1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens (DÖFA) wird Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. (Rn.21) 2. Bei der Regelleistung
dem SGB 2 handelt es sich um Fürsorge i. S. von Art. 1 EFA.
jenem Abkommen meint Fürsorge jede Fürsorge, die jeder der Vertragschließenden
den in dem jeweiligen Teil seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Die Regelleistung
dem SGB 2 stellt in jedem Fall der Bedürftigkeit ein zu gewährendes Mittel für den Lebensbedarf dar (BSG Urteil vom
gewiesen (Bescheid vom
folgende Klage hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – für die Zeit vom
1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom
1 Satz 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3155), wonach abweichend von Satz 2 Nummer 2 Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen
diesem Buch, wenn sie – wie der Kläger – seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, nicht von Leistungen ausgeschlossen sind, es sei denn, der Verlust des Rechts
Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU wurde – welches beim Kläger nicht der Fall ist – festgestellt. Für einen Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (für die ersten drei Monate des Aufenthalts) bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Solche sind auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.
der Gesetzesbegründung, ist von einem längeren, verfestigten Aufenthalt i.S.d. der Neufassung in § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II
Ablauf eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von mindestens fünf Jahren ab Meldung bei der Meldebehörde auszugehen. Weiter heißt es, durch die verpflichtende Meldung bei der Meldebehörde dokumentierten die Betroffenen ihre Verbindung zu Deutschland, die Voraussetzung für eine Aufenthaltsverfestigung in Deutschland (vgl. BT-Drs. 18/10211 S. 14). Dementsprechend regelt § 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II (des Gesetzes vom 22. Dezember 2016), dass die Frist
Satz 4 mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde beginnt. Die erstmalige Anmeldung des Klägers im Inland erfolgte zum
Sinn und Zweck dieses Gesetzes in Verbindung mit der bundeseinheitlich geltenden Meldepflicht nicht anzunehmen. Zwar regelt § 17 Bundesmeldegesetz (BMG), dass derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen
dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden hat (Absatz 1). Dieser Verpflichtung ist der Kläger zunächst mit der Erstanmeldung in B
gekommen. Eine persönliche Abmeldung ins Ausland ist zwischenzeitlich bis zum Ende des Streitzeitraums nicht erfolgt (vgl. 23 Abs. 7 BMG). Eine entgegen seinem eigenen Vortrag, von November 2012 bis Mai 2017 in einer anderen Wohnung als der gemeldeten gewohnt zu haben, nicht erfolgte Ummeldung könnte zwar ein Anhalt für eine Ordnungswidrigkeit sein, nicht indes ein Beleg für einen tatsächlich nicht im Inland inngehabten Aufenthalt. Der Kläger, der sodann unbestritten vorträgt, wohnungslos gewesen zu sein, hatte aufgrund der jedenfalls seit Mai 2017 bestehenden Obdachlosigkeit weder die Pflicht, sich zu melden, noch eine entsprechende Möglichkeit. Denn die Meldepflicht besteht, wie ausgeführt, nur im Falle des Bezugs einer Wohnung (vgl. § 17 BMG) im Sinne von § 20 BMG, die seitens des Klägers offensichtlich bis zur Zuweisung ins Wohnheim „D “ zum 4. Februar 2019 nicht vorhanden war. Wer eine Wohnung dagegen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern sie nur zum Schein begründet oder aufrecht erhält, erfüllt, wie schon erwähnt, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Als eine solche Scheinwohnung müsste mithin auch eine sog. meldefähige Anschrift für wohnungslose Personen qualifiziert werden, die nicht von vornherein den Status der Wohnungslosigkeit erkennen lassen soll (vgl. Süßmuth in Bundesmeldegesetz, 2014 § 17 Rn. 13). Schließlich hat der Gesetzgeber, welches ebenfalls gegen die Notwendigkeit einer durchgehenden Anmeldung spricht, selbst Ausnahmen vom Lauf der Frist geregelt, zu denen eine Unterbrechung der Meldung nicht gehört.
1 Satz 6 SGB II (Gesetz vom 22. Dezember 2016) werden Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Mithin ist eine durchgehende Anmeldung keine Voraussetzung für die Begründung einer mindestens fünfjährigen Aufenthaltsverfestigung, sondern nur das Vorliegen eines entsprechenden mindestens fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts
erstmaliger Anmeldung im Inland.
1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I), welches für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht der Fall ist. Im Übrigen ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, in erster Linie
den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen. Entscheidend ist danach, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll – maßgeblich im Sinne einer Missbrauchsabwehr – ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R – juris Rn. 18 f. m.w.N.). Hierfür bestehen vorliegend bei dem obdach- und mittellosen Kläger keine Anhaltspunkte und wurden auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
höchstrichterlicher Rechtsprechung es der Vereinheitlichung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts zuwiderliefe, wenn dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus – hier das Erfordernis einer ununterbrochenen melderechtlichen Anmeldung – aufgestellt würde und damit einzelnen Personengruppen – wie etwa Obdachlosen – der Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versperrt würde (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 19). Randnummer 20 Im Ergebnis muss jedoch, wie auch vom SG ausgeführt, nicht abschließend im Wege weiterer Amtsermittlung (vgl. § 103 SGG) geklärt werden, ob der Kläger im vorstehenden Sinn bereits zu Beginn des Streitzeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mehr als fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, woran konkret zu zweifeln der Senat indes, wie ausgeführt, keinen Anlass sieht, umfasst der Leistungsausschluss
1 Satz 2 SGB II zwar erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (EU-Ausländer) und die nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung
dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht
dem AufenthG verfügen (stRspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 – B 14 AS 25/15 R – juris Rn. 24). Auf eine materielle Freizügigkeitsberechtigung
dem FreizügG/EU, die nicht von diesem Leistungsausschluss umfasst ist, oder ein Aufenthaltsrecht
dem AufenthG, das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss zu rechtfertigen vermag, kann sich die Kläger im streitigen Zeitraum nicht berufen; eine solche hat er selbst nicht geltend gemacht, welches zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist. Insofern ist insbesondere weder eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger
G/EU in Ermangelung einer seit 2012 in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Ablauf des gegenständlichen Zeitraums gegeben, noch liegen die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung
G/EU
der Nr. 3 oder 4 (Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen) sowie Nr. 7 (Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts) oder als Familienangehöriger
G/EU vor. Bereits aufgrund seiner geltend gemachten Hilfebedürftigkeit i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II scheidet schließlich eine Freizügigkeitsberechtigung als nicht Erwerbstätiger
G/EU aus. Von den materiellen Freizügigkeitsberechtigungen
dem FreizügG/EU zu unterscheiden ist die generelle Freizügigkeitsvermutung für EU-Ausländer, wegen der der Aufenthalt eines EU-Ausländers zumindest solange als rechtmäßig angesehen werden muss, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt und damit die Ausreisepflicht begründet hat. Diese generelle Freizügigkeitsvermutung allein eröffnet weder einen Zugang zu Leistungen
dem SGB II noch steht sie dem Ausschluss von Leistungen
dem SGB II entgegen (vgl. BSG zuletzt mit vom 21. März 2019 – B 14 AS 31/18 R – juris Rn. 17 m.w.N.). Der Leistungsausschluss ist
herrschender Rechtsprechung auch mit EU- und Verfassungsrecht vereinbar (vgl. etwa BSG, Urteil vom
1 DÖFA wird Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
entsprechender Ratifikation am
1 DÖFA liegen vor. Gemäß Art. 1 Nr. 4 DÖFA sind „Fürsorge“ alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach- Beratungs- Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfs für Personen, die keine anderen Voraussetzungen als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben. So liegt es bei dem steuerfinanzierten (und
rangigen) Alg II
SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 5/07 R – juris Rn. 35). Es handelt sich um eine gesetzlich begründete Geldleistung aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des existentiellen Lebensbedarfs von Hilfebedürftigen. Jene haben im Sinne des Abkommens keine anderen Voraussetzungen als diejenige der „Hilfsbedürftigkeit“ zu erfüllen. Insbesondere ist keine andere Voraussetzung diejenige der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, mit der maßgeblich die Abgrenzung zur (ebenfalls steuerfinanzierten und
rangigen) Sozialhilfe
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – erfolgt (vgl. § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII) und die ihrerseits zweifellos unter „Fürsorge“ im Sinne des Abkommens zu subsumieren sein dürfte, ohne dass etwa die besondere Voraussetzung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 SGB XII) eine die Gleichbehandlung
dem DÖFA ausschließende „andere Voraussetzung“ sein dürfte. Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende unterscheiden sich zwar
ihrem Adressatenkreis. Das SGB II, insbesondere mit der Regelung des Alg II, verliert dadurch aber nicht seinen Charakter als Fürsorgegesetz. Dementsprechend ist höchstrichterlich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt worden, dass es sich bei der Regelleistung
dem SGB II um „Fürsorge“ im Sinne von Art. 1 EFA handle. Denn auch
jenem Abkommen meint „Fürsorge“ jede Fürsorge, die jeder der Vertragschließenden
den in dem jeweiligen Teile seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt und wonach Personen ohne ausreichende Mittel die Mittel für ihren Lebensbedarf sowie die Betreuung erhalten, die ihre Lage erfordert. Die Regelleistung
SGB II als Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
diesem Gesetz stelle ein solches, im Falle der Bedürftigkeit gewährtes „Mittel für den Lebensbedarf“ dar (vgl. BSG, Urteil vom
rangige Fürsorgeleistung). Zwar wird im Anhang I zum DÖFA (Liste der die Rechtsgebiete der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege regelnden gesetzlichen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien) noch das bereits zum
dem Außerkrafttreten des BSHG zum 1. Januar 2005 nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt
dem Dritten Kapitel des SGB XII (i.d.R. i.V.m. § 42 Satz 1 SGB XII) beschränkt, sondern wird darüber hinaus mit dem SGB II, und zwar anders als ebenfalls bis
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.