Fehlende Verkündung eines Beschlusses im Beschlussverfahren - Einigungsstellenbesetzung Leitsatz
(1)Sa 299/93, LAGE ArbGG 1979 § 60 Nr. 1; OLG Koblenz 05.01.1988 - 6 W 827/87 - GRUR 1989, 75 ). Einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bedarf es eigentlich nicht, da die Sache dort noch anhängig ist. Im Interesse der Klarheit ist jedoch ein Ausspruch der Zurückverweisung sinnvoll, wenn auch nicht zwingend. Da die Zurückverweisung nur klarstellenden Charakter hat, wird sie durch § 68 nicht gehindert, da dieser voraussetzt, dass das Verfahren erster Instanz beendet ist ( vgl. zum Ganzen GMP/Schleusener ArbGG § 60 Rn. 27 ). Randnummer 16
- Das Beschwerdegericht war auch nicht befugt, eine eigene Entscheidung zu treffen. Eine entsprechende Befugnis folgt auch nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 6 ArbGG. Gegenstand der landesarbeitsgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist – wie bereits aus § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG folgt – stets eine zumindest existente Entscheidung eines Arbeitsgerichts. Fehlt es an einer solchen, kann das Beschwerdegericht nicht quasi als erstinstanzliches Gericht unter Missachtung des Instanzenzugs eine eigene Entscheidung in der Sache treffen. Hierfür ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Randnummer 17
- Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da in Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001427338