Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sozialversicherungspflicht - leitende Angestellte - Mitgesellschafterin - Veto-Recht außerhalb des Gesellschaftsvertrags - Umdeutung - keine Rechtsmachtverschiebung mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung Leitsatz Ein außerhalb des Gesellschaftsvertrags im Wege der Umdeutung einer formunwirksamen Gesellschaftsvertragsänderung gegründetes Veto-Recht einer leitenden Angestellten und Mitgesellschafterin einer GmbH kann ihre Rechtsmacht nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu ihren Gunsten verschieben. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
(2017)allein kraft ihrer Gesellschafterstellung nicht die Rechtsmacht, unliebsame Weisungen an sich jederzeit zu verhindern. Das wäre nur gewährleistet, wenn sie als leitende Angestellte zugleich eine gesellschaftsvertraglich abgesicherte Sperrminorität hatte, die es ihr erlaubte, Weisungen des Geschäftsführers an sich zu verhindern. Dabei ist eine auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln. Darüber hinaus reichen Veto-Rechte, die außerhalb des Gesellschaftsvertrags begründet werden, ebenfalls nicht (BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R –, BSGE 125, 183-189, Rn. 21, juris). Ein Veto-Recht hatte die Beigeladene zu 1) auch unter Berücksichtigung des Gesellschafterbeschlusses vom 16.11.2005 nicht. Das Weisungsrecht des Geschäftsführers war ihr gegenüber nicht eingeschränkt. § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags unterwarf nur bestimmte Handlungen des Geschäftsführers im Innenverhältnis der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, dazu gehörten Weisungen an Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im laufenden Geschäftsbetrieb nicht. Der Gesellschafterbeschluss vom
- November 2005 erweiterte zwar diese Pflicht für den Geschäftsführer noch auf die Fälle, dass er Dienst- und Arbeitsverhältnisse beenden wollte. Die Weisungsbefugnis des Geschäftsführers änderte der Beschluss aber gerade nicht. Außerdem konnte der Beschluss den Gesellschaftsvertrag nicht ändern, denn es mangelte ihm an der dafür vorgesehenen Form. Selbst wenn eine Umdeutung in einen einfachen Gesellschafterbeschluss oder einen nur schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern nach § 140 BGB möglich oder sogar geboten wäre, so könnte dieser die Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung verschieben. Denn ein darauf gegründetes Veto-Recht der Beigeladenen zu 1) war außerhalb und gerade nicht im Gesellschaftsvertrag vereinbart (BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, Rn. 22, juris). Das gilt auch in gleicher Weise für § 5 lit. h) des Geschäftsführervertrags, wonach der Geschäftsführer Dienst- und Anstellungsverträge wie derjenige der Beigeladenen zu 1) nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung kündigen durfte. Randnummer 33 Das Argument, gegen eine Schönwetter-Selbständigkeit spreche jedenfalls § 47 Abs. 4 GmbHG, trägt nicht. Selbst wenn nach dieser Bestimmung allein die Beigeladene zu 1) über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers hätte beschließen können, weil dieser in eigenen Angelegenheiten kein Stimmrecht hätte, ändert das nichts an seiner Rechtsmacht ihr gegenüber bis zu seiner Abberufung. Allein auf die faktischen Verhältnisse kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an (dazu BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R Rn. 20, juris). Schließlich könnte § 47 Abs. 4 GmbHG auch für die Beendigung des Anstellungsvertrags der Beigeladenen zu 1) Anwendung finden. Dann hätte insoweit auch kein Stimmrecht und die Machtverhältnisse wären ausgeglichen. Randnummer 34 Es kommt für die Beigeladene zu 1) nicht darauf an, ob sie wie eine Alleininhaberin die Geschäfte führen konnte, zumal mehr dafürspricht, dass sie zusammen mit dem Geschäftsführer eine Führungsebene bildete. Die Kopf-und-Seele-Rechtsprechung, die das BSG vereinzelt im Bereich der Arbeitsförderung aufgestellt hat, hat das Gericht explizit in dem Urteil vom 14.03.2018 (B 12 KR 13/17 R, juris) aufgegeben. Randnummer 35 Der Beitragsbescheid ist schließlich nicht deshalb aufzuheben, weil die Beigeladene zu 1) nicht förmlich am Verwaltungsverfahren beteiligt wurde. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2,
- Halbsatz Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) ist ein Dritter, für den, der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen (
- Halbsatz). Nach Abs 2 Satz 1 steht die Beteiligung von Dritten, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, im Ermessen der Behörde. Die Beigeladene zu 1), deren Rechte durch die Feststellungen zur Versicherungspflicht im Betriebsprüfungsbescheid gestaltet werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.1983 – 12 RK 73/82), war nicht zwingend am Verwaltungsverfahren zu beteiligen. Einen dafür erforderlichen Antrag auf Hinzuziehung hat sie nicht gestellt. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Beklagte keine Ermessensentscheidung über ihre Hinzuziehung getroffen hat, obwohl ihr die Beigeladene zu 1) bekannt war. Ein Ermessensfehler wäre aber nicht kausal für die Entscheidung (LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2015 – L 7 R 506/15 B ER Rn. 29/30, juris). Die Beigeladene zu 1) hatte die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen. Sie hat auf dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ihrer Mitarbeit Angaben zu ihrer Tätigkeit gemacht und ist für Klägerin mit der Beklagten in Kontakt getreten. Eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens war schließlich auch deshalb nicht geboten, weil sie im Gerichtsverfahren beigeladen wurde, von der Möglichkeit, eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel zu ergreifen, aber keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.08.2006, B 12 KR 3/06 R Rn. 14 ff., juris). Randnummer 36 Der Beitragsforderung steht kein „dolo-agit-Einwand“ gegenüber. Vorangegangene unbeanstandete Betriebsprüfungen gewähren insoweit keinen Vertrauensschutz für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) (BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 KR 25/18, juris). Aus den Hinweisen der Broschüre der LVA Brandenburg konnten die Gesellschafter nicht den Eindruck gewinnen, auch die Beigeladene zu 1) sei versicherungsfrei. Hinweispflichten gemäß §§ 13 ff. SGB I gelten aufgrund ihrer systematischen Stellung nur für die Gewährung von Sozialleistungen und nicht für Verfahren der Betriebsprüfungen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001426111