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AG Schöneberg 71a III 96/18 Beschluss

Verfahrensgang nachgehend KG Berlin 1. Zivilsenat, 15. August 2019, 1 W 432/18, Beschluss Tenor Das Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin wird angewiesen, dem Geburtsregistereintrag zur Num

§ 1594BGB, höchstpersönlich anerkannt.

Die Anerkennungserklärung des Herrn K ist auch wirksam, weil zum Kind bisher keine Vaterschaft eines anderen Mannes bestand und die Anerkennung auch ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt ist. Die Mutter stimmte dieser Vaterschaftsanerkennung ebenfalls höchstpersönlich in derselben Urkunde,

§ 1595Abs.

1 BGB, zu. Randnummer 15 Nach § 1598 Abs. 1 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1592 ff. BGB nicht genügt. Dies ist vorliegend, wie zuvor geprüft, nicht der Fall. Randnummer 16 Danach ist der Anerkennende mit seinem Vor-, Familien- und Geburtsnamen dem Geburtsregistereintrag im Wege der Folgebeurkundung,

§ 27Abs. 1 PSt

G, beizuschreiben. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 PStG i.V.m. § 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung von Kosten anzuordnen. Randnummer 18 Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG und ist zur Berechnung der Verfahrensgebühr erforderlich (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Kostenverzeichnis, Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 2 GNotKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001427243

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