VerfGH Berlin: Erfolgloser Eilantrag gegen mehrere zivilgerichtliche Arrestbeschlüsse sowie gegen die Anordnung des persönlichen Arrests - offensichtliche Unbegründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde Orientierungssatz
- Der Erlass einer eA nach § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) ist grds auch vor Anhängigkeit der Hauptsache möglich. (Rn.7)
- Eine (isolierte) eA kommt allerdings nicht Betracht, wenn eine angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffene Entscheidung – wie hier – offensichtlich unbegründet wäre. (Rn.7)
- Hier: Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung mehrerer Arrestbeschlüsse, ua der Anordnung des persönlichen Arrests gegen den Antragsteller. Es kann keine Rede davon sein, dass die Sichtweise des Arrestgerichtes hinsichtlich der Erforderlichkeit des persönlichen Arrestes angesichts der Umstände des vorliegenden Falles unvertretbar wäre (zum verfassungsrechtlichen Maßstab siehe etwa VerfGH Berlin, 02.12.1993, 89/93, LVerfGE 1, 169 <184f>). (Rn.9) (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
- Juni 1998, 22.O.352/98, Beschluss vorgehend LG Berlin,
- Juni 1998, 22.O.350/98, Beschluss vorgehend LG Berlin,
- Juni 1998, 22.O.346/98, Beschluss vorgehend LG Berlin,
- Juni 1998, 22.O.345/98, Beschluss vorgehend LG Berlin,
- Juni 1998, 22.O.347/98, Beschluss Tenor Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das. Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen die Vollziehung mehrerer Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom Juni 1998, mit denen der persönliche Arrest gegen ihn angeordnet wurde und Haftbefehle erlassen worden sind. Aufgrund des in dem Arrestverfahren 22.0.347/98 erlassenen Haftbefehls ist der. Antragsteller am
- Juni 1998 in Haft genommen worden. Randnummer 2 Der Antragsteller war von Februar 1993 bis zu seiner Abberufung im März 1998 als Liquidator zahlreicher Treuhandunternehmen tätig. Zwischen ihm und der Treuhandanstalt bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, kam es, nachdem der Antragsteller zunächst mit Zustimmung der Treuhandanstalt Abschläge auf das vereinbarte Honorar aus dem Vermögen der Gesellschaften vereinnahmt hatte, zu Differenzen über die Höhe der ihm letztlich zustehenden Vergütung. Nach den Feststellungen des Landgerichts in den Verfahren über den dinglichen Arrest hat der Antragsteller zwischen November 1996 und
- März 1998 sieben Liquidationsgesellschaften insgesamt rund 24,3 Mio. DM entnommen (vgl. z.B. Urteil vom
- Mai 1998 - 22.0.221/98 -). Mit Beschlüssen vom 5.,
- und
- Juni 1998 ordnete das Landgericht auf Antrag mehrerer Gesellschaften den persönlichen Arrest mit der Begründung an, der zuvor am
- Mai 1998 angeordnete dingliche Arrest reiche zur Sicherung der Gläubigerinnen nicht aus. Die Gefährdung der Gläubigerinnen resultiere daraus, daß der Verbleib der vom Antragsteller von den Konten der Gesellschaften entnommenen Beträge in Höhe von ca.
- Mio. DM ungeklärt sei. Die vom Antragsteller in den Verfahren über den dinglichen Arrest abgegebene Erklärung, wonach die Gelder mit Ausnahme eines abgeführten Mehrwertsteueranteils noch auf einem Notaranderkonto lägen, müsse angesichts der Drittschuldnererklärung des Notars, wonach nur Gelder in Höhe von ca. 2,289 Mio. DM vorhanden seien, als unzutreffend angesehen werden. Der unbekannte und verschwiegene Verbleib erheblicher Vermögenswerte rechtfertige den Erlaß des persönlichen Arrestes. Randnummer 3 Am
- Juni 1998 gab der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse gemäß § 807 ZPO ab. Seine daraufhin gestellten Anträge auf einstweilige Einstellung der Vollziehung des persönlichen. Arrestes wies das Landgericht Berlin mit Beschlüssen vom 15., 17.,
- und
- Juni 1998 (22.0.347/98, 345/98, 346/98, 350/98 und 352/98) mit der Begründung zurück, die Erklärungen in der eidesstattlichen Versicherung könnten nicht als umfassende und vollständige Auskunft über den Verbleib der rechtswidrig abgehobenen Gelder angesehen werden. Den Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch gegen den persönlichen Arrest setzte das Landgericht auf den
- Juli 1998 fest. Randnummer 4 Mit seinem am
- Juni 1998 eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, den er mit Schriftsatz vom
- Juli 1998 erweitert hat, rügt der Antragsteller, durch die Nichteinstellung der Vollziehung des Arrestes aus den Beschlüssen vom 5.,
- und
- Juni 1998 und die Terminsanberaumung erst am
- Juli 1998 werde gegen sein Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 VvB verstoßen. Die Vollziehung des persönlichen Arrestes sei unverhältnismäßig, nachdem er über seine Vermögensverhältnisse durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Auskunft gegeben habe. Auf Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom
- Juli 1998 Buchungsunterlagen für das Treuhandkonto vor. Einen beim Landgericht im Verfahren 22.0.347/98 erneut gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Landgericht mit Beschluß vom
- Juli 1998 ab. Der Vortrag des Antragstellers lasse nicht erkennen, wohin die Geldmittel geflossen seien. Der beigefügten Aufstellung lasse sich zwar entnehmen, wo bzw. wie verbliebene 19, 270 Mio. DM ausgegeben worden sein sollen. Es handele sich aber nicht um ein schlüssiges und vollständiges Konzept, da der Antragsteller noch über sonstige, 9anz erhebliche Einkünfte verfüge, mit denen er die Ausgaben habe decken können. Es bestehe daher der Verdacht der Verschleierung. Auch Unstimmigkeiten zwischen einen jetzigen Angaben und den Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung drängten den Verdacht auf, daß der Verbleib der rechtswidrig erlangten Gelder vernebelt werden solle. Randnummer 5 Gegen den Antragsteller ist im Zusammenhang mit den Geldentnahmen inzwischen auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 112 ff. StPO Haftbefehl erlassen worden. Randnummer 6 Im Termin vor dem Landgericht am
- Juli 1998 unterbreitete das Gericht einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien baten daraufhin, noch nicht zu entscheiden und neuen Termin nur auf Antrag anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom
- Juli 1998 teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit, daß dieser die in dem Vergleichsvorschlag vorgesehene Bankbürgschaft über 20 Mio. DM nicht erbringen könne und beim Landgericht um die Anberaumung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten worden sei. Über diesen Termin und seinen Ausgang hat der Antragsteller den Verfassungsgerichtshof nicht unterrichtet. Eine telefonische Anfrage beim Landgericht ergab, daß der Termin am
- August 1998 stattgefunden hat und die Widersprüche gegen die Anordnung des persönlichen Arrests zurückgewiesen wurden. Die Entscheidungsgründe, liegen noch nicht vor. II. Randnummer 7 Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dies ist grundsätzlich auch schon möglich, bevor die Hauptsache anhängig ist. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zweifelsfrei. Der Antragsteller bezieht sich in seinen Anträgen ausdrücklich auf eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, die er indes noch nicht erhoben hat. Seine Anträge gehen daher strenggenommen ins Leere. Dies mag jedoch ebenso dahinstehen wie weitere gegen die Zulässigkeit seines Antrages bestehende Bedenken. Denn die angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom
- Juni .1998 wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet, so daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt. Die am
- August 1998 ergangenen Urteile des Landgerichts sind nicht Gegenstand der Nachprüfung in diesem Verfahren. Randnummer 8 Der Beschluß des Landgerichts vom
- Juni 1998 hält einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand. Randnummer 9 Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen beschränkt sich auf die Frage, ob die in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte in Existenz und Tragweite hinreichend für die Einzelfallentscheidung berücksichtigt worden sind. Das ist insbesondere bei ihrer willkürlichen Außerachtlassung nicht der Fall (Beschluß vom
- Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1,169, 184 f.; ständige Rechtsprechung). Dagegen ist es. nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit, der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß vom
- Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1,7 ff.; ständige Rechtsprechung). Randnummer 10 Dem Beschluß vom
- Juni 1998 lassen sich die maßgeblichen Erwägungen der Kammer, warum aus ihrer Sicht eine Einstellung der Vollziehung trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht in Betracht kam, entnehmen. Daß die Begründung der. Entscheidung knapp gehalten ist, ist für sich genommen verfassungsrechtlich unerheblich. Sie entspricht der ebenfalls nur knappen, allein auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abstellenden Begründung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Antrag vom
- Juni
- Auch aus den Hinweisen in der Ladungsverfügung vom
- Juni 1998 läßt sich nicht entnehmen, daß das Landgericht die Bedeutung des durch die Inhaftierung eingeschränkten Freiheitsgrundrechts im konkreten Fall verkannt hat. Vielmehr lassen die Hinweise erkennen, welche weiteren Angaben nach Ansicht der Kammer erforderlich waren, und zwar zusätzlich zu den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung, damit von einer umfassenden und vollständigen Auskunft über die nach Ansicht des Landgerichts rechtswidrig entnommenen Gelder ausgegangen werden könne. Zwar dient der persönliche Arrest, wie der Antragsteller zutreffend ausführt, nicht der Erzwingung von Auskünften über das Vermögen eines Schuldners oder der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung analog zum Zwangsvollstreckungsverfahren. Vielmehr soll hiermit etwaigen Gläubigern die Zugriffsmasse für eine etwaige Zwangsvollstreckung zur Erfüllung der von ihnen glaubhaft gemachten Forderungen erhalten werden. Das Landgericht hat den Sachverhalt hier in durchaus nachvollziehbarer, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, daß Vermögenswerte, die der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller unterliegen können, dergestalt "in Sicherheit gebracht wurden, daß nur der Antragsteller weiß, wo sie sich befinden und nur er in der Lage ist, darüber zu verfügen". Es erscheint daher folgerichtig, daß das Landgericht den Anspruch der etwaigen Gläubiger auf einstweilige Sicherung ihrer Rechte dadurch zu gewährleisten suchte, daß der Antragsteller entweder dartut, wo sich die von ihm abgezogenen Beträge nunmehr im einzelnen befinden, oder die entsprechenden Mittel wieder zurückführt, so daß sie als Sicherheit für die geltend gemachten Forderungen dienen können. Damit liegt der Entscheidung des Gerichts erkennbar die Auffassung zugrunde, allein aufgrund der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung seien die Vermögensverhältnisse nicht ausreichend geklärt, und es bestehe daher bei einer Freilassung des Antragstellers die in den Beschlüssen über die Anordnung des persönlichen Arrestes angenommene Gefahr der Gläubigergefährdung durch ein Beiseiteschaffen der entnommenen Gelder fort. Davon, daß diese Sichtweise unvertretbar wäre, kann angesichts der Komplexität des Streitstoffes, insbesondere der sich über Jahre hinziehenden Geldentnahmen durch den Antragsteller bei einer Vielzahl von Gesellschaften, der Transaktionen auf Konten des Antragstellers und der (darlehensweisen) Weitergabe von Geldern an verschiedene Gesellschaften, an denen der Antragsteller beteiligt ist, sowie schließlich angesichts der - ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des Urteils vom
- Mai 1998 (22.0.221/98) - widersprüchlichen Angaben des Antragstellers selbst über den Verbleib der Gelder nicht die Rede sein. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 12 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001427758