anderen Personen - nutzen können. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag verfolgt hat, ihr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) „in Höhe des Regelbedarfssatzes 1 zu gewähren“ (das AsylbLG kennt keine Leistung nach nummerierten Regelbedarfsstufen). Dem übrigen Vortrag der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sie jedenfalls Leistungen unter Berücksichtigung der Bedarfssätze für alleinstehende Personen in eigener Wohnung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.
LG an Stelle der von Personen in Unterkünften gemäß § 3 Abs. 1 i.V.
LG anstrebt, das heißt von (153 + 198 =) 351,-- € (Geldwert) an Stelle von (139 + 177 =) 316,-- € (Differenz: 35,-- €). Randnummer 4 Das vor dem Sozialgericht anhängig gemachte Rechtsschutzanliegen könnte angesichts dessen zwar erst dann den Schwellenwert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG übersteigen, wenn es Leistungen für deutlich mehr als 12 Monate beträfe (und damit für einen Zeitraum, der die Dauer ausgesprochener einstweiliger Anordnungen betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig übersteigt). Eine Berufung in der Hauptsache wäre aber gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, weil im Sinne dieser Vorschrift laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Zwar handelt es sich bei den bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht um rentengleiche Dauerleistungen. Das AsylbLG enthält aber auch keine Vorschrift, die den zulässigen Streitgegenstand eines Rechtsstreits in der Hauptsache von vornherein zeitlich festlegt (wie etwa § 41 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Länge des Bewilligungszeitraums in der Grundsicherung für Arbeitsuchende) und es deshalb ausschließt, die Berufungsfähigkeit allein
der Behauptung eines möglicherweise zeitlich weitergehenden Leistungsanspruchs zu begründen (s. dazu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B –, in „juris“). Randnummer 5 Die Beschwerde ist jedoch nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet. Die Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.
Im Besonderen hatte die Rechtsverfolgung jedenfalls angesichts der nicht einfachen Rechtslage hinreichende Erfolgsaussichten. Aus den selben Gründen war Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
Wirkung ab Eingang der Beschwerde zu gewähren, während der Antrag abzulehnen war, soweit er auch das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betraf: Bei dem Antragsverfahren der Prozesskostenhilfe handelt es sich nicht um eine Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. Satz 1 ZPO (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311). Randnummer 6 Unbegründet ist die Beschwerde, soweit die 1977 geborene und somit volljährige Antragstellerin
ihr den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen will. Die Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt. Randnummer 7 Die Antragstellerin macht Leistungen geltend, die ihr in dem geltend gemachten Umfang bislang versagt worden sind. Einstweiliger Rechtsschutz ist in diesem Fall gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
tels einstweiliger Anordnung zu gewähren. Wie bereits dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, setzt dies im Regelfall voraus, dass bei summarischer Prüfung
ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch der Antragstellerin nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.
2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.
2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Randnummer 8 Entscheidungen in Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen hierbei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (s. dazu etwa Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom
ihrem ausdrücklich gestellten Antrag den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 nach Anlage 1 zu § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bezeichnen sollte, steht dem bereits entgegen, dass ihr dieses Leistungsgesetz nicht zugänglich ist. Sie ist vollziehbar ausreisepflichtig
der Folge, dass sie zu den Leistungsberechtigten des AsylbLG nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 5 gehört und von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII ausgeschlossen ist (§ 23 Abs. 2 SGB XII). Randnummer 13 Die der Antragstellerin im Regelfall zustehenden Leistungen bestimmen sich in der Folge nach den §§ 3ff AsylbLG. Hierzu gehört der Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen des SGB XII nicht. Vielmehr richtet sich die Höhe der Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den oben bereits genannten §§ 3 und 3a AsylbLG. Randnummer 14 Die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des SGB XII (und des Teils 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erfüllt die Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht, weil sie erst im Januar 2020 nach Deutschland eingereist ist und somit den erforderlichen Mindestaufenthalt von 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet noch nicht zurückgelegt hat. Ob sie nach dem SGB XII die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 erfüllen würde, kann somit offen bleiben. Randnummer 15 Die Antragstellerin kann auch nicht die Anwendung der oben bereits genannten höheren Bedarfsstufen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG beanspruchen. Sie erfüllt die Voraussetzungen dafür offenkundig nicht. Sie ist zwar erwachsene Leistungsberechtigte, lebt aber nicht in einer Wohnung im Sinne von § 8 Abs. 1 „Satz 2“ des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG). Randnummer 16 Die Verweisung auf den Satz 2 des § 8 Abs. 1 RBEG in § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG stellt dabei für die Zeit ab 1. Januar 2020 ein Redaktionsversehen dar. § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG enthielt im Zeitpunkt der Einführung des § 3a AsylbLG und bis Ende 2019 eine (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprechende) Definition der Wohnung. Wohnung ist danach die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Randnummer 17 Diese Definition findet sich seither wortgleich in § 8 Abs. 1 Satz 3 RBEG. Dafür, dass § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG in der Zeit ab 1. Januar 2020 – nur – auf § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG in der seither geltenden Fassung abstellen wollten, ist nichts ersichtlich. Die Neufassung bestimmt, dass für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, sondern denen allein oder
einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und
weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend gilt. Sie sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ab 1. Januar 2020 im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe eine neue Wohnform eingeführt werden sollte (BT-Drucks. 18/9984,88). Diese neue Wohnform ist das seither in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (§ 42b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs zum BTHG, s. BT-Drucks. 159, 335) geregelte Wohnen „nicht in einer Wohnung nach <§ 42a Abs. 2 Satz 1> Nummer 1 …, weil ihnen <den Leistungsberechtigten> allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden“ (nach den Legaldefinitionen des § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII – die angesichts des Grundes für die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG auch die dortigen Begrifflichkeiten bestimmen – ist persönlicher Wohnraum ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten zusammen
weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden). Randnummer 18 Der der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehende Raum erfüllt schon deshalb nicht die Anforderungen an eine Wohnung, weil es sich um einen Einzelraum handelt (s. zum Wohnungsbegriff ausführlich Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, 11. Auflage 2018, § 42a Rn. 5ff). Er lässt auch keine Haushaltsführung zu, weil es an den als Mindestmaß erforderlichen Ausstattungen für Körperpflege (Dusche oder Badewanne) und die Selbstversorgung
warmen Mahlzeiten (Kochgelegenheit, Spüle bzw. Geschirrspüler, Kühlgerät) fehlt. Solche kann die Antragstellerin nur als Gemeinschaftseinrichtungen
anderen nutzen. Randnummer 19 Die wohnraumbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des vom Antragsgegner herangezogenen § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
wirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. § 6 Abs. 1 AsylbLG erfordert als Auffangnorm, dass ein von der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in §§ 3, 3a AsylbLG abweichender Bedarf konkret dargelegt wird. Dazu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Sie beanstandet, dass die gesetzlich vorgesehenen Leistungen generell nicht ausreichend bzw. sogar verfassungswidrig seien. Randnummer 22 Die Gerichte sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie haben deshalb die Gesetze in der jeweiligen Fassung anzuwenden, wie sie durch das Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind. Erlaubt ist ihnen lediglich eine Auslegung nach Maßgabe anerkannter Regeln der Rechtswissenschaft. Nur in diesem Rahmen kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht (s. zusammenfassend etwa BVerfG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.