) zu fingieren (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v.
übergangsfähigen Anspruch. Ein Fall des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr.2
iVm. § 224 Abs. 1 und 2 SGB V liege nicht vor, denn nach diesem sei ein Betragsausfall der Krankenversicherung nur während des Bezugs von Krankengeld ersatzfähig. Ein Ersatz der Beitragsmindereinnahmen lasse sich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V stützen, hierfür fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Klägerin könne auch nicht Ersatz nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation verlangen, weil keine zufällige Schadensverlagerung vorliege. Randnummer 10 Die Klägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt, die sie auch rechtzeitig begründet hat. Mit der Berufung verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Randnummer 11 Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das Landgericht habe zu Unrecht eine planwidrige Regelungslücke verneint. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich, dass mit der Regelung in § 224 Abs. 2 SGB V in Anlehnung an § 62 SGB Vl (bzw. § 61a SGB Vl a.F.) sichergestellt werden sollte, dass Schädiger nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft von ihrer Ersatzpflicht befreit werden. Die gesetzliche Regelung sei lediglich unsorgfältig gewesen, dadurch habe der Gesetzgeber den Ersatz von Beitragsausfällen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf die Zeiten völliger Ausfälle beschränken wollen. Es bestehe teleologisch auch kein Unterschied, ob der gesetzlich Versicherte (in Zeiten des Krankengeldbezugs) betragsfrei oder (wegen eines verringerten Einkommens) beitragsgünstiger versichert sei; die Interessenlage sei insoweit vergleichbar. Soweit eine analoge Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V abgelehnt werde, bestehe jedenfalls ein Anspruch aus dem Behandlungsvertrag, in den die Klägerin nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung einbezogen sei, bzw. nach dem Institut der Drittschadensliquidation. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.3.2019 zum Aktenzeichen 36 O 297/15 abzuändern und den erstinstanzlich gestellten Anträgen stattzugeben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 18 Der Senat hat mit Beschluss vom 06.04.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Randnummer 19 In ihrer Stellungnahme zu diesem Beschluss vom 30.04.2020 vertritt die Klägerin die Auffassung, die Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass sich aus der Gesetzgebungsgeschichte die Fehlerhaftigkeit und Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung ergebe. Regelungsgedanke des § 62 SGB VI sei es entgegen der Auffassung des Senats gerade, den Rentenversicherer zu schützen. Eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Drittschadensliquidation habe der Senat zu schnell abgelehnt. II. Randnummer 20 1. Die Berufung war durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat (weiterhin) einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Randnummer 21 a) Eine offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn sich das Gericht zweifelsfrei darüber klar ist, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann. Nach der Begründung des Rechtsausschusses muss die Aussichtslosigkeit „nicht auf der Hand liegen“, sie darf vielmehr Ergebnis „vorgängiger gründlicher Prüfung“ sein. Eine Zurückweisung durch Beschluss mangels Erfolgsaussicht kommt also in Betracht, wenn sich aus der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen, zumal bei bloß rechtlichen Erwägungen von der mündlichen Verhandlung in der Regel kein weiterer Erkenntnisgewinn ausgeht (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 522 ZPO, Rn. 36). Vorliegend geht es allein um die Rechtsfrage einer analogen Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V (iVm. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
und § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V) bzw. hilfsweise eines Anspruchs nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. der Drittschadensliquidation. Hierzu hat die Klägerin erstinstanzlich und in der Berufungsschrift umfangreich vorgetragen und nach ausführlichem Hinweisbeschluss des Senats nochmals Stellung genommen. Von einem weiteren Austausch der rechtlichen Gesichtspunkte verspricht sich der Senat keinen weiteren Erkenntnisgewinn und er hält die Entscheidung des Landgerichts weiterhin für rechtlich zutreffend. Randnummer 22 b) Grundsätzliche Bedeutung und das Erfordernis, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, liegen vor, wenn die der Rechtssache zugrunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind. Vereinzelte Stimmen in der Literatur genügen nicht (BGH, Beschluss vom 24. September 2003 - IV ZB 41/02 -, Rn. 7, juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 522 ZPO, Rn. 38). Die Fortbildung des Rechts durch eine Revisionsentscheidung ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, §543 ZPO, Rn. 12). Randnummer 23 Die hier maßgebliche Rechtsfrage der analogen Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V (iVm. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
und § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V) ist zwar nach der geltenden Rechtslage höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Allerdings folgt der Senat den Maßstäben, die der BGH vor Inkrafttreten des § 224 Abs. 2 SGB V für den Ersatz mittelbarer Schäden eines Versicherers aufgestellt hat (insb. BGH, Urteil vom
einen gesetzlichen Forderungsübergang an den Arbeitgeber bzw. den Sozialversicherungsträger an. Während des Zeitraums, in dem der Verletzte Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, ist er gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V beitragsfrei versichert, so dass er in vollem Umfang krankenversichert bleibt und ihm dadurch kein Schaden entsteht. Durch § 224 Abs. 2 SGB V wird jedoch angeordnet, dass der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger durch die Beitragsfreiheit nicht ausgeschlossen oder gemindert ist, so dass der Schadensersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung der - insoweit fingierten – Beiträge gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
auf den gesetzlichen Krankenversicherer übergehen kann. Randnummer 26 Nicht gesetzlich geregelt ist die Ersatzfähigkeit von Schäden, die der gesetzliche Krankenversicherer dadurch erleidet, dass er infolge der Schädigung des Versicherten wegen dessen eingeschränkter oder ausgeschlossener Erwerbsfähigkeit nur noch verringerte Beiträge von dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder einem anderen Sozialversicherer (Bundesagentur für Arbeit, JobCenter, Sozialhilfe, gesetzliche Rentenversicherung) erhält, obwohl er weiterhin in vollem Umfang die Versicherungsleistungen erbringen muss, weil diese nicht von der Höhe der Beiträge abhängig sind. Eine Ersatzfähigkeit dieser Minderbeiträge („Beitragsausfallschaden“) wird von der Klägerin vorliegend unter Berufung auf zwei Dissertationen (Georg Meyer, Der Anspruch des verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und nach dem Rentenreformgesetz 1992, 1993, S. 110 ff. und Hans-Jörg von Einem, Der Beitragsregreß des Sozialversicherungsträgers, 2. Aufl. 1997, S. 155) vertreten. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann der gesetzliche Krankenversicherer dagegen den Beitragsausfallschaden nicht über die gesetzliche Regelung in § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
iVm. § 224 Abs. 2 SGB V hinaus ersetzt verlangen (OLG Karlsruhe, Urteil vom
, § 116 Rn. 210; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage 2020, Rn. 626; dem folgend LPK-
/Tilman Breitkreuz, 5. Aufl. 2019,
24; Giesen in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 116
, Rn. 46; Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts,
, § 116 Rn. 36; Pardey in: Geigel, Haftpflichtprozess,
und § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V) (1.), noch aus dem Behandlungsvertrag nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte oder der Drittschadensliquidation (2.). Randnummer 28 1. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V (iVm. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
und § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V) liegen nicht vor. Randnummer 29 Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen (Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom
- wie schon die Vorgängernorm § 1542 RVO - an der Schnittstelle von zivilrechtlicher Haftung und dem Sozialversicherungsrecht keinen generellen Ersatz von Schäden der Sozialversicherer vor. Ersetzt werden Schäden der Sozialversicherer vielmehr gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1
nur, soweit der Versicherungsträger aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen an den Geschädigten zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen, d.h. (sachlich) kongruent zum Schaden des Versicherten sind. Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (BGH, Urteil vom
36). Dies gelte insbesondere, wenn der Verletzte mit dem Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in der Krankenversicherung (§ 383 RVO a.F., Vorgängernorm von § 224 Abs. 1 SGB .V) und (für die ersten 24 Monate) in der Rentenversicherung (§ 1227 Abs 1 Nr 1 RVO; § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB IV a.F.) beitragsfrei sei. Diese Befreiung komme grundsätzlich auch dem Schädiger zugute, sofern nicht der Verletzte einer Verkürzung seiner Versicherungsansprüche ausgesetzt sei, weil er in der Ausfallzeit keine Beiträge zur Sozialversicherung erbringe. Übergangsfähige Schadensersatzansprüche im Blick auf die Mitgliedschaft des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung seien daher nicht entstanden, weil die Beitragsfreiheit für diesen keine Schlechterstellung in dieser Versicherung bedeutet habe. Insoweit belaste die Beitragsfreistellung nur die Krankenversicherung, die wegen dieser sie als „mittelbar Geschädigte" treffenden Belastung keinen Rückgriff bei dem Schädiger nehmen könne (BGH, Urteil vom
, wonach nur kongruente Schäden auf den Sozialversicherer übergehen, blieb bestehen. Durch die Regelungen in § 62 SGB VI und § 224 Abs. 2 SGB V wurde lediglich ein Beitragsschaden des Verletzten fingiert, um ausnahmsweise auch die Geltendmachung eines nicht kongruenten Schadens des Sozialversicherers zu ermöglichen. Dieser beim Versicherten fingierte Beitragsschaden ging zunächst noch nach § 119 Abs. 1
a.F. auf den Krankenversicherer über, der damals noch alle Arten der Sozialversicherung erfasste (vgl. BGH, Urteil vom
36). Randnummer 37 c) Gegen eine entsprechend geplante vollständige Entlastung der Solidargemeinschaft spricht auch, dass durch verletzungsbedingte Beitragsminderungen nicht nur die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung, sondern auch andere solidarische Sozialversicherungssysteme betroffen sind, deren Einbußen ebenfalls nicht als ersatzfähig erachtet werden, etwa bei der Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung (KassKomm/Kater Kater in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 107. EL Dezember 2019,
sind jedoch andere (ausf. Kater in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 107. EL Dezember 2019,
3 und Waltermann in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019,
1): § 119
normiert den Anspruchsübergang des Beitragsersatzanspruches auf den Rentenversicherungsträger nicht zum Ausgleich von Versicherungsleistungen (die der Rentenversicherungsträger auch nicht erbracht hat), sondern um sicherzustellen, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, die auch die Zeit der Verletzung umfassen. Der Beitragsersatzanspruch geht nur deshalb auf den Rentenversicherungsträger über, damit dieser ihn realisiert und damit der für den Beitragsausfall bestimmte Schadensersatz seinen Zweck, das Beitragskonto des Pflichtversicherten auszugleichen, auf direktem Weg auch erfüllt. Insoweit hat der Rentenversicherungsträger nicht die Stellung eines Regressgläubigers, sondern diejenige eines Treuhänders des Pflichtversicherten, für den er vom Schädiger die auf die Beitragslücken zu verrechnenden Schadensersatzbeträge in Empfang nimmt und dem Beitragskonto des Versicherten zuführt. Diese treuhänderische Funktion des § 119
war auch der Anlass für den Gesetzgeber, den Regress des Beitragsausfallschadens, des gesetzlichen Krankenversicherers später gesondert in § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
zu regeln (BT- Drs. 14/4375, S. 60). § 119
räumt daher auch den Rentenversicherungsträgern nicht die Möglichkeit ein, eigene Schäden, d. h. wirtschaftliche Nachteile, die sie durch unfallbedingte Beitragseinbußen erleiden, dem Schädiger gegenüber geltend zu machen; einen derartigen materiell völlig neuen Anspruch zu schaffen, war im Gesetzgebungsverfahren nicht in der Diskussion (Schlaeger/Bruno in: Hauck/Noftz, SGB, 02/19, § 119
, Rn. 8). Randnummer 39 d) Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht denn auch - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat -, dass die Beschränkung des Ersatzes von Beitragsausfallschäden auf die Fälle vollständiger Beitragsfreiheit auch im Rahmen des 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 beibehalten wurde. Darin wurde § 119
mit Wirkung vom 1.1.2001 auf den „Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung“ beschränkt und für den Ersatz von Beitragsausfallschäden der gesetzlichen Krankenversicherung § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V eingefügt. Dabei wurden nicht etwa die Forderungen in den von der Klägerin in Bezug genommenen Dissertationen von 1993 und 1997 nach Ersatz jeglicher Beitragsminderungen aufgenommen, sondern im Gegenteil der Forderungsübergang weiterhin ausdrücklich auf die Beiträge beschränkt, die für „die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 SGB V“ zu zahlen wären. Auch die Gesetzesbegründung hob ausdrücklich noch einmal darauf ab, dass die Geltendmachung der „aufgrund der nach § 224 SGB V bestehenden Beitragsfreiheit für die Zeit des Krankengeldbezugs entgangenen Beiträge der Krankenkasse“ gegenüber dem Schädiger sichergestellt werden solle (BT-Drs. 14/4375, S. 60). Randnummer 40 e) lm Ergebnis schließt sich der Senat daher der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom
einen gesetzlichen Forderungsübergang - vorbehaltlich der Spezialregelunge in §§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
iVm. § 224 SGB V - nur für kongruente Schäden der Krankenkasse angeordnet hat, nicht dagegen für weitere eigene Schäden der Krankenkasse. Randnummer 43 Für eine - ohnehin nur in engen Grenzen zulässige - Drittschadensliquidation fehlt es bereits an der erforderlichen zufälligen Schadensverlagerung, denn der geltend gemachte Beitragsminderungsschaden kann grundsätzlich nicht bei dem Verletzten, sondern nur bei der Versicherung eintreten. Auch insoweit gilt, dass der Gesetzgeber den Ersatz von Drittschäden der Sozialversicherer durch die gesetzliche Regressregelung in § 116
- bis auf die Ausnahmeregelung in § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
- ausdrücklich auf kongruente Schäden begrenzt hat. Randnummer 44 Entsprechend hat auch der BGH einen eigenen Anspruch der gesetzlichen Krankenversicherung in der unter 1a) dargelegten Rechtsprechung zum Ersatz von Beitragsausfallschäden nicht in Betracht gezogen. Randnummer 45 3. Auch in Anbetracht der Stellungnahme der Klägerin vom 30.04.2020 hält der Senat an seiner in dem Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung fest. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin ist lediglich noch das Folgende auszuführen: Randnummer 46
) bleibt der Senat bei seiner im Hinweisbeschluss vertreten und begründeten Auffassung, dass diese Regelung nicht als Argument dafür herangezogen werden kann, dass der Gesetzgeber generell von dem Grundsatz abgehen wollte, dass den mittelbar hinsichtlich der Höhe ihrer Beitragszahlungen geschädigten Sozialversicherern nur kongruente Schäden des Verletzten ersetzt werden. In § 119
hat er eine Sonderregelung mit eigener Regelungssystematik geschaffen, wonach der Rentenversicherungsträger treuhänderisch für den Verletzten die Beitragszahlungen bei dem Schädiger einzieht. Die Krankenversicherung hat er bewusst nicht diesem Regelungssystem unterworfen (BT-Drs. 14/4375, S. 61), sondern sie ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 119
herausgenommen und durch die neu eingefügte Regelung in § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
- wie andere Sozialversicherungsträger - der Systematik des § 116
unterworfen. Randnummer 48 c) Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte oder der Drittschadensliquidation sieht sich der Senat aufgrund der Stellungnahme gegenüber den Ausführungen im Hinweisbeschluss nicht zu weitergehenden Ausführungen veranlasst. Auf das zentrale Argument, dass der Gesetzgeber den Schadensersatz der Sozialversicherer durch die gesetzliche Regelung in § 116
ausdrücklich auf kongruente Schäden begrenzt hat und dies nicht durch die genannten Rechtsinstitute umgangen werden kann, ist die Klägerin nicht eingegangen. III. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2 analog, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Randnummer 50 Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO entsprechend der (Teil-)Festsetzung in der ersten Instanz festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001428165
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