Rechtsweg bei Streitigkeit wegen einer Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung Orientierungssatz Es wird ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Widerruf und Unterlassen einer Äußerung geltend ge
i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger macht in der Sache zu Recht geltend, dass für seine Klage der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist, mit der Folge, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts, das eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 13
angenommen hat, aufzuheben ist und der vom Kläger beschrittene Verwaltungsrechtsweg für zulässig zu erklären ist (vgl. dazu Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, 37. EL Juli 2019,
§ 17aRn. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Vw
GO, 5. Aufl. 2018,
§ 17aRn. 35). Randnummer 8 Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Vw
GO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Randnummer 9 Es liegt hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, weil ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Widerruf und Unterlassen einer Äußerung geltend gemacht wird, die ein Mitglied der Bundesregierung in Ausübung seines Amtes gemacht hat. Randnummer 10 Vom rechtlichen Ansatz geht das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon aus, dass nach den von der Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1988 – BVerwG 5 C 88.85 –, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Dezember 2001 – 1 S 2410/01 –, juris Rn. 3; siehe auch BVerfG, Urteil vom
- Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 66 zum Neutralitätsgebot; Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
- Aufl. 2018, § 40 Rn. 59; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO
- EL Juli 2019, VwGO § 40 Rn. 434) entwickelten Grundsätzen sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ergibt. Öffentlich-rechtlicher Natur sind solche Klagen auf Widerruf oder Unterlassen einer Äußerung, die von einem Mitglied der Bundesregierung in Ausübung des Ministeramts oder von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben stattgefunden haben. Die Äußerung muss in einem - nicht durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägten - hoheitlichen Bereich gefallen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1988 – BVerwG 5 C 88.85 –, juris Rn. 11). Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, insbesondere wenn sich das Regierungsmitglied außerhalb seiner amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf beteiligt und dabei als Parteipolitiker oder Privatperson geäußert hat oder wenn die Äußerung allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Trägers öffentlicher Verwaltung ist. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat oder sich eine anderer Amtsträger im Zusammenhang mit seiner Amtsführung geäußert hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 66; Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
- Aufl. 2018, § 40 Rn. 59). Randnummer 11 Gemessen an diesen Grundsätzen rügt der Kläger zu Recht, dass nach den Umständen dieses Einzelfalles die vom Kläger beanstandete Interviewäußerung des Mitglieds der Bundesregierung G... vom
- August 2015 in Heidenau in Ausübung des Ministeramtes stattgefunden hat, mit der Folge, dass der mit der Klage geltend gemachte Widerrufs- und Unterlassungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur wäre. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Äußerung G... eine private Meinungsäußerung sei, die nicht seinem Amt als Vizekanzler oder Bundeswirtschaftsminister zuzurechnen sei, folgt der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Klägers nicht. Randnummer 12 Die Äußerung im Interview des Mitglieds der Bundesregierung G...erfolgte unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes und der mit ihm verbundenen Ressourcen. Unstreitig besuchte Herr Gabriel in seiner Funktion als Bundeswirtschaftsminister am
- August 2015 auf Einladung des Staatsministers für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Landes Sachsen in diesem Bundesland Betriebe und entschloss sich angesichts der aktuellen Ereignisse in Heidenau auf Einladung des Bürgermeisters der Stadt zu einem Besuch in der Flüchtlingsunterkunft. Auch das Verwaltungsgericht geht in dem angegriffenen Beschluss davon aus, dass Herr G... die Flüchtlingsunterkunft als Mitglied der Bundesregierung und Stellvertreter der Bundeskanzlerin besucht hat. Anders als das Verwaltungsgericht meint, stellt aber auch die anschließende Interviewäußerung mit Eingangsstatement und den Antworten auf Fragen von Journalisten vor der Flüchtlingsunterkunft einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, der nicht von dem Besuch der Flüchtlingsunterkunft selbst getrennt betrachtet werden kann. In dem Eingangsstatement dankt Herr G...zu Beginn dem namentlich bezeichneten Bürgermeister von Heidenau und dem Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Landes Sachsen für die Einladung und nimmt zeitlich und inhaltlich auf den unmittelbar davor stattgefundenen Besuch der Flüchtlingsunterkunft Bezug. Er führt aus, dass die „Unterkunft, die wir gesehen haben“, nicht das sei, was „wir uns an Unterkünften vorstellen für Flüchtlinge“. Dass auch das Interview einschließlich der Antworten auf die Fragen der Journalisten unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes erfolgt ist, wird dadurch deutlich, dass Minister G... auf die Frage eines Journalisten, ob dieser „auch im Auftrag der Kanzlerin“ hier sei, wie folgt geantwortet hat: Randnummer 13 “Also wenn der Bundeswirtschaftsminister, in diesem Fall hatte ich ja eigentlich vor, Betriebe zu besuchen, aber dann haben wir gesagt, dass kann ja nicht sein, dass wir hier Unternehmen besuchen und dann hier nicht vorbeikommen, dann ist man immer auch für die ganze Bundesregierung da, das ist doch klar.“ Randnummer 14 Hieraus wird deutlich, dass der Besuch der Flüchtlingsunterkunft und dessen unmittelbar anschließende Kommentierung in einem Interview vor Journalisten von Herrn G...als Mitglied der Bundesregierung in Ausübung seines Ministeramtes und damit unter Inanspruchnahme der Autorität eines Regierungsamtes erfolgte. Dies wird zudem daraus deutlich, dass der ehemalige Minister nachfolgend davon spricht, welche Dinge „wir“, namentlich die „Kolleginnen und Kollegen“ in der Bundesregierung, tun sollten, nämlich eine „nachhaltige Flüchtlingsinfrastruktur“ aufbauen. Auch der Umstand, dass Herr G...sich auf weitere Fragen der Journalisten auch zur Finanz-, Europa- und allgemein zur Flüchtlingspolitik äußert, spricht dafür, dass das Regierungsmitglied G...sich in erster Linie als Vizekanzler und Minister und nicht als Privatperson im politischen Meinungskampf geäußert hat. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass das Interview nicht auf einer amtlichen Pressekonferenz und nicht in amtlichen Räumen, sondern im Freien erfolgt sei. Zwar ist es zutreffend, dass Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen in Form von offiziellen Publikationen oder Pressemitteilungen Amtsautorität in Anspruch nehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 66). Die spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes kann nach den hier gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalles aber auch bei einem Interview im Freien vor einer Flüchtlingsunterkunft - nach dessen Besuch - erfolgen. Der Besuch in der Flüchtlingsunterkunft und dessen öffentliche Kommunikation durch ein anschließendes Interview durch den früheren Bundesminister für Wirtschaft und Vizekanzler G... erfolgte nämlich der Sache nach, um Solidarität mit den Helfern und Bewohnern der Unterkunft zu demonstrieren. Dass das Interview nicht in einer amtlichen Pressekonferenz und auch nicht in den Amtsräumen seines Ministeriums erfolgt ist, sondern im Freien vor der Flüchtlingsunterkunft, hatte gerade darin seinen spezifischen und symbolischen Grund, dass das Mitglied der Bundesregierung an den Ort des Geschehens geeilt ist und gerade dort ein Interview gegeben hat, in dem er sich unter Inanspruchnahme der Autorität des Amtes auch zu Fragen der Flüchtlingspolitik geäußert hat. Für die Würdigung und Bewertung, dass hier eine Äußerung des ehemaligen Mitglieds der Bundesregierung in Ausübung seines Amtes erfolgt ist, sprechen im Übrigen auch die Umstände, wie die Äußerung nach außen objektiv zu verstehen war. Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger oder privat äußert, ist nämlich auch maßgeblich, wie diese Äußerung für den Empfänger zu verstehen war (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom
- Juli 1997 - OVG 8 B 91/93 - NJW 1998, 257
(258)). Dafür, dass die Äußerung im Interview als eine solche eines Mitglieds der Bundesregierung zu verstehen war, spricht insoweit auch der Umstand, dass bei der in das Verfahren eingeführten Fernsehaufnahme des Interviews der Untertitel „Statement Vizekanzler ... in Heidenau“ eingeblendet wurde. Die Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsmitglieds und damit verbundener Ressourcen werden aus der Fernsehaufzeichnung zudem dadurch deutlich, dass erkennbar ist, dass das Mitglied der Bundesregierung während des Interviews von mehreren Sicherheitsbeamten umringt wird. Randnummer 15 Auch die vom Kläger konkret beanstandete Äußerung auf die Frage eines Journalisten mit Bezug zur Wehrsportgruppe Hoffmann ist jedenfalls im Schwerpunkt nicht als persönliche Meinungsäußerung, sondern als Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung zu verstehen. Auf die Frage des Journalisten, warum Sachsen so häufig in die Schlagzeilen gerate, machte der Bundesminister deutlich, dass rechtsextreme Ausschreitungen kein „ostdeutsches Problem“ seien und machte auf rechtsterroristische Anschläge und die Wehrsportgruppe in „Westdeutschland“ aufmerksam. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungsmitglied G... bei dieser Äußerung außerhalb seiner amtlichen Funktion als Privatperson oder als Parteipolitiker, nämlich insbesondere als Vorsitzender der SPD tätig war, fehlen hingegen. In dem Interview erwähnt Herr G... seine zusätzlich Funktion als Vorsitzender einer Partei nicht. Vielmehr wird ausdrücklich klargestellt, dass der Minister „für die ganze Bundesregierung“ nach Heidenau gekommen sei. Zudem wird in dem Interview ausgeführt, dass Deutschland „jetzt“ keinen „dauerhaften parteipolitischen Streit“ brauche, was dagegen spricht, dass sich das Mitglied der Bundesregierung hier im Schwerpunkt als Parteipolitiker geäußert hätte. Da nach den Umständen des Einzelfalls das Interview des Ministers als einheitlicher Lebenssachverhalt zu bewerten ist, kommt es auch nicht in Betracht, die Antwortpassagen des Interviews Stück für Stück darauf zu unterteilen, ob sie in Ausübung des Ministeramtes oder als Privatperson geäußert wurden, solange nicht in einem Teil der Äußerung der Äußernde selbst hervorhebt, dass sie persönlich und damit jenseits der Ministertätigkeit erfolgten. Auch soweit das Verwaltungsgericht den Umstand anspricht, dass Herr Gabriel in der beanstandeten Äußerung auf seine „Heimatstadt“, die nicht in Sachsen (sondern in Niedersachsen) liegt, Bezug nimmt, führt nicht dazu, dass hier eine persönlich private Äußerung im Vordergrund steht. Auch Mitglieder der Bundesregierung können bei Interviews in Ausübung ihres Ministeramtes auf persönliche Erfahrungen zurückgreifen. Im Übrigen enthalten weder die beanstandete Äußerung noch sonstige Teile des Interviews einen klarstellenden Zusatz, der darauf hindeuten würde, dass Herr G...sich bei dieser Äußerung persönlich im politischen Meinungskampf, etwa als Parteipolitiker, geäußert hätte. Bei öffentlichen Äußerungen ist es dem Amtsinhaber unbenommen, klarstellend darauf hinzuweisen, dass es sich um Beiträge im politischen Meinungskampf jenseits der ministeriellen Tätigkeit handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 66). Eine solche Klarstellung fehlt hier. Randnummer 16 Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht nach allgemeinen Vorschriften zu entscheiden (Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, 37. EL Juli 2019,
§ 17aRn. 35 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt hier aus § 154 Abs. 1 Vw
GO. Da nur der Kläger Beschwerde eingelegt hat, muss die Beklagte als andere Beteiligte die Kosten tragen. Randnummer 17 Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5
nicht vorliegen. Randnummer 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001424583