Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage - Klage eines Leistungsträgers auf Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers - Subsidiarität - Geltendmachung
§ 54Nr.
13). Die Höhe der geltend gemachten Forderung hat er nicht bestritten, nachdem der Kläger eine Leistungsaufstellung vorgelegt hat. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat die Gerichtsakte des in Schleswig-Holstein anhängig gewesenen Verfahrens des gerichtlichen Eilrechtsschutzes beigezogen, eine Auskunft des Amtes Nordsee-Treene zum Zeitpunkt der melderechtlichen Anmeldung des Leistungsberechtigten unter der Anschrift seiner Pflegefamilie (
- Januar 1993) und Auskünfte der Pflegemutter und Betreuerin des Leistungsberechtigten vom
- Oktober 2014 (betreffend unter anderem seine Aufenthaltsorte ab Geburt) und vom
- August 2016 (betreffend unter anderem den Umfang der weiter erforderlichen Unterstützung) eingeholt. Die an die leibliche Mutter des Leistungsberechtigten gerichtete Anfrage des Sozialgerichts, bis wann und in welcher Wohnung er bei ihr gewohnt habe, wann er bei ihr ausgezogen sei und wo und warum er anderweitig untergebracht worden sei, ist ohne Antwort in der Sache geblieben. Randnummer 18 Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich von Kostenerstattungsansprüchen beider Seiten (der Beklagte gegen den Kläger auf Erstattung der Aufwendungen für die gewährten Leistungen der Grundsicherung bis 2013) zu verzichten. Randnummer 19 Durch Urteil vom
- September 2016 hat das Sozialgericht den Beklagten entsprechend dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag verurteilt, ihm die Aufwendungen der von ihm an den Leistungsberechtigten seit dem
- Juni 2010 bis zum
- August 2016 gewährten „Teilhabeleistungen“ in Höhe von 363.578,09 € und die weiterhin laufend gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe zu erstatten. Außerdem hat es festgestellt, dass der Beklagte die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege künftig in eigener Zuständigkeit zu leisten habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Erstattungsanspruch des Klägers aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ergebe, soweit die Leistungen der Familienpflege vom
- Juni bis zum
- Dezember 2010 und die der Ferienbetreuung im Juli 2010 betroffen seien. Es handle sich um Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Für deren Erbringung sei der Kläger als zweitangegangener Leistungsträger zuständig gewesen, weil der Beklagte die bei ihm gestellten Leistungsanträge an ihn weitergeleitet habe. Endgültig zuständig sei jedoch der Beklagte gewesen. Der Leistungsberechtigte habe in seinem Kreisgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Dadurch sei dessen örtliche Zuständigkeit begründet. Sondervorschriften, die zu einer anderen örtlichen Zuständigkeit führen würden, kämen nicht zur Anwendung. § 107 SGB XII, der für Kinder und Jugendliche, die in einer anderen Familie untergebracht seien, eine abweichende Zuständigkeit vorsehe, gelte ab dem Eintritt der Volljährigkeit des Leistungsberechtigten nicht mehr. Der vom Beklagten für sich in Anspruch genommene § 98 Abs. 5 SGB XII sei nicht einschlägig, weil es sich bei dem Aufenthalt in einer Pflegefamilie nicht um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit handle. Bei ihr müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund stehen und nicht die medizinische oder pflegerische. Im vorliegenden Fall sei das Verhältnis des Leistungsberechtigten vor allem zur Pflegemutter und Betreuerin durch eine persönliche Beziehung geprägt, die sich daran zeige, dass sie sich wie eine leibliche Mutter auch weiterhin um ihn kümmere, sowie an dem seit frühester Kindheit verwendeten gemeinsamen Nachnamen. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass die Pflegemutter für die Betreuung des Leistungsberechtigten Leistungen der Familienpflege erhalte, um dessen Versorgung zu finanzieren. Auch der Umstand, dass mit § 107 SGB XII eine Sondervorschrift bei Unterbringung in einer Familie geschaffen worden sei, spreche dagegen, eine Pflegefamilie als betreutes Wohnen anzusehen. Das vom Beklagten genannte Rundschreiben des Landes Berlin binde die Gerichte nicht. Dem Urteil des BSG vom
- September 2014 sei schließlich nur zu entnehmen, dass es sich bei der Betreuung eines Erwachsenen in einer Pflegefamilie um eine ambulante Maßnahme und nicht um eine stationäre handle. Der Erstattungsanspruch bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Soweit der Beklagte Leistungen aufgrund der bei ihm gestellten Anträge erbracht habe, sei seine Zuständigkeit als erstangegangener Teilhabeträger gegeben, weil er die Anträge nicht weitergeleitet habe. Insoweit ergebe sich sein Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten aus § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Kläger sei vorläufig leistender Leistungsträger gewesen. Er habe in den Bewilligungsbescheiden stets § 14 SGB IX als Rechtsgrundlage mit angegeben. Außerdem sei der Betreuerin des Leistungsberechtigten bekannt gewesen, dass sich der Kläger nur aufgrund der Verpflichtung in dem gerichtlichen Eilverfahren als zuständig angesehen habe und dass das hiesige Verfahren anhängig sei. Der Beklagte sei auch insoweit der endgültig zuständige Leistungsträger. Da er dies sei, sei auch die vom Kläger geltend gemachte Feststellung auszusprechen gewesen. Randnummer 20 Mit seiner Berufung strebt der Beklagte die Abweisung der Klage an. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass der Kläger für die von ihm erbrachten Leistungen sachlich und örtlich zuständig gewesen sei, weil sich der Leistungsberechtigte in einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit aufhalte. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- September 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 26 Die Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits und des Verfahrens SG Schleswig S 15 SO 15/10 ER / Schleswig-Holsteinisches LSG L 9 SO 100/10 B ER, die Verwaltungsakten des Klägers sowie ein Band Verwaltungsakten - Kostenerstattungsvorgang - des Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Der Senat konnte über die Sache entscheiden, ohne dass der Leistungsberechtigte nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beizuladen war. Dessen Rechtsposition wird durch das Erstattungsverfahren nicht berührt (s. statt aller BSG, Urteil vom
- März 2018 – B 8 SO 22/16 R –, SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 m.w.Nachw.) Randnummer 28 Die Berufung des Beklagten ist nur insoweit begründet, als durch das angefochtene Urteil die Feststellung getroffen worden war, dass er die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege künftig in eigener Zuständigkeit zu leisten habe. Im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 29 Die Feststellungsklage war unzulässig und deshalb abzuweisen. Sie wäre allenfalls gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in Betracht gekommen. Unabhängig davon, ob eine Zuständigkeit außerhalb des durch § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG ausdrücklich geregelten Sozialversicherungsrechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) ein zwischen Behörden feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein kann, steht der vom Kläger begehrten Feststellung, dass der Beklagte (zuständigkeitshalber) zur Fallübernahme verpflichtet sei, die grundsätzliche Subsidiarität einer Feststellungsklage als allgemeine Prozessvoraussetzung entgegen. Denn jeder Träger, der sich nicht oder nicht mehr für zuständig hält, kann entweder seine Leistung einstellen oder - je nachdem, um welche Leistungen es sich handelt - auf der Grundlage der §§ 102 ff SGB X oder des § 14 Abs. 4 SGB IX in der bis
- Dezember 2017 geltenden Fassung Erstattungsansprüche geltend machen. Seine Interessen gegenüber anderen Trägern sind dadurch ausreichend gewahrt (offen gelassen in BSG a.a.O. SozR 4-3250 § 14 Nr. 28). Randnummer 30 Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe streitig sind und damit der Anwendungsbereich des § 14 SGB IX eröffnet ist (s. BSG wie eben dazu, dass die Vorschrift auch die örtliche Zuständigkeit bestimmt), wäre bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen wie vorliegend eine "Fallübernahme" durch den eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger außerdem mit Sinn und Zweck des § 14 SGB IX nicht vereinbar, gegenüber dem behinderten Menschen eine abschließende und ausschließliche Zuständigkeit zu normieren: Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 (ab
- Januar 2018: Satz 3) SGB IX unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zu. Je nachdem, ob der Antrag innerhalb der Frist weitergeleitet wird oder nicht, entsteht danach entweder die Leistungszuständigkeit des Trägers, bei dem der Antrag gestellt worden ist (erstangegangener Träger), oder die des Trägers, an den der Antrag weitergeleitet wird (zweitangegangener Träger, § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 3 [ab
- Januar 2018: Satz 4] SGB IX), der den Rehabilitationsbedarf unverzüglich feststellt. Mehr als diese beiden Zuständigkeiten kennt das Teilhaberecht im Regelfall nicht und sie treten im Verhältnis zum behinderten Menschen endgültig ein. Ein Weiterleitungsrecht besteht nicht bzw. nicht mehr, selbst wenn ein Träger nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" nicht zuständig ist. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 5 (ab
- Januar 2019: Abs. 3) SGB IX kann sich hiervon eine Ausnahme ergeben (s. BSG, Urteil vom
- Oktober 2009 – B 5 R 5/07 R –, SozR 4-3250 § 14 Nr. 8). Randnummer 31 Die vom Kläger statthaft erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG; s. etwa BSG a.a.O. SozR 4-3250 § 14 Nr. 28) auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Erstattungsforderungen in bestimmter Höhe für bestimmte bereits abgerechnete und dem Grunde nach für spätere Leistungszeiträume ist dagegen zulässig (s. zur prozessualen Möglichkeit einer Klage auf Erlass eines Grundurteils gemäß § 130 SGG im Erstattungsverfahren etwa BSG, Urteil vom
- September 2014 – B 8 SO 7/13 R –,
§ 54Nr. 13; die in BSG a.a.O. Soz
R 4-3250 § 14 Nr. 28 als statthaft angesehene Feststellungsklage auf Bestehen einer Erstattungspflicht ist nicht zwingend). Die im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens vom Kläger vorgenommenen Änderungen bei der Leistungsklage (Erhöhung der Klageforderung) stellten keine Klageänderungen dar (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Randnummer 32 Die Leistungsklage ist auch zulässig, soweit sie Eingliederungshilfe für Zeiträume ab dem
- Januar 2020 betrifft. Zwar ist Rechtsgrundlage für diese Leistungen seither nicht mehr das SGB XII, sondern der Zweite Teil des SGB IX. Außerdem ist nicht mehr der Träger der Sozialhilfe für die Leistungserbringung zuständig, sondern der damit nicht zwangsläufig identische, nach Landesrecht zu bestimmende Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Im vorliegenden Fall ist der Kläger aber weiterhin aktivlegitimiert, weil den bezirklichen Ämtern für Soziales der einheitlichen Stadtgemeinde Berlin (Art. 1 Abs. 1 Verfassung von Berlin) die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe zugewiesen ist (§ 2 Abs. 1 des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX] vom
- September 2019, GVBl. S. 602). Der Beklagte ist seinerseits passivlegitimiert, weil die Kreise und kreisfreien Städte im Land Schleswig-Holstein zu Trägern der Eingliederungshilfe mit sachlicher Zuständigkeit unter anderem für die Leistungen nach Teil 2 des SGB IX bestimmt worden sind und sie die Eingliederungshilfe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe auszuführen haben (§ 1 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2018, GVOBl. S. 94). Auch die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besteht für die Leistungen nach dem Zweiten Teil des SGB IX fort (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesteilhabegesetzes vom
- Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), Randnummer 33 Die Leistungsklage ist auch begründet, wie das Sozialgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Randnummer 34 Rechtsgrundlage für die Erstattung der vom Beklagten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe ist § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der bis zum
- Dezember 2017 geltenden Fassung, soweit der Kläger Leistungen als zweitangegangener Träger aufgrund des ihm vom Beklagten im Jahr 2010 weitergeleiteten Leistungsantrags des Leistungsberechtigten erbracht hat. Für die Leistungen, die der Kläger als erstangegangener Leistungsträger aufgrund der bei ihm selbst gestellten und von ihm nicht weitergeleiteten Leistungsanträge zuständigkeitshalber erbracht hat, ist Rechtsgrundlage dagegen § 104 Abs. 1 SGB X. Randnummer 35 Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der bis
- Dezember 2017 geltenden Fassung erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschrift trägt der Sondersituation des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers Rechnung, indem sie lediglich für ihn einen speziellen Erstattungsanspruch begründet (s. ausführlich BSG, Urteil vom
- Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R –, SozR 4-3250 § 14 Nr. 4). Er geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor und verdrängt sie. Er sichert ab, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger, dem der sich selbst für unzuständig haltende erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag weitergeleitet hat (von daher der Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX, im Nachhinein vom "eigentlich" zuständigen Rehabilitationsträger die Aufwendungen - wie außerhalb des § 14 SGB IX ein vorläufig leistender Leistungsträger - nach den für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften erstattet erhält. Randnummer 36 Gemäß § 104 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X (nachträglich entfallene Leistungsverpflichtung) vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (Satz 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (Satz 3). Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangig verpflichtete Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (Satz 3). Gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Vorschriften. § 104 Abs. 1 SGB X ist auch anwendbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - die vorrangige Leistungsverpflichtung nur durch die örtliche Zuständigkeit von ansonsten gleichrangigen Leistungsträgern begründet sein kann. Der Nachrang wird durch die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX gesetzlich hergestellt (BSG a.a.O. SozR 4-3250 § 14 Nr. 28). Randnummer 37 Der Beklagte war im Sinne der genannten Vorschriften zuständiger bzw. vorrangig verpflichteter Leistungsträger. Randnummer 38 Der Leistungsberechtigte ist aufgrund der bei ihm vorliegenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, vor allem der deutlichen Intelligenzminderung, behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX. Bedingt durch seine Behinderungen ist er ohne begründbare Zweifel nicht in der Lage, an der Gesellschaft wie ein im wesentlichen nicht behinderter Mensch teilzuhaben. Er war und ist deshalb dem Grunde nach Leistungsberechtigter der Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 1 SGB XII in der bis
- Dezember 2019 geltenden Fassung, für die Zeit ab
- Januar 2020 i.V. mit § 99 SGB IX in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Randnummer 39 Der Kläger hat Leistungen der Eingliederungshilfe - in Gestalt sogenannter Familienpflege (bis
- Dezember 2019: § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V. mit § 55 Abs. 1 SGB IX in der bis
- Dezember 2017 geltenden Fassung -; ab
- Januar 2020: §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX) und von Leistungen für und während des Aufenthalts des Leistungsberechtigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen (bis
- Dezember 2019 § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V. mit §§ 39, 41, 42 Abs. 2 Nr. 2, 136ff SGB IX in der bis
- Dezember 2017 geltenden Fassung; ab
- Januar 2020: § 111 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 58, 63 Abs. 2 Nr. 4, 113 Abs. 4, 219ff SGB IX) - erbracht. Dies steht für den Senat angesichts der offenkundigen Zielrichtung der Leistungen, die Teilhabe des Leistungsberechtigten am Leben in der Gemeinschaft und am Arbeitsleben zu fördern, fest und ist vorbehaltlich der genauen rechtlichen Einordnung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit den streitigen Zuständigkeitsfragen auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Randnummer 40 Als sachlich zuständiger Träger der Sozialhilfe (bis Ende 2019) beziehungsweise der Eingliederungshilfe (ab 2020) kommen der Kläger oder der Beklagte in Betracht, wie bereits ausgeführt. Randnummer 41 Die örtliche Zuständigkeit der Leistungsträger bestimmte sich bis
- Dezember 2019 nach § 98 SGB XII. Nach dessen Abs. 1 ist für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (Satz 1). Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn sie außerhalb seines Bereichs erbracht wird (Satz 2). Abweichend davon bestimmt Abs. 5, dass für die Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (Satz 1). Vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt (Satz 2). Randnummer 42 Für die Zeit ab
- Januar 2020 regelt § 98 Abs. 5 SGB IX, dass bei Personen, die - wie der Leistungsberechtigte - am
- Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII in der am
- Dezember 2019 geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem
- Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten, der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist, dessen örtliche Zuständigkeit sich am
- Januar 2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 SGB XII oder in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 SGB XII ergeben würde (Satz 1). Absatz 1 Sätze 3 bis 5 (des § 98 SGB IX) gelten entsprechend (Satz 2). Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 des § 98 SGB IX unberührt (Satz 3). Nach § 98 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 SGB IX bleibt die Zuständigkeit bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezuges. Randnummer 43 Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in unmittelbarer (bis 2019) bzw. entsprechender Anwendung (ab 2020) daraus, dass sich der Leistungsberechtigte in seinem Kreisgebiet tatsächlich aufhält. Randnummer 44 Die Voraussetzungen des § 98 Abs. 5 SGB XII, der allein eine örtliche Zuständigkeit des Klägers begründen könnte, liegen nicht vor. Der Leistungsberechtigte hielt und hält sich nicht in einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit auf. Randnummer 45 Der Begriff der (ambulant) betreuten Wohnmöglichkeiten wird im Gesetz selbst nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung zu der seit
- Januar 2005 geltenden Ursprungsfassung des Satzes 1 des § 98 Abs. 5 SGB XII („Für die Leistungen an Personen, die Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war“) orientierte er sich an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der damaligen und bis
- Dezember 2019 im Recht der Eingliederungshilfe anwendbaren Fassung (s. BT-Dr. 15/1514, 67 zu § 93 Abs. 5 des Gesetzentwurfs). Danach waren Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere „Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten“. Durch diese Bestimmung des SGB IX sollte eine „eindeutige Rechtsgrundlage für Hilfen zur Verselbstständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten“ geschaffen und die bisher für solche Hilfen herangezogene Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Verbindung mit § 19 Eingliederungshilfe-Verordnung - betreffend die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - „konkretisiert und verallgemeinert“ werden (BT-Dr. 14/5074, 111 zum Gesetzentwurf des SGB IX). Die Ersetzung der im Gesetzentwurf noch verwendeten Begrifflichkeit „zur Verselbstständigung“ im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens durch die Begrifflichkeit „zu selbstbestimmtem Leben“ bezweckte die „Klarstellung des Gewollten“ (BT-Dr. 14/5800, 29). Randnummer 46 Die Änderung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in die oben wiedergegebene, seit
- Dezember 2006 geltende Fassung sollte dann „den Regelungsbereich klarstellen“ (BT-Dr. 16/2711, 13). Daraus war abzuleiten, dass der Gesetzgeber zwar einerseits nur bestimmte Leistungsfälle als (ambulant) betreutes Wohnen ansehen wollte - solche nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII -, in diesem Rahmen aber auch solche, in denen kein Teilhabeziel im Sinn der Eingliederungshilfe beachtlich ist (wie bei den Hilfen zur Pflege, s. BSG, Urteil vom
- Juni 2016 – B 8 SO 6/15 R –,
§ 98Nr.
4). § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII erfasst in der Folge keine „Wohnform“, die sich durch bestimmte, allgemeine Gegebenheiten definiert, sondern eine Form der Betreuungsleistung (BSG wie eben). Es ist rechtlich ohne Belang, ob diese damit verbunden ist, dass auch eine Wohnung durch den betreuenden Leistungserbringer zur Verfügung gestellt wird (BSG wie eben unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 7/10 R –,
§ 98Nr.
1). Randnummer 47 Wird weiter berücksichtigt, dass § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII den Schutz sogenannter Einrichtungsorte bezweckt (BSG a.a.O.
§ 98Nr.
4), kann bei der Auslegung der Vorschrift jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber für die Betreuungsform der Pflegefamilie (Familienpflege) durch § 107 SGB XII eine gesonderte, auch zuständigkeitsbegründende, Schutznorm für den Betreuungsort geschaffen hat (s. BSG, Urteil vom 05. Juli 2018 – B 8 SO 32/16 R –,
§ 98Nr.
5; zum Doppelcharakter der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 104 BSHG als Zuständigkeits- und Erstattungsregelung s. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2003 – 5 C 14/02 –, BVerwGE 119, 356ff). Randnummer 48 Diese Form der Eingliederungshilfe hat er bezüglich der örtlichen Zuständigkeit wegen der von ihm gesehenen Intensität der Betreuung ausdrücklich nicht mit den von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII erfassten ambulanten Leistungen gleichgesetzt. Vielmehr hat er die stationäre Unterbringung betreffende Vorschrift des § 98 Abs. 2 SGB XII für entsprechend anwendbar erklärt (s. dazu BSG, Urteil vom
- Oktober 2017 – B 8 SO 12/16 R –, SozR 4-1750 § 524 Nr. 1). Die Zuordnung ändert zwar nichts daran, dass die Betreuung in einer Pflegefamilie materiell keine stationäre Unterbringung darstellt (s. auch dazu BSG wie eben). Der Gesetzgeber hat aber (trotzdem) ausdrücklich den Rechtszustand fortgeschrieben, der durchgehend seit dem Inkrafttreten des BSHG am
- Juli 1962 bestand, welches seinerseits in § 104 „weitgehend die fortschrittlichen Regelungen der Fürsorgerechtsvereinbarung“ (FRV) übernehmen wollte (BT-Dr. 1799 der
- Wahlperiode, S. 57 zu Abschnitt 9 und § 97 des Gesetzentwurfs des BSHG; die FRV datierte ihrerseits vom
- September 1947 bzw.
- Mai 1949, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge [NDV] 28, S. 3, 29, S. 90). An der § 104 BSHG entsprechenden Regelung hatte der Gesetzgeber auch festgehalten, nachdem er mit Inkrafttreten des SGB XII am
- Januar 2005 durch § 98 Abs. 5 SGB XII ausdrücklich eine Zuständigkeitsregelung für Personen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten geschaffen hatte (BT-Dr. 15/1514 S. 67 zu § 93, S. 68 zu § 102). Randnummer 49 Der durch § 107 SGB XII bewirkte Schutz des Sozialhilfeträgers am Ort der Pflegefamilie (s. auch dazu BSG a.a.O.
§ 98Nr.
5) ist aber ausdrücklich auf Kinder und Jugendliche beschränkt. Anknüpfend an das Kinder- und Jugendhilferecht sind dies Menschen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch). Er entfällt deshalb mit Eintritt der Volljährigkeit des Leistungsberechtigten. Randnummer 50 Vor dem beschriebenen Hintergrund ist § 107 SGB XII zu entnehmen, dass er nur einen zeitlich begrenzten Schutz des Betreuungsortes bewirken sollte. Dafür, dass die Betreuungsform der Familienpflege mit Eintritt der Volljährigkeit in der der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit aufgehen sollte, ergibt sich aus der dargestellten Gesetzgebungsgeschichte nichts. Es wäre auch kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum bei vor wie ab Eintritt der Volljährigkeit unveränderter Betreuungsnotwendigkeit und unveränderten Betreuungsverhältnissen ab dem Eintritt der Volljährigkeit andere Vorschriften über den Schutz von Einrichtungsorten anwendbar sein sollten als zuvor. Randnummer 51 Der Leistungsberechtigte befand sich auch ab dem Eintritt seiner Volljährigkeit in der Betreuungssituation einer Pflegefamilie bzw. Familienpflege. Er lebte wie zuvor in der Häuslichkeit seiner Pflegemutter und Betreuerin. Von ihr erhält er die erforderliche Betreuung auch und vor allem für die Lebensführung im häuslichen Bereich, die er behinderungsbedingt nicht ohne fremde Hilfe bewältigen kann. Am Inhalt der Betreuung hat sich angesichts der bei ihm vorliegenden erheblichen Entwicklungsverzögerung mit dem Eintritt der Volljährigkeit nichts geändert. Sie ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die persönliche Zuwendung der Pflegemutter gekennzeichnet. Die starke Anbindung an sie wird noch dadurch unterstrichen, dass der Leistungsberechtigte schon seit frühester Kindheit ihren Familiennamen führt. Randnummer 52 Nicht zuletzt unterscheidet sich die vorliegend bestehende Betreuungssituation der Pflegefamilie/Familienpflege dadurch von der eines ambulant betreuten Wohnens im Sinne eines institutionalisierten Angebots der Eingliederungshilfe, als sie nicht darauf ausgerichtet ist, den Leistungsberechtigten zu selbstständiger Lebensführung zu befähigen und dadurch den Teilhabebedarf künftig zu verringern. Der Leistungsberechtigte wird voraussichtlich auf Dauer ständiger Betreuung bedürfen. Sofern die Pflegemutter als Betreuungsperson ausfiele, könnten die erforderlichen Hilfen unter diesen Umständen nur in stationärem Rahmen gesichert werden. Randnummer 53 Der rechtliche Charakter der Betreuung des Leistungsberechtigten hat sich schließlich nicht dadurch verändert, dass der Kläger mit ihm und der Pflegemutter jedenfalls bis zum Jahresende 2012 mehrseitige öffentlich-rechtliche Verträge (§§ 53, 55 SGB X) geschlossen hatte. Hilfen im Rahmen einer Pflegefamilie werden ebenso in einem rechtlich geregelten Rahmen erbracht wie Hilfen durch Dienste oder Einrichtungen. Randnummer 54 Der Erstattungsanspruch besteht dem Grunde nach für die vom Kläger erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die für den Kläger geltenden Rechtsvorschriften über die Leistungen entsprechen den für den Beklagten geltenden, nachdem lediglich die örtliche Zuständigkeit in Streit steht. Soweit der Kläger einen Erstattungsanspruch in konkreter Höhe geltend macht, ist er nach eigener Prüfung durch den Senat zutreffend berechnet. Auch der Beklagte hatte Einwendungen insoweit nicht erhoben. Randnummer 55 Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm aus Anlass der Ferienbetreuungen 2010 und 2011 und der Verhinderungspflege 2012 entstanden sind, beruht dagegen - anders als vom Sozialgericht angenommen - auf § 105 SGB X. Die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß § 102 SGB X sind nicht erfüllt. Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist danach der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommende § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet im Fall von Zuständigkeitsstreitigkeiten den zuerst angegangenen Leistungsträger, vorläufig Leistungen zu erbringen. Randnummer 56 Die Zuständigkeitsregelungen des § 14 SGB IX stehen der Anwendung des § 43 SGB I zwar nicht entgegen, weil es sich bei der Leistung, deren Erstattung begehrt wird, nicht um eine der Teilhabe im Sinne des § 5 SGB IX handelte: Die Bewilligung erfolgte als Hilfe zur Pflege, soweit eine Leistung als Eingliederungshilfe beantragt worden war, hatte sie der Kläger ausdrücklich und bestandskräftig abgelehnt. Für die Aufwendungen aus Anlass der Ferienbetreuung 2010 fehlt es aber bereits an einer Rechtsgrundlage für die vorläufige Erbringung von Leistungen. Der Kläger war nicht der erstangegangene Leistungsträger. Der Leistungsantrag war beim Beklagten gestellt worden. Keine Bedeutung hat, ob er oder der Leistungsberechtigte ihn als Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe ansahen. Der Beklagte hatte ihn unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Randnummer 57 Für die Aufwendungen aus Anlass der Ferienbetreuung 2011 und der Verhinderungspflege 2012 scheitert ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X daran, dass die Leistung nicht gegenüber dem Leistungsberechtigten erkennbar vorläufig erbracht worden ist (s. zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom
- Juli 2014 – B 10 SF 1/14 R –, SGb 2014, 504). Dies musste der Leistungsberechtigte nicht allein daraus ableiten, dass er selbst ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Klärung von Zuständigkeiten angestrengt hatte und dass ihm der vorliegende Erstattungsstreit jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt bekannt war. Dazu besteht für ihn als rechtlicher Laie keine Obliegenheit. Aus den Bescheiden über die Leistungsbewilligungen selbst konnte er dagegen nicht unmittelbar ersehen, ob der Kläger seine Zuständigkeit endgültig oder nur vorübergehend bis zu deren Klärung gesehen hatte. Randnummer 58 Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche betreffend die drei genannten Zeiträume ist dagegen § 105 SGB X. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist danach der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (Abs. 1 Satz 1). Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen (Abs. 3). Randnummer 59 Der Kläger war aus den oben genannten Gründen unzuständiger Träger, der Beklagte dagegen zuständiger. § 105 Abs. 3 SGB X steht dem Anspruch nicht entgegen. Insoweit kommt zum Tragen, dass dem Beklagten angesichts des laufenden Streits über die Zuständigkeit zur Leistungserbringung bewusst sein musste, dass er leistungspflichtig sein konnte. Randnummer 60 Die Höhe der Erstattungsansprüche ist nach eigener Prüfung durch den Senat ebenfalls zutreffend. Randnummer 61 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V. mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Berufung in so geringem Umfang erfolgreich war, dass der Anteil des Obsiegens nicht ins Gewicht fiel. Randnummer 62 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001424938