Entgeltausfalls bei Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsloser muss Arbeitslosengeld zumindest für einen Tag beziehen, an dem seine Leistungsfähigkeit nicht auf unter 15 Stunden wöchentlich gefallen ist - objektive Beweislast - nicht nachgewiesene Arbeitsfähigkeit - kein Fortzahlungsanspruch nach § 146 SGB 3 - kein neuer Krankengeldanspruch nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist Orientierungssatz 1. § 145 SGB 3 geht von Leistungsminderung und Arbeitsunfähigkeit aus, gewährt gerade
halb Leistungen
SGB 3, folglich entsteht bei Arbeitsunfähigkeit kein Entgeltausfall, der mittels Krankengeld zu kompensieren wäre. Die Pflichtversicherung in der KVdA, die dadurch begründet wird, vermittelt demgemäß keinen Anspruch auf die Bezahlung von Krankengeld. (Rn.42)
Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld oder im Zeitraum danach bis zum Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit (hier: aufgrund eines Hirninfarkts) arbeitsfähig war oder zumindest in der Lage, mehr als 15 Stunden wöchentlich eine Arbeit aufzunehmen, liegt die objektive Beweislast dafür bei ihm. (Rn.46) Bei nicht nachgewiesener Arbeitsfähigkeit kann folglich auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr eintreten, die zunächst zu einem Fortzahlungsanspruch der Leistungen
SGB 3 gemäß § 146 SGB 3 (für sechs Wochen) und zu einem neuen Krankengeldanspruch nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist aus der KVdA führt. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin, 24. August 2018, S 20 KR 185/16, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung
Klägers gegen den Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Neuruppin vom
Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld mit den Diagnosen Spondylose/sonstige Bandscheibenschäden sowie auch wegen Epilepsie (G40.6) bis zum 24. Januar 2015, dem Erreichen
Höchstanspruchs. Gemäß der ärztlichen Bescheinigung
behandelnden Arztes Dr. B vom
Übergangsgeldes bezog er bis zur Aussteuerung am
Rentenversicherungsträgers, ob eine Erwerbsminderung vorliege, Arbeitslosengeld nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III weiter erhalten. Einen am
Krankengeldes, denn ein Bandscheibenvorfall sei kein Apoplex. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 2. September 2015 teile die Beklagte dem Kläger zunächst mit, seinem Widerspruch abzuhelfen, die Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass es sich um eine neue Arbeitsunfähigkeit handele. Sie bat die Bundesagentur für Arbeit um Mitteilung, ob der Kläger während
Leistungsbezugs ab dem 9. Februar 2015 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe und um Übersendung
Gutachtens
ärztlichen Dienstes. Die Bundesagentur teilte daraufhin mit, dass der Kläger dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Am 17. August 2015 bestätigte die Beklagte dem Kläger gegenüber die Ablehnung von Krankengeld unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit, das laufende Rentenverfahren sei abzuwarten. Randnummer 9 Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht. Er sei wegen
Bandscheibenvorfalles arbeitsunfähig und bei der Beklagten ausgesteuert, einen Termin bei einem Gutachter der Bundesagentur für Arbeit habe es nicht gegeben, auch im Rentenverfahren sei wegen der fehlenden Wartezeit kein Gutachten eingeholt worden. Randnummer 10 Auf Anforderung der Bundesagentur für Arbeit an die DRV Berlin-Brandenburg, zum Leistungsvermögen Stellung zu nehmen, holte die DRV einen Befundbericht
behandelnden Arztes Dr. S ein und teilte der Bundesagentur für Arbeit mit, das Leistungsvermögen
Klägers sei für die Tätigkeit als Lehrer für Physiotherapie auf unter drei Stunden gesunken, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr, eine teilweise Erwerbsminderung bestehe wegen der Verweisbarkeit auf Arbeiten als Telefonist nicht (Mitteilung vom
Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 zurück. Die Erkrankungen der Bandscheibenschäden sowie
Hirninfarkts seien im krankenversicherungsrechtlichen Sinne als Einheit zu verstehen, sofern sie - wie beim Kläger - zeitgleich auftreten bzw. bestehen würden. Für den Kläger habe der maßgebliche 3-Jahreszeitraum am 5. Juni 2013 begonnen und ende am 4. Juni 2016. Innerhalb
Zeitraumes ende der Leistungsanspruch am 24. Januar 2015, da der Kläger unter Anrechnung
Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Zeit vom Randnummer 13 -05.06.2013 bis zum 08.06.2013 (3 Tage) -vom 25.07.2013 bis zum 31.07.2013 (6 Tage) -vom 02.08.2013 bis zum 24.01.2015 (537 Tage) Randnummer 14 insgesamt 546 Tage Krankengeld bezogen habe. Die am 6. August 2015 festgestellte Arbeitsunfähigkeit begründe keinen neuen Krankengeldanspruch, da die Ursprungserkrankung wegen Bandscheibenschäden weiterhin ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit bedingt habe. Die Erkrankung
Hirninfarkts sei daher nur hinzugetreten und teile das Schicksal der ersten Erkrankung. Aus diesem Grunde sei dem Kläger auch von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I als sogenannter Nahtlosigkeitsfall gewährt worden. Randnummer 15 Der Kläger hat am
Bandscheibenschadens teile. Randnummer 17 Gegen den seinem Bevollmächtigten am
Sozialgerichts Neuruppin vom
Widerspruchsbescheides vom
Gerichtsbescheides. Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei auf die frühere Tätigkeit
Versicherten abzustellen, allerdings nicht auf die konkreten Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz, sondern abstrakt die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wenn das Arbeitsverhältnis während der Erkrankung ende. Für den Kläger komme es daher auf die Tätigkeit als Mentor/Dozent für Rettungsmedizin an. Nach dem Maßstab
allgemeinen Arbeitsmarktes habe der Kläger ab dem 9. Februar 2015, dem Beginn
Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld I, dem Arbeitsmarkt wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung gestanden. Randnummer 23 Ab Eintritt der nächsten Blockfrist (ab dem 5. Juni 2016) könne kein Krankengeld bewilligt werden, da der Kläger bei Beginn dieses Zeitraums weiterhin ununterbrochen wegen derselben Erkrankung (Bandscheibenschäden) arbeitsunfähig gewesen sei. Die Erkrankung wegen
Hirninfarktes teile das Schicksal der ersten Erkrankung. Die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien für den Zeitraum über den 3. Februar 2017 hinaus nicht zeitnah bei der Beklagten eingereicht. Randnummer 24 Der Senat hat die Leistungsakten der Bundesagentur für Arbeit (für die Zeit ab Februar 2015) sowie
Trägers der Rentenversicherung (DRV Bund, Versicherungsnummer: ) beigezogen. Dieser teilte auf Anfrage mit, dass auch der zweite Antrag
Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom
Klägers. Randnummer 26 Der Kläger hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und
Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 28 I. Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch die Berichterstatterin und den ehrenamtlichen Richter sowie die ehrenamtliche Richterin entschieden, weil das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom 27. September 2019 die Berufung der Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern/Richterinnen übertragen hat. Randnummer 29 II. Die gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung
Klägers, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung bedurfte, ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 30 Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) sind die Bescheide der Beklagten vom 27. August 2015 und vom 17. September 2015 in der Gestalt
Widerspruchsbescheids vom
Entstehens
Krankengeld-Anspruchs besteht. Mit anderen Worten: Das bei Entstehen eines Krankengeld-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (BSG, Urteil vom
Hirninfarktes am
1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert. Er bezog seit dem 9. Februar 2015 Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Randnummer 37 Er war dagegen nicht mehr im Rahmen seiner vormaligen Beschäftigung versichert. Zwar erkrankte er während
Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses am 25. Juli 2013 und bezog über das Ende
Beschäftigungsverhältnisses hinaus Krankengeld. Die Beschäftigtenversicherung blieb gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhalten, so lange er Krankengeld bezog oder zumindest noch einen Anspruch darauf hatte. Der Bezug und der Anspruch auf das Krankengeld endeten am 24. Januar 2015 mit Erreichen
Höchstanspruchs gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach schloss sich entweder eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung bzw. ein nur nachgehender Leistungsanspruch an. Jedenfalls mit Beginn
Bezugs von Leistungen nach dem SGB III entstand ein neues Pflichtversicherungsverhältnis in der KVdA. Dieses gehört nicht zu denjenigen, die in § 44 Abs. 2 SGB V genannt sind, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld vermitteln können. Randnummer 38 Für den Kläger ist gleichwohl nicht nachgewiesen, dass er im August 2015 mit Anspruch auf Krankengeld in der KVdA versichert war. Er hat ab Februar 2015 bestandskräftig Leistungen gemäß § 145 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch (SGB III) bewilligt erhalten. § 145 SGB III gewährt Arbeitslosen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, die wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben können, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind. Weitere Voraussetzung ist, dass eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. § 145 SGB III fingiert damit nach h.A. das für den Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich notwendige gesundheitliche Leistungsvermögen
Arbeitslosen. Diese Fiktion verhindert, dass einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegengehalten werden kann, der Arbeitslose sei wegen einer Leistungsminderung auf weniger als 15 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten nach Maßgabe von § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III objektiv nicht verfügbar und
halb nicht arbeitslos im Sinne von §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (näher Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 145 SGB III, Rn. 12). Die Personen erhalten nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III eine besondere Form von Arbeitslosengeld, das in der Höhe dem „regulären“ Arbeitslosengeld entspricht (vgl. § 151 Abs. 5 Satz 2 SGB III, Aubel, aaO). § 145 SGB III setzt aber voraus, dass eine Person leistungsgemindert ist oder jedenfalls vorläufig so angesehen wird, bis zur Feststellung, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne
Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 1-3 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch – SGB VI) vorliegt; diese Feststellung ist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu treffen (Aubel, aaO, Rn.12). Randnummer 39 Zum Sinn und Zweck der Vorgängerregelung, nämlich § 125 SGB III a.F., führt das BSG aus: Randnummer 40 „Durch die Fiktion gesundheitlichen Leistungsvermögens iS von Arbeitsfähigkeit bis zum Eintritt
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit wird ermöglicht, dass längere Zeit arbeitsunfähige und
wegen der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung stehende Versicherte wie die Klägerin, deren durch § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren beschränkter Anspruch auf Krg erschöpft ist, nach dem Leistungsbezug von der Krankenkasse die BA in Anspruch nehmen können (vgl BSGE 93, 59, 61 = SozR 4-4300 § 125 Nr 1). Die Regelung in § 125 SGB III betrifft danach die Beziehungen zwischen dem Versicherten und der BA sowie dem Rentenversicherungsträger, indem sie bei länger dauernden Erkrankungen das Leistungsrisiko bzw die Zuständigkeit zwischen Arbeitslosenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung abgrenzt.“ (BSGE 93, 59, 61 = SozR 3-4300 § 125 Nr 1).“ Randnummer 41 (BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R, Rn. 17) Randnummer 42 § 145 SGB III geht somit von Leistungsminderung und Arbeitsunfähigkeit aus, gewährt gerade
halb Leistungen
SGB III, folglich entsteht bei Arbeitsunfähigkeit kein Entgeltausfall, der mittels Krankengeld zu kompensieren wäre. Die Pflichtversicherung in der KVdA, die dadurch begründet wird, vermittelt demgemäß keinen Anspruch auf die Bezahlung von Krankengeld. Randnummer 43 Die Entscheidung
BSG vom 14. Dezember 2006 steht dem nicht entgegen. Soweit dort ein Leistungsbezug im Wege der Gleichwohlgewährung i.S.
SGB III bestand, hinderte dies einen (weiteren) Krankengeldanspruch eines Arbeitsunfähigen nicht. Entscheidend war für das BSG, wie es auch im Leitsatz zum Ausdruck kommt: „Hält eine Krankenkasse einen freiwillig Versicherten rechtswidrig für arbeitsfähig, zahlt
halb kein Krankengeld und drängt ihn damit faktisch, Arbeitslosengeld zu beantragen, obwohl er seinen Krankengeldanspruch mit Rechtsbehelfen verfolgt, endet seine freiwillige Mitgliedschaft für die Dauer
Krankengeldanspruchs nicht.“ (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 6/06 R). Das dem Krankengeldanspruch zugrundeliegende Versicherungsverhältnis ist einem solchen Fall das „alte“ Beschäftigungsverhältnis, das nach § 192 Nr. 2 SGB V fortbesteht und nicht dadurch verdrängt wird, dass der Arbeitslose gezwungen war, Arbeitslosengeld zu beantragen. Ein Krankengeldanspruch erwächst dagegen nicht aus der KVdA. Im Fall
Klägers konnte demgegenüber nach dem Ende
Höchstanspruchs auf Krankengeld, welches im Januar 2015 erreicht war, kein weiterer Krankengeldanspruch, aus der Beschäftigtenversicherung mehr fließen, der nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch die Versicherung hätte aufrechterhalten können. Randnummer 44 Der Kläger macht allerdings geltend, er sei bis zum Eintritt
Hirninfarktes im August 2015 zwischenzeitlich wieder arbeits- und leistungsfähig gewesen. Die KVdA könnte insoweit in seinem Fall einen Anspruch auf Krankengeld vermitteln, wenn das zutrifft, wenn er also bei Beginn der Leistungen nach SGB III tatsächlich in der Lage war, wöchentlich über 15 Stunden eine leichte Arbeit
allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Der tatsächliche Leistungsbezug nach § 145 SGB III wäre insoweit rechtswidrig erfolgt, da der Kläger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte, das wäre aber unschädlich. Die Prognose über die voraussichtliche Dauer der Leistungsminderung auf unter 15 Stunden wöchentlich i.S.
SGB III hat die zuständige Agentur für Arbeit bei Erlass
Bescheids über die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung zu treffen. Erweist sich im Nachhinein, dass diese nicht stimmte, z.B. weil keine Minderung der Leistungsfähigkeit für voraussichtlich mehr als sechs Monate vorlag, ist die Agentur nicht berechtigt, ihren Bescheid
halb (z.B. nach § 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch - SGB X) aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn nach Bewilligung wegen einer Verbesserung
Gesundheitszustandes das Leistungsvermögen auf über 15 Stunden wöchentlich ansteigt. Denn der Berechtigte hätte dann unabhängig von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 145 SGB III Rn. 27). Randnummer 45 Die KVdA kann somit in diesem Fall für die Zeit nach Auslaufen
Anspruch auf Fortzahlung
Arbeitslosengeldes einen Krankengeldanspruch begründen. Voraussetzung eines Krankengeldanspruchs aus der Arbeitslosenpflichtversicherung ist demgemäß nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht allein der Leistungsbezug nach SGB III, sondern dass der Arbeitslose das Arbeitslosengeld zumindest für einen Tag bezieht, an dem seine Leistungsfähigkeit nicht auf unter 15 Stunden wöchentlich gefallen ist. Nur in diesem Fall sichert die KVdA einen Ausfall von Entgelt ab. Er muss also, gemessen an § 140 SGB III, leistungsfähig gewesen sein und zwar in dem Umfang, in dem er sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat. Das müssen zumindest körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang sein, der denjenigen
Mindert sich dann sein Leistungsvermögen und wird er arbeitsunfähig, hat er einen Anspruch auf Fortzahlung
Arbeitslosengeldes (vgl. § 146 SGB III) und anschließend einen Anspruch auf Krankengeld. Randnummer 46 Für den Kläger ist - ausgehend davon - nicht nachgewiesen, dass er ab Beginn
Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld oder im Zeitraum danach bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen
Hirninfarktes am
allgemeinen Arbeitsmarktes war. So beantragte der Kläger am
Rückenleidens (Diagnose M54.16). Vor allem gemäß der gutachterlichen Äußerung
ärztlichen Dienstes nach Aktenlage der Bundesagentur für Arbeit vom 3. März 2015 auf der Grundlage u.a. von Befundberichten von Dr. S zuletzt vom Dezember 2014 lag eine Minderung der Leistungsfähigkeit auf unter 15 Stunden wöchentlich vor. Die Anhaltspunkte, die für ein erhaltenes Leistungsvermögen sprechen, haben weniger Gewicht. Für eine Leistungsfähigkeit im Umfang von täglich noch sechs Stunden kann sich der Kläger zwar formal auf die Feststellungen der DRV Bund im Rahmen
Dezember 2015 berufen. Danach bestehe für die Tätigkeit als Lehrer für Physiotherapie ein Leistungsvermögen von täglich unter drei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dagegen von sechs Stunden und mehr. Die DRV Bund hat auf Anfrage
Senats allerdings mitgeteilt, dass Grundlage ihrer Entscheidung der Reha-Entlassungsbericht vom
Klägers im März 2015 mit, es sei im Vergleich zu Juli 2014 eine Besserung eingetreten, eine Leistungseinschränkung bestehe auf internistischem Gebiet nur geringfügig und eine Tätigkeit im erlernten Beruf sei aus internistischer Sicht noch möglich. Auf Anfrage im Berufungsverfahren teilte er mit, dass ein stattgehabter Bandscheibenvorfall nicht Gegenstand seiner Behandlung gewesen sei und er seine Einschätzung auf das internistische Gebiet beschränke (Befundbericht vom 22. August 2019). Dr. B konnte aufgrund seines zwischenzeitlichen Ruhestands und der Tatsache, dass sich die Karteikarte
Klägers in seiner Patientenkartei nicht mehr gefunden hat, außer den Dauerdiagnosen Kopfschmerzsyndrom, Diabetes Mellitus Typ 2, Epilepsie mit Grand-mal-Anfällen sowie essentielle Hypertonie zum Leistungsvermögen gegenüber dem Senat keinerlei Angaben machen (Antwort
Arztes vom
SGB III gemäß § 146 SGB III führte (für sechs Wochen) und zu einem neuen Krankengeldanspruch nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist aus der KVdA führte. Randnummer 49 Selbst unter der Annahme, dass allein Leistungsbezug nach § 145 SGB III eine Versicherung mit Krankengeldanspruch hervorbringen kann, entstand für den Kläger auch
halb kein weiterer Anspruch auf Krankengeld, weil § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V das ausschließt. Randnummer 50 Er bestimmt: Randnummer 51 „Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.“ Randnummer 52 § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V knüpft an Satz 1 an. Während nach Satz 1 Krankengeld grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung gewährt wird, wegen derselben Erkrankung jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage
Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, so verlängert das Hinzutreten einer weiteren Krankheit während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit die Bezugsdauer nicht. Das gilt auch dann, wenn der Krankengeldanspruch wegen derselben Erkrankung bereits erschöpft ist, die die Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung jedoch weiter andauert. Davon geht der Senat im Fall
Klägers nach Würdigung der Aktenlage aus. Der Krankengeldanspruch aufgrund
Bandscheiben- und Rückenleidens war am
Diabetes Mellitus Typ 2 und Metabolisches Syndrom hinzugetreten ist. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ab Februar 2015 andere Erkrankungen die Arbeitsunfähigkeit bedingten noch dafür, dass der Kläger zwischenzeitlich arbeitsfähig war (dazu oben). Randnummer 53
Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld II im November 2015 und somit auch im Juni 2016 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Zudem war er in der Zwischenzeit, zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit und dem Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig. Er war weder erwerbstätig noch stand er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Der Kläger war vielmehr durchgehend arbeitsunfähig. Randnummer 58 Für den Zeitraum ab 4. Februar 2017 bis zum Ende
Zeitraums, für den Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist (6. Dezember 2019), kam der Krankengeldanspruch außerdem nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zum Ruhen. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die ärztlichen Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit
Klägers nach derjenigen vom 4. Januar 2017 sind nicht zeitnah innerhalb einer Wochenfrist bei der Beklagten eingereicht worden. Randnummer 59 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 60 Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001426097
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