Pflichtverteidigung im Prüfungsverfahren für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Verfahrensfehlerhafte Ablehnung der Auswechslung des Verteidigers Leitsatz Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet gemäß § 143 Abs. 1 StPO erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens und dauert daher auch in der Beschwerdeinstanz fort. Eine Ablehnung eines erst nach Abschluss des ersten Rechtszuges gestellten Antrags auf Auswechslung des Pflichtverteidigers kann den Sicherungsverwahrten folglich beschweren, soweit sie die noch nicht abgeschlossene Beschwerdeinstanz betrifft. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 12. Februar 2020, 589 StVK 278/19 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Februar 2020, durch den die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Februar 2020, mit dem die Auswechslung des Pflichtverteidigers abgelehnt wurde, wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 8. Mai 1998 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Beleidigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Ferner ordnete es die anschließende Sicherungsverwahrung an. Randnummer 2 Zwei Drittel der Strafe waren am 12. Juni 2003 vollstreckt. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Vollstreckung gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO unterbrochen. Im Anschluss verbüßte der Beschwerdeführer drei Monate Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. Mai 2001 und sodann eine Reststrafe von 488 Tagen aus ursprünglich vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, zu der das Landgericht Berlin ihn am 24. September 1996 (im Wesentlichen) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt hatte. Vom 13. Januar 2005 bis zum 15. März 2007 wurde der Rest der im hiesigen Verfahren verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt. Randnummer 3 Seit dem 16. März 2007 wird die durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 1998 angeordnete Sicherungsverfahrung vollstreckt. Mit Beschluss vom 1. März 2007 hatte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – angeordnet, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Der Senat hat seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 7. Mai 2007 – 2 Ws 269/07 – verworfen. Randnummer 4 In der Folgezeit hat die Strafvollstreckungskammer jeweils die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet, zuletzt mit Beschluss vom 12. Juni 2019. Diese Entscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 19. September 2019 – 2 Ws 124/19 – bestätigt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 ordnete die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an, hiergegen wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner sofortigen Beschwerde. Randnummer 5 Zudem hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 12. Februar 2020 einen Antrag auf Entlassung „seines bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers“ zurückgewiesen. Die Entscheidung hat der Sicherungsverwahrte mit dem Rechtsmittel der (einfachen) Beschwerde angefochten. II. Randnummer 6 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist zulässig (§ 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Randnummer 7 Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Sicherungsverwahrung fortzudauern hat. Randnummer 8 (…) Randnummer 9 2. Auch das Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Auswechslung des Pflichtverteidigers hat keinen Erfolg. Randnummer 10 Die – gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende – Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthaft und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch teils unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 11 Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu u.a. ausgeführt: Randnummer 12 „Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Entlassung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer wendet, ist sie mangels Beschwer unzulässig. Denn eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug abgeschlossene Verfahren ist unzulässig (vgl. KG, Beschluss vom 16. März 2015 – 4 Ws 30/15 –).“ Randnummer 13 Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und weist ergänzend auf Folgendes hin: Randnummer 14
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