← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 KR 312/18 Urteil Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) - Anspruch auf Krankengeld - Leistung

Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) - Anspruch auf Krankengeld - Leistungsbezug nach § 145 SGB 3 - Erfordernis

Entgeltausfalls bei Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsloser muss Arbeitslosengeld zumindest für einen Tag beziehen, an dem seine Leistungsfähigkeit nicht auf unter 15 Stunden wöchentlich gefallen ist - objektive Beweislast - nicht nachgewiesene Arbeitsfähigkeit - kein Fortzahlungsanspruch nach § 146 SGB 3 - kein neuer Krankengeldanspruch nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist Orientierungssatz 1. § 145 SGB 3 geht von Leistungsminderung und Arbeitsunfähigkeit aus, gewährt gerade

halb Leistungen

SGB 3, folglich entsteht bei Arbeitsunfähigkeit kein Entgeltausfall, der mittels Krankengeld zu kompensieren wäre. Die Pflichtversicherung in der KVdA, die dadurch begründet wird, vermittelt demgemäß keinen Anspruch auf die Bezahlung von Krankengeld. (Rn.42)

  1. Voraussetzung eines Krankengeldanspruchs aus der Arbeitslosenpflichtversicherung ist nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 nicht allein der Leistungsbezug nach SGB 3, sondern dass der Arbeitslose das Arbeitslosengeld zumindest für einen Tag bezieht, an dem seine Leistungsfähigkeit nicht auf unter 15 Stunden wöchentlich gefallen ist. Nur in diesem Fall sichert die KVdA einen Ausfall von Entgelt ab. Er muss also, gemessen an § 140 SGB 3, leistungsfähig gewesen sein und zwar in dem Umfang, in dem er sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat. (Rn.45)
  2. Ist für den Arbeitslosen nicht nachgewiesen, dass er ab Beginn

Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld oder im Zeitraum danach bis zum Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit (hier: aufgrund eines Hirninfarkts) arbeitsfähig war oder zumindest in der Lage, mehr als 15 Stunden wöchentlich eine Arbeit aufzunehmen, liegt die objektive Beweislast dafür bei ihm. (Rn.46) Bei nicht nachgewiesener Arbeitsfähigkeit kann folglich auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr eintreten, die zunächst zu einem Fortzahlungsanspruch der Leistungen

SGB 3 gemäß § 146 SGB 3 (für sechs Wochen) und zu einem neuen Krankengeldanspruch nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist aus der KVdA führt. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin, 24. August 2018, S 20 KR 185/16, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung

Klägers gegen den Gerichtsbescheid

Sozialgerichts Neuruppin vom

  1. August 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld über den
  2. Januar 2015 hinaus. Randnummer 2 Der Kläger ist am 1960 geboren und versichertes Mitglied der Beklagten. Er ist ausgebildeter Krankengymnast und Heilpraktiker und war nach eigenen Angaben bis 2006 in eigener Praxis tätig. Er war ab dem
  3. Juni 2013 bis zum
  4. Juni 2013 arbeitsunfähig wegen Rückenschmerzen Radikulopathie Thorakolumbalbereich (M 54.15). Er war vom
  5. Juli 2013 bis
  6. August 2013 als Rettungsassistent im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Bis zum
  7. Juli 2013 war er als Lehrer im Gesundheitsbereich selbständig tätig. Er erkrankte ab dem
  8. Juli 2013 erneut arbeitsunfähig wegen Rücken- und Kreuzschmerzen (Diagnosen M54.4, M51.2 und M47.8) und bezog nach Auslaufen der Lohnfortzahlung und Kündigung

Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld mit den Diagnosen Spondylose/sonstige Bandscheibenschäden sowie auch wegen Epilepsie (G40.6) bis zum 24. Januar 2015, dem Erreichen

Höchstanspruchs. Gemäß der ärztlichen Bescheinigung

behandelnden Arztes Dr. B vom

  1. Januar 2015 bestehe weiter Arbeitsunfähigkeit bis zum
  2. Februar
  3. Randnummer 3 Ab dem
  4. Februar 2015 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I gemäß § 136 SGB III i.V.m. § 145 SGB III zunächst bis zum
  5. September
  6. Er bezog während einer medizinischen Rehabilitation ab dem
  7. September 2015 Übergangsgeld vom Träger der Rentenversicherung bis zum
  8. Oktober
  9. Nach Ende

Übergangsgeldes bezog er bis zur Aussteuerung am

  1. November 2015 Arbeitslosengeld I (Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom
  2. November 2015). Seit November 2015 bezieht er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Randnummer 4 Gemäß dem ärztlichen Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom
  3. März 2015 (nach Aktenlage) bestehe eine Leistungsunfähigkeit, der Kläger stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Bundesagentur für Arbeit teilte dem Kläger am
  4. April 2015 mit, dass seine Leistungsfähigkeit so weit gemindert sei, dass er noch weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten könne. Er stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und könne bis zur Feststellung

Rentenversicherungsträgers, ob eine Erwerbsminderung vorliege, Arbeitslosengeld nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III weiter erhalten. Einen am

  1. Januar 2015 vom Kläger bei der DRV Berlin-Brandenburg gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begründete er mit einem seit vier Jahren bestehenden Prolaps in zwei Etagen am Übergang Brust- und Lendenwirbelsäule, einem Prolaps der HWS, einer habituellen Schulterluxation beidseits, Epilepsie, Diabetes Mellitus sowie Hypertonie. Er könne noch täglich zwei Stunden geringe Bürotätigkeiten verrichten. Die DRV Berlin-Brandenburg lehnte den Rentenantrag wegen Nichterfüllung der Wartezeit ab, die medizinischen Voraussetzungen hat sie gemäß ihrer Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit vom
  2. Juni 2015 dabei nicht geprüft. Randnummer 5 Am
  3. August 2015 erkrankte der Kläger an einem Hirninfarkt und war in stationärer Krankenhausbehandlung (Diagnosen I65.5 und G46.8). Er befand sich danach vom
  4. September 2015 bis zum
  5. Oktober 2015 in einer stationären Behandlung der medizinischen Rehabilitation auf Kosten der DRV Berlin-Brandenburg. Aus dieser wurde er arbeitsunfähig wegen noch bestehender motorischer Hemiparese entlassen. Für eine Tätigkeit als Lehrer für Physiotherapie und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er prospektiv bei günstigem Krankheitsverlauf für sechs Stunden und mehr leistungsfähig (Rehabilitationsentlassungsbericht vom
  6. November 2015). Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  7. August 2015 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab dem
  8. August 2015 und über den
  9. September 2015 hinaus ab. Dieselbe Erkrankung habe bereits vom
  10. August 2013 bis zum
  11. Januar 2015 Arbeitsunfähigkeit verursacht. Der Kläger sei am
  12. November 2014 bereits von der Beklagten über den Leistungsablauf zum
  13. Januar 2015 informiert worden. Der Anspruch auf Krankengeld sei zeitlich begrenzt auf längstens 78 Wochen. Für die neue Arbeitsunfähigkeit ab dem
  14. August 2015 bestehe noch ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge durch die Arbeitsagentur bis zum
  15. September
  16. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe ab dem
  17. September 2015 nicht mehr. Randnummer 7 Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung

Krankengeldes, denn ein Bandscheibenvorfall sei kein Apoplex. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 2. September 2015 teile die Beklagte dem Kläger zunächst mit, seinem Widerspruch abzuhelfen, die Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass es sich um eine neue Arbeitsunfähigkeit handele. Sie bat die Bundesagentur für Arbeit um Mitteilung, ob der Kläger während

Leistungsbezugs ab dem 9. Februar 2015 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe und um Übersendung

Gutachtens

ärztlichen Dienstes. Die Bundesagentur teilte daraufhin mit, dass der Kläger dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Am 17. August 2015 bestätigte die Beklagte dem Kläger gegenüber die Ablehnung von Krankengeld unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit, das laufende Rentenverfahren sei abzuwarten. Randnummer 9 Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht. Er sei wegen

Bandscheibenvorfalles arbeitsunfähig und bei der Beklagten ausgesteuert, einen Termin bei einem Gutachter der Bundesagentur für Arbeit habe es nicht gegeben, auch im Rentenverfahren sei wegen der fehlenden Wartezeit kein Gutachten eingeholt worden. Randnummer 10 Auf Anforderung der Bundesagentur für Arbeit an die DRV Berlin-Brandenburg, zum Leistungsvermögen Stellung zu nehmen, holte die DRV einen Befundbericht

behandelnden Arztes Dr. S ein und teilte der Bundesagentur für Arbeit mit, das Leistungsvermögen

Klägers sei für die Tätigkeit als Lehrer für Physiotherapie auf unter drei Stunden gesunken, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr, eine teilweise Erwerbsminderung bestehe wegen der Verweisbarkeit auf Arbeiten als Telefonist nicht (Mitteilung vom

  1. Dezember 2015). Randnummer 11 Der Kläger übersandte der Beklagten weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom
  2. Oktober 2015 bis zum
  3. April 2016 und ab dem
  4. Oktober 2016 bis zum
  5. Februar 2017 wegen Hirninfarkt bzw. den Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit (I63.9, I69.4, Bl. 34 ff. VA). In der Zeit vom
  6. April 2016 bis zum
  7. Juni 2016 und vom
  8. Juni 2016 bis zum
  9. Oktober 2016 war er in stationärer Krankenhausbehandlung, u.a. wegen Spondylopathien. Randnummer 12 Die Beklagte wies den Widerspruch

Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 zurück. Die Erkrankungen der Bandscheibenschäden sowie

Hirninfarkts seien im krankenversicherungsrechtlichen Sinne als Einheit zu verstehen, sofern sie - wie beim Kläger - zeitgleich auftreten bzw. bestehen würden. Für den Kläger habe der maßgebliche 3-Jahreszeitraum am 5. Juni 2013 begonnen und ende am 4. Juni 2016. Innerhalb

Zeitraumes ende der Leistungsanspruch am 24. Januar 2015, da der Kläger unter Anrechnung

Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Zeit vom Randnummer 13 -05.06.2013 bis zum 08.06.2013 (3 Tage) -vom 25.07.2013 bis zum 31.07.2013 (6 Tage) -vom 02.08.2013 bis zum 24.01.2015 (537 Tage) Randnummer 14 insgesamt 546 Tage Krankengeld bezogen habe. Die am 6. August 2015 festgestellte Arbeitsunfähigkeit begründe keinen neuen Krankengeldanspruch, da die Ursprungserkrankung wegen Bandscheibenschäden weiterhin ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit bedingt habe. Die Erkrankung

Hirninfarkts sei daher nur hinzugetreten und teile das Schicksal der ersten Erkrankung. Aus diesem Grunde sei dem Kläger auch von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I als sogenannter Nahtlosigkeitsfall gewährt worden. Randnummer 15 Der Kläger hat am

  1. April 2016 Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben. Gemäß der Feststellung der DRV Bund vom
  2. Dezember 2015 sei sein Leistungsvermögen in seiner letzten Tätigkeit als Lehrer für Physiotherapie auf unter drei Stunden täglich gesunken, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch im Umfang von sechs Stunden und mehr erhalten. Randnummer 16 Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
  3. August 2018 die Klage abgewiesen. Bei der am
  4. August 2015 aufgetretenen Erkrankung handele es sich um eine hinzugetretene Erkrankung, die das Schicksal der zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestehenden Ersterkrankung

Bandscheibenschadens teile. Randnummer 17 Gegen den seinem Bevollmächtigten am

  1. August 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  2. September 2018 Berufung eingelegt. Der Hirninfarkt sei von der Bandscheibenerkrankung unabhängig. Für das Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom März 2015 sei er nicht persönlich untersucht worden. Bis zu seinem Hirninfarkt sei er wieder arbeitsfähig gewesen. Seine Arbeitsunfähigkeit seither beruhe allein auf diesem Infarkt. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 den Gerichtsbescheid

Sozialgerichts Neuruppin vom

  1. August 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  2. August 2015 sowie vom
  3. September 2015 in der Gestalt

Widerspruchsbescheides vom

  1. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld über den
  2. Januar 2015 hinaus zu gewähren. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verweist auf ihr Vorbringen in erster Instanz sowie die Gründe

Gerichtsbescheides. Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei auf die frühere Tätigkeit

Versicherten abzustellen, allerdings nicht auf die konkreten Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz, sondern abstrakt die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wenn das Arbeitsverhältnis während der Erkrankung ende. Für den Kläger komme es daher auf die Tätigkeit als Mentor/Dozent für Rettungsmedizin an. Nach dem Maßstab

allgemeinen Arbeitsmarktes habe der Kläger ab dem 9. Februar 2015, dem Beginn

Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld I, dem Arbeitsmarkt wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung gestanden. Randnummer 23 Ab Eintritt der nächsten Blockfrist (ab dem 5. Juni 2016) könne kein Krankengeld bewilligt werden, da der Kläger bei Beginn dieses Zeitraums weiterhin ununterbrochen wegen derselben Erkrankung (Bandscheibenschäden) arbeitsunfähig gewesen sei. Die Erkrankung wegen

Hirninfarktes teile das Schicksal der ersten Erkrankung. Die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien für den Zeitraum über den 3. Februar 2017 hinaus nicht zeitnah bei der Beklagten eingereicht. Randnummer 24 Der Senat hat die Leistungsakten der Bundesagentur für Arbeit (für die Zeit ab Februar 2015) sowie

Trägers der Rentenversicherung (DRV Bund, Versicherungsnummer: ) beigezogen. Dieser teilte auf Anfrage mit, dass auch der zweite Antrag

Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom

  1. August 2019 wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt worden sei. Grundlage ihrer Mitteilung vom
  2. Dezember 2015 an die Bundesagentur für Arbeit sei allein der Rehabilitationsentlassungsbericht über die Rehabilitation im September/Oktober 2015 gewesen. Eine Prüfung der Leistungsfähigkeit ab Januar 2015 sei nicht erfolgt, da bei einem Leistungsfall Januar 2015 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Randnummer 25 Darüber hinaus hat der Senat Befundberichte von Dr. B sowie Dr. S eingeholt, ferner eine Arbeitgeberauskunft der Fa. v C, dem letzten Arbeitgeber

Klägers. Randnummer 26 Der Kläger hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom

  1. Dezember 2016 bis zum
  2. Dezember 2019 eingereicht. Randnummer 27 Wegen

Sachverhalts und

Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und

Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 28 I. Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch die Berichterstatterin und den ehrenamtlichen Richter sowie die ehrenamtliche Richterin entschieden, weil das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom 27. September 2019 die Berufung der Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern/Richterinnen übertragen hat. Randnummer 29 II. Die gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung

Klägers, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung bedurfte, ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 30 Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) sind die Bescheide der Beklagten vom 27. August 2015 und vom 17. September 2015 in der Gestalt

Widerspruchsbescheids vom

  1. März 2016, mit denen die Beklagte die Gewährung von Krankengeld abgelehnt hat. Randnummer 31 III. Die statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage ist für einen Anspruch auf Krankengeld über den Zeitraum vom
  2. Januar 2015 hinaus bis zum
  3. August 2015 bereits unzulässig. Es fehlt für eine Klage an dem nach § 78 SGG notwendigen Vorverfahren. Der Kläger hat für den Zeitraum kein Krankengeld beantragt, die Beklagte hat über diesen Zeitraum mit den angefochtenen Bescheiden demgemäß auch nicht entschieden. Randnummer 32 IV. Die Klage ist für den Zeitraum ab dem
  4. August 2015 zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Randnummer 33
  5. Einen Anspruch aus einer Zusicherung der Beklagten hat der Kläger nicht. Voraussetzung hierfür wäre eine schriftliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch - SGB X). Die Beklagte hat dem Kläger zwar am
  6. September 2015 auf seinen Widerspruch mitgeteilt, diesem abzuhelfen, es liege eine neue Arbeitsunfähigkeit vor. Sie hat damit aber nicht in Aussicht gestellt, ihm Krankengeld zu bewilligen, sondern nach dem Empfängerhorizont mit der „neuen Arbeitsunfähigkeit“ ein Tatbestandsmerkmal zugestanden. Randnummer 34
  7. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld nach § 44 i.V.m. § 46 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V - in der ab dem
  8. Juli 2015 geltenden Fassung), weil die Voraussetzungen ab dem
  9. August 2015 nicht nachgewiesen sind. Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 Abs. 1 SGB V). Randnummer 35 Ob der Krankengeld-Anspruch dem Grunde nach besteht, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das zum Zeitpunkt

Entstehens

Krankengeld-Anspruchs besteht. Mit anderen Worten: Das bei Entstehen eines Krankengeld-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2006 - B 1 KR 9/06 R - Rn.10; BSG, Urteil vom
  2. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R -, Rn. 12, zitiert nach juris). Randnummer 36 Der Kläger war bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund

Hirninfarktes am

  1. August 2015 und der darauf beruhenden stationären Behandlung, die den Krankengeldanspruch nach § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V (in der hier maßgeblichen ab dem
  2. Juli 2015 geltenden Fassung) begründen konnte, in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) i.S.

§ 5Abs.

1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert. Er bezog seit dem 9. Februar 2015 Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Randnummer 37 Er war dagegen nicht mehr im Rahmen seiner vormaligen Beschäftigung versichert. Zwar erkrankte er während

Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses am 25. Juli 2013 und bezog über das Ende

Beschäftigungsverhältnisses hinaus Krankengeld. Die Beschäftigtenversicherung blieb gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhalten, so lange er Krankengeld bezog oder zumindest noch einen Anspruch darauf hatte. Der Bezug und der Anspruch auf das Krankengeld endeten am 24. Januar 2015 mit Erreichen

Höchstanspruchs gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach schloss sich entweder eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung bzw. ein nur nachgehender Leistungsanspruch an. Jedenfalls mit Beginn

Bezugs von Leistungen nach dem SGB III entstand ein neues Pflichtversicherungsverhältnis in der KVdA. Dieses gehört nicht zu denjenigen, die in § 44 Abs. 2 SGB V genannt sind, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld vermitteln können. Randnummer 38 Für den Kläger ist gleichwohl nicht nachgewiesen, dass er im August 2015 mit Anspruch auf Krankengeld in der KVdA versichert war. Er hat ab Februar 2015 bestandskräftig Leistungen gemäß § 145 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch (SGB III) bewilligt erhalten. § 145 SGB III gewährt Arbeitslosen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, die wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben können, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind. Weitere Voraussetzung ist, dass eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. § 145 SGB III fingiert damit nach h.A. das für den Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich notwendige gesundheitliche Leistungsvermögen

Arbeitslosen. Diese Fiktion verhindert, dass einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegengehalten werden kann, der Arbeitslose sei wegen einer Leistungsminderung auf weniger als 15 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten nach Maßgabe von § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III objektiv nicht verfügbar und

halb nicht arbeitslos im Sinne von §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (näher Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 145 SGB III, Rn. 12). Die Personen erhalten nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III eine besondere Form von Arbeitslosengeld, das in der Höhe dem „regulären“ Arbeitslosengeld entspricht (vgl. § 151 Abs. 5 Satz 2 SGB III, Aubel, aaO). § 145 SGB III setzt aber voraus, dass eine Person leistungsgemindert ist oder jedenfalls vorläufig so angesehen wird, bis zur Feststellung, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne

Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 1-3 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch – SGB VI) vorliegt; diese Feststellung ist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu treffen (Aubel, aaO, Rn.12). Randnummer 39 Zum Sinn und Zweck der Vorgängerregelung, nämlich § 125 SGB III a.F., führt das BSG aus: Randnummer 40 „Durch die Fiktion gesundheitlichen Leistungsvermögens iS von Arbeitsfähigkeit bis zum Eintritt

in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit wird ermöglicht, dass längere Zeit arbeitsunfähige und

wegen der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung stehende Versicherte wie die Klägerin, deren durch § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren beschränkter Anspruch auf Krg erschöpft ist, nach dem Leistungsbezug von der Krankenkasse die BA in Anspruch nehmen können (vgl BSGE 93, 59, 61 = SozR 4-4300 § 125 Nr 1). Die Regelung in § 125 SGB III betrifft danach die Beziehungen zwischen dem Versicherten und der BA sowie dem Rentenversicherungsträger, indem sie bei länger dauernden Erkrankungen das Leistungsrisiko bzw die Zuständigkeit zwischen Arbeitslosenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung abgrenzt.“ (BSGE 93, 59, 61 = SozR 3-4300 § 125 Nr 1).“ Randnummer 41 (BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R, Rn. 17) Randnummer 42 § 145 SGB III geht somit von Leistungsminderung und Arbeitsunfähigkeit aus, gewährt gerade

halb Leistungen

SGB III, folglich entsteht bei Arbeitsunfähigkeit kein Entgeltausfall, der mittels Krankengeld zu kompensieren wäre. Die Pflichtversicherung in der KVdA, die dadurch begründet wird, vermittelt demgemäß keinen Anspruch auf die Bezahlung von Krankengeld. Randnummer 43 Die Entscheidung

BSG vom 14. Dezember 2006 steht dem nicht entgegen. Soweit dort ein Leistungsbezug im Wege der Gleichwohlgewährung i.S.

§ 145

SGB III bestand, hinderte dies einen (weiteren) Krankengeldanspruch eines Arbeitsunfähigen nicht. Entscheidend war für das BSG, wie es auch im Leitsatz zum Ausdruck kommt: „Hält eine Krankenkasse einen freiwillig Versicherten rechtswidrig für arbeitsfähig, zahlt

halb kein Krankengeld und drängt ihn damit faktisch, Arbeitslosengeld zu beantragen, obwohl er seinen Krankengeldanspruch mit Rechtsbehelfen verfolgt, endet seine freiwillige Mitgliedschaft für die Dauer

Krankengeldanspruchs nicht.“ (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 6/06 R). Das dem Krankengeldanspruch zugrundeliegende Versicherungsverhältnis ist einem solchen Fall das „alte“ Beschäftigungsverhältnis, das nach § 192 Nr. 2 SGB V fortbesteht und nicht dadurch verdrängt wird, dass der Arbeitslose gezwungen war, Arbeitslosengeld zu beantragen. Ein Krankengeldanspruch erwächst dagegen nicht aus der KVdA. Im Fall

Klägers konnte demgegenüber nach dem Ende

Höchstanspruchs auf Krankengeld, welches im Januar 2015 erreicht war, kein weiterer Krankengeldanspruch, aus der Beschäftigtenversicherung mehr fließen, der nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch die Versicherung hätte aufrechterhalten können. Randnummer 44 Der Kläger macht allerdings geltend, er sei bis zum Eintritt

Hirninfarktes im August 2015 zwischenzeitlich wieder arbeits- und leistungsfähig gewesen. Die KVdA könnte insoweit in seinem Fall einen Anspruch auf Krankengeld vermitteln, wenn das zutrifft, wenn er also bei Beginn der Leistungen nach SGB III tatsächlich in der Lage war, wöchentlich über 15 Stunden eine leichte Arbeit

allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Der tatsächliche Leistungsbezug nach § 145 SGB III wäre insoweit rechtswidrig erfolgt, da der Kläger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte, das wäre aber unschädlich. Die Prognose über die voraussichtliche Dauer der Leistungsminderung auf unter 15 Stunden wöchentlich i.S.

§ 145

SGB III hat die zuständige Agentur für Arbeit bei Erlass

Bescheids über die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung zu treffen. Erweist sich im Nachhinein, dass diese nicht stimmte, z.B. weil keine Minderung der Leistungsfähigkeit für voraussichtlich mehr als sechs Monate vorlag, ist die Agentur nicht berechtigt, ihren Bescheid

halb (z.B. nach § 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch - SGB X) aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn nach Bewilligung wegen einer Verbesserung

Gesundheitszustandes das Leistungsvermögen auf über 15 Stunden wöchentlich ansteigt. Denn der Berechtigte hätte dann unabhängig von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 145 SGB III Rn. 27). Randnummer 45 Die KVdA kann somit in diesem Fall für die Zeit nach Auslaufen

Anspruch auf Fortzahlung

Arbeitslosengeldes einen Krankengeldanspruch begründen. Voraussetzung eines Krankengeldanspruchs aus der Arbeitslosenpflichtversicherung ist demgemäß nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht allein der Leistungsbezug nach SGB III, sondern dass der Arbeitslose das Arbeitslosengeld zumindest für einen Tag bezieht, an dem seine Leistungsfähigkeit nicht auf unter 15 Stunden wöchentlich gefallen ist. Nur in diesem Fall sichert die KVdA einen Ausfall von Entgelt ab. Er muss also, gemessen an § 140 SGB III, leistungsfähig gewesen sein und zwar in dem Umfang, in dem er sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat. Das müssen zumindest körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang sein, der denjenigen

§ 145SGB III übersteigt.

Mindert sich dann sein Leistungsvermögen und wird er arbeitsunfähig, hat er einen Anspruch auf Fortzahlung

Arbeitslosengeldes (vgl. § 146 SGB III) und anschließend einen Anspruch auf Krankengeld. Randnummer 46 Für den Kläger ist - ausgehend davon - nicht nachgewiesen, dass er ab Beginn

Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld oder im Zeitraum danach bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen

Hirninfarktes am

  1. August 2015 arbeitsfähig war oder zumindest in der Lage, mehr als 15 Stunden wöchentlich eine Arbeit aufzunehmen. Die objektive Beweislast dafür liegt bei ihm. Randnummer 47 Für den Senat folgt die Überzeugung aus der Gesamtschau der beigezogenen Unterlagen aus dem Bereich der Krankenversicherung, der Akten der Bundesagentur für Arbeit sowie den Auszügen aus der Rentenakte und zuletzt der Stellungnahme der DRV Bund vom
  2. Januar
  3. Es erscheint danach zwar nicht ausgeschlossen, dass der Kläger ab Februar 2015 zumindest körperlich leichte Arbeiten im Umfang von täglich mehr als 3 Stunden (15 Stunden pro Woche) verrichten konnte. Es spricht aber im Ergebnis mehr dafür, dass es nicht so war. Maßstab ist insoweit nicht mehr seine letzte Beschäftigung als Rettungsassistent. Es sprechen mehr Indizien dafür, dass er nicht nur arbeitsunfähig als Rettungsassistent, sondern auch gemessen an den Voraussetzungen

allgemeinen Arbeitsmarktes war. So beantragte der Kläger am

  1. Januar 2015 bei der DRV Berlin-Brandenburg eine Rente wegen Erwerbsminderung und begründete dies u.a. damit, dass er nur noch geringe Bürotätigkeiten im Umfang von täglich 2 Stunden verrichten könne. Er unterrichte im medizinischen Bereich wenige Stunden pro Woche (Antwort auf Frage 8.2 und 6.1 der Anlage zum Rentenantrag). Der den Kläger behandelnde Arzt Dr. B (Facharzt für Allgemeinmedizin) bescheinigte noch am
  2. Januar 2015 weiter Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum
  3. Februar 2015 wegen

Rückenleidens (Diagnose M54.16). Vor allem gemäß der gutachterlichen Äußerung

ärztlichen Dienstes nach Aktenlage der Bundesagentur für Arbeit vom 3. März 2015 auf der Grundlage u.a. von Befundberichten von Dr. S zuletzt vom Dezember 2014 lag eine Minderung der Leistungsfähigkeit auf unter 15 Stunden wöchentlich vor. Die Anhaltspunkte, die für ein erhaltenes Leistungsvermögen sprechen, haben weniger Gewicht. Für eine Leistungsfähigkeit im Umfang von täglich noch sechs Stunden kann sich der Kläger zwar formal auf die Feststellungen der DRV Bund im Rahmen

§ 145SGB III sowie §§ 43, 240 SGB VI vom 3.

Dezember 2015 berufen. Danach bestehe für die Tätigkeit als Lehrer für Physiotherapie ein Leistungsvermögen von täglich unter drei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dagegen von sechs Stunden und mehr. Die DRV Bund hat auf Anfrage

Senats allerdings mitgeteilt, dass Grundlage ihrer Entscheidung der Reha-Entlassungsbericht vom

  1. November 2015 das Akutereignis Hirninfarkt sei. Eine Prüfung für den Zeitraum ab Januar 2015 sei nicht erfolgt, da bei einem gedachten Leistungsfall zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Außerdem überzeugt die Einschätzung selbst, so sie allein auf dem Rehabilitationsentlassungsbericht beruht, nicht. Dieser entlässt den Kläger arbeitsunfähig und schätzt das Leistungsvermögen prospektiv bei günstigem Krankheitsverlauf als noch ausreichend ein. Tatsächlich war der Kläger aber weiter arbeitsunfähig. Die Tatsache, dass keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach dem
  2. Januar 2015 bis zum Hirninfarkt erstellt und eingereicht wurden, trägt für die Frage, ob der Kläger tatsächlich arbeitsfähig war, nichts aus. Der Krankengeldhöchstanspruch war ausgelaufen. Vor dem Hintergrund der sozialmedizinischen Einschätzung und Prognose für die Leistungen nach § 145 SGB III bestand offenkundig keine Notwendigkeit mehr, weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erstellen. Die den Kläger seinerzeit behandelnden Ärzte haben keine aussagekräftigen Befunde für den Zeitraum übermittelt. Dr. S teilte in seinem zeitnahen Befundbericht an die DRV Bund vom
  3. August 2015 auf der Grundlage der letzten Vorstellung

Klägers im März 2015 mit, es sei im Vergleich zu Juli 2014 eine Besserung eingetreten, eine Leistungseinschränkung bestehe auf internistischem Gebiet nur geringfügig und eine Tätigkeit im erlernten Beruf sei aus internistischer Sicht noch möglich. Auf Anfrage im Berufungsverfahren teilte er mit, dass ein stattgehabter Bandscheibenvorfall nicht Gegenstand seiner Behandlung gewesen sei und er seine Einschätzung auf das internistische Gebiet beschränke (Befundbericht vom 22. August 2019). Dr. B konnte aufgrund seines zwischenzeitlichen Ruhestands und der Tatsache, dass sich die Karteikarte

Klägers in seiner Patientenkartei nicht mehr gefunden hat, außer den Dauerdiagnosen Kopfschmerzsyndrom, Diabetes Mellitus Typ 2, Epilepsie mit Grand-mal-Anfällen sowie essentielle Hypertonie zum Leistungsvermögen gegenüber dem Senat keinerlei Angaben machen (Antwort

Arztes vom

  1. August 2019). Randnummer 48 Ist für den Kläger nicht nachgewiesen, dass er arbeitsfähig war, konnte durch den Hirninfarkt am
  2. August 2015 auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr eintreten, die zunächst zu einem Fortzahlungsanspruch der Leistungen

SGB III gemäß § 146 SGB III führte (für sechs Wochen) und zu einem neuen Krankengeldanspruch nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist aus der KVdA führte. Randnummer 49 Selbst unter der Annahme, dass allein Leistungsbezug nach § 145 SGB III eine Versicherung mit Krankengeldanspruch hervorbringen kann, entstand für den Kläger auch

halb kein weiterer Anspruch auf Krankengeld, weil § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V das ausschließt. Randnummer 50 Er bestimmt: Randnummer 51 „Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.“ Randnummer 52 § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V knüpft an Satz 1 an. Während nach Satz 1 Krankengeld grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung gewährt wird, wegen derselben Erkrankung jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage

Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, so verlängert das Hinzutreten einer weiteren Krankheit während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit die Bezugsdauer nicht. Das gilt auch dann, wenn der Krankengeldanspruch wegen derselben Erkrankung bereits erschöpft ist, die die Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung jedoch weiter andauert. Davon geht der Senat im Fall

Klägers nach Würdigung der Aktenlage aus. Der Krankengeldanspruch aufgrund

Bandscheiben- und Rückenleidens war am

  1. Januar 2015 erschöpft, der Kläger hatte bereits 78 Wochen Krankengeld bezogen. War er vor dem Hirninfarkt weiter zumindest auch wegen der Rückenbeschwerden arbeitsunfähig, so scheitert der Krankengeldanspruch ab dem
  2. August 2015 daran, dass es sich bei dem Hirninfarkt um eine Erkrankung handelt, die zu der Bandscheibenerkrankung und den internistischen Erkrankungen wie

Diabetes Mellitus Typ 2 und Metabolisches Syndrom hinzugetreten ist. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ab Februar 2015 andere Erkrankungen die Arbeitsunfähigkeit bedingten noch dafür, dass der Kläger zwischenzeitlich arbeitsfähig war (dazu oben). Randnummer 53

  1. Der Kläger hat auch keinen Krankengeldanspruch ab Beginn der zweiten Blockfrist ab dem
  2. Juni
  3. Gemäß § 48 Abs. 2 SGB V besteht für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate Randnummer 54
  4. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und Randnummer 55
  5. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Randnummer 56 Ausgehend von einem Beginn der Blockfrist, die dem Krankengeldbezug bis zum
  6. Januar 2015 zugrunde lag, nämlich dem
  7. Juni 2013 (erstmalige Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnosen der Erkrankung der Wirbelsäule: M51, M54, M47), endete die erste Blockfrist am
  8. Juni 2016 und begann am
  9. Juni 2016 eine neue Blockfrist. Randnummer 57 Der Kläger war zu dieser Zeit auch noch weiter u.a. wegen Bandscheibenschäden arbeitsunfähig bzw. in stationärer Behandlung (so ab dem
  10. Juni 2016 bis zum
  11. Oktober 2016 wegen „Sonstiger entzündlicher Spondylopathien“). Damit lag auch zu diesem Zeitpunkt dieselbe Erkrankung weiter vor, die in der vorherigen Blockfrist den Krankengeldanspruch erschöpft hatte. Der Kläger war außerdem seit Beginn

Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld II im November 2015 und somit auch im Juni 2016 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Zudem war er in der Zwischenzeit, zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit und dem Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig. Er war weder erwerbstätig noch stand er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Der Kläger war vielmehr durchgehend arbeitsunfähig. Randnummer 58 Für den Zeitraum ab 4. Februar 2017 bis zum Ende

Zeitraums, für den Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist (6. Dezember 2019), kam der Krankengeldanspruch außerdem nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zum Ruhen. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die ärztlichen Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit

Klägers nach derjenigen vom 4. Januar 2017 sind nicht zeitnah innerhalb einer Wochenfrist bei der Beklagten eingereicht worden. Randnummer 59 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 60 Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001426097

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.