SGG) sowohl gegen die endgültigen Festsetzungs- als auch die Erstattungsbescheide vom
zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung eines Leistungsbescheids etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 3.Oktober 1973 - 1 RA 61/72 - BSGE 36, 181, 183 = SozR Nr 4 zu § 1613 RVO S 5; BSG, Urteil vom
dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R – juris - Rn 10 f). Dabei beschränkt sich der Streitstoff hier aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs. 5 SGG auf die Frage, ob der Klägerin - ähnlich der Situation beim Grundurteil im Höhenstreit (§ 130 Abs. 1 SGG;
nur BSG vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R = SozR 4-4225 § 1 Nr 2 Rn 10) - im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert (
BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 7/18 R – juris – Rn 10). Randnummer 17 Die Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs. 5 SGG ist nicht zu beanstanden. Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 und 5 SGG kann das Gericht, hält es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Das gilt nach § 131 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 SGG auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 SGG. Randnummer 18 Die nach der Rspr des BSG zunächst auf die Fälle der reinen Anfechtungsklage beschränkt gewesene (
BSG, Urteil vom
BT-Drucks 15/1508 S 29,
zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 7/18 R – juris). Randnummer 19 Hiernach ist die fristgerechte (§ 131 Abs. 5 Satz 5 SGG) Zurückverweisungsentscheidung des SG im Rahmen seines Ermessens nach § 131 Abs. 5 SGG ("kann es ... den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben") nicht zu beanstanden. Vielmehr durfte es die weiteren Ermittlungen für die zu treffende abschließende Entscheidung nach Art und Umfang als erheblich und den Beklagten dafür als besser ausgestattet ansehen. Hinzu kommt, dass der Beklagte die vorliegenden ebenso wie die nach seiner Auffassung noch vorzulegenden Unterlagen der Klägerin bislang ganz ungeprüft gelassen hat und sie deshalb zur sachgerechten Prozessvertretung genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das SG die Sachen selbst spruchreif machen würde. Dass die damit intendierte Entlastung des Gerichts mit den Interessen des Klägers nicht vereinbar wäre, ist ebenfalls weder ersichtlich noch von ihm geltend gemacht. Den Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG hat das SG nicht verkannt. Es hat entgegen der Darstellung des Beklagten auch die Gründe für seine Ermessensentscheidung, die ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar ist (
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
BSG, Urteil vom
BSG, Urteil vom
BSG aaO). § 41a Abs. 5 Satz 1 iVm § 80 Abs. 2 Nr.1 SGB II steht indes einer erneuten abschließenden Entscheidung des Beklagten nicht entgegen, weil eine die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II vernichtende abschließende Entscheidung bereits mit der Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide vom 27. Juni 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ergangen ist (
hierzu BSG aaO Rn 33,34 mwN). Die Fiktionswirkung tritt nur ein, wenn die Behörde jede Regelung zur endgültigen Leistungsbestimmung innerhalb der Frist unterlassen hatte (BSG aaO Rn 34). Randnummer 21 Hinsichtlich der vorliegend streitigen Bewilligungszeiträume ist daher nach alter Rechtslage zu entscheiden. War vom Grundsicherungsträger ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) zunächst nur vorläufig beschieden worden, hatte er die vorläufige Entscheidung auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern war (§ 40 Abs. 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs. 2 SGB III), oder eine abschließende Entscheidung zu treffen, wenn ein Leistungsanspruch in abweichender Höhe zuerkannt wurde (
Vm § 328 Abs. 3 SGB III). Waren im Anschluss an den Bewilligungszeitraum neue Umstände zu berücksichtigen, war daher zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der den Berechtigten endgültig zustehenden Leistungen von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung nach Maßgabe von § 328 Abs. 3 Satz 1 sowie ggf Satz 2 Halbs 1 SGB III zu treffen (
BSG, Urteil vom
BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R – Rn 31). Randnummer 22 Auf die von der Klägerin vorgelegten bzw noch vorzulegenden Unterlagen hat der Beklagte danach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung höherer oder geringerer Leistungen vorliegen, ggf auch zu schätzen (
6 Arbeitslosengeld/Sozialgeldverordnung in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung). Verhält es sich so - was nach den Angaben der Klägerin über ihre Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit naheliegen dürfte -, sind nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 SGB III von Amts wegen die daraus abzuleitenden abschließenden Entscheidungen zu treffen. Das gilt angesichts der Fiktionsregelung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II selbst dann, wenn sich bei der Überprüfung ergeben sollte, dass die abschließende Entscheidung der vorläufigen Bewilligung entspricht; jedenfalls nach dem vom Beklagten aufgenommenen Überprüfungsverfahren besteht in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung von § 328 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB III ein Anspruch darauf, dies feststellen zu lassen (
BSG aaO Rn 32 mwN). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen im Hinblick auf die höchstrichterliche Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001425063
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