Schulrecht: Fehlende Heilbarkeit einer unterbliebenen Einzelrichterübertragung durch eine entsprechende Beschlussfassung nach Ergehen der eigentlichen Entscheidung; gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum schulischer Leistungen; kein (schulrechtlicher) Anspruch auf Bekanntgabe von (Teil-)Noten Orientierungssatz
(3), wenn sie im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. Nach § 58 Abs. 5 SchulG stützt sich die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler durch ihre Lehrkräfte auf die regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung; sie bezieht alle mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen ein, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat(Satz 1). Für die Leistungsbeurteilung maßgebend ist der nach Kriterien des Bildungsgangs festgestellte Entwicklungsstand der Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers (Satz 2); die individuelle Lernentwicklung ist zu berücksichtigen (Satz 3). Für die Leistungsbeurteilung an Grundschulen bestimmt § 19 Abs. 8 der Grundschulverordnung (GsVO), dass bei der Bildung von Zeugnisnoten das Verhältnis von schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zu gewichten ist (Satz 1). In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen schriftliche Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein (Satz 3); weitere Grundsätze zur Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz (Satz 7). Berücksichtigt werden nur die im jeweiligen Beurteilungszeitraum - das ist abgesehen von der Schulanfangsphase das jeweilige Schulhalbjahr (Satz 5) - erbrachten Leistungen (Satz 4). Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum unterrichtet hat ( § 21 Abs. 3 Satz 1 GsVO ). Diese Regelungen tragen dem Umstand Rechnung und verdeutlichen zugleich, dass es sich bei der Einschätzung und Beurteilung von Leistungsbildern, zumal wenn sie sich auf die mündlichen Leistungen im Unterricht während eines Schulhalbjahres beziehen, um einen höchstpersönlichen Vorgang handelt. Dementsprechend ist auch die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich auf das Vorliegen von Beurteilungsfehlern - Verletzung von Verfahrensvorschriften, Ausgehen von falschen Tatsachen, Nichtbeachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, sachfremde Erwägungen, willkürliche Erwägungen - beschränkt. Dies ist verfassungsrechtlich insbesondere dann unproblematisch, wenn es - wie hier - weder um eine Prüfung geht, die Bedeutung für die Berufswahl hat, noch um eine Versetzungsentscheidung oder eine sonstige Entscheidung, von der der Zugang zu einem Bildungsweg abhängen würde (zum prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum bei Berufszugangsprüfungen vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
- April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - juris Rn. 49 ff.). Randnummer 11 Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers sind Bewertungsfehler bei den ihm im Halbjahreszeugnis vom
- Januar 2020 erteilten Noten in den Fächern Deutsch und Sachkunde nicht zu erkennen. Randnummer 12 Ein Bewertungsfehler lässt sich zunächst nicht daraus ableiten, dass dem Antragsteller, wie er meint, nicht sämtliche in die Zeugnisnoten einfließenden Teilnoten, insbesondere für mündliche Mitarbeit, vorab bekannt gegeben worden sind. Ein Anspruch auf Bekanntgabe derartiger Teilnoten ergibt sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der Grundschulverordnung. § 58 Abs. 5 SchulG bestimmt, dass in die Notengebung alle in dem Beurteilungszeitraum erbrachten mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen einfließen, verbindet dies aber nicht mit einer Pflicht, für alle Leistungen Teilnoten festzusetzen und dem Schüler bzw. der Schülerin oder den Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. Eine solche Pflicht lässt sich auch nicht aus den Vorgaben des § 19 Abs. 8 GsVO für die Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen ableiten. Die Verpflichtung, sämtliche im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen bei der Notengebung zu berücksichtigen, bedingt eine derartige Vergabe von Teilnoten nicht, sondern erlaubt es der Lehrkraft, ihre Erinnerung auch in anderer Weise zu stützen, etwa durch persönliche Aufzeichnungen im Kalender o.ä., die von dem Einsichtnahmerecht nach § 64 SchulG gemäß § 64 Abs. 8 Satz 2 SchulG ausdrücklich ausgenommen sind. Ob dem Antragsteller, wie er meint, entgegen dieser Regelung ein Anspruch auf Auskunft über und Kopie derartiger Aufzeichnungen aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO zusteht (vgl. dazu Brink/Joos, ZD 2019, 483 ff.), kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beurteilt werden. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, würde seine Verletzung noch nicht die Rechtswidrigkeit der vergebenen Zeugnisnoten begründen. Randnummer 13 Eine Verpflichtung zur Festsetzung von Teilnoten für die mündliche Mitarbeit in dem von dem Antragsteller geforderten Ausmaß und ein ihr korrespondierender Anspruch auf „kontinuierliche, transparente Mitteilung“ dieser Noten folgt auch nicht aus dem in Art. 20 Abs. 1 VvB gewährleisteten Recht auf Bildung, denn ein Bildungserfolg wird - anders als der Antragsteller meint - nicht dadurch in Frage gestellt, dass „er nicht regelmäßig in angemessenen Abständen die Information über seine Noten erhält und nicht weiß, ob und welche Noten ihm für seine Leistungen vergeben werden“. Die pädagogisch gebotene Rückmeldung über die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann nicht nur durch Vergabe und Mitteilung von Einzelnoten erfolgen. Randnummer 14 Der Umstand, dass die von der Lehrerin Frau B. in ihrer Stellungnahme vom
- März 2020 vorgelegten „Teilnoten“ für die Fächer Deutsch (aufgeteilt nach den in Zeugnis aufgeführten Bereichen „Sprechen und Zuhören“, „Schreiben / Texte verfassen“, „Schreiben / Rechtschreiben“, „Sprachwissen / Sprachbewusstheit“ und „Lesen / mit Texten und Medien umgehen“) und Sachkunde nur teilweise mit den im fraglichen Schulhalbjahr im Fach Deutsch ausgegebenen „Mitteilungen über die aktuellen Leistungen“ bzw. den von der Mutter des Antragstellers im Gespräch vom
- Dezember 2019 niedergeschriebenen Noten im Fach Sachkunde übereinstimmen, begründet keinen Beurteilungsfehler. Die Leistungsbeurteilung nach § 58 Abs. 5 SchulG ist nicht mit einer arithmetischen Ermittlung der Gesamtnoten aus der Summe vergebener Einzelnoten gleichzusetzen, sondern erfordert eine umfassende Würdigung der erbrachten Leistungen. Randnummer 15 Für das Fach Deutsch kann den in Kopie vorgelegten „Mitteilungen über die aktuellen Leistungen“ schon nicht entnommen werden, dass sie den Anspruch hätten, alle Einschätzungen auch der mündlichen Mitarbeit mit (Teil-)Noten zu erfassen. Der Übersicht über mündliche und schriftliche Leistungen geht vielmehr eine Einschätzung der Leistungen nach den Kategorien Unterrichtsbeginn, aktive Mitarbeit, Aufmerksamkeit, Geduld und Respekt in Unterrichtsgesprächen und Erledigung der Hausaufgaben voraus, die mit jeweils drei Symbolen versehen sind - ein lachender Smiley (positiv), ein Smiley mit gekräuselter Mundlinie (mittel) und ein Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln (negativ). Hier hat die Lehrerin für aktive Mitarbeit einmal die mittlere Einschätzung notiert, in zwei Fällen ein Kreuz zwischen „mittel“ und „negativ“ gesetzt. Der Antragsteller selbst hat in der ersten „Mitteilung“ seine aktive Mitarbeit wie auch seine Aufmerksamkeit als „mittel“ eingeschätzt. Die Aufmerksamkeit bewertet die Lehrerin zweimal zwischen „mittel“ und „negativ“, einmal „negativ“; die Mitteilung für Dezember enthält den handschriftlichen Zusatz „Du bist oft durch Gespräche abgelenkt“. Eine „befriedigende“ Bewertung der mündlichen Mitarbeit im Fach Deutsch ist von diesen Einschätzungen gedeckt. Die Meinung des Antragstellers, im Teilbereich „Schreiben / Rechtschreiben“ dürfe gar keine mündliche Mitarbeit benotet werden, weil Rechtschreibung ausschließlich schriftlich stattfinde, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Auch wenn, wie die Beschwerde vorträgt, „alle Arbeitsblätter bzw. Übungsblätter“ im Fach Deutsch „ausschließlich schriftlich bearbeitet wurden“, besagt dies nicht, dass keine Gelegenheit zur mündlichen Mitarbeit bestanden hätte, etwa im Unterrichtsgespräch über Rechtschreibregeln, die Auswertung schriftlicher Übungsarbeiten o.ä., und dass nicht auch die Aufmerksamkeit als Teil der mündlichen Mitarbeit bewertet werden dürfte. Randnummer 16 Soweit der Antragsteller meint, seine Leistungen würden „ungerecht bzw. nicht aufgrund der sachlichen Kriterien des jeweiligen Faches bewertet“, findet sich hierfür im Akteninhalt keine Bestätigung. Den angeführten Korrekturfehler in der Klassenarbeit vom
- Dezember 2019 hat die Lehrerin auf entsprechenden Hinweis berichtigt und die Note entsprechend geändert; sie findet sich mit der geänderten Note auch in der Notenaufstellung vom
- März
- Inwiefern eine (etwa) verspätete Rückgabe eines im zweiten Schulhalbjahr (Februar 2020) geschriebenen Diktats Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Notenvergabe im ersten Schulhalbjahr zulassen sollte, wird nicht deutlich. Randnummer 17 Für das Fach Sachkunde ergibt sich aus dem Umstand, dass die in der Stellungnahme vom
- März 2020 aufgeführten Teilnoten nicht in vollem Umfang mit den von der Mutter und Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bei dem Gespräch am
- Dezember 2019 notierten übereinstimmen, ebenfalls kein Fehler in der Notengebung. Aus den Notizen lässt sich schon nicht zweifelsfrei erkennen, welche der niedergelegten Notenwerte sich auf mündliche und welche sich auf schriftliche Teilleistungen beziehen. Sollte die obere Zeile die schriftlichen Noten erfassen, so sind diese schlechter als die von der Lehrerin in ihrer Stellungnahme vom
- März 2020 aufgeführten. Unabhängig davon liegt die Möglichkeit von Aufzeichnungsfehlern, Auslassungen o.ä. in der Natur derartiger Notizen; die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der bei dem Gespräch ebenfalls anwesenden Frau S. vom
- März 2020 besagt lediglich, dass die Mutter des Antragstellers diese Noten in ihrem Notizbuch handschriftlich notiert habe und die vorgelegten Kopien mit den handschriftlichen Notizen im Original übereinstimmen. Die vom Antragsteller beanstandete Vergabe der mündlichen Note 4+ dafür, dass er im Unterricht „nach Angaben der Lehrkraft keine mündlichen Fragen zum Thema stellte … und sich uninteressiert zeigte“, lässt ebenfalls nicht auf einen Bewertungsfehler schließen. Anders als der Antragsteller meint, kann ein Schüler, der keine Fragen stellt und sich auch ansonsten nicht am Unterricht beteiligt, bewertet werden, denn Bewertungskriterium ist die - in dem Fall allenfalls geringe - Beteiligung am Unterrichtsgespräch. Es geht hierbei um eine fachbezogene Leistung, und nicht, wie der Antragsteller meint, um das Arbeits- und Sozialverhalten, über das „Informationen“ auf einem gesonderten Formular gegeben werden. Randnummer 18 Soweit die Beschwerde beanstandet, dass eine Note für mündliche Mitarbeit am
- September 2019 nicht hätte vergeben werden können, weil die Klasse an diesem Tag auf Klassenfahrt gewesen sei, allerdings ohne den vorzeitig abgeholten Antragsteller, fehlt es an der Entscheidungsrelevanz, denn auch ohne Berücksichtigung dieser Teilnote für mündliche Mitarbeit verbliebe es - ungeachtet dessen, dass die Notengebung, wie ausgeführt, nicht auf die arithmetische Ermittlung eines Durchschnittswerts der Teilnoten beschränkt ist - bei 11 Teilnoten für mündliche Mitarbeit, die sich mit einer Ausnahme (2-, 6.11.) im Bereich von befriedigend bis ausreichend bewegen und einen Schnitt von „befriedigend“ (3,21) ergeben. Die Vergabe der Note „2“ für den mündlichen Vortrag im Fach Sachkunde hat die Lehrerin nach den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen mit Punktabzügen in den Kategorien „laut und deutlich in ganzen Sätzen gesprochen“ und „Blickkontakt gehalten und möglichst frei erzählt“ begründet. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe den Vortrag auswendig gewusst, ist schon deshalb nicht geeignet, einen Bewertungsfehler aufzuzeigen, weil es nichts über die Erfüllung der angeführten Kriterien aussagt. Entsprechendes gilt für die Punktabzüge für die Plakatgestaltung. Hier setzt der Antragsteller seine eigene Auffassung - das Plakat sei „sehr wohl lesbar und ordentlich beschriftet“ gewesen - der Bewertung durch die Lehrerin entgegen. Dass die Einschätzung der Lehrerin, das verwendete Wort „Habitate“ sei nicht verständlich, den Abzug eines halben Punkts für die Plakatgestaltung rechtfertige, beurteilungsfehlerhaft sei, zeigt der Antragsteller ebenfalls nicht auf. Randnummer 19 Eine fehlerhafte Notenvergabe in den Fächern Deutsch und Sachkunde zeigt der Antragsteller auch nicht mit seiner Rüge auf, die Lehrerin habe zu Unrecht nach der Notenkonferenz Mitte Januar erbrachte und benotete Leistungen nicht berücksichtigt. Nach § 19 Abs. 8 GsVO werden bei der Bildung von Zeugnisnoten nur die im jeweiligen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen berücksichtigt (Satz 4), und Beurteilungszeitraum ist (abgesehen von der Schulanfangsphase) das jeweilige Schulhalbjahr (Satz 5). Aus dieser Regelung lässt sich schon nicht ableiten, dass in die Notengebung des ersten Schulhalbjahrs kalendermäßig genau alle Leistungen einfließen müssten, die bis zum letzten Tag des Schulhalbjahrs erbracht und benotet werden. Ist dieser, wie hier, zugleich der Tag der Zeugnisausgabe, ist das schon praktisch nicht umsetzbar. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller vorgelegte Lernzielkontrolle im Fach Sachkunde vom
- Januar 2020 und das Diktat vom
- Januar 2020, bei denen im Übrigen das Datum der Korrektur nicht ersichtlich ist. Eine Berücksichtigung des Diktats vom
- Januar 2020 bei der Bildung der Zeugnisnote des Halbjahreszeugnisses würde jedenfalls nicht zu einer Verbesserung führen, weil das vom Antragsteller in Kopie vorgelegte Diktat mit der Note „3“ bewertet worden ist. Randnummer 20 Mit dem Beschwerdeantrag zu 2 erstrebt der Antragsteller die Bekanntgabe sämtlicher Noten für seine mündlichen Leistungen unter Angabe des jeweiligen Leistungsdatums und der Leistungsbezeichnung in den Fächern Mathematik ab dem
- Dezember 2019, im Fach Sachkunde ab dem
- Januar und in den Fächern Deutsch und Englisch ab dem
- Januar, jeweils bis einschließlich
- Januar
- Unabhängig davon, dass für diesen Antrag allenfalls hinsichtlich der Fächer Deutsch und Sachkunde ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf eine weitere Begründung des Antrags zu 1 zu bejahen wäre, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein Anspruch auf Bekanntgabe sämtlicher (Teil-)Noten für mündliche Leistungen folgt, wie ausgeführt, weder aus dem Schulgesetz noch der Grundschulverordnung und auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechts auf Bildung. Die Rechtsfrage, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 15 DSGVO ergibt, kann nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geklärt werden; sie ist jedenfalls nicht mit so hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahen, wie es für den Erlasse einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlich wäre. Randnummer 21 Für den hilfsweise gestellten Antrag, festzustellen, dass der Antragsgegner das Notenauskunftsrecht des Antragstellers verletzt hat, fehlt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die vom Antragsteller erstrebte verbindliche Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung kann nur im Hauptsacheverfahren erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 1995 - 7 VR 16.94 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2012 - OVG 6 S 33.12 - juris Rn. 5 m.w.N.). Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001425729