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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 154/19 Beschluss VerfGH Berlin: Parlamentarisches Einsichtsrecht eines Abgeordneten (Art 45 Abs 2 VvB ) erfas

VerfGH Berlin: Parlamentarisches Einsichtsrecht eines Abgeordneten (Art 45 Abs 2 VvB <juris: Verf BE>) erfasst nicht auch strafrechtliche Ermittlungsakten Orientierungssatz 1. Obschon es sich von selb

Art. 45Abs. 2 Vv

B dadurch verletzt hat, dass er es mit Schreiben vom

  1. Juni 2019 abgelehnt hat, den Antrag auf Akteneinsicht vom
  2. Oktober 2018 inhaltlich zu bescheiden, weil sich dieser „gerade nicht auf Verwaltungsvorgänge im Sinne des Art. 45 VvB“ beziehe. Randnummer 10
  3. festzustellen, dass die Antragsgegner zu 1 und 2

Art. 45Abs. 2 Vv

B dadurch verletzt haben, dass sie die mit Schreiben vom

  1. Oktober 2018 beantragte Einsicht in die bei dem Polizeipräsidenten vorliegenden Akten bzw. Tätigkeitsberichte seit dem
  2. Januar 2016, die den im Betreff genannten Adressen zugeordnet werden können, verweigert haben. Randnummer 11
  3. festzustellen, dass die Antragsgegner zu 1 und 2

Art. 45Abs. 2 Vv

B dadurch verletzt haben, dass sie die mit Schreiben vom

  1. Oktober 2018 beantragte Einsicht in die bei dem Polizeipräsidenten vorliegenden Akten bzw. Tätigkeitsberichte seit dem
  2. Januar 2016, die den im Betreff genannten Adressen zugeordnet werden können, auch in Form etwaiger amts- und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten, verweigert haben. Randnummer 12 Die Antragsgegner beantragen, Randnummer 13 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie meinen, die Anträge seien unzulässig und unbegründet. Randnummer 15 Die Anträge seien unbestimmt. Der Antragsteller habe nicht deutlich gemacht, ob sie sich auf seine ursprünglichen Akteneinsichtsanträge bezögen oder lediglich auf den von ihm als Anlage zum Organstreitantrag vorgelegten Akteneinsichtsantrag zur Anschrift A. Ferner fehle dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis. Er habe den Sachverhalt höchst selektiv dargestellt und dadurch das streitgegenständliche Geschehen verfremdet. Deshalb habe er kein rechtlich schützenswertes Interesse, eine Sachentscheidung zu erhalten. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anträge zu
  3. und
  4. auch, soweit ihm Akteneinsicht angeboten worden sei. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle schließlich, soweit er Akteneinsicht über die ausgewählten 94 Vorgänge hinaus begehre, denn er habe seinen parlamentarischen Akteneinsichtsantrag durch die Auswahl von 94 Vorgängen beschränkt. Die Anträge seien auch unbegründet. Der Antrag zu
  5. sei entgegen der Ansicht des Antragstellers beschieden worden. Die mit den Anträgen zu
  6. und
  7. geltend gemachten Akteneinsichtsbegehren seien teilweise erfüllt worden. Im Übrigen erstrecke sich das parlamentarische Akteneinsichtsrecht nicht auf Ermittlungsakten der Amts- und Staatsanwaltschaft. Randnummer 16 Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Randnummer 17 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet ( § 24 Abs. 1 VerfGHG ). Randnummer 18
  8. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Antragsteller seine Anträge mit Schreiben vom
  9. März 2020 für erledigt erklärt hat. Randnummer 19
  10. Im Übrigen bleiben die Anträge ohne Erfolg. Sie sind nur teilweise zulässig (a.). Soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet (b. und c.). Randnummer 20 a. aa. Die Anträge sind nur zulässig, soweit sie sich auf die 13 Vorgänge zur Adresse A. beziehen, die der Antragsteller auf Nachfrage der Polizeipräsidentin bezeichnet hat. Der Antragsschrift ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich die Anträge von vornherein auch auf diese Vorgänge beziehen sollten. Das Schreiben des Antragstellers vom
  11. März 2020 stellt danach keine unzulässige Antragsänderung, sondern lediglich eine zulässige Antragsbeschränkung dar. Randnummer 21 Dem Antragsteller fehlt hinsichtlich dieser 13 Vorgänge nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil er den Sachverhalt in seiner Antragsbegründung unvollständig und teilweise falsch dargestellt hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das den Verfassungsgerichtshof zum Zwecke der Wahrung und Durchsetzung seiner ihm von der Verfassung des Landes Berlin eingeräumten parlamentarischen Rechte anruft, den dem Organstreit zugrunde liegenden Sachverhalt möglichst vollständig und wahrheitsgemäß wiederzugeben hat. Eine Verletzung dieser Verpflichtung nimmt dem Antragsteller aber nicht, wie der Antragsgegner meint, seinen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung. Randnummer 22 Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der genannten 13 Vorgänge auch nicht, weil er bereits Akteneinsicht genommen hätte oder ihm eine solche angeboten worden wäre. Die dem Antragsteller angebotenen Akteneinsichten betrafen nicht die Adresse A. Randnummer 23 bb. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er die Verletzung seines parlamentarischen Akteneinsichtsrechts hinsichtlich anderer die Anschrift A. betreffender Vorgänge rügt, weil er insoweit von seinem Akteneinsichtsbegehren auf Nachfrage der Polizeipräsidentin Abstand genommen hat. Randnummer 24 b. Der Antragsgegner zu 1 hat das Recht des Antragstellers aus Art. 45 Abs. 2 VvB nicht verletzt, indem er ihm Einsicht in amts- und staatsanwaltliche Vorgänge ab 2016 mit der Begründung verwehrt hat, das Akteneinsichtsersuchen bezöge sich auf strafrechtliche Ermittlungsakten und gerade nicht auf Akten der Verwaltung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB. Die Anträge zu 1 bis 3 sind daher, soweit sie sich gegen den Antragsgegner zu 1 richten, unbegründet. Randnummer 25 Das Akteneinsichtsrecht des Abgeordneten bezieht sich nicht auf strafrechtliche Ermittlungsakten. Gemäß Art. 45 Abs. 2 VvB hat jeder Abgeordnete das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen (Satz 1); die Einsichtnahme darf abgelehnt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung oder überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern (Satz 2). Die Entscheidung ist dem Abgeordneten schriftlich mitzuteilen und zu begründen (Satz 3). Das Einsichtsrecht in Akten oder sonstige amtliche Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde bleibt den Mitgliedern der für die Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde zuständigen Gremien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten (Satz 4). Randnummer 26 Amts- und Staatsanwaltschaft sind keine Verwaltung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB. Der Wortlaut der Vorschrift ließe zwar auch ein weites Verständnis des Begriffs der Verwaltung im Sinne des Antragstellers zu. Die Gesetzesbegründung und die systematischen Argumente sprechen aber für ein engeres Verständnis des Begriffs der Verwaltung, der strafrechtliche Ermittlungsakten nicht erfasst. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist der in Art. 45 Abs. 2 VvB verwendete Begriff der Verwaltung „im Sinne des Abschnitts VI der Verfassung von Berlin zu verstehen und umfasst die gesamte unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung" (Abgh-Drs. 15/5038 S. 4). Der Verwaltungsbegriff wird demnach von den Vorgaben in der Verfassung von Berlin geprägt (vgl. bereits Urteil vom
  12. Juli 2010 - VerfGH 57/08 -, LVerfGE 22, 19 ff.). Diese unterscheidet zwischen der Verwaltung im Abschnitt VI und der Rechtspflege im Abschnitt VII. Amts- und Staatsanwaltschaft sind zwar Behörden, die auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Aufgrund der ihnen gemeinsam mit den Gerichten obliegenden Aufgabe der Justizgewährung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
  13. August 2007 - 2 BvR 1681/07 -, juris Rn. 5) sind sie der Sache nach aber Organe der Rechtspflege. Sie sind, ohne Gerichte zu sein, bei den Gerichten errichtet, um sich an gerichtlichen Verfahren zu beteiligen und diese zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom
  14. Februar 2019 - 7 C 23.17 -, juris Rn. 16). Die vorstehende am gesetzgeberischen Willen orientierte Auslegung, was Verwaltung im Sinne des neu geschaffenen Art. 45 Abs. 2 VvB sein soll, widerspricht dem Gesetzeswortlaut nicht. Aus dem Wortlaut ergibt sich kein Verbot, zwischen Verwaltung einerseits und Amts- bzw. Staatsanwaltschaft anderseits zu differenzieren. Ebenso fehlt ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit dem parlamentarischen Akteneinsichtsrecht die Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten nicht nur gegenüber der Exekutive und dem gesondert in der Gesetzesbegründung aufgeführten Landesrechnungshof sowie der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausbauen wollte (so Abghs-Drs. 15/5038 S. 3), sondern auch gegenüber Amts- und Staatsanwaltschaft. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht dieser Auslegung auch nicht entgegen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber das Einsichtsrecht in Akten oder sonstige amtliche Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde den Mitgliedern der für die Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde zuständigen Gremien vorbehalten hat. Denn anders als die Amts- und die Staatsanwaltschaft ist die Verfassungsschutzbehörde kein Teil der Rechtspflege. Soweit der Antragsteller auch deshalb Ermittlungsakten bei Amts- und Staatsanwaltschaft vom Akteneinsichtsrecht umfasst sieht, weil er befürchtet, der Antragsgegner zu 1 könne Akteneinsichten von Abgeordneten dadurch verhindern, dass er Vorgänge an die Staatsanwaltschaft mit der Weisung weiterleitet, Ermittlungsverfahren einzuleiten, überzeugt dies nicht. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für diese Befürchtung. Randnummer 27 c. Der Antragsgegner zu 2 hat das parlamentarische Einsichtsrecht des Antragstellers nicht verletzt. Die Anträge zu
  15. und
  16. sind daher auch insoweit unbegründet, als sie gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtet sind. Randnummer 28 Dass der Antragsgegner zu 2 dem Antragsteller keine Einsicht in die die [Anschrift] A. betreffenden Vorgänge angeboten hat, die an die Amts- und die Staatsanwaltschaft abgegeben worden waren, sondern ihn insoweit an den Antragsgegner zu 1 verwiesen hat, verletzt das parlamentarische Einsichtsrecht des Antragstellers nicht. Der Antragsgegner zu 2 war zur Gewährung der begehrten Einsicht nicht berechtigt, denn durch die Abgabe an die Amts- und die Staatsanwaltschaft sind die Akten in den Geschäftsbereich des Antragsgegners zu 1 übergegangen (siehe Abschnitte VIII Nr. 21 und VI Nr. 10 der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom
  17. April 2017). III. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 30 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001424193

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