat, dass der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einer Woche
Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen habe. Es ist
wie vor umstritten, ob die Ausreisefrist bereits mit Bekanntgabe des Bescheides zu laufen beginnt (beginnen darf) oder erst mit Abschluss eines möglicherweise eingeleiteten gerichtlichen Eil- und/oder Klageverfahrens, mit dem über den Verbleib des Betroffenen im Bundesgebiet entschieden werden soll (zum Streitstand vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom
G i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO dadurch, dass gemäß § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG automatisch (und nicht erst mittels eines „Hängebeschlusses“) die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist. Mit Blick auf die praktische Wirksamkeit (effet utile) des Unionsrechts ist diese temporäre normative Schutzanordnung des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass mit rechtzeitiger Einlegung des Eilrechtsschutzbehelfs die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und nicht nur deren Vollstreckbarkeit entfällt (so auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2019 – 11 A 610/19.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 – 31 L 682.18 A –, juris Rn. 23 m. w. N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – A 2 K 10728/18 –, juris Rn. 5). Im Übrigen nimmt die Kammer im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auf die Ausführungen der 31. Kammer des VG Berlin in deren Beschluss vom 30. November 2018 (a.a.O., juris Rn. 24 bis 28) Bezug, welche sie sich
eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich zu eigen macht. Randnummer 26 Soweit schließlich aus der Entscheidung des EuGH in der Sache Gnandi (a. a. O., Rn. 65) noch eine über die Rechtsbehelfsbelehrung hinausgehende Information darüber gefordert wird, dass die Ausreisefrist
der gerichtlichen Entscheidung über das Bleiberecht neu zu laufen beginnt, begründet eine mögliche Verletzung dieser Pflicht jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Denn die fehlende Information über die Unterbrechung der Ausreisefrist im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs beeinflusst die Entscheidung in der Sache nicht (vgl. dazu den Rechtsgedanken des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz). Randnummer 27 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 28 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001423861
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