ternationale Grüne Woche, Berlinale und
ternationale Tourismusbörse; Anlass-Rechtsprechung Leitsatz
ternationale Grüne Woche“ (IGW), zeitgleich mit dem 107. „Berliner Sechstagerennen“, die „
ternationalen Filmfestspiele“ (Berlinale) und die „
ternationale Tourismus-Börse“ (ITB) sind herausragend bedeutsame Ereignisse für die ganze Stadt, die im öffentlichen
teresse die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag ausnahmsweise rechtfertigen. (Rn.43)
teresses
LadÖffG (juris: LÖG BE) bedarf keiner ergänzenden Heranziehung der aus der sog. Anlass-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien, um dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn das öffentliche
teresse bei der Festlegung eines verkaufsoffenen Sonntags
haltlich an eine Veranstaltung anknüpft. Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit
gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin ist eine Gewerkschaft, die Beschäftigte im Dienstleistungsgewerbe, u.a. im Einzelhandel, vertritt. Sie wendet sie sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für
tegration, Arbeit und Soziales über das Offenhalten von Verkaufsstellen an zusätzlichen Sonntagen für das erste Halbjahr 2018 (bekannt gemacht am 17. November 2017, ABl. Nr. 49, S. 555). Danach durften Verkaufsstellen im Land Berlin im ersten Halbjahr 2018 im öffentlichen
teresse ausnahmsweise an drei Sonntagen (
der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein (Sonntagsöffnung). Entsprechendes galt für das Anbieten von Waren außerhalb fester Verkaufsstellen. Nach der auf die Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 - (BVerfGE 125, 39 ff.) Bezug nehmenden Begründung der Allgemeinverfügung (S. 2 ff.) ergibt sich „das öffentliche
teresse an der Öffnung von Verkaufsstellen“ im Wesentlichen aus Folgendem: Randnummer 2 „ a)
ternationale Grüne Woche und Berliner Sechstagerennen Randnummer 3 Die
ternationale Grüne Woche findet vom 19.01. bis 28.01.2018
Berlin statt. Seit bereits 106 Jahren ist die Grüne Woche als
ternationale Fachmesse fester Bestandteil des Berliner Veranstaltungskalenders. Sie ist als weltweit größte Messe für Ernährung, Landwirtschaft und Gartenbau etabliert und untrennbar mit Berlin als Veranstaltungsort verbunden.
26 Messehallen präsentieren ca. 1.500 nationale und
ternationale Aussteller ihre landestypischen Produkte aus der ganzen Welt. Die
ternationale Grüne Woche Berlin bietet zudem ein Rahmenprogramm mit mehr als 300 Symposien, Seminaren, Kongressen und Ausschusssitzungen. Randnummer 4 Die
ternationale Grüne Woche ist eine der wichtigsten Messen der für Berlin -
sbesondere
seiner Hauptstadtfunktion - eine außergewöhnliche gesamtstädtische Bedeutung zukommt. Die Messe holt nicht nur nationales und
ternationales Publikum nach Berlin, sondern bietet zudem eine Plattform für Ein- und Verkauf,
vestition und Kooperationen
Berlin und hat darüber hinaus als politisches und wirtschaftliches
formations- und Kontaktforum eine herausragende Bedeutung. Für das Jahr 2018 wird Bulgarien das Partnerland für die
ternationale Grüne Woche sein, das für Deutschland zu den wichtigsten Agrarhandelspartnern gehört. … Die
ternationale Grüne Woche ist ebenso Ausgangspunkt für das Global Forum for Food and Agriculture. Hier treffen sich über 80
ternationale Ministerien und Nahrungsmittelproduzenten. Alljährlich zieht sie 5.000 Journalisten aus etwa 70 Ländern an. Die überaus starke Medienpräsenz bewirkt zusätzlich eine nationale und
ternationale Aufmerksamkeit, die für Berlin von hoher Relevanz ist. Randnummer 5 Zeitgleich zur
ternationalen Grünen Woche, findet vom 25.
Berlin statt und ist bis heute das am häufigsten ausgetragene Sechstagerennen weltweit. … Randnummer 6 Die Veranstaltung bewirkt neben der hohen medialen Präsenz eine
ternationale und nationale Aufmerksamkeit, die für Berlin als Ganzes von erheblicher Bedeutung ist. … (Es) kommen jedes Jahr zwischen 60.000 und 75.000 Besucher zu dem gesellschaftlichen und traditionellen Ereignis
die Stadt. Randnummer 7 Die zeitgleich … stattfindenden
ternationale Grüne Woche und das 107. Berliner Sechstagerennen finden an unterschiedlichen Veranstaltungsorten
nerhalb Berlins statt, so dass Berlin dadurch jeweils im Ganzen als Veranstaltungsort wahrgenommen wird und nicht nur auf die Größe des jeweiligen Veranstaltungsortes sowie dessen Umfeld beschränkt ist. Randnummer 8 Dieses hat zur Folge, dass die Attraktivität Berlins am genannten Sonntag noch weiter steigt und weit über die schon vorhandene hinausgeht. Randnummer 9 Das hat naturgemäß auch Einfluss auf die zusätzliche Anzahl von Besuchern am genannten Sonntag. Ausgehend vom Vorjahr werden für 2018 400.000 Besucher auf der
ternationen Grünen Woche und 60.000 Besucher zum Berliner Sechstagerennen erwartet.
nerhalb dieses Besucherstromes werden 37.003 Kaufinteressierte prognostiziert. Die der Prognoseberechnung zugrunde liegenden Daten sind vom Handelsverband Berlin-Brandenburg für verkaufsoffene Sonntage ermittelt worden. Danach beträgt die durchschnittliche Kundenfrequenz pro Woche 231.542 (Montag bis Samstag). Addiert man diese Zahl mit der durchschnittlichen Kundenfrequenz pro Sonntag von 20.255, ergibt dies eine durchschnittliche Kundenfrequenz von 251.797 für die gesamte Woche (Montag bis Sonntag). Der Anteil derjenigen, die am Sonntag „shoppen" gehen, beträgt hierbei 8,04 % ((20.255/251.797)*100). Bezieht man diesen Anteil auf den Besucherstrom von 460.000, so ergibt dies einen Anteil von 37.003 Kaufinteressierten. Die Gesamtzahl der Besucherinteressierten für die Messe und das Sechstagerennen (422.997) übersteigt deutlich die Zahl derjenigen, die allein wegen des Sonntagsverkaufs die Ladengeschäfte aufsuchen würden. Randnummer 10 Aufgrund der Tatsache, dass neben den ausschließlich prognostizierbaren Veranstaltungsbesuchern auch ausstellende Personen, Servicepersonal, Sicherheitspersonal und nicht zuletzt die Sportler mit ihren Familien und diese begleitende Personen anreisen und neben den Veranstaltungen auch die Gelegenheit wahrnehmen, die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland zu besichtigen, wird von einem durch die Veranstaltungen geprägten Besucherstrom ausgegangen, der das durchschnittliche Besucheraufkommen
der Stadt bei Weitem übersteigt. Die
ternationale Grüne Woche zusammen mit dem Sechstagerennen stehen als große Veranstaltungen im Zentrum des Besucherinteresses, der auch über die Stadt hinaus eine gewichtige Bedeutung hat und zahlreiche Touristen nach Berlin holt. Wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt wird eine Geschäftsöffnung im gesamten- Stadtgebiet als erforderlich bewertet. Auf diese Weise wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich
einem Land von der Struktur Berlins die Versorgung der Touristen und Besuchern von großen Messen und anderen Großveranstaltungen schwer auf bestimmte Bezirke begrenzen lässt. …. Randnummer 11 b) 68.
ternationale Filmfestspiele Berlinale Randnummer 12 Die 68.
ternationalen Filmfestspiele Berlinale findet vom 15.
Lichtspielhäusern, die über die ganze Stadt verteilt sind, gehört diese Veranstaltung neben Cannes und Venedig zu den weltweit geachtetsten Filmfestivals überhaupt. Sie ist zudem das größte Publikumsfestival der Welt. Die Berlinale zieht jedes Jahr über 500.000 Besucher, Veranstalter, Darsteller und Journalisten
die Bundeshauptstadt. Auch 2018 beinhaltet das Festival etliche Unterkategorien, die jede für sich genommen, ein eigenes kleines Festival darstellen. Während der Berlinale findet zeitgleich der European Film Market (EFM) statt. Der EFM gehört zu den
ternational wichtigsten Treffen der Filmindustrie und hat sich zu einem bedeutenden Marktplatz für Produzenten, Verleiher, Filmeinkäufer und Co-Produktionsagenten etabliert. Randnummer 13 Das Festival ist für Berlin von erheblicher Bedeutung und spiegelt die Bedeutung Berlins als Kulturhauptstadt wider. Zahlreiche Touristen werden damit nach Berlin geholt. … Laut einer Erhebung der
vestitionsbank IBB wird während der Berlinale
der Hauptstadt sowohl von den Fachbesuchern als auch von den Filmtouristen von Montag bis Samstag Geld ausgegeben, das sonst nicht nach Berlin geflossen wäre (Gastronomie, Hotels, Einzelhandel, Verkehrsgewerbe, hoher Beschäftigungseffekt). Demnach tritt die Bedeutung der Ladenöffnung am Sonntag hinter der Bedeutung der Berlinale zurück. Darüber hinaus bewirkt die überaus starke Medienpräsenz mit über 3.700 Journalisten aus 127 Ländern eine nationale und
ternationale Aufmerksamkeit, die für Berlin Von hoher Relevanz ist. Randnummer 14 Die 68.
ternationalen Filmfestspiele Berlinale findet an unterschiedlichen Veranstaltungsorten
nerhalb Berlins statt, so dass Berlin dadurch jeweils im Ganzen als Veranstaltungsort wahrgenommen wird und nicht nur auf die Größe des jeweiligen Veranstaltungsortes sowie dessen Umfeld beschränkt ist. Das hat zur Folge, dass die Attraktivität Berlins am genannten Sonntag noch weiter steigt und weit über die schon vorhandene hinausgeht. Dieses hat naturgemäß auch Einfluss auf die zusätzliche Anzahl von Besuchern am genannten Sonntag. Randnummer 15 Ausgehend vom Vorjahr werden für 2018 513.804 Besucher auf der Berlinale erwartet.
nerhalb dieses Besucherstromes werden 41.331 Kaufinteressierte prognostiziert. … Randnummer 16 Die Berlinale steht als große Veranstaltung im Zentrum des Besucherinteresses, die auch über die Stadt hinaus eine gewichtige Bedeutung hat, zahlreiche Touristen nach Berlin holt und wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich macht. Der Besucherstrom der Berlinale ist nicht auf den Stadtbezirk des Veranstaltungsortes begrenzt, daher lässt sich die Versorgung von Touristen und Besuchern von Großveranstaltungen schwer auf bestimmte Bezirke begrenzen. … Randnummer 17 c)
ternationale Tourismus-Börse Berlin (ITB) Randnummer 18 Die
ternationale Tourismus-Börse (ITB) findet vom 07.03. bis 11.03.2018 statt. Die ITB Berlin zählt zur größten Reisemesse der Welt und bietet eine Plattform zu den wichtigsten Themen
der Reisebranche. Die ITB ist untrennbar mit Berlin verbunden und blickt auf eine
sgesamt mehr als fünfzigjährige Tradition zurück. Länder, Städte und Regionen, Reiseveranstalter, Buchungsportale und Hotels sowie viele andere Dienstleister (u. a. Autovermieter, Airlines) aus bis zu über 180 Ländern präsentieren auf der ITB ihre Angebote. Rund 10.000 Aussteller sowie der weltgrößte Kongress der Reisebranche machen die ITB zur größten Messe des globalen touristischen Angebots. Dieses vielfältige Angebot der ITB bedingt einen erheblichen Besucherstrom
die Landeshauptstadt Berlin und trägt dazu bei, dass Berlin als (Kultur- und) Veranstaltungsort im Vergleich zu anderen europäischen Metropolen eine herausragende Bedeutung zukommt. Randnummer 19 Die Messe ist
den ersten Tagen nur den Fachbesuchen vorbehalten, vom
die Stadt zieht und die Attraktivität Berlins am genannten Sonntag noch weiter steigt und weit über die schon vorhandene hinausgeht. Randnummer 20 2016 zählte die 50. ITB
Berlin mit 180.000 Messebesuchern mehr als je zuvor. Es wurden Geschäftsabschlüsse im Wert von 7 Milliarden Euro getätigt. Die
ternationalen Aussteller und Besucher bringen zusätzliche Kaufkraft
die Stadt. ... Ausgehend von den Vorjahren (2015 bis 2017) werden für 2018 daher im Durchschnitt 194.667 Besuchern auf der ITB erwartet.
nerhalb dieses Besucherstromes werden 15.659 Kaufinteressierte prognostiziert. … Randnummer 21 Die ITB steht als große Veranstaltungen im Zentrum des Besucherinteresses, die auch über die Stadt hinaus eine gewichtige Bedeutung hat und zahlreiche Touristen nach Berlin holt und wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung am Sonntag erforderlich macht. Der Besucherstrom der ITB ist nicht auf den Stadtbezirk des Veranstaltungsortes begrenzt, daher lässt sich die Versorgung von Touristen und Besuchern von Großveranstaltungen schwer auf bestimmte Bezirke begrenzen.“ Randnummer 22 Zusammenfassend stellt der Beklagte
seiner Begründung fest: Randnummer 23 „Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung der einzelnen Veranstaltungen und
Bezug auf die Sonntagsöffnung kann davon ausgegangen werden, dass der öffentliche Charakter des Geschehens maßgeblich durch die jeweiligen Veranstaltungen bestimmt wird und die Öffnung der Verkaufsstellen als Annex der Veranstaltung lediglich von untergeordneter Bedeutung erscheint. Randnummer 24
Anbetracht der herausragenden Bedeutung der jeweiligen Ereignisse stehen die auf drei Sonntagsöffnungen beschränkten Ausnahmen nicht außer Verhältnis zu der verfassungsrechtlichen geschützten Sonntagsruhe. Der Ausnahmecharakter der sonntäglichen Öffnung und die von 13:00 bis 20:00 Uhr beschränkte Öffnungszeit lässt eine Übertragung der werktäglichen Geschäftigkeit an diesen Sonntagen nicht zu. Randnummer 25
Abwägung der dargelegten besonderen Sachgründe und den durch die Ladenöffnung betroffenen
teressen der Arbeitnehmer an der verfassungsrechtlich geschützten sonntäglichen Arbeitsruhe sowie der Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber überwiegt das öffentlichen
teresse, ausnahmsweise die sonntägliche Ladenöffnung für die
Rede stehenden Veranstaltungen zuzulassen.“ Randnummer 26 Das Verwaltungsgericht Berlin hat die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage - VG 4 K 527.17 - (juris) mit Beschluss vom
Bezug auf Warengruppen oder Handelssparten unbeschränkte Ladenöffnungen zu Veranstaltungen wie der
ternationalen Grünen Woche, der Berlinale oder der
ternationalen Tourismusbörse sind nicht von einem öffentlichen
teresse im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes gedeckt. Randnummer 29 2. Das Merkmal des öffentlichen
teresses im Berliner Ladenöffnungsgesetz bedarf einer verfassungskonformen Auslegung. Die Maßgaben im Einzelnen richten sich nach der für Ladenöffnungen entwickelten ("Anlass"-) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Randnummer 30 3. Eine Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht durch eine abschließende Auslegung des „öffentlichen
teresses" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG durch das Bundesverfassungsgericht gesperrt. Randnummer 31
teresse im Sinne dieser Vorschrift nicht auf traditionelle Großveranstaltungen
Berlin beschränkt ist. …“ Randnummer 34 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Das Verwaltungsgericht verkenne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. - (BVerfGE 125, 39 ff. und juris) sowie die Beschlüsse des Senats vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S. 4.18 - zur
ternationalen Grünen Woche, Berlinale und ITB, sowie vom
ternationalen Funkausstellung. Danach sei die anlassbezogene „Annex-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage
Berlin nicht anwendbar. Anstelle der vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG) verbindlich festgelegten Anforderungen für die Festlegung verkaufsoffener Sonntage habe das Verwaltungsgericht einen eigenen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, der nicht für die Berliner Rechtslage entwickelt worden sei und die verfassungsgerichtlichen Vorgaben unzulässig verschärfe. Das Verwaltungsgericht wende die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, obwohl der Berliner Rechtslage ein anderes Regelungsregime zugrunde liege. Zudem überschreite der vom Verwaltungsgericht angewendete Prüfungsmaßstab die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung. Die angefochtene Allgemeinverfügung halte die
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für Berlin konkretisierten Anforderungen für die Festlegung verkaufsoffener Sonntage ein. Bei den
Rede stehenden Ereignissen handele es sich um große Veranstaltungen, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machten und ein öffentliches
teresse im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG begründeten. Randnummer 35 Die Beigeladene pflichtet der Argumentation des Beklagten bei. Das Verwaltungsgericht lege das Tatbestandsmerkmal eines „herausragend gewichtigen öffentlichen
-teresses"
LadÖffG zu restriktiv aus. Dies sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) nicht vereinbar. Die Gesetzesauslegung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass für die Norm kein nennenswerter Anwendungsbereich verbleibe. Randnummer 36 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß, Randnummer 37 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. April 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Die Klägerin beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Ihre Erwiderung stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
den Urteilen vom
halt der Streitakten (4 Bände) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter). Randnummer 42 II. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er das Rechtsmittel einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind gehört worden (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und haben keine Einwände erhoben. Der Beklagte hat die nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Randnummer 43 Die Berufung ist begründet. Die angefochtene Allgemeinverfügung stellt sich auch im Berufungsverfahren als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO). Die „
ternationale Grüne Woche“ (IGW), zeitgleich mit dem 107. „Berliner Sechstagerennen“, die „
ternationalen Filmfestspiele“ (Berlinale) und die „
ternationale Tourismus-Börse“ (ITB) sind herausragend bedeutsame Ereignisse für die ganze Stadt, die im öffentlichen
teresse die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag ausnahmsweise rechtfertigen ( § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG ). Folglich hätte das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage abweisen müssen. Es bedarf
Bezug auf das bereits durch das Bundesverfassungsgericht verfassungskonform ausgelegte Tatbestandsmerkmal des öffentlichen
teresses
LadÖffG keiner ergänzenden Heranziehung der aus der sog. Anlass-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien, um dem verfassungsrechtlich nur gebotenen Mindestschutz Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn das öffentliche
teresse bei der Festlegung eines verkaufsoffenen Sonntags
haltlich an eine Veranstaltung anknüpft. Randnummer 44
der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467). Danach legt die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung im öffentlichen
teresse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen
der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr durch Allgemeinverfügung fest. Formelle Bedenken gegen den Erlass der angefochtenen Allgemeinverfügung sind nicht ersichtlich. Auch im Übrigen sind die Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich der für das erste Halbjahr 2018 festgesetzten Sonntagsöffnungen erfüllt. Hierzu im Einzelnen: Randnummer 46
teresse(s)`
LadÖffG hat sich an den grundlegenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 - (BVerfGE 125, 39 <88 ff.>, juris Rn. 159 ff.) auszurichten.
dieser Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits mit dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (
der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2007, GVBl. S. 580) befasst und die hier maßgebliche Vorschrift ( § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG a.F.) bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 GG und Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) für vereinbar erklärt (BVerfGE 125, 39 <97 ff.>, juris Rn. 179 ff.). Das Bundesverfassungsgericht verlangt mit Blick auf Art. 140 GG
Verbindung mit Art. 139 WRV lediglich ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses, wonach für die ausnahmsweise Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag ein öffentliches
teresse von gewissem Gewicht sprechen müsse, das über das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche `Shopping-
teresse` auf Kundenseite hinausgehe. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen über die Öffnung von Verkaufsstellen an den Adventssonntagen
LadÖffG (a.F.) mit den vorgenannten Verfassungsbestimmungen für unvereinbar erklärt hat, hat der Berliner Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz vom 13. Oktober 2010 den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts,
sbesondere durch Einschränkung der Öffnungszeiten auf 13.00 bis 20.00 Uhr und die Begrenzung auf nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Sonn- oder Feiertage
LadÖffG (n.F.), entsprochen und `das Berliner Ladenöffnungsgesetz … nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes novelliert` (Beschlussvorlage vom 8. Juli 2010, Abgh.-Drs 16/3383). Randnummer 47
teresse` hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 39 <97 ff., 102 f.>; juris Rn. 180 ff., 193) Folgendes ausgeführt: Randnummer 48 ´
sgesamt neun je nicht zwingend auf einen Sonntag fallenden weiteren Feiertagen nichts erinnern, zumal bestimmte Feiertage von dieser Öffnungsmöglichkeit ausgenommen sind ( § 6 Abs. 1 Satz 2 BerlLadÖffG ) … . Randnummer 49
dessen die weite, allgemein gehaltene Voraussetzung für die Ausnahmeregelung: Erforderlich ist lediglich, dass die ausnahmsweise Öffnung ``im öffentlichen
teresse`` liegt. Dabei handelt es sich um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der es bei einem allein am Wortlaut orientierten Verständnis ermöglicht, jedes noch so geringe öffentliche
teresse genügen zu lassen. Hier ist eine der Wertung des Art. 139 WRV genügende Auslegung geboten. Danach ist ein öffentliches
teresse solchen Gewichts zu verlangen, das die Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigt. Dazu genügen das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche ``Shopping-
teresse`` auf der Kundenseite nicht. Randnummer 50 … Randnummer 51 Im Übrigen hat der Berliner Landesgesetzgeber erkennbar gesehen, dass er bei dem von ihm verfolgten Konzept einer flächendeckenden Freigabe der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen unter geringen Voraussetzungen und ohne warengruppenspezifische Beschränkungen nur eine niedrige jährliche Höchstzahl derart freigabefähiger Sonn- und Feiertage ansetzen durfte, um dem Regel-Ausnahme-Gebot und der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes zu genügen. Diese Höchstzahl hat er auf der Grundlage der von ihm gewählten Schutzkonzeption, also
sbesondere ohne allgemeine einzelfallbezogene Ausnahmebestimmung - etwa § 23 Abs. 1 LadSchlG entsprechend -,
nicht zu beanstandender Weise mit acht Sonn- oder Feiertagen angesetzt (siehe § 3 Abs. 1 Alternative 2, § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG ).` Randnummer 52 Hieraus wird zunächst deutlich, dass das von der Verfassung geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Werktagen und der Sonntagsruhe nach der Konzeption des Berliner Ladenöffnungsgesetzes grundsätzlich eingehalten wird, wenn die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG (n.F.) zulässige Zahl an Sonntagsöffnungen festgesetzt wird. Den (im nachfolgenden Absatz geäußerten) Bedenken gegen die Weite und Allgemeinheit des unbestimmten Rechtsbegriffs „im öffentlichen
teresse", hat der Berliner Gesetzgeber - wie bereits (unter
Berlin nicht übertragbar (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2017 - 6 S 309/17 - juris Rn. 10 f. m.w.N.). Randnummer 54
teresse(s)` hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausgeführt, dass diesem
teresse ein Gewicht zukommen muss, das die Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertige, wobei das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche `Shopping-
teresse` auf der Kundenseite nicht genüge. Dieses muss aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, was aus dem Wort `alleinige` folgt. Dabei bedarf es grundsätzlich keines besonders hohen, herausragend gewichtigen öffentlichen
teresses. Ein solches wäre erst dann erforderlich, wenn `der Landesgesetzgeber … eine flächendeckende, allgemeine 24-Stunden-Öffnung an Sonn- und Feiertagen ermöglichen` will (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Satz 2 BerlLadÖffG n.F.); denn dann `könnte er dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Schutz nur dadurch Rechnung tragen, dass er dafür eine besonders hohe Voraussetzung vorsähe, etwa ein herausragend gewichtiges öffentliches
teresse` (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 99, juris Rn. 184). Um eine solche Sonntagsöffnung `rund-um-die Uhr` geht es hier nicht. Randnummer 55
teresse(s)` hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 39 <98, 103>; juris Rn. 182 und 185 ff.) auch zur
haltlichen Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs geäußert und hierzu auf die Vorstellungen des Berliner Gesetzgebers sowie auf dessen Schutzkonzeption (s.o. unter
teresses` soll der Gesetzesbegründung zufolge für `besondere Ereignisse im
teresse der Berliner und Touristen` zusätzliche Öffnungszeiten zulassen. Dabei soll es um `große Veranstaltungen` gehen, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machen. Damit sind Veranstaltungen und Ereignisse gemeint, die auch `über die Stadt hinaus Bedeutung haben und zahlreiche Touristen nach Berlin holen` (Abgeordnetenhaus Drucks 16/0015, S. 13). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich
einem Land von der Struktur Berlins die Versorgung von Touristen und Besuchern von großen Messen und anderen Großveranstaltungen schwer auf bestimmte Bezirke begrenzen lässt. Für die von der Begründung
Bezug genommene Zielsetzung und Kategorie von Ereignissen werden nur Veranstaltungen, die einzeln oder
ihrem Zusammenwirken Bedeutung für Berlin als Ganzes haben, die Ausnahme tragen können. Randnummer 57 Eben diese, vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Vorgaben des Landesgesetzgebers hat die zuständige Senatsverwaltung bei der Auswahl der angefochtenen Sonntagsöffnungen im ersten Halbjahr 2018 zugrunde gelegt und
nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt. Auch wenn der Berliner Gesetzgeber mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG die Entscheidung der Senatsverwaltung weitgehend vorgezeichnet und die Sonntagsöffnung an acht Sonntagen abstrakt vorgesehen hat, obliegt ihr bei Erlass der Allgemeinverfügung die konkrete Prüfung (so schon BVerfGE 125, 39 <97>; juris Rn. 180), welche Veranstaltungen eine Ausnahme von der Sonn- oder Feiertagsruhe zu rechtfertigen vermögen. Dass es sich bei den genannten Veranstaltungen (IGW, Berlinale und ITB), die schon jeweils für sich mehrere hunderttausend Besucher auch aus dem Bundesgebiet und dem Ausland anziehen und zu Recht die Bezeichnung `
ternational` im Namen tragen, nicht nur um hinreichend große, sondern auch um für die ganze Stadt bedeutsame Ereignisse handelt, dürfte nicht zu bestreiten sein. Randnummer 58 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin können die räumlichen Auswirkungen dieser Ereignisse `auf bestimmte Bezirke` sowie `die Versorgung von Touristen und Besuchern von großen Messen und anderen Großveranstaltungen` wegen der Struktur Berlins nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts außer Betracht bleiben, zumal sich die Übernachtungsgäste bei großen und mehrtägigen Veranstaltungen
der Regel auf mehrere Stadtteile verteilen. Die vom Verwaltungsgericht
sofern herangezogene Rechtsprechung ist für das Berliner Recht nicht relevant. Dies gilt auch für die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass etwa die Besucher der auf zehn Tage angelegten Berlinale (bei einem Verweilen während des gesamten Festivals) an
sgesamt acht dieser Tage einkaufen könnten. Denn große Messen dauern regelmäßig mehr als einen Tag,
sbesondere wenn sie von
ternationalem Rang sind. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht
seinem Urteil - wie ausgeführt - bereits im Blick. Auch
dieser Hinsicht unterscheidet sich die Rechtslage
Berlin, die ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgeprägtes `öffentliches
teresse` voraussetzt, das sich auf die `Bedeutung für Berlin als Ganzes` bezieht, von anderen Regelungen über die Ladenöffnungszeiten. Diese ermöglichen die ausnahmsweise zulässige Sonntagsöffnung durch Rechtsverordnung aufgrund von anderen Tatbestandsvoraussetzungen, etwa aus `Anlass von besonderen Ereignissen` (§ 5 Abs. 1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz - BbgLöG), `aus besonderem Anlass` (§ 8 Abs. 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz) oder `aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen` (vgl. § 14 des Gesetzes über den Ladenschluß - LadSchlG - und § 10 Abs. 1 Bremisches Ladenschlussgesetz).“ Randnummer 59 An diesen Erwägungen, wonach die sog. „Anlass-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen
teresses
LadÖffG im Land Berlin nicht anzuwenden ist, hält der Senat auch
Anbetracht der Ausführungen im angegriffenen Urteil (juris Rn. 38 ff.) fest (vgl. auch Senatsbeschluss zur „Berlin Art Week“ vom
den Ladenöffnungsgesetzen anderer Bundesländer hat der Senat schon im Beschluss vom
Nordrhein-Westfalen - auf Tatbestandsebene lediglich das Vorliegen eines `öffentlichen
teresses` für eine Sonntagsöffnung verlange, bezieht sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
haltlich über die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgehen, enthält der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht.“ Randnummer 62 Im Gegenteil:
seiner aktuellen Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Beschluss vom 25. April 2019 - 4 B 517/19.NE - juris Rn. 35 bis 40 m.w.N.) erhebliche Zweifel an der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts geäußert, dass das Erfordernis des prognostischen Überwiegens der durch den Anlass selbst angezogenen Besucherzahlen eine verfassungsrechtlich notwendige Bedingung der prägenden Wirkung einer Veranstaltung sei, die die Öffnung von Verkaufsstellen rechtfertigen solle. Diese Anforderung lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ableiten. Das Bundesverfassungsgericht habe
seiner Entscheidung zu den Berliner Ladenöffnungszeiten lediglich die voraussetzungslose siebenstündige Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen für unzulässig erklärt. Die Möglichkeit nach dem Berliner Landesrecht, die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier (weiteren) Sonn- oder Feiertagen durch Allgemeinverfügung zuzulassen, habe es hingegen bei einschränkender Auslegung für verfassungsgemäß gehalten. Da die Freigabe durch Allgemeinverfügung erfolge, bedürfe es einer Verwaltungsentscheidung, die die Möglichkeit eröffne, die jeweils betroffenen
teressen und Rechtsgüter konkret
eine Abwägung einzubeziehen. Nach der Wertung des Art. 139 WRV sei ein öffentliches
teresse solchen Gewichts zu verlangen, dass Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertige.
diesem Zusammenhang habe das Bundesverfassungsgericht aus der Gesetzesbegründung zitiert, wonach dies bei „besonderen Ereignissen im
teresse der Berliner und Touristen“ möglich sein sollte. Randnummer 63 Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster hat das Bundesverfassungsgericht gegen eine Ladenöffnung wegen solcher Ereignisse somit keine Einwände erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat auch - anders als das Bundesverwaltungsgericht - keine vergleichende Besucherzahlprognose für solche Ereignisse gefordert und gleichwohl die Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung
sofern angenommen. Allein aus einer zahlenmäßigen Betrachtung der ohnehin nur mit hohen Unsicherheiten grob abzuschätzenden Besucherzahlen lässt sich die öffentliche Wirkung einer Veranstaltung nicht stets ableiten. Zwar dürfte die prägende Wirkung einer Veranstaltung umso weniger angenommen werden können, je deutlicher die Zahl der allein durch die Veranstaltung angezogenen Besucher hinter der Zahl der von den geöffneten Verkaufsstätten angezogenen Besuchern zurückbleibt. Für die verfassungsrechtlich maßgebliche Frage, ob die öffentliche Wirkung einer Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehe, ist aber mit dem Oberverwaltungsgericht Münster letztlich entscheidend,
wieweit der öffentliche Charakter des Tages ohnehin
einem Umfang durch Veranstaltungsbesucher gestört würde, der die Öffnung von Verkaufsstätten im Veranstaltungsbereich rechtfertigt. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten weiten Spielraums bei der Festlegung von Ausnahmetatbeständen von der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen daran gehindert ist, ein Schutzkonzept zu entwickeln, das ohne - die kommunale Praxis
ihrem Bestreben nach Rechtssicherheit nicht selten überfordernde und zur Heranziehung nicht aussagekräftiger Zahlen verleitende - vergleichende Besucherprognosen auskommt. Randnummer 64 Diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster ist der Senat im Beschluss vom 18. Juli 2019 (a.a.O., juris Rn. 15 f.) ferner wie folgt beigetreten: Randnummer 65 „Das Verwaltungsgericht Berlin verkennt, dass das Bundesverfassungsgericht das Tatbestandsmerkmal des `öffentlichen
teresse(s)`
LadÖffG bereits zu beurteilen und hierfür auch die Auslegungskriterien bestimmt hatte, mit deren Ausfüllung dem verfassungsrechtlich nur gebotenen Mindestschutzniveau für den Sonntagsschutz hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., …). Weshalb die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des von ihm geprüften Berliner Ladenschlussgesetzes unvollständig sein sollen, so dass sie einer weiteren und verschärfenden Konkretisierung bedürften, vermag auch das Verwaltungsgericht Berlin nicht überzeugend zu begründen. Randnummer 66 cc. Die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prüfkriterien würde dazu führen, dass eine Sonntagsöffnung ohne Beschränkung auf Handelssparten oder Warengruppen für das gesamte Gebiet Berlins, einer Großstadt, deren
nenstadtbereich durch eine überdurchschnittliche Anhäufung von Einzelhandelsgeschäften und hiervon ganzjährig angezogenen erheblichen Touristen- und Kundenströmen geprägt ist, nicht länger zulässig wäre. Das Verwaltungsgericht hat diese Konsequenz im Urteil vom 5. April 2019 (a.a.O., juris Rn. 64) zwar
den Blick genommen und jedenfalls für die dortigen Veranstaltungen nicht bezweifelt, jedoch kein Beispiel dafür genannt, welche Veranstaltung bzw. welcher Anlass bei Anlegung der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Prüfkriterien eine stadtweite Sonntagsöffnung noch rechtfertigen könnte. Dies erschließt sich auch sonst nicht. Dass anstelle einer berlinweiten Verkaufsöffnung eine räumliche oder sachliche Beschränkung der Ladenöffnung an einem Sonntag zulässig wäre, ändert nichts daran, dass für eine stadtweite Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG kein denkbarer Anwendungsbereich verbliebe. Ein solches Ergebnis widerspräche aber der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligten Zielsetzung des Berliner Landesgesetzgebers, `im öffentlichen
teresse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen
der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr` berlinweit zu ermöglichen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 1538/17 - juris Rn. 27 zum Weihnachtsmarkt
der Düsseldorfer
nenstadt). Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV garantiert lediglich ein Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertagsruhe (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 148 f.), dessen Gewährleistung primär den demokratisch legitimierten Landesgesetzgebern und nicht den Verwaltungsgerichten obliegt (so bereits Hennig, NVwZ 2018, 756 <759>). Die konsequente Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und die Sonntagsöffnung weiter einschränkenden Prüfkriterien würde
der Rechtspraxis zu einer Überdehnung des verfassungsrechtlichen Sonntagsschutzes führen, was weder nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
sofern ist der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erforderlichen räumlichen Ausstrahlung der Anlass gebenden Veranstaltung bei summarischer Prüfung gefolgt. Randnummer 68 a. Soweit das Verwaltungsgericht (Urteil, juris Rn. 38) meint, das Bundesverwaltungsgericht habe die „verfassungsrechtlichen Maßstäbe - wenngleich nicht bezogen auf das Berliner Landesrecht -
nunmehr ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf den Sachgrund konkretisiert, dessen es für die Einschränkung des Sonn- und Feiertagsschutzes im Falle der Ladenöffnung bedarf“, so wird dieses Bedürfnis für die Rechtslage
Berlin weder überzeugend begründet noch überzeugt dies
der Sache. Die Kammer stützt sich - „trotz der Vielfalt der landesrechtlichen Regelungen“ - lediglich auf die eigene Überzeugung, dass es „bei den Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht für die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen entwickelt hat, bleiben müsse (vgl. Urteil, juris Rn. 61). Dies gelte, obwohl „auch die Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung
dem Sinne, dass zur Wahrung einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung vorauszusetzen ist, dass nach einer anzustellenden Prognose der durch die Ladenöffnung zu erwartende Besucherstrom hinter demjenigen zurückbleiben muss, den das Anlassereignis für sich genommen voraussichtlich auslöst (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 24 f.), … zum Tatbestandsmerkmal `aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen` im Sinne des
Bayern fortgeltenden § 14 Abs. 1 LSchlG ergangen“ sei. Dies stehe einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung jedoch nicht entgegen. Randnummer 69 Diese Ausführungen enthalten keine schlüssige Begründung. Randnummer 70 Dass es „sich um eine verfassungskonform einschränkende Auslegung (handele), die naturgemäß an auslegungsfähige Normbestandteile anknüpft, um der Vorschrift eine anderenfalls fehlende Verfassungsmäßigkeit zu erhalten“, übergeht, dass die hier angewendete Fassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG nicht verfassungswidrig ist (s.o. unter 1.) und auch deshalb keiner weitereneinschränkenden Auslegungbedarf. Angesichts der bereits wiedergegebenen Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) bleibt das Verwaltungsgericht (juris Rn. 62) für seine Ansicht eine überzeugende Begründung schuldig, dass „die Bundes(verfassungs)norm
ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche,
sbesondere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt (sei), um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 130.96 -, juris Rn. 2)“, weshalb weiterer Klärungsbedarf für das Bundesverwaltungsgericht bestanden habe. Dies folgt auch nicht aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das zu einer „Kreisumlage“ und zum „horizontalen Finanzausgleich“ und nicht zum Ladenschluss ergangen ist. Die dortigen Ausführungen zur Zulassung der Grundsatzrevision, dass „die revisionsgerichtliche Prüfung … von dem
halt einer irrevisiblen Vorschrift ausgehen (müsse), den das Oberverwaltungsgericht durch Auslegung ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat“, sprechen eher gegen die von dem Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass vorliegend ein weiterer Auslegungsbedarf
Bezug auf § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG bestanden habe. Randnummer 71 b. Dass aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Berliner Ladenöffnungsgesetz im Hinblick auf eine Anzahl von im öffentlichen
teresse freigabefähigen Sonn- und Feiertagen verfassungsgemäß sei, nicht unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall festgesetzten Sonntagsöffnungen geschlossen werden kann (vgl. VG-Urteil, juris Rn. 73), trifft zu, ist jedoch ebenso wenig umstritten, wie die grundsätzliche Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Überprüfung einer auf § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG beruhenden Rechtfertigung zur ausnahmsweisen Sonntagsöffnung (s.o. unter
unzulässiger Weise „verschärft“ bzw. „überdehnt“, weil der dem Sonntagsschutz gerecht werdende Sachgrund bei diesem Prüfungsmaßstab aus dem Blick gerät (kritisch bereits VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017 - 6 S 309/17 - juris Rn. 11; ablehnend
Bezug auf § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung
Baden-Württemberg, Urteil vom
Berlin dann nur noch solche Veranstaltungen dem „Annex-Kriterium“ gerecht werden können, die zugleich das Tatbestandsmerkmal „eines herausragend gewichtigen öffentlichen
teresses“
LadÖffG erfüllten. Nach dieser Bestimmung können
des noch weitergehende Öffnungszeiten festgesetzt und die Öffnung an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zugelassen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 184). Auch diese gesetzgeberische Differenzierung würde unterlaufen und ein maximaler Schutz des sonntäglichen Arbeitsverbots gefordert, obwohl das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 149, 159, 164, 187) nur die Gewährleistung „eines Mindestschutzniveaus“ verlangt. Randnummer 73 Demgegenüber ermöglichen die Kriterien der Gesetzesbegründung zum Begriff des „öffentlichen
teresses“
LadÖffG , die das Bundesverfassungsgericht (juris Rn. 182) ausdrücklich aufgegriffen und nicht beanstandet hat, bereits eine hinreichende verfassungskonforme Ausfüllung des „öffentlichen
teresses“
LadÖffG , die der hohen Bedeutung der Sonntags- und Feiertagsruhe gerecht wird. Dies gilt
sbesondere, weil diese Anknüpfungstatsachen geeignet und verhältnismäßig sind, um die widerstreitenden und jeweils verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter im Wege einer praktischen Konkordanz zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dass Messen und Großveranstaltungen von
ternationalem Rang ohne weitere Voraussetzungen hinreichend bedeutsam sein können, um einen berlinweiten verkaufsoffenen Sonntag zu rechtfertigen, lässt sich dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (Rn. 182) eindeutig entnehmen. Wenn die Klägerin meint, dem könne „gerade nicht entnommen werden, dass jedes Ereignis, das
irgendeiner Weise Bedeutung für Berlin als Ganzes hat, ein öffentliches
teresse an einer Sonntagsöffnung begründet“, so hat (auch) der beschließende Senat diese Rechtsansicht nie vertreten, was der Klägerin nicht zuletzt aus dem Beschluss vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - (a.a.O.) bekannt sein müsste.
jenem Eilverfahren ist der Senat der Ansicht der Klägerin und dortigen Antragstellerin gefolgt, dass die Veranstaltung „Die Finals - Berlin 2019“ am 4. August 2019 das öffentliche
teresse an einer sonntäglichen Verkaufsöffnung nicht rechtfertige. Randnummer 74 c. Die Anwendbarkeit der sog. „Anlass-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auch darauf nicht stützten, dass der historische Gesetzgeber die Regelungen
SchlG bei Erlass von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG (i.d.F. vom 14. November 2006, GVBl. 2006, 1045) habe übernehmen wollen (vgl. Urteil, juris Rn. 41). Das Verwaltungsgericht führt selbst aus, dass gegen eine Übertragbarkeit des damals zugrunde liegen Verständnisses „für das öffentliche
teresse im Sinne von § 23 LSchlG“ wegen „der abweichenden systematischen Stellung der Vorschrift Bedenken“ bestünden. Der Berliner Landesgesetzgeber habe bei Erlass von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG die Vorstellung gehabt, „dass für besondere Ereignisse im
teresse der Berliner und der Touristen die Möglichkeit eröffnet werden solle, zusätzlich Öffnungszeiten zuzulassen (Abgh.-Drs. 16/0015 vom 24. Oktober 2006, S. 13). Diese Erwägungen habe das Bundesverfassungsgericht aufgegriffen und dahin verstanden, dass auf diese Weise dem Umstand Rechnung getragen werde, dass sich
einem Land von der Struktur Berlins die Versorgung von Touristen und Besuchern von großen Messen und anderen Großveranstaltungen schwer auf bestimmte Bezirke begrenzen lasse. Es habe daraus geschlossen, dass für die von der Begründung
Bezug genommene Zielsetzung und Kategorie von Ereignissen nur Veranstaltungen, die einzeln oder
ihrem Zusammenwirken Bedeutung für Berlin als Ganzes haben, die Ausnahme tragen könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 182). Dem habe der Berliner Gesetzgeber bei der Änderung der Vorschrift im Jahre 2010 entsprechen wollen (vgl. Abgh.-Drs. 16/3383 vom 8. Juli 2010, S. 5). Randnummer 75 Angesichts dieser Gesetzesbegründung erschließt sich weiterhin nicht, weshalb nur bei solchen Veranstaltungen eine Bedeutung für Berlin als Ganzes und damit ein „öffentliches
teresse“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG anzuerkennen sein soll, bei denen auch die davon abweichenden Maßgaben der „Anlass-Rechtsprechung“ erfüllt sind. Der Berliner Gesetzgeber hat
der Gesetzesbegründung zur Änderung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG (Abgh-Drs. 16/3383 vom 8. Juli 2010, S. 5) im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass „der Begriff des `öffentlichen
teresses` entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auszulegen“ sei. Randnummer 76 d. Unabhängig davon steht einer Übertragbarkeit der sog. „Anlass-Rechtsprechung“ auf die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG entgegen, dass von einem „Anlass“ nur
LadÖffG und nicht - wie
LadÖffG - von einem „öffentlichen
teresse“ die Rede ist. Diese tatbestandliche Differenzierung zwischen einer Sonntagsöffnung im „öffentlichen
teresse“ nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG und einer solchen „aus Anlass besonderer Ereignisse“ nach § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG würde nivelliert, wenn nicht gar aufgehoben, wenn der Anlassbezug auf die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG übertragen würde, zumal die „Anlass-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich anhand des wiederum anders formulierten Tatbestands
SchlG entwickelt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - Leitsatz 2.). Randnummer 77 Soweit das Verwaltungsgericht (juris Rn. 62) meint, die
der „Anlass-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Prüfkriterien seien trotz des Umstands anzuwenden, dass diese Entscheidungen zu anderen landesrechtlichen Regelungen ergangen sind, um die Rechtseinheit
ihrem Bestand zu erhalten, so findet dies weder
dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts „zur Nichtigkeit eines vorhandenbezogenen Bebauungsplans“ vom 21. Januar 2016 - BVerwG 4 BN 36.15 - (juris Rn. 12) noch im materiellen Recht eine Stütze.
jener Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich ausgeführt, es widerspreche „dem Ziel der Grundsatzrevision, die Rechtseinheit
ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), wenn die Revision im Hinblick auf Fragen zugelassen würde, deren Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht“. Da die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Ladenschlusses im Jahr 2006 auf die Länder übergegangen ist, würde diese Kompetenzverlagerung konterkariert, wenn für die Anwendung der unterschiedlich formulierten Landesregelungen zur ausnahmsweise zulässigen Sonntagsöffnung dieselben Prüfkriterien gälten, was bei einer undifferenzierten Übertragung der „Anlass-Rechtsprechung“ auf sämtliche Landesgesetzes zum Ladenschluss die Folge wäre. Dann bliebe dem jeweiligen Landesgesetzgeber für ein eigenes Schutzkonzept kein Raum. Die Zulassungsbegründung weist beispielsweise darauf hin, dass die tatbestandlich weder an ein „öffentliches
teresse“ noch an einem „Anlass“ gebundene Auslegung von § 10 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG)
Anlehnung an § 14 LadSchlG erfolgen solle (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drs. 15/387, S. 19), wohingegen für den Tatbestand von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG nach den gesetzgeberischen Motiven des Berliner Gesetzgebers anderes gelten soll (s.o.). Randnummer 78 e. Im vorliegenden Fall geht das Verwaltungsgericht (juris Rn. 47 f.)
Anwendung der „Anlass-Rechtsprechung“ davon aus, dass „eine geringe prägende Wirkung der verfügten Ladenöffnungen im Verhältnis zur jeweiligen Veranstaltung - unter Berücksichtigung ihrer Ausstrahlungswirkung - … sich auch nicht im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung feststellen“ lasse. Hierbei stellt die erkennende Kammer zu Unrecht darauf ab, dass eine berlinweite Sonntagsöffnung nur dann zulässig sei, wenn sich die jeweilige Veranstaltung räumlich auf das ganze Stadtgebiet beziehe, also berlinweite Veranstaltungsorte habe. Damit wird eine Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulassung einer sonntäglichen Verkaufsöffnung statuiert, die weder § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG entnommen werden kann - wie sich aus dem Vergleich mit § 6 Abs. 2 Satz 2 BerlLadÖffG ergibt (vgl. Abgh.-Drs. 16/3383, S. 5) - noch mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 182 und 193) vereinbar ist; denn das Bundesverfassungsgericht hatte das „Konzept einer flächendeckenden Freigabe der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen unter geringen Voraussetzungen und ohne warengruppenspezifische Beschränkungen“ hinsichtlich der angesetzten acht Sonn- oder Feiertage ausdrücklich nicht beanstandet. Mit diesem zusätzlichen Kriterium wird über die verfassungsgerichtlichen Vorgaben hinausgegangen, wonach zur Auslegung des „öffentlichen
teresses“
LadÖffG allein auf die „Bedeutung (der Veranstaltung) für Berlin als Ganzes“ und nicht auf dessen räumliche Ausdehnung abzustellen ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom
den ein Gericht nur eingreifen kann, „wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 92, 26 <46>; ähnlich BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <215>; 79, 174 <202>)“; andernfalls ist das vom Gesetzgeber Gewollte von der Rechtsprechung zu respektieren (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 4 D 36/19.NE - juris Rn. 76). Randnummer 79 4. Nach den bereits aufgezeigten verfassungsgerichtlichen Maßstäben, die bei der Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals eines „öffentlichen
teresses“
LadÖffG anzulegen sind, sind die streitbefangenen Sonntagsöffnungen rechtmäßig. Angesichts der eingangs wiedergegebenen Begründung der Allgemeinverfügung handelt es sich bei der IGW, der Berlinale und der ITB um hinreichend große Veranstaltungen, die auch über die Stadt hinaus „Bedeutung für Berlin als Ganzes haben und zahlreiche Touristen nach Berlin holen. Diese Ereignisse vermögen eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsöffnung ohne Zweifel zu tragen. Hierfür ist ein „herausragend gewichtiges öffentliches
teresse" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BerlLadÖffG ebenso wenig erforderlich, wie ein
LadÖffG nicht vorgesehener räumlicher Bezug der Veranstaltungen und Ereignisse zum gesamten Stadtgebiet (s.o.) oder eine Begrenzung der Verkaufsöffnung auf einzelne Stadtteile (vgl. BVerfG, Urteil vom
Berlin mit der Zahl der auswärtigen Besucher, die bei den jeweiligen Veranstaltungen zu erwarten seien, bzw. der Vergleich „zur Einwohnerzahl Berlins - rund 3,75 Mio. -“ (juris Rn. 82) vermag das „öffentliche
teresse“ an den
mitten stehenden Ereignissen nicht
Frage zu stellen. Denn diese Aspekte lassen das Format und die Wichtigkeit dieser Veranstaltungen außer Betracht, denen der Beklagte zu Recht (sogar) eine
ternational herausgehobene Bedeutung beigemessen hat. Der Beklagte und die Beigeladene haben zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Sichtweise, welche die Größe einer Veranstaltung
s Verhältnis zur Einwohnerzahl setze, letztlich dazu führe, dass für Berlin nur noch Veranstaltungen mit mehreren Millionen Teilnehmern als „groß“ angesehen werden könnten. Damit würde für eine stadtweite Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG jedoch kein denkbarer Anwendungsbereich mehr verbleiben. Zumindest diese Folge hätte dem Verwaltungsgericht Anlass geben müssen, seine Rechtsansicht zu überdenken. Randnummer 81 Die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts, die entweder auf das Verhältnis der Veranstaltungsbesucher zur üblichen Touristenzahl
Berlin abstellt oder die Menge der Veranstaltungsbesucher zur Einwohnerzahl Berlins
Beziehung setzt, überzeugt auch deswegen nicht, weil es bei der Bestimmung der zahlenmäßigen Wirkung einer Veranstaltung - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht auf eine getrennte Betrachtung der sich aus Touristen und Einwohnern zusammensetzenden Besuchern ankommt, sondern nur darauf, ob die Veranstaltung
sgesamt einen hinreichend großen Besucherstrom auslöst, was ein wichtiges
diz für die Bedeutung des Ereignisses darstellen kann. Von daher hätte das Verwaltungsgericht die Besucher
sgesamt berücksichtigen müssen. Aber auch dann greift der Vergleich zwischen den Besucherzahlen für die
mitten stehenden Veranstaltungen mit den von der Klägerin behaupteten 600.000 Kunden „an normalen Samstagen
den sieben bekanntesten Einkaufsstraßen
nerhalb von sieben Öffnungsstunden“ (vgl. die Berufungserwiderung, S. 11 f.) zu kurz, denn eine Veranstaltung, die an einem Tag mehr als 600.000 Besucher anzöge, ließe sich allenfalls unter freiem Himmel durchführen (vgl. etwa die frühere „Love-Parade“, der „Tag der Deutschen Einheit“ auf der Straße des 17. Juni oder die „Silvesterfeier vor dem Brandenburger Tor“). Randnummer 82 Soweit das Verwaltungsgericht (juris Rn. 43) und die Klägerin von dem Beklagten die Ermittlung verlangen, „wie viele Personen als Besucher der jeweiligen Veranstaltung und wie viele allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen zu erwarten waren“, so findet diese, auch rein praktisch nicht umsetzbare Forderung weder im Berliner Ladenschlussgesetz noch
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Stütze (ebenfalls ablehnend für das dortige Landesrecht OVG Münster, Beschlüsse vom
seinem Urteil zur Sonntagsöffnung aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes vom
ihrer Erwiderung (S. 14) aus. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass der Beklagte selbst nach der „Annex-Rechtsprechung“ das Vorliegen einer die jeweiligen Sonntagsöffnung rechtfertigenden Besucherzahlenprognose beanstandungsfrei bejaht hatte.
soweit kann auf die prognostizierten Besucherzahlen
der eingangs wiedergegebenen Begründung der Allgemeinverfügung vom 17. November 2017 (vgl. I.) und auf die ebenfalls einzustellende, jeweils jahrzehntelange Historie der Veranstaltungen sowie deren Resonanz und die Medienwirksamkeit im
- und Ausland verwiesen werden, die nach
halt und Umfang keinen Anlass zur Beanstandung geben. Randnummer 85 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 50) kann bei der Ausfüllung des „öffentlichen
teresse(s)“
LadÖffG nicht ausgeblendet werden, dass Berlin sich mit der Durchführung von
ternationalen Messen (IGW und ITB) als moderne und weltoffene Hauptstadt darstellen kann, was der Bedeutung der Stadt u.a. als Sport- und Kulturmetropole (Berlinale) und der Förderung als
ternational beliebtes Reiseziel dient. Auch diese Aspekte rechtfertigen
der Gesamtschau zusammen mit den jeweils prognostizierten Besucherzahlen das öffentliche
teresse an einer zeitgleichen Sonntagsöffnung. Denn bei der Frage, ob es sich um „große Veranstaltungen“ handelt, die wegen ihrer Bedeutung „für Berlin als Ganzes“ eine Sonntagsöffnung erforderlich machen, ist nicht nur auf die schlüssig dargelegten Besucherzahlen, die hier unzweifelhaft „groß“ sind, sondern auch auf die Bedeutung und Größe der jeweiligen Veranstaltung abzustellen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris, Rn. 10 und 13). Randnummer 86 Von einer Bedeutung für Berlin als Ganzes kann - wie die Klägerin meint - nicht „nur dann ausgegangen werden, wenn sich eine Veranstaltung
weiten Teilen des Stadtgebiets
bemerkbarer Weise tatsächlich auswirkt“, sondern auch dann, wenn es sich - wie bei den umstrittenen Veranstaltungen - um solche von sogar nationaler und
ternationaler Bedeutung handelt. Was die Klägerin mit einer „rein ideelle(n) Bedeutung meint, die nicht genüge, erschließt sich angesichts der von dem Beklagten dargelegten wirtschaftlichen Bedeutung der Veranstaltungen nicht. Soweit sie schließlich meint, eine „Erforderlichkeit“ der Sonntagsöffnungen wäre nur dann gegeben, wenn bezogen auf die Anlassveranstaltungen ein konkretes Bedürfnis für die Öffnungen bestünde, was
des nur dann angenommen werden könnte, wenn die Besucher der jeweiligen Veranstaltung
irgendeiner Weise auf die Öffnung angewiesen seien oder zumindest davon profitierten, so wird damit der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Sachgrund überdehnt. Denn auch die Klägerin kann kein Beispiel nennen,
dem dieses Bedürfnis erfüllt werden könnte. Soweit die Klägerin auf die „Austragung von Spielen der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 an Sonntagen“ verweist, entwertet sie dieses Beispiel mit dem Hinweis, „dass die Veranstaltungen alle über mehrere Tage gehen und nicht ersichtlich ist, warum
diesem Fall neben den verkaufsoffenen Werktagen zusätzlich die Sonntage verkaufsoffen sein sollen, … zumal zahlreiche Besucher der Veranstaltungen aus Berlin selbst kommen und
soweit ebenfalls keine Grund besteht, den Sonntagsschutz einzuschränken, um diesen Besuchern eine zusätzliche Einkaufsmöglichkeit zu schaffen.“ Randnummer 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 88 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 89 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG jeweils für jede streitbefangene Sonntagsöffnung anzusetzen ist. Randnummer 90 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der
GO genannten Gründe vorliegt. Vorliegend geht es um die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts. Die verfassungsrechtlichen Fragen zur ausnahmsweisen Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (a.a.O.) für das Berliner Landesrecht abschließend geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001425484
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.