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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15. Senat L 15 SO 33/18 Urteil Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Teil

Obsah (9)§ 82§ 58§ 98§ 2§ 78§ 15§ 18§ 130§ 153

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehindert

§ 82

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) könnten Kosten zur Kommunikationsunterstützung aus besonderem Anlass gewährt werden. Ein besonderer Anlass sei hier nicht erkennbar. Randnummer 7 Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, dass auch Freizeitaktivitäten und Freizeitgestaltung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehörten. Aufgabe sei es nicht nur, dass die Eingliederungshilfe Behinderungen verhüte oder beseitige, sondern auch, Folgen einer Behinderung zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehöre insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft meine auch Freizeitaktivitäten. Die Dolmetscherkosten entstünden allein wegen seiner Behinderung, weshalb er einem Nichtbehinderten aufgrund dieser besonderen, behinderungsbedingten Kosten nicht gleichzustellen sei. Es gehe um die Verständigung mit der Umwelt. Diese könne bei einem Gehörlosen nur über einen Gebärdendolmetscher erfolgen, weil die Umwelt sich über Sprache verständige. Behinderte sollten gerade nicht ausgeschlossen werden aus der Gemeinschaft. Er verwies auf den Beschluss des erkennenden Senats vom

  1. Juli 2016, Az. 15 SO 73/16 B, wonach es bei Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem um Hilfen zur Förderung der Begegnung des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen gehe. Genau darum gehe es auch bei seiner Schiedsrichtertätigkeit. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  2. April 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ob der Gesetzgeber bei Hilfen zur Förderung zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben/Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen an ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Umfang gedacht habe, sei unwahrscheinlich. Aus der Kommentierung und der veröffentlichten Rechtsprechung sei ihm ein solcher Umfang nicht bekannt geworden. In dem Fall des Klägers komme hinzu, dass er durch seine Erwerbstätigkeit durchaus Umgang mit nichtbehinderten Menschen habe, was den Bedarf der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben/Umgang mit nichtbehinderten Menschen relativiere. Außerdem lebe er mit seiner Familie in einem Haus. Mit sozialer Vereinsamung sei somit nicht zu rechnen. Randnummer 9 Mit der am
  3. Mai 2017 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Es gehe nicht um die Gefahr sozialer Vereinsamung. Abgesehen davon, dass auch seine Familienmitglieder sämtlich gehörlos seien, gehe es um Teilnahme an dem normalen und üblichen Leben. Da stehe Fußball in der Gesellschaft ganz weit oben. Fußball spielen könne er aufgrund seiner Gehörlosigkeit nicht, wohl aber, bei entsprechender Finanzierung, als Schiedsrichter weiter arbeiten. Hilfe für behinderte Menschen werde nicht an der Höhe der Kosten gemessen. Im Vordergrund stünden Hilfen zum persönlichen und menschlichen Kontakt. Die Aufzählung im Gesetz sei nicht abschließend. Die Tätigkeit als Schiedsrichter sei eine Integrationshilfe für Menschen wie ihn, die behinderungsbedingt sonst noch weniger am allgemeinen Leben teilnehmen könnten. Randnummer 10 Auf Anforderung des Sozialgerichts hat der Kläger die Schiedsrichterordnung (SRO) des B e. V., Stand
  4. Juli 2017, eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Ordnung verwiesen. Randnummer 11 Mit durch Berichtigungsbeschluss vom
  5. Februar 2018 berichtigtem Urteil vom
  6. Dezember 2017 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, die Kosten für einen Gebärdendolmetscher zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Fußballschiedsrichter ab Antragstellung zu zahlen, und zwar im Umfang von zwei Stunden monatlich für den Bereich Lehrgemeinschaft, 15 Stunden monatlich für Spiele als Schiedsrichter und Schiedsrichterassistent sowie 15 Stunden jährlich für eine Pflichtpatenschaft. Bezüglich der begehrten Übernahme der Kosten für den Gebärdendolmetscher für die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen des Teamleistungskaders hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Anspruch folge dem Grunde nach aus den §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Entscheidend sei nicht, ob ein Ehrenamt wahrgenommen werde, sondern ob es sich um eine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben handele. Das Gesetz mache die Qualifizierung der Tätigkeit als Ehrenamt nämlich nirgends zur Voraussetzung für oder gegen einen Anspruch. Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX umfassten

§ 58

SGB IX vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen. Zur Überzeugung der Kammer erfasse diese Beispielsvorschrift bereits dem Grunde nach die Übernahme von Gebärdendolmetscherkosten im Bereich des Sports. Da zudem besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sei, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, müssten dem Grunde nach Gebärdendolmetscherkosten von der Eingliederungshilfe im Bereich des Sports erfasst sein. Dabei sei die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Bereich des Breitensports mit dem höchsten Stellenwert in Deutschland, dem Fußball, im besonderen Maße geeignet, die Begegnung mit nichtbehinderten Menschen zu fördern und behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Indes gelte dieser Anspruch dem Grunde nach nicht grenzenlos. Entsprechend den Grundsätzen der Eingliederungshilfe gehe es stets um die Kompensation einer Behinderung, d.h. der Eingliederungshilfeberechtigte solle Hilfe insoweit erfahren, als dies unerlässlich sei, um ihn einzugliedern und seine Behinderung zu kompensieren, nicht aber darüber hinaus. Deshalb könne der Anspruch des Klägers auch nur soweit reichen, überhaupt als Schiedsrichter tätig zu werden. Erfasst seien dann nur die Kosten, die unerlässlich anfielen, um überhaupt Schiedsrichter zu sein. Das seien all diejenigen Kosten, die entsprechend der Schiedsrichterordnung anfielen, damit die Schiedsrichterlizenz erhalten bleibe, d.h. die Spielwahrnehmung und alle Pflichtveranstaltungen. Nicht erfasst würden alle Kosten des Teamleistungskaders. Die Förderung von Spitzensport sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe. Die Tätigkeit als Kaderschiedsrichter stelle keinen Breitensport mehr dar, sondern bewege sich im nicht mehr förderungsfähigen Leistungssport. Deshalb seien jene Kosten ganz unabhängig von der Förderung durch den Verband mit 3000 Euro pro Saison nicht mehr von der Eingliederungshilfe erfasst. Die Kammer ziehe eine Parallele zur Frage des Besuchs von Veranstaltungen im Rahmen des § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII. Hier werde eine Parallele zu nichtbehinderten Personen und deren üblichem Verhalten aufgebaut. Diese Parallele führe dazu, dass im Fall nichtbehinderter Personen Kosten im Zusammenhang mit einer Kaderschiedsrichterausbildung, die gegebenenfalls vom Kaderschiedsrichter nicht getragen werden könnten, Sache des Kaderausbilders sei, nicht aber der Allgemeinheit. In diesem Umfang habe die Klage keinen Erfolg. Randnummer 12 Gegen das der Klägerbevollmächtigten am

  1. Januar 2018 und dem Beklagten am
  2. Januar 2018 zugestellte Urteil haben der Beklagte am
  3. Januar 2018 und der Kläger am
  4. Februar 2018 Berufung eingelegt. Randnummer 13 Der Kläger hat vorgetragen, die gesamten Kosten seien von dem Beklagten zu tragen. Die angegebenen Stunden seien keine festen, es gebe Schwankungen. Randnummer 14 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am
  5. März 2020 haben die Beteiligten wegen des Umzugs des Klägers in den Landkreis Teltow-Fläming einen Teilunterwerfungsvergleich für die Zeit ab dem
  6. April 2019 geschlossen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  7. Dezember 2017 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom
  8. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. April 2017 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, die Kosten in der Zeit vom
  10. Oktober 2016 bis zum
  11. März 2019 für einen Gebärdendolmetscher auch bezüglich des Teamleistungskaders zu übernehmen Randnummer 17 sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  12. Dezember 2017 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen Randnummer 20 sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 21 Er hat sich zur Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid bezogen sowie auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG), Az. 4 SO 27/
  13. Der Träger der Eingliederungshilfe dürfe bezüglich einer Eingliederungsmaßnahme auch wirtschaftliche Überlegungen anstellen. Randnummer 22 Der Senat hat Anfragen gestellt und Antworten erhalten von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin von August 2019, dem B e.V. vom
  14. August 2019, dem D e. V. vom
  15. August 2019, dem D vom
  16. Oktober 2019, von der K vom
  17. November 2019 sowie vom D vom
  18. Dezember
  19. Alle haben mitgeteilt, dass eine (gegebenenfalls weitere) Förderung des Klägers von ihnen nicht geleistet werden könne. Randnummer 23 Auf Anforderung des Senats hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Aufstellung der Rechnungen der Gebärdendolmetscher anlässlich der Tätigkeit als Schiedsrichter im Zeitraum vom
  20. September 2016 bis
  21. März 2019 eingereicht. Es ergeben sich für diesen Zeitraum Kosten in Höhe von 34.925,00 Euro. Abzüglich der Zuschüsse des B in Höhe von 3000 Euro für die Zeit vom
  22. September 2016 bis
  23. August 2017, in Höhe von 4000,00 Euro für die Zeit vom
  24. September 2017 bis
  25. August 2018 und in Höhe von 1750,00 Euro (anteilig) für die Zeit vom
  26. September 2018 bis
  27. März 2019 ergibt sich ein Betrag von 26.175,00 Euro, dessen Erstattung der Kläger begehrt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Randnummer 25 Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie sind nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  28. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt weder den Kläger noch den Beklagten in seinen Rechten. Aufgrund des Teilunterwerfungsvergleichs hatte der Senat nur noch über die Zeit vom
  29. Oktober 2016 bis zum
  30. März 2019 zu entscheiden. Insoweit war der Tenor klarzustellen. Randnummer 27 Die Gesetzeslage hat sich für den hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum vom
  31. Oktober 2016 bis zum
  32. März 2019 und auch danach (ab Januar 2020) durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes mehrfach geändert, so dass die Grundsätze des intertemporalen Rechts gelten. Werden danach materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Leistungsgesetzes geändert, gilt grundsätzlich das Versicherungsfall- bzw. Leistungsfallprinzip. Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, das Gesetz erstreckt seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse. Dementsprechend geht das Bundessozialgerichts (BSG) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat Das Versicherungsfall- bzw. Leistungsfallprinzip ist allerdings nicht anzuwenden, soweit später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen. Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet bzw. auszulegen ist (BSG, Urteil vom
  33. März 2014, Az. B 12 R 1/12 R, juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  34. Aufl., Stand:
  35. Februar 2020, § 43a SGB XII, Rn. 9). Randnummer 28 Da hier (nach dem Teilunterwerfungsvergleich nur noch) Leistungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden, ist Rechtsgrundlage, da dem neuen Recht keine andere Bestimmung zu entnehmen ist, für die Zeit bis zum
  36. Dezember 2017 § 19 Abs. 3 SGB XII in der bis zum
  37. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom
  38. Dezember 2003, BGBl. I Seite 3022 (im Folgenden: SGB XII alte Fassung - a.F. -) in Verbindung mit § 53 SGB XII in der hier bis zum
  39. Dezember 2017 geltenden a.F. und in Verbindung mit § 54 Absätze 1 und 2 SGB XII a.F. sowie mit § 55 SGB IX in der bis zum
  40. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom
  41. April 2004, BGBl. I, Seite 606, gültig vom
  42. Mai 2004 bis
  43. Dezember 2017 (im Folgenden: SGB IX a.F. 2004) sowie mit § 58 SGB IX in der bis zum
  44. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom
  45. Juni 2001, BGBl. I Seite 1046 (im Folgenden: SGB IX a.F. 2001). Randnummer 29 § 19 Abs. 3 SGB XII a. F. lautete: Randnummer 30 Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Randnummer 31 § 53 SGB XII a.F. lautete: Randnummer 32

(1)Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Randnummer 33
(2)(…) Randnummer 34
(3)Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Randnummer 35
(4)Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch. Randnummer 36 § 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII a.F. lautete: Randnummer 37 1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere Randnummer 38 (es folgen hier nicht relevante Nrn. 1. - 5.). Randnummer 39 § 55 SGB IX a. F. 2004 lautete: Randnummer 40
(1)Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Randnummer 41
(2)Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere Randnummer 42 (
  1. bis 6….) Randnummer 43
  2. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Randnummer 44 § 58 Nr. 1 SGB IX a.F. 2001 lautete: Randnummer 45 Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem Randnummer 46
  3. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen. Randnummer 47 Für die Zeit vom
  4. Januar 2018 bis zum
  5. März 2019 sind Rechtsgrundlage die §§ 19 Abs. 3, 53 in der bis zum
  6. Dezember 2019 geltenden Fassung und § 54 SGB XII in der vom
  7. Januar 2018 bis
  8. Dezember 2018 bzw. der vom
  9. Januar 2019 bis
  10. Dezember 2019 geltenden Fassung i.V.m. § 78 SGB IX in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) vom
  11. Dezember 2016, BGBl. I Seite 3234, gültig ab
  12. Januar
  13. § 78 SGB IX lautet: Randnummer 48
(1)Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Randnummer 49
(2)Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen Randnummer 50
  1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und Randnummer 51
  2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Randnummer 52 Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz
  3. Randnummer 53
(3)bis Randnummer 54
(4)(…) Randnummer 55
(5)Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden. Randnummer 56
(6)(…) Randnummer 57 Für Leistungen der Sozialhilfe einschließlich der hier in Rede stehenden Leistungen der Eingliederungshilfe war

§ 98Abs.

1, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – AG-SGB XII – des Landes Berlin vom

  1. September 2005, GVBl. 2005, 467, das Land Berlin örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und als örtlicher Träger der Sozialhilfe örtlich und sachlich zuständig. Mit Art. I des Gesetzes vom
  2. Dezember 2017 (GVBl. Seite 665) wurde diese Vorschrift in Ausführung von § 98 SGB IX mit Wirkung vom
  3. Januar 2018 dahingehend geändert, dass das Land Berlin auch Träger der Eingliederungshilfe im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist. Randnummer 58 Bei dem Kläger liegt eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX alte und neue Fassung vor.

§ 2Abs.

1 SGB IX a.F. sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 2Abs.

1 Sätze 1 und 2 SGB IX n. F. sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Randnummer 59 Für den Kläger sind ein GdB von 100 und die Merkzeichen RF und Gl festgestellt. Aufgrund der Gehörlosigkeit weicht der Körper- und Gesundheitszustand des Klägers von dem gleichaltriger Personen ab. Damit ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, Eingliederungsleistungen zu erhalten. Randnummer 60 Wenn auch die Vorschriften für den zu beurteilenden Zeitraum unterschiedlich formuliert sind, so hat sich doch im Vergleich zu den Vorschriften des SGB XII a.F. i.V.m. § 55 und 58 SGB IX a.F. inhaltlich keine Änderung ergeben. Die mit dem neuen Recht eingeführten Assistenzleistungen

§ 78

SGB IX wurden nach altem Recht über andere Leistungstatbestände, wie insbesondere § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben), oder im Rahmen des offenen Leistungskataloges gewährt (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BTHG, Drucksache Nr. 18/9522 des Deutschen Bundestages vom

  1. September 2016, Seite 260 zu § 78 SGB IX). Die Unterstützung soll nach § 78 Abs. 5 Satz 2 SGB IX vorrangig durch Personen aus dem familiären, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Umfeld oder durch Personen, die in einer ähnlichen persönlichen Beziehung zu dem Leistungsberechtigten stehen, erbracht werden (Bundestagsdrucksache 18/9522, a.a.O., Seite 262). Die Leistungen werden also nur erbracht, wenn ohne diese die Ausübung des Ehrenamtes, wie es der Kläger als Schiedsrichter in der Fußball- Landesliga Berlin ausübt, nicht oder nicht im gebotenen Umfang erreicht werden kann. Zudem müssen die Aufwendungen angemessen sein. In diesem Rahmen ist mithin eine Abwägung erforderlich zwischen den erreichbaren Möglichkeiten bei der Ausübung des Ehrenamtes, der hierdurch nach § 76 SGB IX erreichbaren Teilhabe, dem Betroffenenwunsch nach § 8 SGB IX und den anfallenden Kosten (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
  2. Aufl., Stand
  3. Januar 2018, § 78 SGB IX, Rn. 40). Randnummer 61 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind dem Kläger die vom Sozialgericht zugesprochenen Assistenzleistungen in Form des Dolmetschens durch einen Gebärdendolmetscher zu gewähren. Daran, dass die Teilnahme an Lehrgängen, den Gemeinschaften, Spielauswertungen und der Patenschaft für den Kläger in seiner ehrenamtlichen Funktion als Schiedsrichter notwendig sind, damit er die Schiedsrichtertätigkeit ausüben kann, besteht kein Zweifel. Zum Teil ergibt sich dies aus der SRO. Dort ist z.B. unter § 1 Nr. 2 (Pflichten) lit. a geregelt, dass der Schiedsrichter verpflichtet ist, ihm zugeteilte Patenschaften wahrzunehmen. Unter § 1 Nr. 2 (Pflichten) lit. d. ist geregelt, dass der Schiedsrichter mindestens fünfmal innerhalb einer Saison eine Lehrgemeinschaft besuchen muss. Der Schiedsrichter-Ausschuss (SRA) kann andere Leistungs-Anforderungen bestimmen. Im Übrigen hat der Schiedsrichter die Qualifikationsrichtlinien des Schiedsrichter-Ausschusses zu erfüllen, hat also auch die hierfür erforderlichen Qualifikationen zu erwerben. Weiter hat der B mit Schreiben vom
  4. November 2016 bestätigt, dass Schiedsrichter an „normalen“ (d.h. außerhalb des Teamleistungskaders) Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen müssen und dass der Kläger, um sinnvoll an diesen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können, einen Gebärdendolmetscher benötigt. Randnummer 62 Es kann auch nicht von Verwandten oder Nachbarn oder Freunden gewährleistet werden, dass der Kläger die Schiedsrichtertätigkeit weiter ausüben kann. Seine Familienangehörigen sind ebenfalls gehörlos, so dass von diesen eine Dolmetschertätigkeit nicht vorgenommen werden kann. Dass Freunde oder Nachbarn, die die Gebärdensprache so gut beherrschen, dass sie dolmetschen könnten und zusätzlich auch noch die entsprechende Zeit aufbringen könnten, vorhanden sind, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht behauptet. Randnummer 63 Weiter kann der Kläger die Förderung auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Fußball-Verbänden oder deren Stiftungen erhalten. Sämtliche der diesbezüglichen und im Tatbestand genannten Anfragen des Klägers sowie des Senats sind ergebnislos verlaufen. Randnummer 64 Die Übernahme der Kosten für den Gebärdendolmetscher ist auch notwendig im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IX. Die Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn die Durchführung der Schiedsrichtertätigkeit als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Ziele der Eingliederungshilfe ist. Diese liegen darin, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei soll den Wünschen des behinderten Menschen entsprochen werden, sofern sie berechtigt und soweit sie angemessen sind. Dies ergibt sich für die Zeit bis Ende 2019 (hier: Ende März 2019) aus § 9 Abs. 2 SGB XII. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom
  5. Dezember 2013, Az. B 8 SO 18/12 R, juris Rn. 15 = FEVS 66, 5). Dabei ist zu beachten, dass es vorliegend um den Gesichtspunkt der Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben geht. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Eingliederung ins Arbeitsleben, so dass die Argumentation des Beklagten, der Kläger werde durch seine Berufstätigkeit bereits in genügendem Maße eingegliedert, nicht zu folgen ist. Vielmehr geht es hier um die Freizeitgestaltung, die durch die Eingliederungshilfeleistungen denjenigen eines nicht behinderten Menschen soweit wie möglich angeglichen werden soll. Dabei wird die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft weder von den Vorstellungen der Behörde oder der Gerichte, sondern von dessen angemessenen Wünschen bestimmt (BSG, Urteil vom
  6. Dezember 2013, a.a.O., juris Rn. 16; so auch Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
  7. Aufl., Stand
  8. Januar 2018, § 78 SGB IX Rn. 25). Auch für eine Saldierung von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage. Randnummer 65 Die begehrten Leistungen sind auch angemessen. Es ist zwar zutreffend, dass diese Leistungen mit mehreren Tausend Euro pro Jahr sehr hoch sind. Es ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein Ehrenamt handelt, dessen Förderungswürdigkeit der Gesetzgeber durch die neue Regelung in § 78 Abs. 5 SGB IX besonders hervorgehoben hat (vgl. zur besonderen Förderungswürdigkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit auch vor Inkrafttreten des § 78 Abs. 5 SGB IX das Urteil des BSG vom
  9. August 2013, Az. B 8 SO 24/11 R, juris Rn. 17 = FEVS 65,418). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Tätigkeit als Schiedsrichter in einem populären Sport handelt. Der Fußball nimmt in der Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein und dient, worauf auch das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, in besonderem Maße der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen, was ein besonders wichtiges Ziel der Eingliederungshilfe darstellt (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom
  10. Juli 2016, Az. L 15 SO 73/16, dokumentiert in juris, mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommt, dass der Kläger durch diese Tätigkeit auch anderen Personen eine sportliche Betätigung ermöglicht, was in hohem Maße der sozialen Integration und dem Gemeinschaftserlebnis dieser Menschen dient und damit eine gesellschaftliche Aufgabe erfüllt. Insbesondere unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist eine Leistung der Eingliederungshilfe in der hier begehrten Höhe gerechtfertigt. Randnummer 66 Das Sozialgericht hat auch zutreffend ein Grundurteil gefällt. Hat ein Leistungsträger Leistungen abgelehnt, kommt

§ 15Satz 4 SGB IX a.F.

bzw. für die Zeit ab 1. Januar 2018

§ 18Abs.

6 Satz 1 SGB IX nur eine Kostenerstattung (und keine Sachleistung) in Betracht. § 15 Satz 4 SGB IX a.F. lautete: Randnummer 67 Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Randnummer 68 § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX lautet: Randnummer 69 Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Randnummer 70 Da der Beklagte die vom Kläger beantragte Leistung mit Bescheid vom 3. Januar 2017 teilweise zu Unrecht abgelehnt hat, hat der Kläger nunmehr einen Kostenerstattungsanspruch, d.h. Anspruch auf eine Geldleistung. Bezüglich einer Geldleistung kann durch Grundurteil

§ 130Abs.

1 Satz 1 SGG entschieden werden. Als Voraussetzung eines Grundurteils muss zumindest mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Höhe nach ein Geldbetrag zu zahlen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 130 Rn. 2c). Dies ist hier der Fall. Aus der vom Kläger vorgelegten Aufstellung der Rechnungen für die Beauftragung eines Gebärdendolmetschers ergibt sich, dass abzüglich der vom B gezahlten Zuschüsse 26.175,00 Euro an Kosten angefallen sind. In welcher Höhe der Erstattungsanspruch dann konkret gegeben ist, wird der Beklagte festzustellen haben. Randnummer 71 Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Betracht kommen, soweit die Kosten für die Teilnahme am Teamleistungskader begehrt werden. Es hat dabei die oben genannten Grundsätze bzgl. der Angemessenheit von Leistungen der Eingliederungshilfe berücksichtigt und seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird

§ 153Abs.

2 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 73 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001424953

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