Bestellung einer organschaftlichen Notvertretung für eine politische Partei Leitsatz 1. Die Bestellung einer organschaftlichen Notvertretung gemäß § 29 BGB durch das zuständige Amtsgericht ist auch bei einer politischen Partei nicht ausgeschlossen. (Rn.9) 2. Die Bestellung setzt im Grundsatz voraus, dass zunächst Rechtsschutz bei dem Parteischiedsgericht gesucht worden ist. (Rn.10) 3. Der Einwand, Beschlüsse des Parteitages seien unwirksam, kann erst berücksichtigt werden, wenn das nach der Schiedsordnung der Partei insoweit vorgesehene Verfahren von den Parteischiedsgerichten durchgeführt worden ist. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, kein Datum verfügbar, 95 AR 4/20 B Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligte zu 1) ist die Partei ... . Sie ist nicht in das Vereinsregister eingetragen. Der Beteiligte zu 2) ist Mitglied des Landesverbandes Berlin. Dieser hat mit einem Schreiben vom 2. Januar 2020 gerichtet an das Amtsgericht Charlottenburg “im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund der Dringlichkeit ohne Anhörung” beantragt, der Beteiligten zu 1) einen Notvorstand bestehend aus drei näher von ihm bezeichneten Personen für die Einberufung eines Bundesmitgliederparteitag am 25./26. April 2020 in ... zu bestellen. Zur Begründung seines Antrags macht er geltend: Der auf dem Bundesparteitag am 30. November/1. Dezember 2019 gewählte Bundesvorstand sei nicht wirksam bestellt. Die zugrundeliegenden Bestellungsbeschlüsse seien nichtig. Dies u.a. deshalb, weil die Berliner Delegierten nicht wirksam gewählt worden seien. Die Beschlüsse seien auch vor dem Bundesschiedsgericht angefochten worden (Az.: 138/19 BSG). Einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstands vom 19. Dezember 2019 habe das Bundesschiedsgericht mit einem Beschluss vom 27. Dezember 2019 (Az.: 148/19 BSG) abgelehnt, so dass er auch nicht auf eine Anrufung des Schiedsgerichts verwiesen werden könne. Hier ginge es überdies um einstweiligen Rechtsschutz, der eine Anrufung der staatlichen Gerichtsbarkeit immer zulasse. Randnummer 2 Diesen Anträgen liegt im Übrigen folgender weiterer Sachverhalt zugrunde: Randnummer 3 Der Vorstand des Landesverbands Berlin der Beteiligten zu 1) fasste am 9. April 2019 den Beschluss, ein Verfahren über den Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus der Partei einzuleiten, und ordnete zugleich den Ausschluss des Beteiligten zu 2) von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache an. Am 12. April 2019 beantragte der Vorstand beim Landesschiedsgericht, den Beteiligten zu 2) aus der Partei auszuschließen und die Eilt-Maßnahme zu bestätigen. Mit Beschluss vom 15. April 2019 eröffnete das Landesschiedsgericht das Verfahren zum Aktenzeichen 7/19 und setzte es zugleich wegen eines anderen Verfahrens aus, in dem es um die wirksame Bestellung des Landesvorstands Berlin ging (im Folgenden Verfahren S.). In diesem Verfahren war das Landesschiedsgericht durch den Antragsgegner, den Landesverband Berlin, wegen Befangenheit abgelehnt und die Sache an das Bundesschiedsgericht abgegeben worden. Am 4. Mai 2019 fand der Landesparteitag der Berliner ... statt, auf dem die Wahl der Bundesdelegierten stattfand. Der Beteiligte zu 2) beabsichtigte insoweit, sich als Delegierter zur Wahl zu stellen. Ihm wurde allerdings wegen des anhängigen Parteiausschlussverfahrens die Teilnahme am Parteitag verwehrt. Mit einem Beschluss vom 5. Mai 2019 stellte das Landesschiedsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen 14/19 auf Antrag des Beteiligten zu 2) die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme fest (vgl. Bl. 22ff. Bd. I d.A.). Ein weiteres von dem Beteiligte zu 2) vor dem Landesschiedsgericht eingeleitetes Verfahren zum Aktenzeichen 13/19, das ebenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses vom Parteitag, zudem die Aufhebung der gefassten Parteitagsbeschlüsse und die Amtsenthebung des Vorstands betraf, setzte das Landesschiedsgericht nach Eröffnung wiederum wegen des Verfahrens S aus. Dieses Verfahren (Az.: 13/19, beim Bundesschiedsgericht dann 52/19 BSG) und zwei weitere von dem Antragsteller und einer weiteren Person direkt beim Bundesschiedsgericht wegen der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse und der Vertretungsbefugnis des Landesverbands Berlin eingeleitete Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen (Az.: 67 und 68/19 BSG) wurden von diesem zusammengefasst und das Landesschiedsgericht Hamburg (Az.: LSchG-HH 08/2019) als entscheidungszuständig bestimmt. Dieses wies die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit einem Beschluss vom 16. Juli 2019 zurück und setzte das Hauptsacheverfahren des Beteiligten zu 2) bis zur Entscheidung über seinen Parteiausschluss aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 16. Juli 2019, Bl. 127-132 Bd. I d.A., Bezug genommen. Ein Rechtsmittel zum Bundesschiedsgericht (Az. 102/19 BSG) blieb erfolglos. Randnummer 4 Am 21. November 2019 kündigte der Beteiligte zu 2) an, sich bei dem anstehenden Bundesparteitag in ... als stellvertretender Bundesschatzmeister zur Wahl zu stellen. Einen Antrag des Bundesvorstands der Beteiligten zu 1), im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Eilt-Maßnahme des Landesvorstand vom 9. April 2019 über den Entzug der Mitgliedschaftsrechte weiterhin gültig sei, wies das Bundesschiedsgericht mit einem Beschluss vom 28. November 2019 als unzulässig ab (vgl. Bl. 28ff. Bd. I d.A.). Am 30. November und 1. Dezember 2019 fand der Bundesparteitag der Beteiligten zu 1) dann wie vorgesehen in ... statt. Der Beteiligte zu 2) erhielt allerdings keinen Zutritt. Mit einem Beschluss vom 12. Dezember 2019 (Az.: 15/19) entschied das wegen eines Rücktritts aller erstbestellten Schiedsrichter im Landesverband Berlin mittlerweile durch das Bundesschiedsgericht kommissarisch eingesetzte Berliner Landesschiedsgericht, dass der Beteiligte zu 2) an dem für den 25. und 26. Januar 2020 vorgesehenen Berliner Landesparteitag mit allen Rechten und Pflichten teilnehmen könne. Insoweit vertrat es die Auffassung, der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss und den vorläufigen Entzug der Mitgliedsrechte sei nicht wirksam zustande gekommen (vgl. Bl. 17 bis 20 Bd. I d.A.). Wegen dieses Verfahrens läuft noch ein Rechtsmittelverfahren. Randnummer 5 Das Amtsgericht hat den Antrag mit einem Beschluss vom 14. Januar 2020 nach Anhörung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, weil über einen Notvorstand einer politischen Partei allein das Parteischiedsgericht entscheiden könne. Dies sei hier geschehen und bindend. Darüber hinaus gebe es kein Bedürfnis für eine Notvorstandsbestellung. Eine Unwirksamkeit der Wahlen vom 30. November und 1. Dezember 2019 stünde bisher nicht fest. Selbst wenn eine Unwirksamkeit gegeben wäre, wäre der bisherige Vorstand noch im Amt. Gegen diesen ihm am 17. Januar 2020 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit einem am 17. Februar 2020 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 24. Februar 2020 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 30. März 2020 hat der Beteiligte zu 2) seinen Antrag wegen der Absage des Parteitages im April 2020 dahin umgestellt, dass die Bestellung bis zum nächsten Parteitag erfolgen solle. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 hat er den Antrag dann hilfsweise erweitert und Feststellungen bezüglich der Unwirksamkeit der Beschlüsse über die Vorstandswahlen, der Unrechtmäßigkeit der Amtstätigkeit des dort gewählten Vorstands und der Verpflichtung des Bundesschiedsgerichts zur Bestellung eines Notvorstands begehrt. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen. II. Randnummer 7 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nach § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht innerhalb eines Monats seit der Zustellung eingegangen. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 17. Januar 2020, die Beschwerdeschrift, die im Übrigen den Anforderungen nach § 64 Abs. 2 FamFG genügt, ist am 17. Februar 2020 eingegangen. Des Erreichens eines bestimmten Beschwerwertes bedarf es nicht, weil Verfahrensgegenstand die Notvorstandsbestellung bei einem nichtwirtschaftlichen Verein bildet, so dass eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit gegeben ist. Auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 FamFG liegen vor. Denn der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bestellung eines Notvorstands ist zurückgewiesen worden. Insoweit kann er auch geltend machen in eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein. Denn für die Antragsberechtigung ist es ausreichend, dass der Beteiligte zu 2) Mitglied der Beteiligten zu 1) ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 3 der BA; Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 3 der BA; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2011, I-3 Wx 194/11, juris Rdn. 65f.; OLG Köln, Beschluss vom 22. Juli 2002, 2 Wx 16/02, juris Rdn. 10), wenn auch nur über einen Landesverband. Eine Mitgliedschaft aber bestand, weil der Parteiausschluss eine entsprechende Entscheidung des Parteischiedsgerichts erfordert, vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 PartG, die nicht erfolgt ist. Auf die Frage der Wirksamkeit der zum Antragszeitpunkt noch bestehenden vorläufigen Ausschließung von seinen Mitgliedschaftsrechten durch die Anordnung des Landesvorstands Berlin am 9. April 2019 kommt es nicht an. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde müssen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegen. Das ist der Fall. Das Landesschiedsgericht hat mit einem Beschluss vom 26. Februar 2020 über die einstweilige Anordnung und den Antrag auf Parteiausschluss zu Gunsten des Beteiligten zu 2) entschieden. Randnummer 8 2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB zu Recht zurückgewiesen. Soweit der Beteiligte zu 2) weitere die Wirksamkeit der Vorstandsbeschlüsse betreffende Anträge gestellt hat, liegen diese unabhängig davon, dass sie auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren, außerhalb des Verfahrensgegenstands. Über diese ist nicht in einem vereinsrechtlichen Verfahren oder Vereinsregisterverfahren zu entscheiden. Randnummer 9
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