Landesrecht für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde - Rechtsmeinung - keine statusbegründende Bedeutung - Leistungserbringung ohne Zulassung -
haltiger und grober Verstoß gegen wesentliche Grundlagen des GKV-Systems Leitsatz 1. Bei einer Bescheinigung der
Landesrecht für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde (hier: Regierungspräsidium Freiburg), in der bestätigt wird, dass ein Krankenhaus ein Vertragskrankenhaus iSd § 108 Nr 3 SGB V ist, handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung, der keine statusbegründende Bedeutung zukommt (Anschluss an LSG Stuttgart vom 23.7.2019 - L 11 KR 4475/18). (Rn.35)
haltigen und groben Verstoß gegen wesentliche Grundlagen des GKV-Systems (vgl BSG vom 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R = BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6). (Rn.31) 2. Aktenzeichen beim LSG Berlin-Potsdam: L 9 KR 265/20 Verfahrensgang
gehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Streitig ist, ob die Beklagte befugt war, gegenüber der Klägerin von ihr an deren Versicherten erbrachte Leistungen abzurechnen. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Innungskrankenkasse mit Sitz in Saarbrücken. Sie entstand am 1. Juli 2009 aus der Fusion der IKK Südwest-Direkt und der IKK Südwest-Plus. Randnummer 3 Die Beklagte, mit Sitz in Berlin, ist Trägerin der M.-Klinik N., einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie. Für diese Klinik wurde im Jahr 1971 zwischen dem damaligen „S.-Krankenhaus für Nerven- und Gemütsleiden“ und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie dem Verband der Arbeiterersatzkassen e.V. auf der Grundlage von § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) ein Vertrag geschlossen, wonach das Krankenhaus den aufgrund dieses Vertrages mit einem Kostenverpflichtungsschein eingewiesenen Mitgliedern und deren familienhilfeberechtigten Angehörigen einer diesen Vertrag anerkennenden Krankenkasse
den Erfordernissen des vorliegenden Krankheitsfalles, unter
weis der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, Pflege und Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse gewährt. Der Vertrag regelte überdies die Höhe der Vergütung und die Abrechnung der Leistungen. Er trat am
3 SGB V i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 3 SGB V. Die F. Klinik ist somit ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Randnummer 8 Die Vertragsparteien führen jährlich mit der F. Klinik unter Beachtung der Vorschriften des SGB V mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen
Maßgabe des KHG und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV). In den Verhandlungen wird berücksichtigt, daß die Einrichtung ein nicht gefördertes Krankenhaus ist (§§ 8 und 17 BPflV). Randnummer 9 Die F. Klinik gehört zur Krankenhaus-Gruppe 19 unter der die Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und/oder Neurologie geführt werden. Randnummer 10 Seit Bestehen der Klinik werden die Krankenhauspflegesätze vom Regierungspräsidium Freiburg (Genehmigungsbehörde)
V genehmigt.“ Randnummer 11 Auf den Internetseiten der Beklagten heißt es unter anderem (https://www.........../,) aufgerufen am 18. Mai 2019): Randnummer 12 „Die Klinik besitzt einen Versorgungsvertrag
Es bestehen Verträge mit allen Ersatz-, Post-, Bahn-, Polizei- und Privatkassen. Von allen anderen als den oben genannten Krankenkassen wird vorab eine verbindliche Kostenzusage benötigt.“ Randnummer 13 Das Krankenhaus der Klägerin war und ist nicht im Verzeichnis der zugelassenen Krankenhäuser (
2 SGB V) des Landes Baden-Württemberg, auch nicht als Vertragskrankenhaus, verzeichnet (https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/krankenhaeuser/krankenhausplanung/). Randnummer 14 Die Beklagte behandelte den bei der Klägerin versicherten Herrn S. G. stationär in der Zeit vom
ebenfalls unstreitigen – Betrag in Höhe von 4202,05 € in Rechnung, den die Klägerin, unter Abzug der geleisteten Zuzahlungen, in Höhe von 3962,05 € beglich. Randnummer 16 Im Jahr 2017 kam die Klägerin
interner Prüfung zu dem Ergebnis, dass zwischen ihr und der Beklagten keine Vertragsbeziehungen vorliegen würden, die eine Abrechnung medizinischer Leistungen seitens der Beklagten tragen würden. Sie erkundigte sich hierbei (über die IKK classic) beim VdEK
dem Vorliegen von Vergütungsverträgen der Klinik (sowie einer weiteren Klinik der Klägerin). Randnummer 17 Den von der Klägerin außergerichtlich geltend gemachten Erstattungsanspruch lehnte die Beklagte ab. Randnummer 18 Die Klägerin hat am 30. Oktober 2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Erstattungsbegehren weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, der Beklagten habe für den streitigen Behandlungsfall kein Vergütungsanspruch zugestanden, weshalb sie die bereits gezahlte Vergütung zu erstatten habe. Für die Klinik der Beklagten bestehe kein für die Klägerin geltender Versorgungsvertrag. Der im Jahr 1971 auf der Grundlage von § 371 Abs. 2 RVO geschlossene Vertrag gelte
3 S. 3 SGB V nur in dem seinerzeit geltenden Umfang fort und binde die Klägerin ebenso wenig wie die vom Regierungspräsidium Freiburg 1996 ausgestellte Bescheinigung, die keine konstitutive Wirkung entfalte, sondern nur den
Maßgabe des § 109 Abs. 3 Satz 3 SGB V gewährleisteten Bestandsschutz und dessen Fortgeltung
dem 1993 erfolgten Trägerwechsel nebst Umbenennung feststelle. Dieser könne nicht weitergehen, als der Status quo der seinerzeit geschlossenen Verträge. Der Erstattungsanspruch sei nicht entsprechend § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe keine positive Kenntnis von ihrer fehlenden Leistungspflicht gehabt. Da der Klinik ein eigenes Institutskennzeichen erteilt worden sei und sie den gesamten Datenaustausch per DTA-Verfahren vorgenommen habe, habe für sie, die Klägerin, auch keine Möglichkeit bestanden, manuell in den Vortrag einzugreifen. Im Rahmen der automatisierten maschinellen Zahlungsanweisung erfolge anhand der DTA-Einspielungen lediglich eine automatisierte Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung. Erkenne das System keine Auffälligkeiten, bestehe für sie keine Möglichkeit, aktiv in den Prozess einzugreifen bzw. die Zahlung zu stoppen. Ihr sei daher erst
erfolgter Abrechnung und Zahlung des Betrages an die Beklagte aufgefallen, dass für die Klinik kein Versorgungsvertrag bestehe. Auf Vertrauensschutz oder ein treuwidriges Verhalten der Klägerin könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie ausweislich ihrer eigenen Internetseite selbst davon ausgehe, dass ihr Zulassungsstatus nur gegenüber den Ersatzkassen gelte und sie von allen anderen gesetzlichen Krankenkassen vorab eine verbindliche Kostenzusage benötige. Zudem habe ihr die Beklagte durch die eigenmächtige Aufnahme der Versicherten und die Abrechnung im DTA-Verfahren eine eigene Willensentscheidung unmöglich gemacht, anstatt – wie auf ihrer eigenen Internetseite dargestellt – vorab eine Kostenzusage einzuholen. Insofern habe sich die Beklagte selbst treuwidrig verhalten. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3962,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Der Versorgungsvertrag der Beklagten ergebe sich vorliegend aus § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 KHEntgG in Verbindung mit dem Statusfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, zu dessen Erlass dieses
dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg berechtigt gewesen sei. Einzelne Versorgungsverträge mit einzelnen Krankenkassen kenne das Gesetz seit Inkrafttreten des SGB V nicht mehr. Dem Erklärungswert des Feststellungsbescheides sei zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium Freiburg eine Gleichstellung der Beklagten mit Vertragskrankenhäusern beabsichtigt habe. Sämtliche Daten seien der Klägerin über den erfolgten Datenträgeraustausch bekannt gewesen. Sofern sie nunmehr behauptet, sie habe erst im
hinein festgestellt, dass kein Versorgungsvertrag bestanden habe, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung. Es hätten Gespräche zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber stattgefunden, dass auf individuelle Kostenübernahmeerklärungen verzichtet werden könnten. Selbst wenn ein Versorgungsvertrag nicht vorgelegen hätte, seien die Umstände, die die Klägerin nunmehr erst im
hinein festgestellt haben wolle, ihr seit Jahren und Jahrzehnten bekannt gewesen, da sie selbst die seitens der Beklagten berechneten Entgelte über einen Zeitraum von 20 Jahren anstandslos beglichen habe. Ein etwaiger Erstattungsanspruch sei daher jedenfalls entsprechend § 814 BGB ausgeschlossen. Das Verhalten der Klägerin sei darüber hinaus auch treuwidrig. Die Beklagte verweist dabei auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Eine wesentliche Änderung der Verfahrenslage seit der Erklärung der Beteiligten, die zur Unwirksamkeit des Einverständnisses führen würde (vgl. BSG, Urteil vom
Randnummer 28
der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Rechtslage gemäß §§ 371 ff RVO sowie
den ab
SGB V dürfen Krankenkassen Krankenhausbehandlungen, von – hier nicht vorliegenden – Notfallbehandlungen gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V abgesehen, nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen. Zugelassene Krankenhäuser sind
der Legaldefinition des § 108 SGB V Hochschulkliniken, die
den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulkliniken anerkannt sind, zudem Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser) sowie schließlich Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Während Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser bereits kraft Gesetzes zugelassene Krankenhäuser sind, erlangen sonstige Krankenhäuser diesen Status erst durch den insoweit konstitutiven Abschluss eines Versorgungsvertrags, welcher der Genehmigung durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden bedarf. Die Zulassung des Krankenhauses erfolgt in diesem Sinne mittels Abschlusses oder Fiktion eines Versorgungsvertrags. Dieser hat eine statusbegründende Funktion. Dementsprechend ist – abgesehen von Notfallbehandlungen – ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für Behandlungen außerhalb des Geltungsbereichs des erteilten Versorgungsauftrags ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 2/18 R). Randnummer 31 Die umfangreiche Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zulassung für die Leistungserbringung bedeutet im objektiven Sinne einen
haltigen und groben Verstoß gegen wesentliche Grundlagen des GKV-Systems. Denn es entzieht den zugelassenen Leistungserbringern die Versicherten, setzt die Versicherten durch Behandlung außerhalb des Systems den Risiken unkontrollierter Behandlung aus und droht, das gesetzliche System der Kostentragung auszuhöhlen. Zudem werden außerhalb der vorgesehenen Honorarströme mit Hilfe der Patienten bei den Krankenkassen Kostenübernahmeansprüche geltend gemacht, die nur im Falle des Systemversagens
3 Satz 1 SGB V gerechtfertigt sein können. Fehlt aber einem Leistungserbringer die Zulassung zum Leistungserbringungssystem, so kommt ein Kostenübernahmeanspruch für Versicherte grundsätzlich nicht in Betracht, solange die Versicherten die Möglichkeit haben, ihren Anspruch auf Krankenbehandlung bei zugelassenen Leistungserbringern zu befriedigen (BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 – B 1 KR 5/08 R). Randnummer 32 5. Es bestand vorliegend kein Rechtsgrund für die Leistung an die Beklagte. Das Krankenhaus der Klägerin ist weder
landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt worden, noch ist es in den Krankenhausplan aufgenommen. Es besteht auch kein Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die faktische Rechnungsbegleichung begründet ebenfalls keinen Rechtsanspruch. Randnummer 33 Dass ein solcher, die Beteiligten bindender, in Schriftform abgeschlossener Vertrag nicht direkt geschlossen wurde, ist unstreitig und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Ein solcher Vertrag kommt
1 Satz 1 SGB V in der seit dem
3 SGB V i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 3 SGB V ist, handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung, der keinerlei statusbegründende Bedeutung zukommt. Die Bescheinigung ist auch kein auf der Grundlage von § 8 Abs 1 Satz 3 KHG erlassener Feststellungsbescheid, mit dem die Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen wurde. Es fehlt schon an der für einen Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X erforderlichen Regelung. Auch der Form
kann das Schreiben des Regierungspräsidiums F. nicht als Verwaltungsakt gewertet werden. Der Adressat bleibt unklar, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht vorhanden. Hinzu kommt die Bezeichnung als bloße „Bescheinigung“ und nicht Bescheid oder Verwaltungsakt. Randnummer 36 Auch auf § 109 Abs 3 Satz 3 SGB V kann sich die Klägerin nicht stützen.
dieser Vorschrift gelten Verträge, die vor dem 01.01.1989
Abs 2 RVO abgeschlossen worden sind, bis zu ihrer Kündigung
SGB V weiter.
RVO waren die Krankenkassen berechtigt, Krankenhauspflege auch durch Krankenhäuser zu gewähren, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen waren, wenn diese sich ihnen gegenüber hierzu bereit erklärt hatten und die Bereiterklärung nicht abgelehnt worden war (BSG 29.05.1996, 3 RK 23/95, BSGE 78, 233-243 = SozR 3-2500 § 109 Nr 1 = juris Rn 22). Anders als nunmehr
Abs 1 Satz 1 SGB V konnte unter Geltung des RVO eine Vereinbarung auch mit nur einzelnen Krankenkassenverbänden geschlossen werden (vgl BSG 29.05.1996, 3 RK 23/95, BSGE 78, 233-243 = SozR 3-2500 § 109 Nr 1 = juris Rn 19). Ob eine solche Vereinbarung zwischen der Klägerin und den (damals Verbänden der) Ersatzkassen geschlossen wurde, ist unerheblich. Ein Vertrag mit dem Landesverband der Ersatzkassen wäre jedenfalls nicht ausreichend, denn an diesen Vertrag wäre die Beklagte nicht gebunden. Randnummer 37 Die durch § 109 Abs 1 Satz 3 SGB V vorgesehene unmittelbare Verbindlichkeit für alle Krankenkassen im Inland gilt für Altverträge nicht. Diese Regelung bezieht sich nicht auf Versorgungsverträge, die
der RVO zustande gekommen sind. Hierfür spricht schon die Systematik des § 109 SGB V. § 109 Abs 1 SGB V befasst sich mit Partei, Inhalt und Form der Versorgungsverträge und regelt in diesem Zusammenhang die Verbindlichkeit. Die Altverträge werden jedoch nicht in diesem Kontext für fortgeltend erklärt, sondern in § 109 Abs 3 SGB V im Zusammenhang mit den materiellen Voraussetzungen des Vertragsschlusses, nämlich Bedarf und Geeignetheit, aufgegriffen. In § 109 Abs 3 SGB V ist auch das Erfordernis der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde vorgeschrieben, die aus Gründen der Krankenhausplanung ablehnen kann und damit gemäß § 6 Abs 1 KHG iVm § 1 KHG Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte und Aspekte der Versorgung der Bevölkerung in die Prüfung einbringt. Daher kann aus systematischer Sicht nur davon ausgegangen werden, dass die Fortgeltung von Altverträge angeordnet worden ist, um die betroffenen Akteure vor einer Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zu bewahren. Randnummer 38 Hierfür spricht auch, dass durch die Regelung in § 109 Abs 3 Satz 3 SGB V die bisher in § 371 Abs 3 RVO vorgesehene Bestandschutzregelung
der Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zur Strukturreform im Gesundheitswesen (vgl BT-Drs 11/2237 S 198; zu
der im Entwurf noch vorgesehenen Zählung § 117, jetzt § 109) der bislang in § 371 Abs 3 RVO enthaltene Bestandsschutz für bestimmte Gruppen von Krankenhäuser auf alle Krankenhäuser iSv § 108 Nr 3 SGB V (
der Zählung in der Entwurfsfassung noch § 116 Nr 3) ausgedehnt werden sollte. Diese sollten in das allgemeine Kündigungssystem des § 110 SGB V (
der Zählung im Entwurf noch § 118) einbezogen werden, das künftig auch für Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser gelten sollte. Damit sollte auch für diesen Bereich dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen werden.
Abs 3 RVO konnte die Ablehnung der Bereiterklärung und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht mit einer Gefährdung der Ziele des Krankenhausbedarfsplans begründet werden, wenn das Krankenhaus am 01.01.1972 betrieben und seitdem ohne Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan, ohne Veräußerung und ohne wesentliche Änderung der Zielsetzung und des Bettenbestands ununterbrochen fortgeführt wurde (1.) und für die Kalenderjahre 1975 bis 1979 im Durchschnitt mindestens 40 vom Hundert der Pflegetage mit Sozialleistungsträgern oder mit Patienten abgerechnet hat, die keine höheren als die den Sozialleistungsträgern berechneten Pflegesätze zahlten (2.). Dieser bisher schon geltende Bestandsschutz für Krankenhäuser mit einer gewissen zeitlichen Kontinuität und Mindestanteil an Behandlungen von Personen
den den Sozialleistungsträgern berechneten Pflegesätzen, also Krankenhäuser mit einer Relevanz für die Versorgung von Sozialleistungsempfängern, sollte auf alle Krankenhäuser ausgeweitet werden, die über Versorgungsverträge
Randnummer 39 Für eine Ausweitung der Verbindlichkeit der Altverträge über den bloßen Bestandsschutz hinaus auf alle Krankenkassen gibt die Gesetzesbegründung hingegen keine Anhaltspunkte. Weder dem Wortlaut des § 109 SGB V noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass über die Fortgeltung der Altverträge hinaus eine Ausweitung auf andere Krankenkassen gewollt war. Randnummer 40 Eine Ausweitung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil
der Neuregelung geschlossene Verträge ohne Beachtung der Anforderungen des § 109 Abs 1 Satz 1 SGB V nichtig sind. Die Fortgeltung von Altverträgen bedeutet vielmehr allein, dass sie weiterhin wirksam sind, obwohl sie die nunmehr zu stellenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Zwar steht dies mit dem Zweck des § 109 SGB V, eine einheitliche Regelung für alle Versicherten und Krankenkassen im Bundesgebiet zu schaffen, nicht in Einklang. Eine solche Abweichung von den Zielen einer Neuregelung ist jedoch Bestandsschutz-Regelungen immanent. Randnummer 41 Insgesamt ergeben sich keine Gründe für eine Ausweitung der
dem Regime des § 371 Abs 2 RVO zustande gekommenen Verträge und damit verbundene Aufwertung der Position der betroffenen Krankenhäuser. Randnummer 42 Ein Rechtsgrund für die Zahlung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in der Vergangenheit von der Beklagten gestellte Rechnungen beglichen hat. Eine faktische Abrechnungspraxis des Krankenhauses mit den Krankenkassen reicht nicht aus, um einen Altvertrag anzunehmen (BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des
dem Zulassungsstatus der Klinik erkundigt hat. Positive Kenntnis ist nicht ersichtlich. Eine solche positive Kenntnis lässt sich auch nicht aus dem Beweisangebot der Beklagten der Vernehmung ihres vormaligen kaufmännischen Leiters entnehmen. Dass zwischen diesem und Mitarbeitern gerade das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Versorgungsvertrages besprochen worden wäre, ist nicht vorgetragen. Vielmehr sei es in den Gesprächen um die Notwendigkeit der Ausstellung von Kostenübernahmeerklärungen gegangen. Dies begründet keine positive Kenntnis des Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung. Dass die Klägerin durch weitergehende Recherche den Zulassungsstatus der Beklagten hätte herausfinden können (was im Jahr 2017 auch erfolgt ist), begründet ebenfalls keine positive Kenntnis. Randnummer 47 Positive Kenntnis liegt vor, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Es genügt nicht, dass dem Leistenden die tatsächlichen Umstände, aus denen sich seine Nichtschuld ergibt, bekannt sind (BGH, Urteil vom
den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt. Soweit das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019 – L 11 KR 4475/18, Rn. 61, in der vorliegenden Konstellation die Rückforderung der bereits gezahlten Vergütung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens
den Grundsätzen von Treu und Glauben als ausgeschlossen ansieht, folgt die Kammer dem nicht.
dem LSG Baden-Württemberg erscheine es unbillig und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, bereits geleistete Zahlungen aufgrund eines Umstandes, der von vornherein der Rechnung hätte ohne Weiteres entgegengehalten werden können, zurückzufordern. Randnummer 49 Wenn das BSG jedoch darauf abstellt, die umfangreiche Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zulassung für die Leistungserbringung bedeutet im objektiven Sinne „einen
haltigen und groben Verstoß“ gegen wesentliche Grundlagen des GKV-Systems, dann besteht aus Sicht der Kammer eine besondere Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass ein solcher Vertrag gerade nicht besteht. Die Beklagte selbst geht
der Erklärung auf ihrer Webseite davon aus, dass ein solcher Vertrag nicht besteht. Insoweit greift sie auch nicht damit durch, dass sie vorträgt, wegen der Erklärung seitens des Regierungspräsidiums Freiburg erteilten Statusbestätigung davon ausgegangen zu sein, zur Behandlung der Versicherten der Klägerin berechtigt zu sein. Dieses ist widersprüchlich. Randnummer 50 Der beschränkte Zulassungsstatus der Klinik war der Klägerin nicht positiv bekannt. Er ergab sich nur aus dem – ihr nicht vorliegenden – Altvertrag mit dem VdEK, deren Vertragspartner sie nicht war. Sie hat hiervon vielmehr erst
Recherche über den VdEK erfahren. Randnummer 51 Auch mit Blick darauf, dass die umfangreiche Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zulassung für die Leistungserbringung einen groben Verstoß gegen wesentliche Grundlagen des GKV-Systems darstellt, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Beklagte, die unter Teilnahme am DTA-Verfahren Leistungen für gesetzlich Versicherte der Klägerin erbracht und abgerechnet hat, hierfür über einen entsprechenden Versorgungsauftrag verfügt. Nicht die Klägerin, sondern die Beklagte als Krankenhausträgerin muss prüfen und sicherstellen, ob ein Versorgungsauftrag besteht. Randnummer 52 Die Nichterweislichkeit des Vorliegens des Versorgungsvertrages wirkt sich zulasten der Beklagten aus, die sich auf das Bestehen eines Vertrages als anspruchsbegründende Tatsache beruft. Randnummer 53 8. Der Zinsanspruch auf Prozesszinsen ab Klageerhebung ergibt sich mangels eines zwischen den Beteiligten geltenden Vertrages aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 288 BGB. Randnummer 54 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 55 10. Die Berufung ist zulässig, § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001426303
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