bindender Feststellung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit steht dem Grundsicherungsträger bei der Sanktionierung
, 31a SGB 2 - Minderung des Arbeitslosengeldes 2 - kein eigenes Prüfungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit zu. Die Regelung ist verfassungsgemäß. (Rn.41) 3. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der Leistungen
dem SGB 2 ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es ist nicht geboten, die Dauer der Sperrzeit und den Minderungszeitraum gleichlauten zu lassen. (Rn.50) 4. Auch aus Art. 3 GG ergibt sich keine Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung der Regelung des § 31 Abs. 1 S. 1 SGB 2 im Anwendungsbereich einer Pflichtverletzung
2 Nr. 3 SGB
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Randnummer 2 Der im März 1961 geborene, erwerbsfähige Kläger, der seit 2005 (mit Unterbrechungen) im Leistungsbezug des Beklagten stand, nahm ab
dem SGB II (für August bis einschließlich November 2012 i.H.v. 69,05 Euro und für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 i.H.v. 652,17 Euro monatlich) und berücksichtigte Bedarfe in Höhe der Regelleistung (374,00 Euro monatlich), für Kosten der Unterkunft und Heizung (insgesamt 278,17 Euro monatlich) und in den Monaten August bis November 2012 einsetzbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 583,12 Euro (Bescheid vom 25. Juni 2012). Randnummer 3 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 bewilligte ihm die die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld
dem SGB III (Alg I) für die Zeit ab
1 S. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom
dem SGB II für die Zeit vom
2 Nr. 3 SGB II liege eine Pflichtverletzung vor, wenn beim erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe oder erloschen sei, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit
den Vorschriften des SGB III festgestellt habe. Mit dem Bescheid vom
gekommen. Im Juni habe er angegeben, dass sein befristeter Arbeitsvertrag zum
vollziehen. Er wisse nicht, wie der Abzug i.H.v. 30 v.H. ermittelt werde. Randnummer 9
dem der Beklagte das dem Kläger aus der Erwerbstätigkeit zugeflossene Einkommen
Vorlage der Kontoauszüge im Dezember 2012 festgestellt hatte (
Zustellung des Widerspruchsbescheides am
der Dauer der Sperrzeit richte. Die vorgenommene Minderung sei daher für den Zeitraum vom
dem Gesetzeswortlaut komme es auf den Grund für die durch den SGB III-Leistungsträger verhängte Sperrzeit nicht an. Es sei ausreichend, dass die Agentur für Arbeit das Eintreten eine Sperrzeit festgestellt habe. Die Dauer und die Höhe der Sanktion ergebe sich aus dem SGB II. Es bestünden auch keine Bedenken gegen den möglicherweise im Vergleich zu einer Sperrzeit längeren Absenkungszeitraum. Eine Sperrzeit
dem SGB III betreffe Versicherungsleistungen. Für den Bereich staatlicher Fürsorgeleistungen sei der Gesetzgeber in der Gestaltung wesentlich freier und könne unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. Aufgrund der Art der Leistungen sei kein gleichgelagerter Sachverhalt gegeben, der eine Gleichbehandlung erforderlich mache. Randnummer 16 Mit Urteil vom
des maßgebenden Regelsatzes mindere, mindere sich das Arbeitslosengeld II bei einer von der Agentur für Arbeit festgestellten Sperrzeit für drei Monate um 30 v.H.. Damit werde dieser Personenkreis wie Leistungsempfänger behandelt, die Pflichtverletzungstatbestände im Zusammenhang mit unzureichenden Bemühungen um eine Integration in Arbeit oder die Fortführung einer Beschäftigung verwirklichten, obwohl dieser Personenkreis den Leistungsberechtigten, denen ein Meldeversäumnissen
Die Meldeversäumnisse
dem SGB II und dem SGB III seien auch vergleichbar.
F. trete eine Sperrzeit ein, wenn die oder der Arbeitslose der Meldepflicht
F. nicht
gekommen sei. Mit der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung
F. werde das Ziel verfolgt, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen zu vermeiden oder wenigstens zu verkürzen. Damit die Arbeitsagentur möglichst früh mit der Vermittlung beginnen könne, sollten sich Personen, die den Zeitpunkt der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses kennen würden, rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden. Damit vergleichbar solle
SGB II der Grundsatz „Fördern und Fordern“ verwirklicht werden, indem diese Vorschrift sicherstelle, dass das Auslassen von Meldeterminen zur Klärung von Leistungsangelegenheiten sowie zur Feststellung des Leistungsvermögens nicht sanktionslos bleibe. Auch hier solle die Zusammenarbeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit der und die Kontaktaufnahme zur zuständigen Behörde abgesichert werden. Es gehe bei den Meldeverpflichtungen jeweils darum, flankierend zu gewährleisten, dass der absehbar Arbeitsuchende bzw. der erwerbsfähige Hilfebedürftige erste Schritte zur Behebung seiner Arbeitslosigkeit bzw. Hilfebedürftigkeit unternehme, indem er mit dem zuständigen Träger Kontakt aufnehme. Von der sehr allgemeinen Meldeobliegenheit abzugrenzen seien sowohl die übrigen Sanktionstatbestände des § 31 SGB II als auch die übrigen sperrzeitbedrohten Tatbestände des § 159 SGB III. Dementsprechend seien bei Meldeversäumnissen gemäß § 32 SGB II geringere Minderungen vorgesehen als bei den übrigen Sanktionstatbeständen. Randnummer 18 Durch die Anwendung der Rechtsfolgenvorschriften der §§ 31a und 31b SGB II auf Meldeversäumnisse
dem SGB III würden diese jedoch im SGB II geahndet wie die übrigen Sanktionstatbestände des § 31 SGB II und die übrigen sperrzeitbedrohten Tatbestände des § 159 SGB III. Ein Grund, der diese Gleichbehandlung von Ungleichem (Meldeversäumnisse/übrige Sanktionstatbestände) bzw. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem im Bereich der grundrechtsrelevanten Existenzsicherung rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich. Einziger Differenzierungsgrund könne eine größere Nähe der Personen, die unter das SGB III fielen, zum Arbeitsmarkt sein. Dies dürfe jedoch gerade im Blick auf die so genannten Aufstocker empirisch kaum in dieser Pauschalität zu belegen sein. Zudem würde dieser Differenzierungsgrund den gesetzlichen Auftrag ignorieren, erwerbsfähige Leistungsberechtigte
dem SGB II in eben solcher Weise zum Wiedereinstieg in den Grunderwerb anzuhalten und zu befähigen, wie
dem SGB III Berechtigte. Die im Wege der verfassungskonformen Auslegung gewonnene Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II werde durch die Genese der Vorschrift gestützt. Der Gesetzgeber habe ursprünglich bei der Schaffung des Sanktionssystems des SGB II eine Abstufung der Sanktionen entsprechend der Bedeutung der Pflichtverletzungen vorgesehen. Der Gesetzgeber habe bei der Reform des SGB II im Jahr 2011 planwidrig einen zu weiten Anwendungsbereich der hier streitigen Sanktionsregelung geschaffen. Randnummer 19
Zustellung des Urteils am
dem SGB II kompensiert werde. Ohne Ahndung einer Pflichtverletzung im Bereich des SGB II könne aber das gesetzgeberisch gesetzte Ziel nicht durchgesetzt werden. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit trotz Neuregelung der Sperrzeiten im SGB III und Änderungen im Bereich des § 31 SGB II die geregelten Meldeversäumnisse vom Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht ausgenommen habe. Die Frage, ob die §§ 31, 31a und 31b SGB II verfassungswidrig seien, habe das Bundesverfassungsgericht zu beantworten. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
dem SGB II wegen einer Pflichtverletzung
F. für die Zeit ab
dem SGB II für die Zeit ab Eintritt der Minderung. Der Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass ein Minderungstatbestand von dem Kläger erfüllt worden ist und daraus eine Minderung des Leistungsanspruchs für einen bestimmten Leistungszeitraum folgt. Randnummer 33 Den Sanktionsbescheid vom 15. November 2012 kann der Kläger zulässig (isoliert) mit der Anfechtungsklage
1 SGG anfechten, da der Beklagte von einer Umsetzung der festgestellten Minderung in demselben Bescheid abgesehen hat (BSG v.
1 Satz 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II um 30 v.H. des
SGB II maßgebenden Regelbedarfs bei einer Pflichtverletzung
SGB II.
2 Nr. 3 SGB II ist eine Pflichtverletzung anzunehmen, wenn der Anspruch auf Alg I ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit festgestellt hat. Randnummer 37 Die Regelung war von dem Beklagten auch anzuwenden. Zwar bestimmen die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 31 ff. SGB II, dass bei durch die Agentur für Arbeit festgestellten Sperrzeiten wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung
1 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 69) - SGB III aF. - eine Minderung
2 Nr. 3 SGB II – wie sie von dem Beklagten festgestellt worden ist – nicht vorzunehmen ist. Unabhängig davon, ob durch eine Weisung überhaupt eine Rechtsanwendung der Behörde, die sich aus dem Gesetz ergibt, untersagt werden kann, ist der Beklagte als zugelassener kommunaler Träger (§ 6a SGB II) nicht an Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gebunden. Eine solche Bindung ergibt sich nicht aus dem SGB II oder anderen Vorschriften. Vielmehr bestimmt § 6b Abs. 1 SGB II, dass die kommunalen Träger anstelle der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben
dem SGB II – mit Ausnahme einiger hier nicht relevanter Aufgaben - anstelle der Bundesagentur für Arbeit sind. Sie haben die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit (§ 6b Abs. 1 Satz 2 SGB II), was eine Bindung an Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung der Aufgaben ausschließt (das beim BSG zum Aktenzeichen B 14 AS 47/18 R anhängige Revisionsverfahren betrifft ein Klageverfahren eines kommunalen Trägers im Sinne von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, der mit dem Träger
1 SGB II eine gemeinsame Einrichtung
SGB II zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung gebildet hat [Vorinstanz LSG Nds.-Br. v. 26. September 2018 – L 11 AS 1124/15 – juris]). Der Kläger kann sich damit schon aus diesem Grund nicht auf eine (Selbst-)Bindung des Beklagten als Träger der Leistungen
dem SGB II berufen. Randnummer 38 Die Voraussetzungen für die mit dem angefochtenen Bescheid vom
1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - angehört, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB X erfüllt sind. Die Verletzung der Anhörungspflicht ist vorliegend jedoch unbeachtlich und der Anhörungsmangel geheilt, da die erforderliche Anhörung mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens
geholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Der Bescheid vom
F. ruhte der Alg I-Anspruch ab dem 1. November 2012 (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF.). Die Höhe des von dem Beklagten zutreffend festgestellten Minderungsbetrages ergibt sich aus § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm. der Höhe des Regelbedarfs
Vm. § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – iVm. mit der Verordnung
1 Satz 2, Satz 3 SGB II zutreffend festgestellt worden. Randnummer 41 Dem Beklagten stand
Feststellung der Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit kein eigenes Prüfungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit zu (Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31, Rdn. 150). Der Beklagte hatte auch weder hinsichtlich des Eintritts der Sanktion
dem SGB II noch hinsichtlich des Minderungszeitraums oder des Minderungsbetrages Ermessen auszuüben. Randnummer 42 Der Senat hat – anders als das Sozialgericht – keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm. § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II aF. und hält eine verfassungskonforme Auslegung nicht für geboten. Randnummer 43 Die Verfassung schließt eine Minderung der Leistungen der Grundsicherung
dem SGB II nicht aus. Der Gesetzgeber konnte Mitwirkungspflichten im Grundsicherungsrecht vorsehen und diese mit Sanktionen durchsetzen. Dem Grunde
ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil ein legitimes Ziel, nämlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit durch Einforderung von Mitwirkungshandlungen, verfolgt wird (BVerfG v. 05. November 2019 – 1 BvL 7/16 – juris, Rn. 155). Das Grundgesetz untersagt es dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung existenzsichernder Leistungen
rangig auszugestalten und davon abhängig zu machen, dass die Betroffenen ihren existenzsichernden Bedarf nicht selbst sichern können (BVerfG
2 Nr. 3 SGB II knüpft an Sperrzeittatbestände des SGB III an, die wiederum an Verhaltensweisen eines Arbeitslosen im Zusammenhang mit der Aufgabe einer Beschäftigung, der Bemühungen zur Erlangung einer besseren Vermittlungschance auf dem Arbeitsmarkt, der Feststellung der subjektiven Verfügbarkeit und der frühzeitigen Zurverfügungstellung der Arbeitsvermittlung anknüpfen und bei Verstößen ein „versicherungswidriges“ Verhalten mit dem Eintritt einer Sperrzeit belegen (vgl. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 SGB III a.F. (nunmehr § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 SGB III). Mithin setzt auch der Tatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II an Pflichten des arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Erzielung eigener Einkünfte sowie an dem Umstand an, dass mit dem Eintritt der Sperrzeit eine vorrangig zum Lebensunterhalt einzusetzende Einnahme aus einer Versicherungsleistung des Hilfebedürftigen zum Ruhen gelangt. Die Sanktionierung entspricht folglich auch dem
ranggrundsatz. Randnummer 45 Das BVerfG hat bereits zu den in § 31 Abs. 1 SGB II geregelten Mitwirkungspflichten, die vergleichbare Verhaltensweisen wie die Sperrzeittatbestände in Bezug nehmen, entschieden, dass diese geeignet sind, das Ziel der Rückkehr in Erwerbsarbeit zu erreichen. Dies gilt zur Überzeugung des Senats auch für die Umstände, die Grundlage für Sperrzeiten
dem SGB III sind. Soweit das BVerfG (a.a.O.) zu den Sanktionstatbeständen des § 31 Abs. 1 SGB II angenommen hat, dass der Gesetzgeber von deren Erforderlichkeit ausgehen durfte, gilt dies für den hier streitigen Sanktionstatbestand ebenfalls, denn auch die mit einer Sperrzeit sanktionierten Verhaltensweisen zielen auf die Eingliederung des arbeitslosen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben, und es ist gleichfalls nicht evident, dass weniger belastende Mitwirkungshandlungen als die im Rahmen des SGB III geforderten - die im Übrigen in ihrer Qualität nicht über die
G hat auch die Höhe der vorgesehenen Sanktion von 30 v.H.
1 Satz 1 SGB II dem Grunde
verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Zwar ist die Entscheidung vom 5. November 2019 zu Sanktionen
1 SGB II ergangen, indes ergibt sich kein Anhalt dafür, dass eine Sanktionierung in Höhe von 30 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs bei einer Pflichtverletzung
2 Nr. 3 SGB II nicht ebenso dem Grunde
nicht zu beanstanden ist. Denn auch wenn sich der Gesetzgeber bei der Pflichtverletzung
G, a.a.O., Rn. 159 ff.). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass mit Leistungsminderungen tatsächlich in einem größeren Umfang erreicht wird, dass Menschen, die die in § 31 Abs. 1 SGB II angeführten Pflichten erfüllen, Arbeit suchen und finden, ist von dessen Gestaltungsspielraum gedeckt. Randnummer 47 Zwar hat das BVerfG angenommen, dass der Träger
dem SGB II von Amts wegen prüfen muss, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Pflichtverletzung
G, a.a.O., Rn. 173). Indes ist eine solche Prüfung bei dem Sanktionstatbestand des § 31a Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bereits von der Bundesagentur für Arbeit
F. erfolgt, so dass eine solche Kontrolle durch den SGB II-Träger unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erneut gefordert ist. Randnummer 48 Soweit das BVerfG den zwingenden Eintritt einer Sanktion
1 Satz 1 SGB II für unzumutbar erachtet hat, da erkennbaren Ausnahmekonstellationen Rechnung getragen werden muss (BVerfG, a.a.O., Rn. 184), hat der Kläger trotz Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG keine Umstände vorgetragen, die eine „Ausnahmekonstellation“, eine Abweichung vom Regelfall – hier Eintritt der Minderung
1 Satz 1 SGB II wegen festgestellter Sperrzeit
dem SGB II – begründen könnte. Der Kläger verfügte im Monat November 2012 über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (im Vormonat) in Höhe von 910,70 Euro und aus dem Alg I-Bezug in Höhe von 437,23 Euro, die unter Berücksichtigung von Freibeträgen angerechnet wurden, so dass bereits die Minderung des Regelbedarfs nicht dazu geführt hat, dass dem Kläger nur Mittel unterhalb des Regelbedarfs zzgl. des Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung
dem SGB II (539,97 Euro) verblieben sind. Vielmehr bestand auch bei Nichtberücksichtigung des sich aus der Sanktion ergebenden Minderungsbetrages im November 2012 keine Hilfebedürftigkeit. In den Monaten Dezember und Januar 2013 hätte sich
Anrechnung des Alg I in Höhe von 570,30 Euro ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 81,87 Euro (tatsächliche Minderung damit 12,56 v.H.) ergeben, wobei im Dezember 2012 noch monatliche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von 100,00 Euro anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II aF.) waren. Anhaltspunkte für eine Ausnahmekonstellation hinsichtlich der Höhe und der Dauer der verfügten Sanktion, etwa eine Mitbetroffenheit Dritter, Gefährdung der Unterkunft, besondere Bedarfslagen) sind bei dem damals nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger auch nicht ersichtlich. Da der Kläger im Minderungszeitraum im Monat November 2012 noch über bedarfsdeckendes Einkommen verfügt hat und ihm im Dezember 2012 noch anrechnungsfreies Einkommen neben dem (geminderten) Anspruch
dem SGB II zur Verfügung stand, ist er auch von der Sanktion nicht „regelhaft“ betroffen gewesen. Randnummer 49 Eine Unangemessenheit der Wirkung der Sanktion
1 Satz 1 SGB II in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II – mangelnde Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne – ist entgegen der Ansicht des Klägers, der eine Unangemessenheit im Übrigen nur für die Zeit ab dem 11. November 2012 geltend macht, auch nicht darin zu sehen, dass die Sanktion
1 Satz 1 SGB II im Fall einer Pflichtverletzung
2 Nr. 3 SGB II über das Maß der Belastung einer Sperrzeit
F. wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (weit) hinausgeht. Randnummer 50 Dem Gesetzgeber steht – wie bereits dargelegt – bei der Ausgestaltung der Leistungen
dem SGB II ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihm war es unbenommen, für die steuerfinanzierten Leistungen
dem SGB II weitreichendere Leistungsabsenkungen bei Pflichtverletzungen vorzusehen, als er es im Rahmen von Versicherungsleistungen
dem SGB III für angemessen erachtet hat (LSG Nds.-Br. V. 03. April 2017 – L 11 AL 19/17 – juris; Sonnhoff, a.a.O., Rn. 152). Ein verfassungsrechtliches Gebot dahin, dass der Minderungszeitraum in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II der Dauer der Sperrzeit entsprechen müsste, ist nicht ersichtlich (LSG Nds.-Br., a.a.O., Rn. 29). Unabhängig davon, dass der Senat der Regelung des § 31b Abs. 1 Satz 2 SGB II („In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs
dem Dritten Buch ein“) nicht das gesetzgeberische Ziel entnehmen kann, die Dauer der Sperrzeit und den Minderungszeitraum gleichlaufen zu lassen (so aber Lauterbach in Gagel, SGB II, 75- Lfg., Std. 09/2019, § 31b SGB II), da
dem Wortlaut allein der Beginn des Sanktionszeitraums im Rahmen des Leistungsbezuges
dem SGB II –
der allgemeinen Regelung in Satz 1 -geregelt ist und die Dauer der Sanktionen
dem SGB II erst
folgend in Satz 3 (einheitlich für den Bereich des SGB II) normiert ist, ergäbe sich hieraus auch keine Ermächtigung zur einschränkenden Auslegung (so aber Lauterbach, ebd.). Differenzierte Regelungen zur Dauer der Sperrzeit, wie sie im SGB III geregelt sind, sind mit den an die Sperrzeit anknüpfenden Minderungstatbestände nicht in das SGB II übernommen worden (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 31, Rn. 57; Sonnhoff, a.a.O., Rn. 176). Da der Sanktionstatbestand
dem SGB II eine Absenkung des Leistungsanspruchs und nicht einen Entzug der gesamten Leistung bewirkt, während der Eintritt der Sperrzeit zu einem Entfallen der Leistung führt, die unterschiedlichen Rechtsfolgen also nicht in jedem Fall zu einer Schlechterstellung des SGB II-Leistungsberechtigten führen (Sonnhoff, a.a.O., Rn. 172), ergibt sich ein erforderliches „Gleichziehen“ des Minderungszeitraums
dem SGB II mit der Sperrzeit
dem SGB III auch nicht aus der Systematik. Der Gesetzgeber hat auch mit dem Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ‒ Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (vom
dem SGB II zu korrigieren, etwa den Minderungszeitraum an die Sperrzeitdauer anzupassen oder die Höhe der Minderung zu ändern. Randnummer 51 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich auch aus Art. 3 GG keine Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Anwendungsbereich einer Pflichtverletzung
2 Nr. 3 SGB II. Randnummer 52 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Untersagt ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird. Dabei ist ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab anzulegen, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG v. 07. November 2016 1 BvR 1089/12 u.a. – juris, Rn. 65 m.w.N.). Randnummer 53 Zwar betrifft die Sanktion des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB nur „Aufstocker“ (da eine Person, die bedarfsdeckendes Arbeitslosengeld bezieht, wegen einer einwöchigen Sperrzeit kaum ergänzendes Arbeitslosengeld II beanspruch dürfte). Eine nicht zu rechtfertigendes Benachteiligung liegt darin indes nicht (a. A. die Bundesagentur für Arbeit in ihren Durchführungshinweisen für die Anwendung des SGB II). Randnummer 54 Denn die Leistungssysteme des SGB III und SGB II sind wesentlich ungleich. Das Leistungssystem des SGB II ist steuerfinanziert, die Leistungsempfänger erhalten existenzsichernde Leistungen, die unabhängig von einer Beitragsleistung gewährt werden, während das System der Arbeitsförderungsleistungen
dem SGB III durch Beiträge der Versicherten (mit-)finanziert ist. Die damit nicht gleichen Leistungsbezieher der beiden Systeme können daher auch ungleich im Hinblick auf Verletzung von Pflichten im Rahmen des Leistungsbezuges behandelt werden. Aus Art. 3 GG folgt nicht ein Gebot, den Minderungszeitraum
dem SGB II entsprechend der Sperrzeitdauer auszugestalten, zumal die unterschiedliche Ausgestaltung der Sanktionen „Ruhen bei Sperrzeit“ und „Anspruchsminderung“ im SGB III und SGB II nicht dazu führt, dass es zwangsläufig zu einer Schlechterstellung der von einer Minderung
dem SGB II Betroffenen kommt (Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 31). Randnummer 55 Auch vermag der Senat einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht darin zu sehen, dass durch die Anwendung des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II mit der Rechtsfolge des § 31a Abs. 1 Satz 1, § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II Personen bei festgestellter Sperrzeit
F. mit derselben Sanktion betroffen werden wie Leistungsberechtigte mit Pflichtverletzungen
1 SGB II (unzureichende Bemühungen um eine Integration in Arbeit). Wie bereits dargelegt liegen den Sperrzeittatbeständen des § 159 Satz 2 Nr. 1 bis 7 SGB III aF. Verletzungen von Mitwirkungen im Zusammenhang mit der Vermittlung in Arbeit zugrunde, so dass gerade auch Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Integration in Arbeit zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit betroffen sind. Soweit das Sozialgericht im Hinblick auf den vorliegend verwirklichten Sperrzeittatbestand der verspäteten Arbeitsuchendmeldung
F. iVm. mit § 38 SGB III aF. anknüpft und ein solches Meldeversäumnis mit Meldeversäumnissen
Meldeversäumnisse
SGB II betreffen Termine zur Klärung (allgemeiner) Leistungsangelegenheiten und zur Feststellung des Leistungsvermögens und nicht direkt ein in § 31 Abs. 1 SGB II gefordertes Verhalten zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 SGB II), Verbesserung der Vermittlungschancen durch Befolgen von Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II Eigenbemühungen um Erwerbsarbeit) oder die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen zur Integration in das Erwerbsleben (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Wie bereits dargelegt sanktionieren die Sperrzeittatbestände den Mitwirkungshandlungen in § 31 Abs.1 SGB II vergleichbare Anforderungen an den Arbeitslosen und potentiell Arbeitsuchenden im Rahmen des SGB III. Auch die Obliegenheit der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung
F. dient der Möglichkeit, der Agentur für Arbeit bereits zu einem Zeitpunkt die Möglichkeit zur Vermittlung in Arbeit zu geben, zu dem noch keine Arbeitslosigkeit eingetreten ist, um den Versicherungsfall mit der Folge des Anspruchs auf die Einkommensersatzleistung abzuwenden (Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 38, Rn. 22), so dass gerade ein enger Zusammenhang zwischen der „Meldung“
1 SGB III mit einer vom Gesetzgeber für erforderlich angesehenen Integration in Arbeit gegeben ist. Die Verletzung der Obliegenheit
SGB II ist also nicht mit einem „einfachen“ Meldeversäumnis“
Dass der Gesetzgeber mithin Pflichtverstöße
2 SGB II mit den gleichen Rechtsfolgen versieht wie bei Pflichtverstößen
1 SGB II ist systematisch konsequent und berücksichtigt gerade die vergleichbaren Sanktionstatbestände. Randnummer 56 Soweit das Sozialgericht meint, der Gesetzgeber habe „planwidrig“ einen zu weiten Anwendungsbereich der §§ 31 Abs. 2 Nr. 3, 31a, 31b SGB II geschaffen, da
F. (Fassung bis 01. April 2011) bei SGB III-Sperrzeiten bei Meldeversäumnissen die Möglichkeit der Anwendung des § 31 Abs. 2 SGB II aF. mit entsprechend weniger gravierenden Rechtsfolgen bestand habe (so auch Berlit, LPK-SGB II, § 31, Rn. 130), so ändert dies an der eindeutigen gesetzlichen Regelung nichts. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers, die vom Sozialgericht angenommene Planwidrigkeit zu beseitigen. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 58 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe
2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001427858
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.