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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat L 32 AS 945/18 Urteil Berücksichtigung einer Nachzahlung von Kindergeld als laufende Einnahme bei der

Berücksichtigung einer Nachzahlung von Kindergeld als laufende Einnahme bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung Orientierungssatz 1. Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung hat n

§ 11Nr.

72). Nach dieser Rechtsprechung reichte für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme aus, wenn sie zwar nicht "laufend" sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen waren, änderte sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt wurden. Randnummer 51 Nach der Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 18/8041, S. 33) wird mit der Ergänzung klargestellt, dass Nachzahlungen von Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen wie einmalige Einnahmen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sind. Wegen des Zuflussprinzips können diese Nachzahlungen nicht in den Monaten angerechnet werden, für die sie bestimmt sind. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom

  1. Mai 2012 (B 4 AS 154/11 R) festgestellt, dass eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt für zurückliegende Zeiträume, Einkommen - und nicht Vermögen - darstellt. Die einmalige Erbringung einer an sich laufenden Leistung ändere allerdings nichts an deren grundsätzlicher Qualifizierung. Eine konsequente Auslegung dieser Auffassung hätte zur Folge, dass Nachzahlungen jeglicher Art und unbeschadet ihrer Höhe nur im Monat des Zuflusses auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden könnten. Es besteht jedoch keine Veranlassung, höhere Nachzahlungen anders als sonstige einmalige Zahlungen zu behandeln, weil auch diese nicht für den Zuflussmonat erbracht werden. Führt eine Nachzahlung zum Wegfall des Leistungsanspruchs in dem Monat des Zuflusses, ist auch diese auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen. Randnummer 52 § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II n. F. ist auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht anzuwenden. Randnummer 53 Diese Vorschrift erstreckt ihren zeitlichen Geltungsbereich nicht auf Zeiten vor dem
  2. August
  3. Weder sieht das Gesetz dies vor, noch lässt sich dies der Gesetzesbegründung entnehmen. Es handelt sich auch nicht um eine rückwirkende Klarstellung. Ansonsten wäre zum einen die Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf den Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens dieser Vorschrift angezeigt gewesen. Schließlich könnte eine solche Klarstellung dem Rechtsstaatsprinzip für rückwirkende Rechtsetzung widersprechen (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom
  4. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08, Rdnrn. 53, 55, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 135, 1), so dass schon deswegen der Gesetzgeber gehalten wäre, eine solche tatsächliche oder vermeintliche Klarstellung durch eine rückwirkende Rechtsetzung auch eindeutig kenntlich zu machen. Randnummer 54 Die Anwendung des zum
  5. August 2016 in kraft getretenen § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II n. F. erst auf danach eingetretene Sachverhalte entspricht auch den Grundsätzen einerseits des Geltungszeitraumprinzips und andererseits des materiellen intertemporalen Recht. Randnummer 55 Dem Recht des SGB II liegt das sog. Geltungszeitraumprinzip zugrunde, wie dies z. B. in § 66 Abs. 1 SGB II zum Ausdruck kommt. Randnummer 56 Nach § 66 Abs. 1 SGB II gilt: Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
  6. der Anspruch entstanden ist,
  7. die Leistung zuerkannt worden ist oder
  8. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Randnummer 57 Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II, die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog. Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es an einer speziellen Regelung mangelt. Denn das SGB II dient der Deckung einer aktuellen Bedarfslage im jeweiligen Zeitpunkt, wie zahlreiche Regelungen belegen (BSG, Urteil vom
  9. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, Rdnr. 15, m. w. N. unter Hinweis auf § 66 SGB, zitiert nach juris,

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78). Randnummer 58 Nach dem sog. Geltungszeitraumprinzip erfasst neues Recht zwar immer schon dann den Sachverhalt, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen. Neues Recht ist also auch auf solche Leistungen anwendbar, die bereits vor der Rechtsänderung erbracht worden sind, vorausgesetzt, die Rechtsfolgen treten erst nach der Änderung der Rechtsvorschrift ein (BSG Urteil vom

  1. Mai 2011 - B 11 AL 24/10 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1300 § 107 Nr. 4). Bereits vor der Rechtsänderung eingetretene Rechtswirkungen (Rechtsfolgen) werden deshalb grundsätzlich mit Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr erfasst. Denn eine derartige - generell rückwirkende - Erstreckung auf solche Rechtswirkungen bezweckt das Gesetz nicht (BSG Urteil vom
  2. Februar 2003 - B 7 AL 72/01 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4100 § 119 Nr. 1). Randnummer 59 Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen ist, richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (hier der Leistungsgewährung) gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt (BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2012 – B 7 AY 5/11 R, Rdnr. 24 zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
  4. März 2009 – B 8 SO 34/07 R, Rdnr. 9, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-5910 § 111 Nr. 1; BSG, Urteil vom
  5. August 2008 – B 11 AL 11/07 R, Rdnr. 13, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4300 § 335 Nr. 1;BSG, Urteil vom
  6. Oktober 1987 – 4b RV 47/86, Rdnr. 17, abgedruckt in BSGE 62, 191 = SozR 3100 § 1 Nr. 39; BSG, Urteil vom
  7. Mai 1956 – 6 RKa 14/54, Rdnr. 22, zitiert nach juris abgedruckt in BSGE 3, 95). Randnummer 60 Nach der Regelung des § 11 a.F. und der bisherigen Rechtsprechung des BSG stellt die Nachzahlung von Kindergeld eine laufende Einnahme dar. Randnummer 61 So hat das BSG im Urteil vom
  8. Mai 2012 – B 4 AS 154/11 R (Rdnr. 21, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1300 § 33 Nr. 1) ausgeführt: Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine - hier neben der nachträglichen - einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (m. w. N.). Eine - hier neben der nachträglichen - einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (m. w. N.). Randnummer 62 Daran anknüpfend hat es zuletzt im Urteil vom
  9. April 2015 – B 4 AS 32/14 R (Rdnr. 16 und 17, zitiert nach juris,

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72) dargelegt: Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vorgenommenen Abgrenzung sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Diese Abgrenzung bedarf einer weitergehenden Präzisierung für Fälle wie dem vorliegenden, in denen die regelmäßige Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist. In diesen Fällen kommt dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebende Bedeutung zu. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht "laufend" sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar. Zudem hängt die Beurteilung einer Einnahme als laufende oder einmalige nicht vom Verhalten des Schuldners ab, welches, wenn bestehende Ansprüche nicht erfüllt werden, unter Umständen sogar vertragswidrig ist. Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden (so bereits - allerdings im Falle einer Auszahlung mit anderen laufenden Bezügen - Urteil des Senats vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 Rdnr 21; m. w. N.). Randnummer 63 Diese Rechtsprechung wiederholt durchgängig vorangegangene Entscheidungen des BSG (BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2009 – B 14 AS 46/08 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, m. w. N.; BSG, Urteil vom
  2. Mai 2009 – B 14 AS 4/08 R, Rdnr. 21, zitiert nach juris, m. w. N.). In den Entscheidungen hat das BSG auch klargestellt, dass keine Regelungslücke besteht, die in entsprechender Anwendung der für die Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen bestehenden Vorschriften zu schließen ist. Es ist mithin bis zu dem zum
  3. August 2016 in kraft getretenen § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II n. F. eine ständige Rechtsprechung vorhanden gewesen. Einer „Klarstellung“, wie in der Gesetzesbegründung niedergelegt, hat es daher nicht bedurft. Eine solche, der ständigen Rechtsprechung des BSG widersprechende Klarstellung würde zudem gegen das Rechtsstaatsprinzip für rückwirkende Rechtsetzung verstoßen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die vom BVerfG entwickelten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
  4. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08, Rdnrn. 64, 65, zitiert nach juris) erfüllt sein könnten. Randnummer 64 Die bisherige Rechtsprechung des BSG verletzt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Randnummer 65 So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom
  5. Januar 2011 – 1 BvR 918/10 (zitiert nach juris, Rdnrn. 52 – 54, m. w. N., abgedruckt in BVerfGE 128,193) ausgeführt: Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist, schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt. Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt. Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen. Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt. Randnummer 66 Die vom BSG vorgenommene Abgrenzung von laufenden Einnahmen gegenüber einmaligen Einnahmen bei Nachzahlungen orientiert sich an den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung, so dass die o. g. Rechtsprechung des BSG den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht tangiert. Randnummer 67 Die Berufung hat somit Erfolg. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 69 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001424933

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