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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 747/20 B PKH Beschluss Voraussetzungen der Anrechnung einer Nachzahlung von Arbeitslosengeld

Voraussetzungen der Anrechnung einer Nachzahlung von Arbeitslosengeld auf Grundsicherungsleistungen des Hilfebedürftigen Orientierungssatz 1. Das SGB 2 sieht die Übernahme von Schulden nur ausnahmswei

§ 11Nr 15 – Rn 19; BSG, Urteil vom 29.

November 2012 - B 14 AS 33/12 R = BSGE 112, 229 =

§ 11Nr 57 – Rn 14; BSG, Urteil vom 20.

Februar 2014 – B 14 AS 53/12 R =

§ 11bNr 4 – Rn 37).

Dies folgt aus dem Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in einer aktuellen Notlage das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zu sichern (vgl § 1 Abs 1 SGB II). Dementsprechend ist die Hilfebedürftige bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Randnummer 4 Es kommt indes bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R =

§ 11Nr 57 – Rn 13 ff mw

N aus der Rspr). Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Verteilzeitraum. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar (vgl nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 = juris – Rn 28). Diesem Gedanken folgt das gesetzgeberische Grundprinzip, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Rahmen einer nachträglichen Aufhebungsentscheidung (zB nach § 48 SGB X) wegen einer nicht angezeigten zugeflossenen Einnahme eine künftige Verbindlichkeit des Hilfebedürftigen gegenüber dem Grundsicherungsträger entsteht (vgl BSG

§ 11Nr 15).

Denn bei der Anwendung des § 48 SGB X bei einer – hier nicht einschlägigen - Nichtanzeige der zugeflossenen Einnahme mit Wirkung für die Vergangenheit bleibt nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt und bestand also tatsächlich keine Hilfebedürftigkeit (vgl BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R =

§ 11Nr 62 – Rn 25 mw

N), so dass das Ausgabeverhalten der Hilfebedürftigen während des Verteilzeitraums in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Erstbewilligung laufender Leistungen. Randnummer 5 Danach ist durch die eingereichten Kontoauszüge belegt, dass das Girokonto der Klägerin, auf das die am

  1. Januar 2020 zugeflossene Alg-Nachzahlung überwiesen wurde, zum Zeitpunkt der Überweisung bereits einen Sollstand von – 142,27 € aufwies (per
  2. Januar 2020), der Klägerin der Nachzahlungsbetrag als „bereites Mittel“ daher vollständig bereits zum Zuflusszeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stand. Vor Eingang der Alg-Zahlung für Januar 2020 iHv 628,50 € am
  3. Januar 2020 befand sich das Girokonto bereits wieder im Soll, so dass die Alg-Nachzahlung iHv 1.277,95 € in vollem Umfang verbraucht war und jedenfalls für eine Verteilung ab Februar 2020 nicht mehr zur Verfügung stand. Im Hinblick darauf kann der Klage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  4. Aufl § 73a Rn 7a mwN). Randnummer 6 Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO analog). Randnummer 7 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001425145

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