Kostenentscheidung infolge der übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache in einem Rechtsstreit über den Berliner Mietendeckel Leitsatz Verlangt ein Vermieter mit einem vor dem gesetzlichen Stichtag des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln zugegangenen Verlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt, sind die Kosten des Rechtsstreit im Falle der übereinstimmenden Hauptsachenerledigung gemäß § 91a Abs.1 ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn das Erhöhungsverlangen unter ausschließlicher Zugrundelegung der §§ 558 ff. BGB begründet wäre. Denn es fehlt bislang - für den Fall der Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln - sowohl an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den von Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln ausgehenden einfachrechtlichen Wirkungen auf einen vermieterseits geltend gemachten Zustimmungsanspruch als auch dazu, ob Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln auf ein vor dem gesetzlichen Stichtag zugegangenes Erhöhungsverlangen Anwendung findet, mit dem der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt verlangt. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 17 C 5067/19 Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 500,00 EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die gemäß § 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 2 Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits. Hängt dabei die zu treffende Kostengrundentscheidung von der Beantwortung schwieriger oder sogar höchstrichterlich noch ungeklärter Rechtsfragen ab, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v.
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