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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1641/19 Urteil Anspruch des österreichischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in

Obsah (4)Art. 2§ 7§ 2§§ 20

Anspruch des österreichischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland auf Leistungen der Grundsicherung Orientierungssatz 1.

Art. 2Abs.

1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens (DÖFA) wird Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. (Rn.21) 2. Bei der Regelleistung

dem SGB 2 handelt es sich um Fürsorge i. S. von Art. 1 EFA.

jenem Abkommen meint Fürsorge jede Fürsorge, die jeder der Vertragschließenden

den in dem jeweiligen Teil seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Die Regelleistung

dem SGB 2 stellt in jedem Fall der Bedürftigkeit ein zu gewährendes Mittel für den Lebensbedarf dar (BSG Urteil vom

  1. 2010, B 14 AS 23/10 R). Damit sind hilfebedürftige österreichische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, von Leistungen des SGB 2 nicht ausgeschlossen. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  2. August 2019, S 142 AS 3435/19, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  3. August 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II – Alg II) für die Zeit vom
  4. Februar 2019 bis
  5. Juli
  6. Randnummer 2 Der 1963 geborene, österreichische und seinerzeit alleinstehende sowie wohnungslose Kläger reiste seinen Angaben zufolge am
  7. Mai 2012 in die Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsuche ein. Vom
  8. Mai 2012 bis
  9. Juli 2013 war er in Berlin Neukölln bei Frau L V gemeldet. Er habe sich von Mitte November 2012 bis Anfang Mai 2017 in der Wohnung von Frau G S in B kostenfrei aufgehalten. Seit dem
  10. Februar 2019 war er im Wohnheim „D “ in B angemeldet. Mit seinem Antrag vom
  11. Februar 2019 gab er gegenüber dem Beklagten an, in den vergangenen Monaten vom Flaschensammeln und Betteln gelebt zu haben und im Übrigen mittellos und ohne Beschäftigung zu sein. Randnummer 3 Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Ein Daueraufenthaltsrecht sei nicht

gewiesen (Bescheid vom

  1. Februar 2019, Widerspruchsbescheid vom
  2. März 2019). Randnummer 4 Das Sozialgericht Berlin (SG) hat den Beklagten mit Beschluss vom
  3. April 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger ab dem
  4. März 2019 längstens bis zum
  5. Juli 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren (S 142 AS 2983/19 ER; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom
  6. Mai 2019 – L 31 AS 627/19 B ER –). Randnummer 5 Auf die

folgende Klage hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom

  1. Februar 2019 bis
  2. Juli 2019 – dem streitgegenständlichen Zeitraum – in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Urteil vom
  3. August 2019). Der Kläger sei anspruchsberechtigt, insbesondere hilfebedürftig, und habe im streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Er sei – anders als vom Beklagten entschieden – nicht vom Alg II-Leistungsbezug ausgeschlossen. Dahinstehen könne, ob er im gegenständlichen Zeitraum seit mindestens fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, mit der Folge, dass hier die gesetzliche Rückausnahme eingreife. Denn er könne sich als österreichischer Staatsangehöriger jedenfalls auf das Gleichbehandlungsgebot des bilateralen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom
  4. Januar 1966 (DÖFA) berufen. Randnummer 6 Mit seiner Berufung vom
  5. September 2019 macht der Beklagte geltend, seine Leistungsverpflichtung ergebe sich weder aus dem DÖFA, wie aus dem zutreffenden Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom
  6. August 2013 – L 5 AS 2112/13 B ER – folge, noch aus einer Aufenthaltsverfestigung. Die erstmalige Anmeldung des Klägers vom
  7. Mai 2012 bis
  8. Juli 2013 in Berlin bei Frau L V sei zumindest teilweise angesichts der eidesstattlichen Versicherung von Frau S vom
  9. November 2017 falsch gewesen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  10. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Konstitutiv für die Aufenthaltsverfestigung sei lediglich die Erstanmeldung bei der Meldebehörde; sodann sei lediglich das Vorliegen eines tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland erforderlich. Randnummer 12 Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen sowie auch im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Randnummer 15 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem angefochtenen Urteil des SG Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – für die Zeit vom

  1. Februar 2019 bis zum
  2. Juli
  3. Der Kläger verfolgt dieses Begehren für den gegenständlichen Zeitraum ab Beginn des Antragsmonats (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGB). Randnummer 16 Die Zulässigkeit der Klage wird nicht dadurch berührt, dass der Kläger in Ausführung des entsprechenden sozialgerichtlichen Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – S 142 AS 2983/19 ER / L 31 AS 627/19 B ER – bereits für einen Teilzeitraum in reduzierter Höhe Grundsicherungsleistungen erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Juli 2017 – B 4 AS 17/16 R – juris Rn. 12). Randnummer 17 Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffenden Gründen verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom
  5. Februar 2019 bis
  6. Juli 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
  7. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. März 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im gegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Alg II in Höhe der im Streitzeitraum zutreffenden Regelleistung zuzüglich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der aufgrund der Zuweisung in die Unterkunft für Wohnungslose „D “ entstandenen Tagessätze. Randnummer 18 Der Kläger erfüllte die Leistungsvoraussetzungen

§ 7Abs.

1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom

  1. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3155 ff.]). Er hatte das
  2. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a SGB II dagegen noch nicht, war mangels ausreichender Mittel hilfebedürftig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ist, soweit wie hier kein Feststellungsverfahren (vgl. § 44a SGB II) eingeleitet worden ist, bereits aus rechtlichen Gründen anzunehmen (stRspr. vgl. BSG, Urteil vom
  3. August 2015 – B 4 AS 9/15 R – juris Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 19 Der wohnungslose Kläger hat seit seiner Anmeldung zum
  4. Mai 2012 in B – welches mit dem vom Kläger angegebenen Zeitpunkt der Ersteinreise Ende Mai 2012 übereinstimmt – seinen gewöhnlichen und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Inland begründet mit der Folge, dass er

§ 7Abs.

1 Satz 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3155), wonach abweichend von Satz 2 Nummer 2 Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen

diesem Buch, wenn sie – wie der Kläger – seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, nicht von Leistungen ausgeschlossen sind, es sei denn, der Verlust des Rechts

§ 2

Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU wurde – welches beim Kläger nicht der Fall ist – festgestellt. Für einen Leistungsausschluss

§ 7Abs.

1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (für die ersten drei Monate des Aufenthalts) bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Solche sind auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.

der Gesetzesbegründung, ist von einem längeren, verfestigten Aufenthalt i.S.d. der Neufassung in § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II

Ablauf eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von mindestens fünf Jahren ab Meldung bei der Meldebehörde auszugehen. Weiter heißt es, durch die verpflichtende Meldung bei der Meldebehörde dokumentierten die Betroffenen ihre Verbindung zu Deutschland, die Voraussetzung für eine Aufenthaltsverfestigung in Deutschland (vgl. BT-Drs. 18/10211 S. 14). Dementsprechend regelt § 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II (des Gesetzes vom 22. Dezember 2016), dass die Frist

Satz 4 mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde beginnt. Die erstmalige Anmeldung des Klägers im Inland erfolgte zum

  1. Mai
  2. Dass für den Lauf der Fünfjahresfrist eine durchgehende Meldung erforderlich ist, hat dagegen keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden und ist auch

Sinn und Zweck dieses Gesetzes in Verbindung mit der bundeseinheitlich geltenden Meldepflicht nicht anzunehmen. Zwar regelt § 17 Bundesmeldegesetz (BMG), dass derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen

dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden hat (Absatz 1). Dieser Verpflichtung ist der Kläger zunächst mit der Erstanmeldung in B

gekommen. Eine persönliche Abmeldung ins Ausland ist zwischenzeitlich bis zum Ende des Streitzeitraums nicht erfolgt (vgl. 23 Abs. 7 BMG). Eine entgegen seinem eigenen Vortrag, von November 2012 bis Mai 2017 in einer anderen Wohnung als der gemeldeten gewohnt zu haben, nicht erfolgte Ummeldung könnte zwar ein Anhalt für eine Ordnungswidrigkeit sein, nicht indes ein Beleg für einen tatsächlich nicht im Inland inngehabten Aufenthalt. Der Kläger, der sodann unbestritten vorträgt, wohnungslos gewesen zu sein, hatte aufgrund der jedenfalls seit Mai 2017 bestehenden Obdachlosigkeit weder die Pflicht, sich zu melden, noch eine entsprechende Möglichkeit. Denn die Meldepflicht besteht, wie ausgeführt, nur im Falle des Bezugs einer Wohnung (vgl. § 17 BMG) im Sinne von § 20 BMG, die seitens des Klägers offensichtlich bis zur Zuweisung ins Wohnheim „D “ zum 4. Februar 2019 nicht vorhanden war. Wer eine Wohnung dagegen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern sie nur zum Schein begründet oder aufrecht erhält, erfüllt, wie schon erwähnt, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Als eine solche Scheinwohnung müsste mithin auch eine sog. meldefähige Anschrift für wohnungslose Personen qualifiziert werden, die nicht von vornherein den Status der Wohnungslosigkeit erkennen lassen soll (vgl. Süßmuth in Bundesmeldegesetz, 2014 § 17 Rn. 13). Schließlich hat der Gesetzgeber, welches ebenfalls gegen die Notwendigkeit einer durchgehenden Anmeldung spricht, selbst Ausnahmen vom Lauf der Frist geregelt, zu denen eine Unterbrechung der Meldung nicht gehört.

§ 7Abs.

1 Satz 6 SGB II (Gesetz vom 22. Dezember 2016) werden Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Mithin ist eine durchgehende Anmeldung keine Voraussetzung für die Begründung einer mindestens fünfjährigen Aufenthaltsverfestigung, sondern nur das Vorliegen eines entsprechenden mindestens fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts

erstmaliger Anmeldung im Inland.

§ 7Abs.

1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I), welches für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht der Fall ist. Im Übrigen ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, in erster Linie

den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen. Entscheidend ist danach, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll – maßgeblich im Sinne einer Missbrauchsabwehr – ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R – juris Rn. 18 f. m.w.N.). Hierfür bestehen vorliegend bei dem obdach- und mittellosen Kläger keine Anhaltspunkte und wurden auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

höchstrichterlicher Rechtsprechung es der Vereinheitlichung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts zuwiderliefe, wenn dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus – hier das Erfordernis einer ununterbrochenen melderechtlichen Anmeldung – aufgestellt würde und damit einzelnen Personengruppen – wie etwa Obdachlosen – der Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versperrt würde (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 19). Randnummer 20 Im Ergebnis muss jedoch, wie auch vom SG ausgeführt, nicht abschließend im Wege weiterer Amtsermittlung (vgl. § 103 SGG) geklärt werden, ob der Kläger im vorstehenden Sinn bereits zu Beginn des Streitzeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mehr als fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, woran konkret zu zweifeln der Senat indes, wie ausgeführt, keinen Anlass sieht, umfasst der Leistungsausschluss

§ 7Abs.

1 Satz 2 SGB II zwar erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (EU-Ausländer) und die nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung

dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht

dem AufenthG verfügen (stRspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 – B 14 AS 25/15 R – juris Rn. 24). Auf eine materielle Freizügigkeitsberechtigung

dem FreizügG/EU, die nicht von diesem Leistungsausschluss umfasst ist, oder ein Aufenthaltsrecht

dem AufenthG, das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss zu rechtfertigen vermag, kann sich die Kläger im streitigen Zeitraum nicht berufen; eine solche hat er selbst nicht geltend gemacht, welches zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist. Insofern ist insbesondere weder eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger

§ 2Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Freizüg

G/EU in Ermangelung einer seit 2012 in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Ablauf des gegenständlichen Zeitraums gegeben, noch liegen die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung

§ 2Abs. 2 Freizüg

G/EU

der Nr. 3 oder 4 (Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen) sowie Nr. 7 (Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts) oder als Familienangehöriger

§ 2Abs. 2 Nr. 6, § 3 Freizüg

G/EU vor. Bereits aufgrund seiner geltend gemachten Hilfebedürftigkeit i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II scheidet schließlich eine Freizügigkeitsberechtigung als nicht Erwerbstätiger

§ 2Abs. 2 Nr. 5, § 4 Freizüg

G/EU aus. Von den materiellen Freizügigkeitsberechtigungen

dem FreizügG/EU zu unterscheiden ist die generelle Freizügigkeitsvermutung für EU-Ausländer, wegen der der Aufenthalt eines EU-Ausländers zumindest solange als rechtmäßig angesehen werden muss, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt und damit die Ausreisepflicht begründet hat. Diese generelle Freizügigkeitsvermutung allein eröffnet weder einen Zugang zu Leistungen

dem SGB II noch steht sie dem Ausschluss von Leistungen

dem SGB II entgegen (vgl. BSG zuletzt mit vom 21. März 2019 – B 14 AS 31/18 R – juris Rn. 17 m.w.N.). Der Leistungsausschluss ist

herrschender Rechtsprechung auch mit EU- und Verfassungsrecht vereinbar (vgl. etwa BSG, Urteil vom

  1. August 2017 – B 14 AS 31/16 R – juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Randnummer 21 Der Kläger kann sich jedoch – wie ebenfalls zutreffend vom SG ausgeführt worden ist – als österreichischer Staatsangehöriger auf das – vor Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und seither fortgeltenden (vgl. Art. 351 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des am
  2. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon [AEUV] – ehem. Art. 307 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]) – DÖFA berufen mit der Folge, dass der Leistungsausschluss für ihn nicht anzuwenden ist.

Art. 2Abs.

1 DÖFA wird Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.

entsprechender Ratifikation am

  1. Dezember 1968 (BGBl. II 1969 S. 1) handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht, dessen Anwendbarkeit im konkreten Fall kein jüngeres und deshalb gegebenenfalls vorrangig anzuwendendes Recht entgegensteht (vgl. zum vergleichbaren Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens – EFA – BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2010 – B 14 AS 23/10 R – juris Rn. 21 ff., 23 ff. m.w.N., zu dessen Unterzeichnerstaaten Österreich nicht gehört; wie hier: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  3. März 2012 – L 8 B 489/10 ER – juris Rn. 30 ff.; a.A. noch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  4. August 2013 – L 5 AS 2112/13 B ER – juris Rn. 11 ff.; vgl. im Übrigen Urteil des Senats vom
  5. Mai 2020 – L 18 AS 1812/19 – vorgesehen zur Veröffentlichung in juris). Völkervertragsrecht wird gemäß Art. 59 Abs. 2 GG im Range von Bundesgesetzen umgesetzt mit der Folge, dass deutsche Gerichte das DÖFA (wie das EFA) wie andere Bundesgesetze anzuwenden haben, und zwar ohne dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsteht (vgl. BVerfGE 111, 307 ff. zur Europäischen Menschenrechtskonvention <EMRK>). Dem aus Art. 23 Abs. 1 Grundgesetz und der Präambel folgenden Verfassungsauftrag ist insofern der Grundsatz der Völkerrechts- und Europarechtsfreundlichkeit zu entnehmen (vgl. BVerfG, „Lissabon-Vertrag“, Urteil vom
  6. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 u.a. – juris Rn. 219 ff.). Darüber hinaus folgt aus dem einfachen (Sozial-)Recht in § 30 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben; die Vorschrift gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BSG, Urteil vom
  7. Dezember 2000 – B 14 KG 1/00 – juris Rn. 18 m.w.N.). Schließlich ist Art. 1 DÖFA im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich spezieller, weil sich die Vorschrift gerade nicht, wie § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, an alle Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, richtet, sondern nur an Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will. Ein Vorbehalt, wie ihn die Bundesregierung für das SGB II zum EFA am
  8. Dezember 2011 erklärt hat (vgl. BSG, Urteil vom
  9. Dezember 2015 – B 4 AS 43/15 R – juris Rn. 18), ist zum DÖFA ebenso wenig erklärt worden wie die Kündigung dieses Abkommens (vgl. Art. 17 DÖFA). Schließlich ist mit Art. 3 DÖFA ein ggf. entstehender Konflikt durch den Bezug von Fürsorgeleistungen bereits dahingehend geregelt, dass Fürsorgeleistungen eines Staates im Hoheitsgebiet des anderen bei der Festsetzung von Art und Maß der Fürsorge sowie bei der Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Betracht zu bleiben haben, es sei denn, sie beeinflussen die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig, dass daneben Fürsorge des Aufenthaltsstaates ungerechtfertigt wäre. Randnummer 22 Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots

Art. 2Abs.

1 DÖFA liegen vor. Gemäß Art. 1 Nr. 4 DÖFA sind „Fürsorge“ alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach- Beratungs- Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfs für Personen, die keine anderen Voraussetzungen als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben. So liegt es bei dem steuerfinanzierten (und

rangigen) Alg II

§§ 20ff.

SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 5/07 R – juris Rn. 35). Es handelt sich um eine gesetzlich begründete Geldleistung aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des existentiellen Lebensbedarfs von Hilfebedürftigen. Jene haben im Sinne des Abkommens keine anderen Voraussetzungen als diejenige der „Hilfsbedürftigkeit“ zu erfüllen. Insbesondere ist keine andere Voraussetzung diejenige der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, mit der maßgeblich die Abgrenzung zur (ebenfalls steuerfinanzierten und

rangigen) Sozialhilfe

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – erfolgt (vgl. § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII) und die ihrerseits zweifellos unter „Fürsorge“ im Sinne des Abkommens zu subsumieren sein dürfte, ohne dass etwa die besondere Voraussetzung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 SGB XII) eine die Gleichbehandlung

dem DÖFA ausschließende „andere Voraussetzung“ sein dürfte. Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende unterscheiden sich zwar

ihrem Adressatenkreis. Das SGB II, insbesondere mit der Regelung des Alg II, verliert dadurch aber nicht seinen Charakter als Fürsorgegesetz. Dementsprechend ist höchstrichterlich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt worden, dass es sich bei der Regelleistung

dem SGB II um „Fürsorge“ im Sinne von Art. 1 EFA handle. Denn auch

jenem Abkommen meint „Fürsorge“ jede Fürsorge, die jeder der Vertragschließenden

den in dem jeweiligen Teile seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt und wonach Personen ohne ausreichende Mittel die Mittel für ihren Lebensbedarf sowie die Betreuung erhalten, die ihre Lage erfordert. Die Regelleistung

§ 20

SGB II als Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

diesem Gesetz stelle ein solches, im Falle der Bedürftigkeit gewährtes „Mittel für den Lebensbedarf“ dar (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2007 – B 14/11b AS 5/07 R – a.a.O.: „steuerfinanzierte Fürsorgeleistung“; Urteil vom
  2. Oktober 2010 – B 14 AS 23/10 R – a.a.O. Rn. 32 f.; vgl. auch BT-Drucks. 15/1516 S. 56: „

rangige Fürsorgeleistung). Zwar wird im Anhang I zum DÖFA (Liste der die Rechtsgebiete der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege regelnden gesetzlichen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien) noch das bereits zum

  1. Dezember 2004 außer Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom
  2. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) genannt. Indes ist die Fürsorgegesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland

dem Außerkrafttreten des BSHG zum 1. Januar 2005 nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt

dem Dritten Kapitel des SGB XII (i.d.R. i.V.m. § 42 Satz 1 SGB XII) beschränkt, sondern wird darüber hinaus mit dem SGB II, und zwar anders als ebenfalls bis

  1. Dezember 2004 aufgrund der Arbeitslosenhilfe als Lohnersatzleistung (vgl. zuletzt § 195 SGB III), als ein – ebenfalls – bedarfsabhängiges Leistungssystem gewährleistet (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2010 – B 14 AS 23/10 R – a.a.O. Rn. 33 m.w.N.). Im Übrigen folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DÖFA, dass neu in Kraft tretende gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits gegolten hätten, der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen sind. Hiervon geht der Senat auch vorliegend aus. Die Aufzählung der Fürsorgegesetze in der Anlage I ist in diesem Sinne nicht konstitutiv (vgl. zum EFA BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2010 – B 14 AS 23/10 R – a.a.O. Rn. 34). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001427740

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