lege sowie für Beatmungspflege - häusliche Versorgung eines 24 Stunden beatmungspflichtigen Patienten für ein Pflegeunternehmen - Abgrenzung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit Leitsa
§ 7Nr. 31, Rd
Nr. 17 [Kreishandwerksmeister] und Urteil vom 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50 =
§ 7Nr. 30, Rd
Nr. 21 [Erziehungsbeistand]; Urteil vom 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R,
§ 7Nr. 21 Rd
Nr. 13 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, [Kammer] Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 23.5.2017,B 12 KR 9/16 R, BSGE 123, 180 =
§ 26Nr. 4, Rd
Nr 24 [Taxifahrer]). Randnummer 44
- Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (Bundessozialgericht, Urteil vom
- November 2015, B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99 =
§ 7Nr. 25, Rd
Nr. 17 m.w.N.). Randnummer 45
- Wie das Bundessozialgericht kürzlich entschieden hat, gelten für die Tätigkeit sogenannter Honorarärzte und Honorarpflegekräfte in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen keine abweichenden Maßstäbe. Auch insoweit erfolgt die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder, sondern anhand der konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (Urteile vom
- Juni 2019, B 12 R 11/18 R und B 12 R 2/18 R; Urteile vom
- Juni 2019, B 12 R 6-8/18 R). Das Bundessozialgericht betont die Besonderheiten der Tätigkeit im Krankenhaus bzw. in einer stationären Pflegeeinrichtung, die bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen seien, insbesondere die regulatorischen Vorgaben. Es hat herausgestellt, dass Krankenhäuser nach den gesetzlichen Vorgaben selbst über ausreichende, dem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichen verfügen müssen, wozu insbesondere jederzeit verfügbares besonders geschultes Personal gehöre; zudem müssten Krankenhäuser sicherstellen, dass die nicht fest angestellten Ärzte die gleichen Anforderungen erfüllen wie die fest angestellten Ärzte, was einen maßgeblichen Einfluss des Krankenhauses auf ihre Tätigkeit voraussetze; zudem würden die umfassenden Sicherstellungspflichten des Krankenhauses zu einer weitreichenden Einbindung der Ärzte in die Qualitätssicherungs- und Kontrollmechanismen führen. Diese regulatorischen Rahmenbedingungen der stationären Behandlung würden im Regelfall die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses bedingen (Urteil vom
- Juni 2019, B 12 R 2/18 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22). Bei stationären Pflegeeinrichtungen müsse die Pflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft stehen, was bedeute, dass eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft die Gesamtverantwortung für die pflegerische Versorgung trage und auch wirksam wahrnehmen können müsse; hierfür müsse die verantwortliche Pflegefachkraft die Pflegeleistungen für jeden betreuten Pflegebedürftigen zumindest in den Grundzügen selbst festlegen, ihre Durchführung organisieren und ihre Umsetzung angemessen kontrollieren, was eine Steuerung, Anleitung, Koordination und Kontrolle der Pflegeleistungen auf der Grundlage eines in jedem Einzelfall gesondert zu erhebenden Bedarfs notwendig mache; diese pflegerische Gesamtverantwortung müsse von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden, was ungeachtet der Frage, ob dies stets ein Beschäftigungsverhältnis bedinge, jedenfalls einen hohen Organisationsgrad zur Qualitätssicherung voraussetze; auch das anwendbare Heimrecht sehe für den Betrieb einer stationären Einrichtung strenge Vorgaben hinsichtlich der Kontrolle und Verantwortlichkeit des Betreibers für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität vor, die durch die Heimaufsicht kontrolliert werde. Auch diese regulatorischen Rahmenbedingungen hätten im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung zur Folge (Bundessozialgericht, Urteil vom
- Juni 2019, B 12 R 6/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26). Für eine demnach nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne seien daher gewichtige Indizien zu fordern. Randnummer 46
- Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung (vgl. schon die Urteile vom
- Januar 2019, L 9 KR 553/16 sowie L 9 KR 163/16 , juris) und überträgt sie auf die ambulante Pflege. Zur Überzeugung des Senats sind die Indizien zur Statusbeurteilung einer Tätigkeit wie derjenigen des Beigeladenen zu
- entsprechend einer Pflegetätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung zu gewichten. Denn auch die regulatorischen Vorgaben, unter denen die Klägerin die ambulanten Pflegeleistungen für den konkret betreuten Patienten Y B erbringen ließ, bedingen im Regelfall die Eingliederung aller eingesetzten Pflegekräfte in ihre Organisations- und Weisungsstruktur. Die regelmäßige Erbringung von Pflegeleistungen für einen anderen Vertragspartner als den Patienten ist in der Regel als abhängige Beschäftigung aufzufassen, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu, die die Abhängigkeit der Pflegefachkraft im Einzelfall aufheben (so schon Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom
- Juni 2012, L 2 R 115/10, zitiert nach juris, dort Rdnr. 50; die dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht als unzulässig verworfen: Beschluss vom
- August 2013, B 12 R 52/12 B; siehe auch Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom
- September 2019, L 3 R 14/18). Randnummer 47 a) Als zugelassener Pflegedienst unterliegt die Klägerin umfassenden regulatorischen Vorgaben. So muss sie personell und sächlich derart ausgestattet sein, dass die Gewährleistung einer ausreichenden, gleichmäßigen und konstanten pflegerischen Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen im jeweiligen Einzugsgebiet rund um die Uhr mit Sicherstellung eines ausreichenden Früh-, Spät-, Wochenend- und Feiertagsdienstes besteht (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI] in BT-Drs. 12/5262, S. 134). Dies macht es erforderlich, für die notwendigen Leistungen unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen geeignete Kräfte vorzuhalten und diese entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation einzusetzen (S. Schmidt in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2019, § 71 Rdnr. 11). Wie bei stationären Pflegeheimen muss bei der Klägerin die Pflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft stehen (vgl. § 71 Abs. 1 SGB XI). Sie ist gesetzlich verpflichtet, unter anderem einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, das den Vereinbarungen nach § 113 SGB XI entspricht (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XI). Bei der Versorgung der betreuten Patienten sind die Expertenstandards nach § 113a SGB XI zwingend anzuwenden (§ 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XI). Schon dies setzt einen maßgeblichen Einfluss des Pflegedienstes, insbesondere seiner verantwortlichen Pflegefachkraft, auf die Tätigkeit aller eingesetzten Pflegekräfte voraus. Randnummer 48 b) Im vorliegend zu entscheidenden Fall tritt hinzu, dass die Pflege des konkret betreuten Patienten Y B ein gesteigertes Maß an Organisation durch die Klägerin verlangte. Sie musste, da eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich und vereinbart war, mittels Dienstplänen einen Schichtbetrieb in der Wohnung des Patienten organisieren und aufrechterhalten. Sie hatte für die planmäßige Durchführung der Dienste Sorge zu tragen, denn der besondere Pflegebedarf des Patienten erforderte eine lückenlose Betreuung. Die Klägerin musste sicherstellen, dass die Dienste stets von solchen Pflegekräften durchgeführt wurden, die für den regelmäßigen Absaug- und sonstigen gesteigerten Pflegebedarf des Patienten ausreichend qualifiziert waren. Die arbeitsteiligen Pflegeleistungen der verschiedenen Pflegekräfte waren zu koordinieren und zur Qualitätssicherung angemessen zu kontrollieren. Randnummer 49 c) In Anwendung der aufgeführten Maßstäbe und in Würdigung all dessen wertet der Senat die Tätigkeit des Beigeladenen zu
- für die Klägerin im bezeichneten Zeitraum als abhängige Beschäftigung. Nach seiner Überzeugung rechtfertigen die Verhältnisse während der Erbringung der Pflegeleistungen die ausnahmsweise Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht. Die Auftragsdurchführung war im Gegenteil durch die Eingliederung des Beigeladenen zu
- in die Betriebsstruktur der Klägerin geprägt. Randnummer 50
(1)Das zeigt sich schon daran, dass die Klägerin die Dienstpläne einseitig erstellte. Sie teilte den Beigeladenen zu
- dabei zwar nicht nach Belieben ein, sondern berücksichtigte die zuvor mit ihm vereinbarten Einsatzzeiten. Gleichwohl gab die Klägerin mit dem einmal erstellen Dienstplan den Organisationsablauf in zeitlicher Hinsicht vor. Der Beigeladene zu
- ordnete sich in die festgelegten Schichten ein. Da nur die Organisationsabläufe während der Durchführung eines angenommen Auftrags entscheidungserblich sind, dringt der Beigeladene zu
- nicht damit durch, er habe nach Belieben über seine Arbeitszeit disponieren können. Er war lediglich frei zu entscheiden, ob er einen Einzelauftrag annahm. Führte er einen angenommen Einzelauftrag durch, war er für die Dauer eines konkreten Dienstes zur dauernden Anwesenheit beim Pflegebedürftigen verpflichtet. Die zeitliche und örtliche Einbindung des Beigeladenen zu
- ergibt sich aus der Natur der konkreten Pflegetätigkeit; gerade das spricht dafür, die Tätigkeit jedenfalls bei der hier vorliegenden Ausgestaltung regelmäßig als abhängige Beschäftigung zu bewerten. Dass dem Beigeladenen zu
- als „Auftragnehmer“ vertraglich vorgegeben war, „seine Tätigkeit in seinen eigenen Räumlichkeiten“ zu erbringen (§ 3 Abs. 2 des „Vertrages über freie Mitarbeit“), ist demgegenüber unerheblich, denn es ist offensichtlich, dass diese formularhafte Bestimmung leer läuft und den Anforderungen ambulanter Krankenpflege von vornherein nicht gerecht wird. Randnummer 51 Innerhalb der durch die Dienstpläne vorgegebenen Struktur arbeitete der Beigeladene zu
- arbeitsteilig mit den übrigen Pflegekräften der Klägerin zusammen. Dabei hatte er zur Überzeugung des Senats keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung, die entsprechend qualifizierten Beschäftigten der Klägerin nicht ebenfalls zugestanden hätten. Dass der Beigeladene zu 1., wie er mehrfach betont hat, weder eine Einweisung noch pflegerische Vorgaben erhielt, war seiner persönlichen Qualifikation und Erfahrung geschuldet. Grundsätzlich kann bei Pflegefachkräften von der das Berufsbild prägenden Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- Juni 2019, B 12 R 6/18 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24). Examinierte Pflegekräfte arbeiten weitgehend eigenverantwortlich. Sie haben auch die Möglichkeit, in gewissem Umfang flexibel auf Wünsche und Bedürfnisse der zu pflegenden Patienten zu reagieren. Daraus kann aber nicht ohne weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Die Berufsausbildung zur Fachpflegekraft befähigt bewusst und zielgerichtet zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege kranker Menschen (vgl. § 3 des im streitigen Zeitraum noch anwendbaren Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege). Dieses Merkmal kennzeichnet Fachkräfte gegenüber Hilfskräften und prägt das Berufsbild unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status. Randnummer 52 Hinzu tritt: Der Beigeladene zu
- erbrachte eine von der Klägerin gegenüber dem Patienten geschuldete (Teil-)Leistung und unterhielt unstreitig keine eigene Vertragsbeziehung zum Patienten oder dessen Angehörigen. Während seines Dienstes fungierte er als Erfüllungsgehilfe der Klägerin, die den Patienten als Kunden „akquiriert“ hatte, und war als Repräsentant der Klägerin in allen pflegebezogen Angelegenheiten der direkte Ansprechpartner für den Patienten und seine Familie. Wie der Beigeladene zu
- in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausdrücklich bestätigt hat, führte er bei Schichtwechsel bis zu 15-minütige Übernahme- bzw. Übergabegespräche, die sich nicht von denjenigen zwischen zwei abhängig beschäftigten Kräften unterschieden. Zudem bediente sich der Beigeladene zu
- zur Durchführung seiner Tätigkeit der Infrastruktur der Klägerin, indem er das bereitgestellte und erforderliche Dokumentationssystem nutzte. Damit war er letztlich Teil des Arbeitskräftesystems der Klägerin, das diese benötigte, um ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten zu erfüllen. Randnummer 53 Nach alldem ist die Tätigkeit des Beigeladenen zu
- für die Klägerin als abhängige Beschäftigung zu bewerten. Es kann offen bleiben, ob der Beigeladene zu
- – wie behauptet – zu keinem Zeitpunkt Weisungen von Seiten der Klägerin erhalten hat. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien. So hat das Bundessozialgericht bereits 1962 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Chefärzten (BAGE 11, 225) ausgeführt, dass das Weisungsrecht insbesondere bei „Diensten höherer Art“ - heute würde man von Hochqualifizierten oder Spezialisten sprechen - aufs Stärkste eingeschränkt sein kann. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Der Arbeitende wird dann fremdbestimmt in einem „fremden“ Betrieb und nicht selbstbestimmt in einem eigenen Betrieb tätig. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.3.1962, 3 RK 74/57, BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO – [Prediger]). Diese Grundsätze können auch auf ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Krankenpflege zur Anwendung kommen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- Juni 2019, B 12 R 11/18 R, juris). Randnummer 54 Der Beigeladene zu
- hat seine Arbeitskraft im Rahmen der Betriebsstruktur der Klägerin eingesetzt und damit nicht anders als andere bei der Klägerin angestellte Pflegekräfte. Er hatte innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung - verglichen mit angestellten Krankenpflegern - keine ins Gewicht fallende Freiheit hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes. Dies gilt auch, soweit er sich die zu pflegende Person aussuchen konnte. Sein Auswahlrecht beschränkte sich notwendig auf den Kreis der im Bereich der Klägerin vorhandenen pflegebedürftigen Personen. Offenbar hat der Beigeladene zu 1., dem gerade an einer Pflege des Patienten Y B gelegen war – was auf Gegenseitigkeit beruhte – die Klägerin als „Dach“ benutzt, unter dem er seine Arbeitsleistung organisatorisch einbetten konnte. Verbleibende relevante Handlungsspielräume, die arbeitnehmeruntypisch sind, hatte der Beigeladene zu
- nach Übernahme des Einzelauftrags nicht (zu diesem Aspekt vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- September 2011, B 12 R 17/09 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19). Randnummer 55 Hätte die Arbeit des Beigeladenen zu
- Anlass für Beanstandungen gegeben (was im streitigen Zeitraum offenbar nicht der Fall war), hätte die Klägerin zur Verantwortung gezogen werden können: Ungeachtet der Frage nach einer unmittelbaren Haftung des Beigeladenen zu
- gegenüber dem Patienten oder seinen Angehörigen hätte jedenfalls die Klägerin aus dem Versorgungsvertrag für eine etwaige Pflichtverletzung des Beigeladenen zu
- gehaftet. Es erscheint dem Senat zivilrechtlich nicht zu begründen, dass sich die Klägerin mit dem bloßen Hinweis, man setze auch freiberufliche Pflegekräfte ein, von jeder vertraglichen Haftung hätte freizeichnen können, was von ihr in dieser Form auch nicht vorgebracht wird. Randnummer 56
(2)Demgegenüber treten die Umstände, die für sich genommen für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten, nach Überzeugung des Senats im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurück. Randnummer 57 Der Beigeladene zu
- trug kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Er setzte im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft ein. Dabei bestand kein Verlustrisiko, denn er hatte gegenüber der Klägerin einen unbedingten Anspruch auf Vergütung der für die Durchführung der Einzelaufträge aufgewandten, nach Stundensätzen abgerechneten Arbeitszeit. Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrags- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise. Das einzig in Betracht kommende Risiko, nämlich keine weiteren Folgeaufträge von der Klägerin zu erhalten, ist für die Frage nach dem Status des Beigeladenen zu
- in der konkreten Tätigkeit irrelevant. Insoweit stellte sich für ihn die Situation vor Annahme eines Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf. befristete Teilzeit-)Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Randnummer 58 Zwar sprechen die eigene Arbeitskleidung und der Einsatz einiger eigener Büro- und Arbeitsmaterialien sowie das Vorhandensein einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung grundsätzlich für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu
- Jedoch vermag allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der – wie vorliegend – im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken nicht die Annahme von Selbständigkeit im Rechtssinne zu rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- November 2015, B 12 KR 16/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27). Das gilt auch hinsichtlich des dem Beigeladenen zu
- möglicherweise nicht zugestandenen Kündigungsschutzes bei Tod oder Verlegung des Patienten. Der Senat erachtet all diese Umstände aber auch in ihrer Summe als nachrangig gegenüber der dargelegten Eingliederung des Beigeladenen zu
- in die Betriebsstruktur der Klägerin, die den vom Beigeladenen zu
- erbrachten Pflegeleistungen ihr Gepräge gab. Randnummer 59 Auch die Honorarhöhe (hier zwischen 24 und 27 Euro pro Stunde) fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Sie ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- März 2017, B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50 =
§ 7Nr. 30, Rd
Nr. 50 [Erziehungsbeistand]), das vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Sie ist als Ausdruck des Parteiwillens zu werten. Dem Willen der Vertragsparteien kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des erkennenden Senats jedoch generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.1978, 12 RK 14/78, SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38 f; zur Situation eines non-liquet: Bundessozialgericht, Urteil vom 14. März 2018, B 12 R 3/17 R, BSGE 125, 177 =
§ 7Nr. 36, Rd
Nr. 13 [Musiklehrer]; Schlegel in Küttner, Personalbuch,
- Aufl. 2019, Arbeitnehmer [Begriff] RdNr. 82). Das ist hier ganz offensichtlich nicht der Fall. Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht „freikaufen“ kann. Ebenso führt eine überlegene Verhandlungsposition von Auftragnehmern schon aus Gleichbehandlungsgründen für sich genommen nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher Eigenvorsorge aus den Pflichtversicherungssystemen entlassen wären. Das Recht der Sozialversicherung wird beherrscht vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Dieser Grundsatz schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis sich beim Einzelnen im Laufe der Zeit wandeln kann. Wenn die Versicherungspflicht solchen Wandlungen folgen würde, wäre die Gefahr einer negativen Risikoauslese gegeben (Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.1975, 3/12 RK 6/74, BSGE 40, 208, 209 = SozR 2200 § 169 Nr. 1 S. 2 = juris RdNr. 10; vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S. 32 = juris RdNr. 19; Schlegel in Küttner, Personalbuch,
- Aufl. 2019, Arbeitnehmer [Begriff] RdNr 57). Randnummer 60
(3)Zu keiner im Ergebnis abweichenden Beurteilung gibt Anlass, dass die Klägerin und der Beigeladene zu
- erkennbar eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Ihrem Willen, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, kommt indizielle Bedeutung nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (Bundessozialgericht, Urteil vom
- November 2015, B 12 KR 16/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26 [„Rackjobbing“]). Vorliegend ist der entgegenstehende Wille für den Senat nicht entscheidend, weil die hiervon abweichende gelebte Praxis der Bezeichnung als „Freiberufler“ grundsätzlich vorgeht. Daher fällt auch nicht fallentscheidend ins Gewicht, dass der Beigeladene zu
- nach Lage der Akten ab dem
- April 2014 eine (über denselben Familiennamen wie er verfügende) Arbeitskraft als „Pflegehelferin“ beschäftigte, nach dem beim Verwaltungsvorgang befindlichen Arbeitsvertrag im Umfange von zehn Stunden wöchentlich bei monatlichem Bruttogehalt von 520,00 Euro. Zwar kann gerade im Vorhandensein eigener Arbeitskräfte ein Indiz für Selbständigkeit liegen. Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Pflegehelferin überhaupt in der Pflege des Y B zum Einsatz kam. Außerdem ist offen, ob der Beigeladene zu
- von der Pflegehelferin in der Pflege des Y B überhaupt Gebrauch machen durfte, denn § 3 Abs. 1 des „Vertrages über freie Mitarbeit“ machte die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter von der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Randnummer 61 Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen ändert nichts an dem gefundenen Ergebnis. Für Unternehmer bestehende Schwierigkeiten, qualifizierte Beschäftigte zu gewinnen, und Erfordernisse einer Kostenoptimierung sind für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit nicht relevant. Dies gilt selbst für etwaige Versorgungsprobleme im Gesundheitswesen. Finden Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Krankenhäuser nicht genügend Personal, das bereit ist, ein Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus einzugehen, weil die Arbeitsbedingungen als nicht attraktiv angesehen werden (Bezahlung, Arbeitszeiten, Schicht- und sonstige Dienste), können Krankenhäuser und Pflegefachkräfte die insoweit bestehenden Probleme nicht dadurch lösen, dass sie einen Honorarvertrag vereinbaren. Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass Arbeitsverhältnisse als Honorartätigkeit bezeichnet werden. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf des § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001425941