Darlegungslast bei krankheitsbedingter Kündigung - negative Gesundheitsprognose Leitsatz
(1)Trägt die Arbeitnehmerin bereits selbst konkrete Umstände für ihre Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; sie muss jedoch nicht den Gegenbeweis führen, dass nicht mit weiteren häufigen Erkrankungen zu rechnen sei (vgl. BAG
- Juni 1990 - 2 AZR 527/89, Rn. 25). Fehlt dem Gericht die erforderliche Fachkunde für die in diesem Zusammenhang zu prüfenden medizinischen Fragen, so hat es das Gutachten eines Arbeitsmediziners einzuholen, ob aufgrund der vorliegenden Tatsachen bei der Klägerin die ernste Besorgnis weiterer Erkrankungen gerechtfertigt ist, ggf. auch auf eine Benennung der behandelnden Ärzte hinzuwirken und diese als sachverständige Zeugen zu vernehmen (vgl. BAG
- Juli 1993 - 2 AZR 155/93 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1994, 67 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 40, Rn. 16, 27). Randnummer 33
(2)Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre eine Indizwirkung bereits aufgrund der Darstellung der Klägerin erschüttert. Die Einvernahme sachverständiger Zeugen oder behandelnder Ärzte wäre nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin hat die Zusammenhänge aus ihrer Sicht und in sich schlüssig dargestellt. Danach waren die Wechseljahre für Hormonschwankungen bei der Klägerin ursächlich. Dass es in den Wechseljahren zu einer Hormonumstellung kommt ist unter den Parteien nicht streitig. Die Hormonschwankungen haben nach der Darstellung durch die Klägerin zu den geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt, was nachvollziehbar ist. Insoweit bestreitet die Beklagte auch nicht, dass die Klägerin zur Behandlung Medikamente verschrieben bekommen hat. Sie beschränkt sich darauf, einzelne Erkrankungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Klägerin hat ihrerseits nachvollziehbar belegt, dass die Medikamente mit konkreten Nebenwirkungen verbunden gewesen sind. Das hat sie durch Vorlage der Beipackzettel belegt. Damit hat sie auch die Zusammenhänge nachvollziehbar belegt. Im Übrigen lässt auch die weitere Entwicklung die Erläuterungen der Klägerin als nachvollziehbar erscheinen, wonach für die Arbeitsunfähigkeitszeiten eine Grundursache existiert hat, nämlich die Wechseljahre, und die Medikamentation zu zusätzlichen Problemen geführt habe. Nachdem die Medikamentation verändert war, ließen die Erkrankungen im Jahr 2018 nach. Auch das bestreitet die Beklagte nicht. Nachzuvollziehen ist auch, dass diese Entwicklung zudem durch eine im Jahr 2018 veränderte Lebensweise der Klägerin positiv beeinflusst worden ist. Insoweit trägt die Klägerin vor, dass sie die Essgewohnheiten umgestellt und zahlreiche weitere gesundheitsfördernde Maßnahmen durchgeführt habe, was als solches unter den Parteien ebenfalls unstreitig ist. Die Argumentation der Klägerin ist insgesamt gut nachvollziehbar und durchaus stimmig. Bei den seitens der Klägerin dargestellten Beschwerden handelt es sich um typische Beschwerden im Rahmen der Hormonumstellung. Bei den Wechseljahren handelt es sich um ein vorübergehendes Phänomen. Auch das ist nicht streitig. Randnummer 34 c) Alsdann wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Beweis – regelmäßig durch Sachverständigengutachten - für das Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (vgl. BAG
- Mai 1993 - 2 AZR 598/92, Rn. 21). Insoweit hat die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich Beweis angetreten. Randnummer 35 5) Im Ergebnis kann danach auch nicht von den seitens der Beklagten befürchteten künftigen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen ausgegangen werden. Die Entwicklung sprach – bezogen auf die Sichtweise zum Zeitpunkt der Kündigung - eher dafür, dass die Beklagte künftig nicht mehr mit erheblichen Entgeltfortzahlungskosten hätte rechnen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sprach vielmehr viel dafür, dass auch der Umfang der Kurzerkrankungen rückläufig sein werde, verbunden mit einer Verringerung der betrieblichen Beeinträchtigungen. Soweit sich die Beklagte zudem insoweit auf sechs Arbeitsabbrüche berufen hatte, ist die Klägerin dem im Schriftsatz vom
- März 2019 substanziiert entgegengetreten. Sie habe am
- September 2017,
- September 2017 und
- Juni 2018 ihren Dienst ordnungsgemäß durchgeführt. Am
- Mai 2017 habe sie Urlaub gehabt. Am
- November 2017 und am
- Juni 2018 sei sie arbeitsunfähig krank gewesen, sodass kein Dienstabbruch in Betracht gekommen sei. Dazu hat die Beklagte erstinstanzlich nicht Stellung genommen. Auch in der Berufungsinstanz hat sie auf diesen Vortrag nicht erwidert, sondern nur ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den Dienstabbrüchen wiederholt. Randnummer 36 6) Das Arbeitsgericht hat im Übrigen zutreffend auf Bedenken hinsichtlich der Interessenabwägung der Beklagten hingewiesen. Die Beklagte führt insoweit allerdings zunächst zutreffend aus, dass die Betriebszugehörigkeit der Klägerin noch nicht besonders ins Gewicht fallen konnte. Für erhöhte soziale Schutzbedürftigkeit spricht bei der Klägerin allein das Lebensalter. Die Kammer folgt aber der Argumentation des Arbeitsgerichts, wonach es unverhältnismäßig gewesen ist, der Klägerin zu kündigen, ohne ihr zuvor nochmals die Möglichkeit zu geben, vor diesem Hintergrund Aussagen zu ihrer Grundproblematik offenzulegen. Jedenfalls wäre es nicht auszuschließen gewesen, dass die Beklagte dann angesichts der sich ohnehin positiv entwickelnden Ausfallzeiten zunächst die weitere Entwicklung abgewartet hätte, ohne schon eine Kündigung auszusprechen. Hierfür hätte auch gesprochen, dass die Beklagte über einen recht langen Zeitraum ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen war, ein ordnungsgemäßes bEM durchzuführen, und der Klägerin dadurch auch die Möglichkeit genommen hat, sich aufgrund entsprechender Ansprache zu öffnen. Das Arbeitsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei häufigen Kurzerkrankungen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Betracht kommen und unter Bezugnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG
- Dezember 2009 – 2 AZR 400/08, Rn. 29;
- November 2014 – 2 AZR 755/13, Rn. 47 ff.) richtig ausgeführt, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation neben ärztlicher Behandlung auch zur Entwicklung eigener Heilkräfte in Betracht kommen, was bei einer Krankheitsanfälligkeit, wie sie bei häufigen Kurzerkrankungen oft angenommen wird, nahe liegt. Der Arbeitgeber ist im Übrigen verpflichtet, der Arbeitnehmerin eine angemessene Frist zur Inanspruchnahme der Leistung zu setzen. Eine Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Frist trotz Kündigungsandrohung ergebnislos verstrichen ist. Die Klägerin hatte selbst auf vom Arzt angeregte Maßnahmen hingewiesen. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, der Klägerin ihre offensichtliche Scheu, sich dem Gremium am
- Mai 2018 zu öffnen, dadurch zu nehmen, dass man ihr den möglichen Weg zur Betriebsärztin aufgezeigt hätte. Diese wäre zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Darüber hinaus hätte jedenfalls auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die rückläufige Tendenz der Fehlzeiten berücksichtigt werden müssen. Auch darauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Randnummer 37 7) Ob auch die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß gewesen ist, konnte danach dahinstehen. Allerdings hat die Beklagte in der Anhörung gegenüber dem Betriebsrat erklärt, die Klägerin habe an zahlreichen Tagen die Arbeit abgebrochen und damit Betriebsablaufstörungen begründet. Die Klägerin hat die Betriebsratsanhörung deshalb gerügt. Sie hat die Angaben bestritten. Hierauf ist die Beklagte – wie bereits oben festgestellt – nicht eingegangen. Auch in der zweiten Instanz hat sie hierzu nicht Stellung genommen, sondern lediglich ihre erstinstanzliche Behauptung wiederholt. Ob dies ebenfalls geeignet gewesen wäre, die Unwirksamkeit der Kündigung zu begründen, hat die Kammer offengelassen, da die Kündigung bereits aus anderen Gründen das Arbeitsverhältnis nicht beenden konnte. Randnummer 38 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 39 IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001424610