Vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin Orientierungssatz 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. (Rn.10) 2. Das Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen zur Verfügung gestanden haben. (Rn.39) 3. Die Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen. (Rn.42) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2020 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 A. Die Antragstellerin hat einen innerkapazitären Zulassungsanspruch und damit einen Anordnungsanspruch nicht mit der bei einer Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie nach den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen von der Antragsgegnerin hätte ausgewählt werden müssen. Randnummer 3 Studienplätze für das Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester werden in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Die Stiftung für Hochschulzulassung vergibt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695) 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten ( § 8 BerlHZG ) verbleibenden Studienplätze nach der Abiturbestenquote. Die restlichen 70 Prozent der Studienplätze werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BerlHZG durch die Hochschulen, für den hiesigen Studiengang der Zahnmedizin also durch die Antragsgegnerin, verteilt. Hierbei werden 10 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 2 BerlHZG (Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests und Berücksichtigung der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt; sog. zusätzliche Eignungsquote, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung vom 2. Dezember 2019, GVBl. S. 756) und 60 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 3 BerlHZG (sog. Auswahlverfahren der Hochschule, § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Studienplatzvergabeverordnung) vergeben. In § 9 Abs. 3 BerlHZG sind als Kriterien für die Auswahl unter anderem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Nr. 1a) und das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (Nr. 2a) angeführt. Nach § 9 Abs. 9 BerlHZG regelt die Hochschule durch Satzung die nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 3. Dem ist die Antragsgegnerin durch ihre Satzung über das Auswahlverfahren für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin – Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin – vom 11. Dezember 2019 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 237 vom 11. Dezember 2019) nachgekommen. Randnummer 4 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht verfassungswidrig, dass das dem Auswahlverfahren zugrunde liegende Hochschulzulassungsgesetz keine Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien regelt. Es ist hinreichend, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber lediglich die Auswahlkriterien als solche selbst bestimmt, damit den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt genüge getan ist (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1BvL 4/14 – juris Rn. 118). Der Gesetzgeber darf den Hochschulen sowohl einen Spielraum für die Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Kriterien (BVerfG, a.a.O. Rn. 120) als auch die Gewichtung einzelner Kriterien überlassen. Der Landesgesetzgeber hat in § 9 BerlHZG die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts resultierenden verfassungsrechtlichen Anforderungen umgesetzt. Es unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG vorsieht, dass 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben werden und dass im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen ( § 9 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BerlHZG ) das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ebenfalls eines von mehreren Kriterien ist. Der Gesetzgeber knüpft hiermit an eine Beurteilung der Leistungen der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an, die von der Schule am Ende einer allgemeinenbildenden Ausbildung im Blick auf die Hochschulreife vorgenommen wurde. Eine Anknüpfung hieran ist – jedenfalls als ein Kriterium unter anderen – für die Studienplatzvergabe naheliegend. Gegen die Sachgerechtigkeit der Abiturnote als Eignungskriterium für die Vergabe von Studienplätzen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, a.a.O. Rn. 127 f.). Randnummer 5 Die Antragstellerin, die im Juni 2013 ihre Hochschulzugangsberechtigung (Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife) mit der Durchschnittsnote 2,4 erlangt hat, und die in der Zeit von August 2014 bis Januar 2017 die Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten durchlaufen und erfolgreich die Abschlussprüfung abgelegt hat, belegt ausweislich des Bescheides der Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. Februar 2020 im Auswahlverfahren nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BerlHZG den Rang 389, wobei der Grenzrang bei 56 liegt, und im Auswahlverfahren der Hochschule nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BerlHZG Rang 3135 bei einem Grenzrang von 130. Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerbungsvorgang ergibt sich, dass beim Auswahlverfahren „zusätzliche Eignungsquote“ die Wartezeit von 13 Wartesemestern sowie die Berufsausbildung und die Berufserfahrung der Antragstellerin berücksichtigt worden sind. Das Ergebnis eines „Tests für medizinische Studiengänge“ (TMS) wurde nicht berücksichtigt, da kein Testergebnis vorgelegen hat. Fehler bei Bildung der Gesamtpunktzahl aus den einzelnen gewichteten Kriterien sind weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. Gleiches gilt für die Punktzahl der gewichteten Kriterien im Auswahlverfahren der Hochschule. Hier konnte allein das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 1 BerHZG i.V.m. § 9 Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin) berücksichtigt werden, da das Ergebnis des TMS nicht vorlag. Randnummer 6 Die Ausführungen der Antragstellerin zur Vergabe von Studienplätzen über die Ortspräferenz sowie zu den Auswahlgesprächen der Hochschule liegen neben der Sache, da die Antragsgegnerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag weder Studienplätze über die Ortspräferenz vergibt noch Auswahlgespräche durchführt. Gleiches gilt für die Kritik der Antragstellerin an der Bewertung und Begründung des medizinischen Eignungstests. Denn die Antragstellerin hat in ihrem Zulassungsverfahren das Ergebnis eines TMS nicht vorgelegt, so dass ein solcher Test nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin ist. Die Einwendungen der Antragstellerin, dass die Berücksichtigung der Wartezeit für eine Übergangszeit von (nur) zwei Jahren verfassungswidrig sei, sind allgemeiner Natur und berücksichtigen nicht, dass, wie oben dargelegt, für die Antragstellerin im Rahmen der sogenannten zusätzlichen Eignungsquote eine Wartezeit von 13 Semestern berücksichtigt wurde. Randnummer 7 B. Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat 49 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2020 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 48 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden. Randnummer 8 I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – VG 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2019) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 19. September 2018 (GVBl. S. 551). Randnummer 9 Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 97 Studienplätzen. Sie setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 5. Juli 2019 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 233 vom 10. Juli 2019) 48 Studienplätze im ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2019/20 fest. Randnummer 10 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Randnummer 11 Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS ( § 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 a LVVO ). Randnummer 12 Im Vergleich zu den das vorhergehende Akademische Jahr betreffenden Entscheidungen der Kammer (Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 – VG 12 L 306.18 u.a. – [Wintersemester 2018/19] und vom 6. Juni 2019 – VG 12 L 45.19 u.a. – [Sommersemester 2019]) ergibt sich keine Verminderung des Lehrdeputats aus den Stellen des wissenschaftlichen Personals. Vielmehr ist das Gesamtlehrdeputat um 8 LVS gestiegen. Dies liegt daran, dass eine Krankenversorgungsstelle ohne Lehrdeputat (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ) in eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter umgewandelt worden ist. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in eine Stelle für einen befristet beschäftigten Mitarbeiter (- 4 LVS) umgewandelt. Im Gegenzug aber zwei halbe Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter geschaffen (+ 4 LVS). Randnummer 13 Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat wird im Folgenden dargestellt: Randnummer 14
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