November 2012 - B 14 AS 33/12 R = BSGE 112, 229 =
Februar 2014 – B 14 AS 53/12 R =
Dies folgt aus dem Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in einer aktuellen Notlage das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zu sichern (vgl § 1 Abs 1 SGB II). Dementsprechend ist die Hilfebedürftige bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Randnummer 4 Es kommt indes bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R =
N aus der Rspr). Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Verteilzeitraum. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar (vgl nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 = juris – Rn 28). Diesem Gedanken folgt das gesetzgeberische Grundprinzip, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Rahmen einer nachträglichen Aufhebungsentscheidung (zB nach § 48 SGB X) wegen einer nicht angezeigten zugeflossenen Einnahme eine künftige Verbindlichkeit des Hilfebedürftigen gegenüber dem Grundsicherungsträger entsteht (vgl BSG
Denn bei der Anwendung des § 48 SGB X bei einer – hier nicht einschlägigen - Nichtanzeige der zugeflossenen Einnahme mit Wirkung für die Vergangenheit bleibt nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt und bestand also tatsächlich keine Hilfebedürftigkeit (vgl BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R =
N), so dass das Ausgabeverhalten der Hilfebedürftigen während des Verteilzeitraums in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Erstbewilligung laufender Leistungen. Randnummer 5 Danach ist durch die eingereichten Kontoauszüge belegt, dass das Girokonto der Klägerin, auf das die am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.