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LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer 4 TaBV 739/20 Beschluss Fehlende Verkündung eines Beschlusses im Beschlussverfahren - Einigungsstellenbesetzung § 8

Fehlende Verkündung eines Beschlusses im Beschlussverfahren - Einigungsstellenbesetzung Leitsatz

  1. Nach § 84 Satz 3 ArbGG iVm. § 60 ArbGG sind arbeitsgerichtliche Beschlüsse auch dann zu verkünden, wenn nach § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG lässt lediglich eine Ausnahme von der mündlichen Anhörung, nicht jedoch von der Verkündung zu. (Rn.14)
  2. Ist eine wirksame Verkündung der Entscheidung unterblieben, liegt ein Scheinbeschluss vor, der keine Rechtswirkungen haben kann. Das Verfahren wird dadurch nicht beendet, sondern verbleibt in der Instanz. Allerdings kann er durch seine bloße Existenz für die Beteiligten gefährlich werden. Es ist daher wie eine wirksame Entscheidung anfechtbar und ist vom Beschwerdegericht aufzuheben. (Rn.15)
  3. Das Beschwerdegericht ist bei fehlender Verkündung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses auch in einem Verfahren nach § 100 ArbGG nicht befugt, eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen. Eine entsprechende Befugnis folgt auch nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 6 ArbGG. Gegenstand der landesarbeitsgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist - wie bereits aus § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG folgt - stets eine zumindest existente Entscheidung eines Arbeitsgerichts. Fehlt es an einer solchen, kann das Beschwerdegericht nicht quasi als erstinstanzliches Gericht unter Missachtung des Instanzenzugs eine eigene Entscheidung in der Sache treffen. Hierfür ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
  4. Mai 2020, 46 AR 50018/20, Beschluss Tenor I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.05.2020 – 46 AR 50018/20 – wird aufgehoben. II. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Einsetzung zweier Einigungsstellen. Der Betriebsrat begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema „Einführung von Kurzarbeit“ sowie die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema „Verhandlung über einen Sozialplan“. Randnummer 2 Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt hatten, entschied das Arbeitsgericht nach § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. In dem Beschluss vom 11.05.2020 wurde auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle zum Thema „Einführung von Kurzarbeit“ eingesetzt und der Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Thema „Verhandlung über einen Sozialplan“ zurückgewiesen. Der Beschluss wurde nicht verkündet. Randnummer 3 Mit beim Arbeitsgericht am 25.5.2020 eingegangen Schriftsatz hat der Betriebsrat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde eingelegt. Mit beim Beschwerdegericht am 29.05.2020 eingegangen Schriftsatz haben die Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde eingelegt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 25.05.2020, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Bl. 161 d. A. verwiesen wird, wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass sich aus der Verfahrensakte keine Verkündung des Beschlusses ergebe und deswegen von einem „Scheinbeschluss“ auszugehen sei, der vom Beschwerdegericht aufzuheben sei. Randnummer 5 Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Beschwerdegericht sei nicht befugt, den Beschluss aufzuheben, sondern müsse in der Sache selbst entscheiden. Dies ergebe sich daraus, dass aufgrund der Nichtverkündung des Beschlusses auch die Frist des § 100 Abs. 1 Satz 6 ArbGG zur Zustellung des Beschlusses nicht eingehalten worden sei. Der Betriebsrat vertritt insoweit die Ansicht, die zweite Instanz sei immer zur Entscheidung in der Sache berufen, wenn die Frist des § 100 Abs. 1 Satz 6 ArbGG zur Zustellung des Beschlusses abgelaufen sei. Randnummer 6 Der Betriebsrat beantragt: Randnummer 7
  5. Die Größe der Einigungsstelle zwischen den Parteien zur Verhandlung einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit wird auf 7 Personen festgesetzt. Randnummer 8 Als Vorsitzender der Einigungsstelle wird Herr Dr. Bernd R. bestellt. Randnummer 9
  6. Die Größe einer weiteren Einigungsstelle zwischen den Parteien zur Verhandlung einer Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan zu Kündigung und Sozialabbau im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird auf 7 Personen festgesetzt. Randnummer 10 Als Vorsitzender dieser weiteren Einigungsstelle wird Herr Dr. Bernd R. bestellt. Randnummer 11 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 12 den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.05.2020 – 46 AR 50018/20 – aufzuheben. II. Randnummer 13 Auf die Beschwerde beider Beteiligten war der Beschluss des Arbeitsgerichts klarstellend aufzuheben und das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Randnummer 14
  7. Nach § 84 Satz 3 ArbGG iVm. § 60 ArbGG sind arbeitsgerichtliche Beschlüsse zu verkünden. Der Beschluss ist auch dann zu verkünden, wenn nach § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entschieden worden ist ( vgl. GMP/Spinner ArbGG § 84 Rn. 16 mwN ). § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG lässt lediglich eine Ausnahme von der mündlichen Anhörung, nicht jedoch von der Verkündung zu. Randnummer 15
  8. Ist eine wirksame Verkündung der Entscheidung unterblieben, liegt kein Beschluss vor. Es handelt sich um einen Scheinbeschluss, der keine Rechtswirkungen haben kann. Das Verfahren wird dadurch nicht beendet, sondern verbleibt in der Instanz. Allerdings kann er durch seine bloße Existenz für die Beteiligten gefährlich werden. Es ist daher wie eine wirksame Entscheidung anfechtbar. Der Scheinbeschluss ist in diesem Falle aufzuheben ( vgl. BGH 3.11.1994 – LwZB 5/94 , NJW 1995, 404 ; OLG München 27.06.2018 - 15 U 1640/17 Rae – Juris; LAG Sachsen 2.8.1994 – 9

(1)Sa 299/93, LAGE ArbGG 1979 § 60 Nr. 1; OLG Koblenz 05.01.1988 - 6 W 827/87 - GRUR 1989, 75 ). Einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bedarf es eigentlich nicht, da die Sache dort noch anhängig ist. Im Interesse der Klarheit ist jedoch ein Ausspruch der Zurückverweisung sinnvoll, wenn auch nicht zwingend. Da die Zurückverweisung nur klarstellenden Charakter hat, wird sie durch § 68 nicht gehindert, da dieser voraussetzt, dass das Verfahren erster Instanz beendet ist ( vgl. zum Ganzen GMP/Schleusener ArbGG § 60 Rn. 27 ). Randnummer 16
  1. Das Beschwerdegericht war auch nicht befugt, eine eigene Entscheidung zu treffen. Eine entsprechende Befugnis folgt auch nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 6 ArbGG. Gegenstand der landesarbeitsgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist – wie bereits aus § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG folgt – stets eine zumindest existente Entscheidung eines Arbeitsgerichts. Fehlt es an einer solchen, kann das Beschwerdegericht nicht quasi als erstinstanzliches Gericht unter Missachtung des Instanzenzugs eine eigene Entscheidung in der Sache treffen. Hierfür ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Randnummer 17
  2. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da in Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001427338

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