in Verbindung mit § 111b Abs. 1 BNotO mit Einverständnis beider Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden. Randnummer 10 II. Die Klage ist zulässig. Randnummer 11 Der gestellte Klageantrag ist als zulässige Verpflichtungsklage auszulegen (§ 88
in Verbindung mit § 111b Abs. 1 BNotO) (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 1. Februar 2018 – 6 K 983/17 –, Rn. 35, juris). Randnummer 12 Ihrem Wortlaut nach ist die Klage zwar auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten und der Verpflichtung der Erstattung der dadurch entstandenen Kosten gerichtet. Nach § 43 Absatz 2
kann diese Feststellung jedoch nicht begehrt werden, weil die Klägerin ihre Rechte durch eine Verpflichtungsklage verfolgen kann. Mit der Verpflichtung des Beklagten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, erhält die Klägerin die von ihr geltend gemachten ersatzfähigen Kosten ersetzt, ohne dass es insoweit gesonderter Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten bedarf (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 01. Februar 2018 – 6 K 983/17 –, Rn. 35, juris). Randnummer 13 Als Verpflichtungsklage ist die Klage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2
, sowie form- und fristgerecht nach Zustellung des Bescheides erhoben worden, §§ 74 Abs. 2, 57 Abs. 2, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, 111c Abs. 1 S. 2 BNotO. Randnummer 14 Eines Vorverfahrens bedurfte es hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
nicht. Denn durch eine zu seinen Lasten im Abhilfebescheid ergangene Kostenentscheidung wird der Widerspruchsführer erstmals beschwert (vgl. Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Rn. 61; Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, 37. EL Juli 2019,
26). Randnummer 15 Der Senat ist sachlich zuständig, weil es sich um eine verwaltungsrechtliche Notarsache handelt, § 111 Abs. 1 BNotO. Die örtliche Zuständigkeit des Senats folgt aus § 111a S. 1 BNotO, da der angegriffene Bescheid des Beklagten in Berlin am Sitz des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer erlassen worden ist, §§ 7g Abs. 1, 76 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 1 der Satzung der Bundesnotarkammer. Randnummer 16 III. Die Klage ist begründet. Randnummer 17 Der Beklagte ist verpflichtet, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5
in Verbindung mit § 111b Abs. 1 BNotO). Randnummer 18 1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 2 VwVfG (und der vergleichbaren Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 2
) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beteiligten bestimmt (BVerwG, Beschluss vom
78). „Die Frage nach der Zumutbarkeit, das Verfahren selbst zu betreiben, richtet sich nach dem das Widerspruchsverfahren bildenden Verfahrensgegenstand, aber auch nach den konkreten Anforderungen seiner Erfassung durch den Betroffenen, mithin auch nach dessen individuellen Fähigkeiten. Sie ist mit Blick auf die Komplexität des Verfahrensgegenstandes zu beantworten, die Ansatz ist für eine Erwägung, der Betroffene könne seine Rechte nicht ohne weiteres in einem Widerspruchsverfahren selbst vertreten. Eine Vielschichtigkeit des Verfahrensgegenstandes kann an Gewicht verlieren, wenn sich ihm der Betroffene infolge seines Kenntnisstandes hinreichend nähern kann, es für ihn also (ohne weiteres) zumutbar ist, sich mit dem Verfahrensgegenstand auseinanderzusetzen. Dies kann etwa infolge seiner beruflichen Bildung, seiner Erfahrung oder einer besonderen Erkenntnisfähigkeit wegen einer Sachnähe der Fall sein, wird umgekehrt aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn sich trotz dieser persönlichen Umstände zeigt, dass die Erfassung des Verfahrensgegenstands sich auch dann als schwierig und aufwendig erweist. Davon wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich - auch vom Kenntnisstand des Betroffenen aus - Sach- und Rechtsfragen auftun, die sich von ihm nicht ohne Weiteres beantworten lassen“ (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 3 L 195/18 –, Rn. 8, juris). Randnummer 20 b) Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Betroffenen selbst Rechtsanwalt ist. Randnummer 21 Auch ein zufällig spezialkundiger Bürger braucht sich den Risiken der Alleinentscheidung in einem solchen Fall nicht auszusetzen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 – 8 C 10/80 –, Rn. 12, juris). Dabei hat der Beruf des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts als solcher außer Betracht zu bleiben, nicht aber sein allgemeines Erfahrungswissen, seine Geschäftsgewandtheit und seine Sachkunde (Schoch/Schneider/Bier/Olbertz, 37. EL Juli 2019,
81; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
81). Randnummer 23 2. Nach diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig (§ 80 Absatz 2 VwVfG). Randnummer 24 Auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden, dass es einem angehenden Notar stets zumutbar ist, sich im Widerspruchsverfahren vor dem hiesigen Beklagten selbst zu vertreten, weil sich auch ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Auch ein Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwalts (der sich auf die notarielle Fachprüfung vorbereitet hat), ist wegen der Komplexität des Prüfungsrechts grundsätzlich nicht sicher in der Lage, das Widerspruchsverfahren gegen eine Prüfungsentscheidung selbst durchzuführen und hierbei alle sich stellenden prüfungsrechtlichen Fragestellungen ohne Weiteres zu beantworten. Es ist nicht zumutbar, sich in die Materie umfassend einzuarbeiten und sich selbst zu vertreten. Dies mag im Ergebnis der erforderlichen Einzelfallprüfung anders zu entscheiden sein, wenn Widerspruchsführer ein auf dem Gebiet des Prüfungsrechts tätiger Rechtsanwalt ist. Randnummer 25
, die Wertfestsetzung auf §§ 111g Abs. 1 BNotO, 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 33 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 111b Abs. 1 BNotO, 167 Abs. 1, Satz 1, 2
, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 34 Anlass die Berufung zuzulassen, besteht nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, des Bundesgerichtshofs, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 111d BNotO, 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4
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