Vereinsregistereintragung: Wirksamkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses bei Beschränkung der Redezeit auf eine Minute pro Tagesordnungspunkt Orientierungssatz
(2019), § 32 BGB, Rdn. 160 m.w.N.). Randnummer 13 Die Beschlüsse zur Satzungsänderung wurden unter Verstoß gegen das Teilnahmerecht der Mitglieder gefasst. Dieses umfasst neben der körperlichen Anwesenheit auch das Rederecht und richtet sich auf die Abgabe eines oder mehrerer Redebeiträge vor der Versammlung zu dem jeweils aufgerufenen Gegenstand der Tagesordnung (OLG Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2012, 11 U 174/17, juris Rdn. 78). Durch die Beschränkung der Redezeit auf eine Minute pro Tagesordnungspunkt ist das Rederecht der Mitglieder nicht unerheblich verletzt. Randnummer 14 Grundsätzlich muss sich die Versammlung der sachgemäßen Erörterung der Gegenstände der Tagesordnung unterziehen und die dafür und die dagegensprechenden Argumente der einzelnen Mitglieder anhören. Die Beschränkung der Redezeiten ist nur dann zulässig, wenn ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung besteht und diese so ausgestaltet ist, dass sie das Interesse der Mitglieder an einer zügigen und effektiven Durchführung der Versammlung einerseits und das Teilhaberecht der Rede auf der Versammlung andererseits angemessen zum Ausgleich bringt. Voraussetzung für redezeitbeschränkende Maßnahmen ist die objektive Gefährdung zwingender zeitlicher Grenzen der Versammlung, der bloße Wunsch nach einer zügigen Versammlung ist nicht ausreichend (LG Köln, Urteil vom
- Juli 2005, 82 O 150/04, juris Rdn. 124 m.w.N.). Randnummer 15 Vorliegend bestand die Mitgliederversammlung aus 95 Teilnehmern. Bei einer solchen Anzahl ist eine Redezeitbegrenzung nicht offenkundig überflüssig. Die Tagesordnung war mit 32 Punkten auch nicht so kurz, dass sie eine überlange Versammlungsdauer jedenfalls nicht befürchten ließ. Das Interesse der Mitglieder an einer zügigen Durchführung der Versammlung ist letztlich gleichfalls Ausdruck ihres Teilnahmerechts. Es besteht so die Gefahr, dass sich mancher bei einer zu langen Versammlung gezwungen sieht, vorzeitig aufzubrechen, obwohl er eigentlich noch mit abstimmen möchte. Randnummer 16 Dennoch gab es keine konkreten Anhaltspunkte für lange oder zahlreiche Stellungnahmen im Vorfeld der Versammlung, die eine generelle Beschränkung der Redezeit auf nur eine Minute rechtfertigen könnten. So sind etwa zahlreiche Wortmeldungen zu Beginn der Versammlung weder protokolliert noch vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die ausliegende Rednerliste sehr voll gewesen und damit umfangreiche Erörterungen konkret zu erwarten gewesen wären. Randnummer 17 Das Rederecht der Mitglieder wurde durch die Redezeit von einer Minute nicht unerheblich eingeschränkt. In einer Minute eine Auffassung zu einer bestimmten Frage darzulegen, stellt selbst für einen geübten Redner eine Herausforderung dar. Darüber hinaus sollte über die Satzungsänderungen blockweise entschieden werden, so dass eine Erörterung der einzelnen Änderungen angesichts der ohnehin schon vorgenommenen Straffung der Tagesordnungspunkte in der vorgegebenen Zeit kaum möglich erscheint. Darüber hinaus wurden Ausnahmen des Rederechts von vornherein nicht zugelassen. Dass auf die behauptete Möglichkeit der Mehrfacheintragung in die Rednerliste – auch zu einem Tagesordnungspunkt – hingewiesen wurde, nachdem selbst eine Redezeit von zwei Minuten abgelehnt wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Redezeit von nur einer Minute ohne konkrete Gefährdungslage stellt sich als unangemessen kurz und damit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom
- November 1965, II ZR 122/63, juris Rdn. 30) dar, zumal nicht ersichtlich ist, dass vorliegend eine weniger einschneidende Beschränkung nicht auch zur Durchführung der Versammlung in zumutbarer Zeit geführt hätte. Randnummer 18 In Anbetracht dessen, dass sich weder im Vorfeld noch zu Beginn der Verhandlung aufgrund bestehender Wortmeldungen oder Ankündigungen evident aufgedrängt hat, dass die Versammlungsdauer sich außerhalb eines zumutbaren Rahmens bewegen könnte, und der Begrenzung des Rederechts auf nur eine Minute und des damit einhergehenden gravierenden Einschnitts in die Ausübung des Teilnahmerechts der einzelnen Mitglieder ist ein Überwiegen des Interesses an der zügigen Durchführung der Tagesordnungspunkte gegenüber dem Interesse der einzelnen Mitglieder an einer sachgemäßen Erörterung der Gegenstände nicht gegeben. Randnummer 19 Die Verletzung des Teilhaberechts führt auch zur Nichtigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ein Verfahrensfehler führt dann zur Nichtigkeit, wenn der Fehler als relevant für die Ausübung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendendes Vereinsmitglied ist. Maßgebend ist, ob ein Legitimationsdefizit besteht, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Feststellung der Unwirksamkeit rechtfertigt (BGH, Urteil vom
- Juli 2007, II ZR 111/05, juris Rdn. 44). Dem Beteiligten sind durch den Verstoß gegen allgemeingültige Grundsätze wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen. Die Beschränkung der Redezeit berührt unmittelbar das grundlegende Mitgliedschaftsrecht auf Teilhabe und Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Versammlung. Die Relevanzschwelle ist damit überschritten. Auf Kausalitätserwägungen kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2004, II ZR 250/02, juris, Rdn. 14). Randnummer 20 Die Willensbildung zur Entscheidung über Beschlussfassungen dient nicht nur dem Schutz der einzelnen Mitglieder, sondern den übergeordneten Interessen des Vereins (OLG München, Beschluss vom
- Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rdn. 30), so dass es auch nicht auf einen etwaigen Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds ankommt (so Palandt- Ellenberger, BGB,
- Aufl., § 32 Rdn. 10 m.w.N.). Randnummer 21 Entgegen dem Vorbringen des Beteiligten kann – ohne dass es darauf ankommt – rückwirkend nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, welche Wirkungen ein ausreichend bemessenes Rederecht bei der Abstimmung und der Aussprache über die Beschlussgegenstände auf die Anwesenden gehabt hätte. Es steht nicht fest, dass durch längere Wortbeiträge oder Sachanträge kein entscheidungserheblicher Einfluss auf den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Versammlung hätte genommen werden können. Es ist schon nicht möglich – wie es der Beteiligte vorschlägt –, den Gang der Mitgliederversammlung durch Anhörung aller Anwesenden nachzuzeichnen. Dabei müssten nämlich sämtliche nach der Versammlung stattgefundenen Geschehnisse sowie auch das Abstimmungsergebnis selbst bei den Teilnehmenden quasi „ausgeblendet“ werden können, um das konkrete Abstimmungsverhalten in der Mitgliederversammlung vom 21.September 2016 tatsächlich nachstellen zu können. Es könnte so allenfalls ein hypothetischer Versammlungsablauf rekonstruiert werden. Randnummer 22 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Kostentragung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Randnummer 23 Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben gem. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001425345