(1)Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Vielmehr muss offenkundig sein, dass die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
- November 2004 - BVerwG 4 CN 11/03 -, NVwZ 2005, 442 <444 m.w.N.>). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). Randnummer 29 Nach diesen Maßstäben ist eine Funktionslosigkeit in Bezug auf das Nutzungsmaß der GFZ vorliegend zu bejahen. Dabei geht das Gericht mit dem Beklagten (s. Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs) davon aus, dass das Grundstück der Klägerin vollständig im allgemeinen Wohngebiet liegt. Dem steht nicht entgegen, dass die im FIS-Broker dargestellte Karte suggeriert, der nördliche Teil des Vorhabengrundstücks sei als gemischtes Gebiet festgesetzt (s.o.). Diese Darstellung scheint vielmehr auf eine ungenaue, nicht parzellenscharfe Kartographierung zurückzugehen. Denn wie der Beklagte im Termin bekräftigt hat, wurden Festsetzungen dieser Art regelmäßig auf einen 10 m breiten Streifen entlang der Hauptverkehrsstraßen begrenzt, was dann aber bedeutet, dass das Grundstück der Klägerin vollständig im Wohngebiet liegt. Hiervon ausgehend ergibt sich aus dem Baunutzungsplan (i.V.m. den fortgeltenden städtebaurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958) hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für das Grundstück E... straße 29 A in dem dort festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 der Baustufe V/3 unter anderem eine zulässige GFZ von 1,5 (vgl. § 7 Nr. 15 BO 58). Diese Festsetzung erweist sich in dem hier maßgeblichen Bereich jedoch als obsolet. Als maßgeblichen Bereich sieht die Kammer nicht den gesamten Geltungsbereich des Baunutzungsplans an, sondern vorliegend den Baublock E... straße, G... -Straße und D... straße. Denn die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans kann sich auch auf Teilbereiche beschränken (vgl. z.B. auch Bayerischer VGH, Urteil vom
- August 2018 - VGH 2 B 18.742 -, juris Rn. 54). Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Berlin, Urteile
- September 2019 - VG 19 K 417.17 -, UA S. 27 f.). Eine Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Betrachtung erscheint nicht angezeigt. Dieser Ansatz findet sich auch schon in der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteile vom
- Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 -, juris Rn. 43, vom
- September 2002 - OVG 2 A 13.99 -, juris Rn. 26 ff., vom
- Dezember 1992 - OVG 2 B 18.89 -, juris Rn. 18, und vom
- Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 -, juris Rn. 18). Ebenso legen die
- Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- Mai 2016 - VG 13 K 188.15 -, UA S. 5) und der
- Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juli 2017 - OVG 10 N 29.16 -, juris Rn. 7) ihrer Prüfung eine blockweise Betrachtung zugrunde. Ferner geht im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin auch die Literatur zum Berliner Planungsrecht davon aus, dass es auf die Besonderheiten des betreffenden Baublocks ankommt (so von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht,
- Aufl. 1998, Rn. 248). Für eine blockweise Betrachtung sprechen dabei durchaus sachliche Gründe, wie etwa der Abgleich mit der Prüfung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BauGB, die sich in der Regel an die Annahme einer Funktionslosigkeit anschließt (sofern nicht ein früherer Bebauungsplan wieder auflebt). Randnummer 30 Eine GFZ von 1,5 wird nach den Angaben des Beklagten, an denen zu zweifeln kein vernünftiger Anlass besteht, in dem nach dem Gesagten auch hier als maßgeblich anzusehenden Baublock E... straße, G... -Straße und D... straße – soweit bekannt – auf keinem einzigen der Grundstücke (einschließlich des Vorhabengrundstücks) eingehalten. Auf dem Grundstück D... straße 44 beträgt die GFZ 2,63, auf allen übrigen Grundstücken liegt sie bei mindestens 3,33 (bzw. 3,32, falls man die insoweit widersprüchlichen Angaben zum Grundstück der Klägerin zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt), in Teilen sogar zwischen 3,91 und 4,
- Die durchschnittliche GFZ der vierzehn bebauten Grundstücke liegt bei Heranziehung des verfügbaren Zahlmaterials von immerhin dreizehn Grundstücken bei 3,
- Klammert man die an der D... straße gelegenen Grundstücke des Blocks aus, weil dort eine andere Gebietsart festgesetzt ist, ergibt sich im Übrigen kein nennenswert anderer Befund. Auf den dann verbleibenden acht Grundstücken liegt die durchschnittliche GFZ gegenwärtig immerhin noch bei rund 3,
- Randnummer 31 Allerdings ist dem Beklagten zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans regelmäßig nur auf die Abweichungen abzustellen ist, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung – ggf. auf längere Sicht – zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten zunächst nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 58/00 -, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall, in dem die vorhandene Bebauung (abgesehen von den erfolgten Dachgeschossausbauten) aus einer Zeit vor dem
- Weltkrieg stammt, kann aus dem Baubestand daher nicht ohne weiteres auf eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans geschlossen werden. Es muss vielmehr gerade durch eine tatsächliche Entwicklung nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans ein Zustand erreicht worden sein, der eine Verwirklichung der in Rede stehenden Festsetzung offensichtlich auf unabsehbare Zeit ausschließt. Eine solche Entwicklung liegt hier indes vor. Randnummer 32 Auszugehen ist dabei jedoch davon, dass bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung schneller ein Zustand eintreten kann, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2000, a.a.O.). Dabei heißt „schneller“ nicht notwendigerweise in zeitlicher Hinsicht früher. Gemeint ist vielmehr, dass in einer solchen Situation bereits ein „Weniger“ an Entwicklung ausreichen kann, damit eine nachträgliche Realisierungsunfähigkeit des Bebauungsplans angenommen werden kann. Dieses „Weniger“ an Entwicklung, durch die die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans im Nachhinein durchgreifend in Zweifel gezogen wird, kann durchaus auch erst nach Jahren oder Jahrzehnten eintreten. Jedoch dürften die Anforderungen an die Annahme der Funktionslosigkeit durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf noch weiter abgeschwächt werden. Denn schon durch den bloßen Zeitablauf, d.h. ohne dass eine gegenläufige Entwicklung zumindest eingeleitet wird, rückt die Erreichung des planerischen Ziels in immer weitere Ferne. Randnummer 33 Im Fall der Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans für die hochverdichteten, durch Altbauten geprägten Innenstadtbereiche der Baustufe V/3 wichen die tatsächlichen Verhältnisse in den Baublöcken schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans (bzw. zum Zeitpunkt seiner Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG) massiv vom Planinhalt ab (dazu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Urteil vom
- Februar 2018 - VG 19 K 379.17 -, UA S. 8 f.). Letztlich könnten bei einer – hypothetischen – Betrachtung anhand der heute geltenden, zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entwickelten Grundsätze zumindest für einzelne Bereiche des Plangebiets sogar durchaus Zweifel daran bestehen, dass sich die planerischen Festsetzungen jemals als vollzugsfähig dargestellt haben (vgl. für diese aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgeleitete Planungsschranke nur BVerwG, Urteil vom
- Mai 2010 - BVerwG 4 C 7/09, NVwZ 2010, 1561 <1562>; Berkemann, „Ewigkeitsfehler“ im Bebauungsplan, jM 2015, 470 <473>). Die Begrenzung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke im innerstädtischen Bereich auf eine GFZ von höchstens 1,5 beruhte seinerzeit auf den städtebaulichen Vorstellungen der 1950er-Jahre, durch Entkernung oder noch weitergehende Beseitigung der überkommenen, dichten Bebauung der Innenstadt und mit der Errichtung von Neubauten bei Einhaltung der neuen GFZ das Bild der durchgrünten Stadt mit einer erheblich geringeren Bebauungs- und Bevölkerungsdichte und ausreichendem PKW-Parkraum auf den Grundstücken zu erreichen (von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 248). So heißt es in der amtlichen Begründung zum Baunutzungsplan (AvB-Drs. II. WP Nr. 1621 vom
- Mai 1958, S. 2): Randnummer 34 „Die gleichen Gesichtspunkte bestimmen das städtebauliche Ziel der Herabsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den höheren Baustufen. Für die Wohngebiete ist maßgebend die nötige Herabsetzung der Besiedelungsdichte von bis zu 1600 auf maximal etwa 500 Einwohner/ha und die damit verbundene Möglichkeit der Durchgrünung der Bebauung. Für die geschäftsintensiven Gebiete ist es für das verkehrsmäßige Funktionieren der Stadt unbedingt erforderlich, die Wageneinstellplätze auf dem Baugrundstück unterzubringen, was ohne Herabsetzung der Nutzung nicht möglich ist.“ Randnummer 35 Auch wenn man aber davon ausgeht, dass dem – nach heutigen Maßstäben – in den Baublöcken mit dichter Altbebauung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Normsetzung nicht das „Gebot der möglichen Planzielverwirklichung“ (vgl. Berkemann, a.a.O.) hätte entgegengehalten werden können, weil das Planungsziel damals noch als auf absehbare Zeit erreichbar angesehen werden konnte, sind seither sechs Jahrzehnte vergangen, ohne dass jedenfalls in dem hier zu betrachtenden Baublock auch nur annähernd eine bauliche Entwicklung stattgefunden hätte, durch die die tatsächlichen Verhältnisse dem Planinhalt angenähert worden wären. Randnummer 36 Im Gegenteil wurde die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans bestehende bauliche Struktur seither weiter verfestigt. Denn es wurden mindestens vier Dachausbauten zugelassen (den bestandskräftig genehmigten Ausbau des Dachgeschosses des Vorderhauses auf dem Grundstück der Klägerin mitgerechnet), durch die sich die GFZ dort jeweils noch weiter erhöht hat. Mögen die genannten Dachgeschossausbauten teilweise auch in den zeitlichen Geltungsbereich von Sonderregelungen gefallen sein, wie etwa denen des (ursprünglichen) Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften <Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG> vom
- Mai 1990, BGBl. I S. 926), so ändert dies nichts daran, dass sie letztlich dazu beigetragen haben, die schon bei Inkrafttreten des Baunutzungsplans vorhandene bauliche Situation nachdrücklich zu bekräftigen. Im Ergebnis bestehen in dem Baublock folglich heute Verhältnisse, die eher weiter von dem damaligen Planungsziel entfernt sein dürften, diesem jedenfalls aber nicht deutlich angenähert sind. Randnummer 37 Auch die städtebaulichen Vorstellungen haben sich seit dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans offenkundig in einer Weise geändert, die es als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass im vorliegenden Fall das Planungsziel in absehbarer Zeit noch erreicht werden könnte. Zwar liegt die Festsetzung der GFZ von 1,5 sogar noch oberhalb der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete im Sinne des § 4 BauNVO liegenden Obergrenze von 1,
- Dessen ungeachtet wird die vorhandene Altbebauung in den Berliner Innerstadtbereichen heute nicht mehr ernsthaft infrage gestellt, sondern zu Recht gerade als schützenswert angesehen. Das gilt zunächst für diejenigen Bereiche, in denen es zu städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 ff. BauGB gekommen ist. Dort stellen die im Rahmen der städtebaulichen Veranstaltung durch zum Teil erhebliche öffentliche und private Investitionen bewirkten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch eine nach außen wahrnehmbare Manifestation dieser veränderten Sichtweise dar (vgl. auch von Feldmann/Knuth, a.a.O.). Dass im Zuge der Sanierung zum Teil auch Maßnahmen zur Reduzierung der baulichen Dichte erfolgt sind (z.B. Abriss von Seitenflügeln), ändert an diesem grundlegenden Befund nichts. Auch in dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Block kann letztlich kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass der gewandelte Blick auf den Berliner Altbaubestand ebenfalls die dortige planabweichende Bebauung einschließt. Wie die Augenscheinseinnahme vor Ort ergeben hat, sind die in dem Baublock vorhandenen Altbauten in einem guten Zustand, namentlich die Fassaden. Es ist offenkundig, dass die historische Bausubstanz nicht zur Disposition gestellt wird, sondern im Gegenteil gerade bewahrt wird. Randnummer 38 Diese veränderte Sichtweise dokumentiert sich im Fall des Bezirks Tempelhof-Schöneberg bis zu einem gewissen Grad auch in dessen bezirklichen Leitlinien, die in hochverdichteten Bereichen ausweislich des Widerspruchsbescheides (ebd., S. 3) bei Dachausbauten in der Baustufe V/3 eine Überschreitung der GFZ immerhin bis maximal 3,75 zulassen. Diese bezirkseigenen Obergrenzen folgen ersichtlich dem „Rahmen“, der durch die Altbebauung gesetzt wird. Randnummer 39 Schließlich können Rückschlüsse darauf, ob die vorhandene dichte Altbebauung in dem hier zur Beurteilung stehenden Block auf unabsehbare Zeit weiter Bestand haben wird, auch aus der Milieuschutzverordnung gezogen werden (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom
- September 2017 - VG 19 K 99.15 -, UA S. 16). Denn danach bedarf gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Rückbau baulicher Anlagen einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Ist aber der Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erklärtes Ziel der Verordnung, liefe dem eine Rückführung der GFZ, also der Grundstücksausnutzbarkeit, gerade zuwider. Randnummer 40 In der Gesamtschau der vorstehend dargestellten Umstände kann bei lebensnaher Betrachtung daher schwerlich noch davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung des Nutzungsmaßes einer GFZ von 1,5 durch den Baunutzungsplan ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion für den hier maßgeblichen Bereich noch erfüllen kann. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
- Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6/97 - (NVwZ-RR 1998, 415) entgegen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht (ebd., 416) lediglich ausgeführt, dass bei der Annahme eines Geltungsmangels dann „zusätzliche Zurückhaltung“ zu üben sei, wenn geltend gemacht wird, dass eine Festsetzung nicht erst nachträglich funktionslos geworden sei, sondern bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans funktionslos gewesen sei. Um einen solchen Fall, der sich am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB beurteilt, geht es vorliegend gerade nicht, auch wenn bei Anlegung dieses Maßstabs – wie ausgeführt – durchaus zweifelhaft erscheinen könnte, ob die Planungskonzeption jemals tragfähig gewesen ist. Randnummer 41 Wollte man das Referenzgebiet für die Frage, ob hinsichtlich der Funktionslosigkeit eingetreten ist, entgegen der obigen Annahme weiter fassen und über den hier betroffenen Baublock hinaus etwa den gesamten Bereich des dort festgesetzten allgemeinen Wohngebiets der Baustufe V/3 heranziehen (also den in der obigen Karte beige eingefärbten Dreiecksbereich mit den Grundstücken E... straße 29-39, 55-73, K... Straße 8-10, 24-26, G... straße 1-10, G... -Straße 1-8 sowie F... -Straße 9-12), ergäbe sich hier auch dann kein anderes Ergebnis. Denn wie nicht nur den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildern entnommen werden kann, sondern auch der Ortstermin bestätigt hat, ist das gesamte allgemeine Wohngebiet nicht nur von außergewöhnlich dichter (Alt-)Bebauung geprägt, sondern es wurden dort auch zahlreiche Dachgeschossausbauten verwirklicht und zwar in einem so beträchtlichen Ausmaß, dass die Ausbauquote des Gesamtbereichs jene im Baublock der Klägerin noch erheblich übersteigt. Auf den insgesamt rund 50 Grundstücken sind immerhin auf knapp einem Drittel Dachgeschossausbauten entweder durchgeführt worden oder gerade in der Ausführung. Auch wenn im Termin die Genehmigungslage insoweit nicht abschließend geklärt werden konnte, so liegt angesichts des Investitionsvolumens und der Sichtbarkeit einer solchen Baumaßnahme (Eingerüstung etc.) bei lebensnaher Betrachtung doch sehr nahe, dass jedenfalls ein Gutteil dieser Ausbauten genehmigt ist (zumal der Beklagte im Termin eingeräumt hat, dass die Stadtplanungsämter mit straßenseitigen Dachgeschossausbauten großzügiger verführen). Und selbst wenn nur ein kleiner Teil der sichtbaren Dachgeschossausbauten dieses vergrößerten Referenzbereichs formell legal wäre, reicht dies in Anbetracht der evidenten langjährigen Überausnutzung der Grundstücke durch die Vorkriegsbauten hier aus, bei der veranlassten Gesamtbetrachtung die Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung zu begründen. Randnummer 42 Die Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung des Baunutzungsplans wären hier im Übrigen sogar dann nicht verletzt, wenn man es bei der Frage ihrer Funktionslosigkeit mit dem Beklagten, obwohl die besseren Argumente für die Gegenansicht sprechen, für ausgeschlossen hielte, dass einzelne Parameter der Baustufe V/3 isoliert funktionslos werden können. Hier ist nämlich davon auszugehen, dass die gesamte Baustufe V/3 im betrachteten Baublock obsolet geworden ist. Im allgemeinen Wohngebiet macht die Baustufe Vorgaben zur Geschosszahl, GRZ und der GFZ – die Baumassenzahl trifft baustufenrelevante Anordnungen hingegen nur in Arbeitsgebieten (vgl. von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 146). Auch wenn die Geschosszahl im Baublock (und im Baustufengebiet) weitgehend eingehalten ist, werden die Obergrenzen von zwei der drei Parameter auf praktisch jedem der Grundstücke überschritten, was sich im Fall der GRZ auch ohne Datenmaterial ohne weiteres am mit den Beteiligten im Termin erörterten Kartenmaterial erkennen lässt. Denn ersichtlich ist auf den Grundstücken je mehr als 30 % der Fläche mit GRZ-relevanten Hauptanlagen bedeckt. Eine Rückführung des Grades der Grundstücksüberbauung ist aus den eben zur GFZ genannten Gründen auch hier ausgeschlossen. Haben zwei von drei Bestimmungsfaktoren der Baustufe keinerlei Aussicht mehr auf Beachtung, kommt auch dem Kriterium der Geschosszahl, das rechnerisches Bindeglied zwischen GRZ und GFZ ist, keine derart hinreichende Steuerungsfähigkeit mehr zu, als dass es die Obsoleszenz der Baustufe insgesamt abwenden könnte. Randnummer 43
(2)Ist die GFZ (bzw. die Baustufe V/3) funktionslos geworden, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insoweit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich unter anderem nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dem ist hier genügt. Randnummer 44 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Einfügen nach dem Nutzungsmaß gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12/14 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Unter der maßgebenden Umgebung (der „näheren Umgebung“) ist in diesem Zusammenhang diejenige Umgebung zu verstehen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246). Dabei gilt, dass bei der Beurteilung des Nutzungsmaßes der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen ist als bei der Nutzungsart (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014, a.a.O., 1247; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - VGH 1 CS 17.2496 -, juris Rn. 16). Randnummer 45 Dies zugrunde gelegt hält sich das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich des Nutzungsmaßes innerhalb des Rahmens, der durch die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hier beschränkt auf den Block E... straße, G... -Straße und D... straße. In der so bestimmten näheren Umgebung würde das Gebäude auf dem Grundstück E... straße 29 A auch nach Durchführung des Bauvorhabens der Klägerin die weitere in dem Block vorhandene Bebauung hinsichtlich ihrer (absoluten) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe nicht nach außen wahrnehmbar in einem so erheblichen Maß übersteigen, dass der bestehende Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung „in unangemessener Weise“ überschritten würde (vgl. für diesen Maßstab Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34 Rn. 28a) – das gilt unabhängig davon, ob man die Grundstückszeile des Blocks an der D... straße in die Betrachtung mit einbezieht oder nicht. Das Vorhaben würde in dieser Umgebung keinen Fremdkörper darstellen. Angesichts der Umgebungsbebauung kann auch keine Rede davon sein, dass mit dem Vorhaben etwas verwirklicht werden soll, was es in der Umgebung bisher nicht gibt; das Vorhaben ist in dem durch die Eigenart der Umgebung gezogenen Rahmen gerade nicht ohne Vorbild. Soweit der Beklagte einwendet, eine GFZ von 3,93 würde sonst nur an Eckgrundstücken erreicht – im Übrigen würde eine GFZ von 3,73 nicht überschritten –, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Denn dabei wird übersehen, dass es beim Einfügensbegriff nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln und dementsprechend weniger auf Nachkommastellen eines einzelnen Maßfaktors ankommt, sondern auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung (vgl. ebd., Rn. 28). Abweichungen in der GFZ von wie hier 5 % treten einem Betrachter aber nicht derart ins Bewusstsein, als dass dies als Überschreitung des Umgebungsrahmens wahrgenommen werden könnte. Das gilt umso mehr, als die GFZ sich aus dem Bezug zur Grundstücksgröße berechnet, und somit über den Eindruck, den ein Gebäudekörper erzeugt, nur wenig aussagt. Randnummer 46 Dass das Vorhaben der Klägerin im Hinblick auf das Nutzungsmaß gegen das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt, vermag das Gericht schließlich ebenso wenig festzustellen. Auch ein Verstoß gegen die Vorgabe aus § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wonach die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen, liegt nicht vor. Der Regelung kommt nur begrenzte Bedeutung zu (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 34 Rn. 39 m.w.N.). Ihr geht es lediglich um die Abwehr städtebaulicher Missstände. Ein solcher städtebaulicher Missstand, der die Schwelle unzureichender Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreichen würde, ist zur Überzeugung des Gerichts mit dem Vorhaben der Klägerin allerdings ersichtlich nicht verbunden. Randnummer 47
- bb)Das Vorhaben wahrt ferner die überbaubare Grundstücksfläche. Randnummer 48 Der Baunutzungsplan lässt bauliche Hauptanlagen in allgemeinen Wohngebieten in einer Tiefe von 13 m zu (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58). Diese Bebauungstiefe überschreitet das Vorhaben zwar. Das ist jedoch unschädlich, weil auch diese Festsetzung funktionslos geworden ist, weswegen es insoweit eines Abweichungsantrags nicht bedurfte. Im gesamten Baublock hält die (Alt-)Bestandsbebauung auf keinem einzigen Grundstück die Bebauungstiefe ein; außerdem wurden in der Nachkriegszeit mindestens auf drei Grundstücken (D... straße 44, G... -Straße 6 und G... -Straße 5-5 A) relevante Baumaßnahmen außerhalb der vorgegebenen Bebauungstiefe zugelassen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, die hier entsprechend Anwendung finden, kann der Festsetzung der Bebauungstiefe daher ebenfalls keine hinreichende Steuerungsfähigkeit mehr bescheinigt werden. Eine Verwirklichung der Bebauungstiefe ist auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man den gesamten Dreiecksbereich (s.o.) betrachtet. Denn auch dann lässt sich auf einer beträchtlichen Anzahl an Grundstücken über die auf den Luftbildern erkennbaren – ersichtlich neuzeitlichen – Dachterrassen feststellen, dass auf einigen Grundstücken – und mutmaßlich zumindest in einigen Fällen auf der Grundlage erteilter Genehmigungen (s.o.) – Baumaßnahmen in den Seitenflügeln oder Quergebäude erfolgten (so etwa auf den Grundstücken E... straße 5-5A, 6, 34, 35, 62, 69, K... Straße 8, 9 sowie G... -Straße 8) und damit hinter der zulässigen Bebauungstiefe. In der Zusammenschau mit dem Altbaubestand, der soweit ersichtlich gleichfalls auf kaum einem Grundstück die Bebauungstiefe einhält, kann angesichts dieser für jedermann in den Innenhöfen erkennbaren Entwicklungen außerhalb des Baufeldes nicht mehr angenommen werden, dass die Festsetzung der Bebauungstiefe noch einen wirksamen Beitrag leistet, der ein in diese gesetztes Vertrauen rechtfertigte. Randnummer 49 Hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Vorhaben auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein – unabhängig davon, ob man die nähere Umgebung durch den Baublock umgrenzt sieht oder auf den Dreiecksbereich abstellt. Denn in beiden Bereichen finden sich – wie die vom Beklagten gelieferten Daten und die Luftbilder zeigen – viele Vorbilder für das Vorhaben der Klägerin. Auch insoweit erweist sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos. Randnummer 50
- cc)Die Milieuschutzverordnung, die wegen § 172 BauGB gemäß § 64 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. als aufgedrängtes Recht zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zählt (Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 64 Rn. 8), steht dem Vorhaben genausowenig nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin schon allein deshalb ihr Vorhaben nicht an der Milieuschutzverordnung messen lassen muss, weil diese erst in Kraft getreten ist, nachdem sie den Bauantrag bereits gestellt hatte. Denn auch wenn mehr dafür spricht, dass ein Vorhaben auch nachträglich zu seinem Ungunsten verändertem Recht entsprechen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG IV C 90.77 -, juris amtl. Ls. Nr. 1 sowie Rn. 9 ff.; ebenso Knuth, a.a.O., § 71 Rn. 16 m.w.N.), berührt die Milieuschutzverordnung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht. Diese löst hier schon kein Genehmigungserfordernis aus. Dem Wortlaut der Milieuschutzverordnung nach (ebd., § 2) steht zwar auch die Änderung baulicher Anlagen unter Genehmigungsvorbehalt im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB. Eine solche liegt hier vor. Jedoch ist der Schutzzweck der Verordnung hier nicht berührt, weshalb eine teleologische Reduzierung des Anwendungsbereichs von § 2 der Milieuschutzverordnung geboten ist. Kernanliegen der Milieuschutzverordnung ist, einer besorgten Verdrängung der ansässigen Bevölkerung entgegenzuwirken (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 10/2019, § 172 Rn. 176; so auch BVV-Drucks. 0548/XX, S. 2 f.). Eine Verdrängung vorhandener Bevölkerung kann jedoch von vornherein nur dann stattfinden, wenn bestehender Wohnraum verändert wird, nicht hingegen wenn neuer Wohnraum geschaffen wird, ohne dass gegebener Wohnraum verändert wird. Dementsprechend ist anerkannt, dass die (Neu-)Errichtung baulicher Anlagen kein erhaltungsrelevantes Vorhaben im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB darstellt (Stock, ebd.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - VG 13 K 19.16 -, juris Rn. 34). Das verdeutlicht im Übrigen, dass es dem Verordnungsgeber in Wahrheit weniger um den Erhalt der „Zusammensetzung“ der Bevölkerung geht, die sich ja auch im Fall der Neuerrichtung baulicher Anlagen durch den Zuzug weiterer Personen verändert, als vielmehr um Verdrängungsabwehr. Der Sache nach steht hier indes eine Neuerrichtung in Rede. Schließlich entsteht eine Wohnung, ohne dass vorhandener Wohnraum davon berührt wird. In einem solchen Fall sind die Ziele der Milieuschutzverordnung von vornherein offensichtlich nicht tangiert, da Anwohner hierdurch nicht verdrängt werden können. Randnummer 51
- b)Schließlich hindert auch Bauordnungsrecht den Erteilungsanspruch nicht. Der von der Klägerin beantragten Abweichung vom Abstandsflächenüberdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln a.F. und n.F.) bedurfte es hier nicht, was inzwischen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Da die Außenwände des Seitenflügels und des Quergebäudes auf dem Grundstück der Klägerin in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, gilt dort das Überdeckungsverbot nicht. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Randnummer 53 Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 54 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001427991