an der Schnittstelle von zivilrechtlicher Haftung und dem Sozialversicherungsrecht keinen generellen Ersatz von Schäden der Sozialversicherer vor. Ersetzt werden Schäden der Sozialversicherer vielmehr nur, soweit der Versicherungsträger aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen an den Geschädigten zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen, d.h. die sachlich kongruent zum Schaden des Versicherten sind. (Rn.9)
einen gesetzlichen Forderungsübergang an den Arbeitgeber bzw. den Sozialversicherungsträger an. Während des Zeitraums, in dem der Verletzte Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, ist er gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V beitragsfrei versichert, so dass er in vollem Umfang krankenversichert bleibt und ihm dadurch kein Schaden entsteht. Durch § 224 Abs. 2 SGB V wird jedoch angeordnet, dass der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger durch die Beitragsfreiheit nicht ausgeschlossen oder gemindert ist, so dass der Schadensersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung der – insoweit fingierten – Beiträge gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
auf den gesetzlichen Krankenversicherer übergehen kann. Randnummer 4 Nicht gesetzlich geregelt ist die Ersatzfähigkeit von Schäden, die der gesetzliche Krankenversicherer dadurch erleidet, dass er infolge der Schädigung des Versicherten wegen dessen eingeschränkter oder ausgeschlossener Erwerbsfähigkeit nur noch verringerte Beiträge von dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder einem anderen Sozialversicherer (Bundesagentur für Arbeit, JobCenter, Sozialhilfe, gesetzliche Rentenversicherung) erhält, obwohl er weiterhin in vollem Umfang die Versicherungsleistungen erbringen muss, weil diese nicht von der Höhe der Beiträge abhängig sind. Eine Ersatzfähigkeit dieser Minderbeiträge (“Beitragsausfallschaden”) wird von der Klägerin vorliegend unter Berufung auf zwei Dissertationen (Georg Meyer, Der Anspruch des verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und nach dem Rentenreformgesetz 1992, 1993, S. 110 ff. und Hans-Jörg von Einem, Der Beitragsregreß des Sozialversicherungsträgers, 2. Aufl. 1997, S. 155) vertreten. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann der gesetzliche Krankenversicherer dagegen den Beitragsausfallschaden nicht über die gesetzliche Regelung in § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
iVm. § 224 Abs. 2 SGB V hinaus ersetzt verlangen (OLG Karlsruhe, Urteil vom
, § 116 Rn. 210; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage 2020, Rn. 626; dem folgend LPK-
/Tilman Breitkreuz, 5. Aufl. 2019,
24; Giesen in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 116
, Rn. 46; Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts,
, § 116 Rn. 36; Pardey in: Geigel, Haftpflichtprozess,
und § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V) (1.), noch aus dem Behandlungsvertrag nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte oder der Drittschadensliquidation (2.). Randnummer 6 1. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V (iVm. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
und § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V) liegen nicht vor. Randnummer 7 Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom
– wie schon die Vorgängernorm § 1542 RVO – an der Schnittstelle von zivilrechtlicher Haftung und dem Sozialversicherungsrecht keinen generellen Ersatz von Schäden der Sozialversicherer vor. Ersetzt werden Schäden der Sozialversicherer vielmehr gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1
nur, soweit der Versicherungsträger aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen an den Geschädigten zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen, d.h. (sachlich) kongruent zum Schaden des Versicherten sind. Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (BGH, Urteil vom
36). Dies gelte insbesondere, wenn der Verletzte mit dem Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in der Krankenversicherung (§ 383 RVO a.F., Vorgängernorm von § 224 Abs. 1 SGB V) und (für die ersten 24 Monate) in der Rentenversicherung (§ 1227 Abs 1 Nr 1 RVO; § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB IV a.F.) beitragsfrei sei. Diese Befreiung komme grundsätzlich auch dem Schädiger zugute, sofern nicht der Verletzte einer Verkürzung seiner Versicherungsansprüche ausgesetzt sei, weil er in der Ausfallzeit keine Beiträge zur Sozialversicherung erbringe. Übergangsfähige Schadensersatzansprüche im Blick auf die Mitgliedschaft des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung seien daher nicht entstanden, weil die Beitragsfreiheit für diesen keine Schlechterstellung in dieser Versicherung bedeutet habe. Insoweit belaste die Beitragsfreistellung nur die Krankenversicherung, die wegen dieser sie als “mittelbar Geschädigte” treffenden Belastung keinen Rückgriff bei dem Schädiger nehmen könne (BGH, Urteil vom
, wonach nur kongruente Schäden auf den Sozialversicherer übergehen, blieb bestehen. Durch die Regelungen in § 62 SGB VI und § 224 Abs. 2 SGB V wurde lediglich ein Beitragsschaden des Verletzten fingiert, um ausnahmsweise auch die Geltendmachung eines nicht kongruenten Schadens des Sozialversicherers zu ermöglichen. Dieser beim Versicherten fingierte Beitragsschaden ging auf den Krankenversicherer zunächst noch nach § 119 Abs. 1
a.F. über, der damals noch alle Arten der Sozialversicherung erfasste (vgl. BGH, Urteil vom
36). Randnummer 15 c) Gegen eine entsprechend geplante vollständige Entlastung der Solidargemeinschaft spricht auch, dass durch verletzungsbedingte Beitragsminderungen nicht nur die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung, sondern auch andere solidarische Sozialversicherungssysteme betroffen sind, deren Einbußen ebenfalls nicht als ersatzfähig erachtet werden, etwa bei der Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung (KassKomm/Kater, 107. EL Dezember 2019,
sind jedoch andere (ausf. Kater in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 107. EL Dezember 2019,
3 und Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Waltermann, 6. Aufl. 2019,
1): § 119
normiert den Anspruchsübergang des Beitragsersatzanspruches auf den Rentenversicherungsträger nicht zum Ausgleich von Versicherungsleistungen (die der Rentenversicherungsträger auch nicht erbracht hat), sondern um sicherzustellen, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, die auch die Zeit der Verletzung umfassen. Der Beitragsersatzanspruch geht nur deshalb auf den Rentenversicherungsträger über, damit dieser ihn realisiert und damit der für den Beitragsausfall bestimmte Schadensersatz seinen Zweck, das Beitragskonto des Pflichtversicherten auszugleichen, auf direktem Weg auch erfüllt. Insoweit hat der Rentenversicherungsträger nicht die Stellung eines Regressgläubigers, sondern diejenige eines Treuhänders des Pflichtversicherten, für den er vom Schädiger die auf die Beitragslücken zu verrechnenden Schadensersatzbeträge in Empfang nimmt und dem Beitragskonto des Versicherten zuführt. Diese treuhänderische Funktion des § 119
war auch der Anlass für den Gesetzgeber, den Regress des Beitragsausfallschadens des gesetzlichen Krankenversicherers später gesondert in § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
zu regeln (BT-Drs. 14/4375, S. 60). § 119
räumt daher auch den Rentenversicherungsträgern nicht die Möglichkeit ein, eigene Schäden, d. h. wirtschaftliche Nachteile, die sie durch unfallbedingte Beitragseinbußen erleiden, dem Schädiger gegenüber geltend zu machen; einen derartigen materiell völlig neuen Anspruch zu schaffen, war im Gesetzgebungsverfahren nicht in der Diskussion (Schlaeger/Bruno in: Hauck/Noftz, SGB, 02/19, § 119
, Rn. 8). Randnummer 17 d) Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht denn auch – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat –, dass die Beschränkung des Ersatzes von Beitragsausfallschäden auf die Fälle vollständiger Beitragsfreiheit auch im Rahmen des 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 beibehalten wurde. Darin wurde § 119
mit Wirkung vom 1.1.2001 auf den “Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung” beschränkt und für den Ersatz von Beitragsausfallschäden der gesetzlichen Krankenversicherung § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V eingefügt. Dabei wurden nicht etwa die Forderungen in den von der Klägerin in Bezug genommenen Dissertationen von 1993 und 1997 nach Ersatz jeglicher Beitragsminderungen aufgenommen, sondern im Gegenteil der Forderungsübergang weiterhin ausdrücklich auf die Beiträge beschränkt, die für “die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 SGB V” zu zahlen wären. Auch die Gesetzesbegründung hob ausdrücklich noch einmal darauf ab, dass die Geltendmachung der “aufgrund der nach § 224 SGB V bestehenden Beitragsfreiheit für die Zeit des Krankengeldbezugs entgangenen Beiträge der Krankenkasse” gegenüber dem Schädiger sichergestellt werden solle. Randnummer 18 e) Im Ergebnis schließt sich der Senat daher der Auffassung des OLG Karlsruhe an, dass der Aspekt des Schutzes der Solidargemeinschaft rechtspolitisch eine nicht völlig unberechtigte Forderung sein mag, eine entsprechende richterrechtliche Rechtsfortbildung aufgrund der lex lata jedoch bereits mangels eines entsprechenden gesetzgeberischen Regelungsplans ausscheidet. Randnummer 19 2. Der Klägerin steht auch nicht ein hilfsweise geltend gemachter eigener Anspruch auf Ersatz der Beitragsmindereinnahmen aus dem Behandlungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte oder den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zu. Randnummer 20 In die Schutzwirkung des Behandlungsvertrages des Patienten mit dem Arzt ist der gesetzliche Krankenversicherer nicht mit einbezogen. Die ordnungsgemäße Behandlung als Hauptleistungspflicht schuldet der Arzt zivilrechtlich gegenüber dem Patienten, gegenüber der Krankenkasse ergeben sich entsprechende Verpflichtungen dagegen aus dem Sozialrecht. So sieht § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB V vor, dass die Kassenärzte als Leistungserbringer eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten haben. Überschneidungen von zivilrechtlicher Haftung und sozialrechtlichen Pflichten des behandelnden Arztes hat der Gesetzgeber dahingehend aufgelöst, dass er wie dargelegt in § 116
einen gesetzlichen Forderungsübergang – vorbehaltlich der Spezialregelung in §§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
iVm. § 224 SGB V – nur für kongruente Schäden der Krankenkasse angeordnet hat, nicht dagegen für weitere eigene Schäden der Krankenkasse. Randnummer 21 Für eine – ohnehin nur in engen Grenzen zulässige – Drittschadensliquidation fehlt es bereits an der erforderlichen zufälligen Schadensverlagerung, denn der geltend gemachte Beitragsminderungsschaden kann grundsätzlich nicht bei dem Verletzten, sondern nur bei der Versicherung eintreten. Auch insoweit gilt, dass der Gesetzgeber den Ersatz von Drittschäden der Sozialversicherer durch die gesetzliche Regressregelung in § 116
– bis auf die Ausnahmeregelung in § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
– ausdrücklich auf kongruente Schäden begrenzt hat. Randnummer 22 Entsprechend hat auch der BGH einen eigenen Anspruch der gesetzlichen Krankenversicherung in der unter 1a) dargelegten Rechtsprechung zum Ersatz von Beitragsausfallschäden nicht in Betracht gezogen. II. Randnummer 23 Vorsorglich wird auf die Kostenprivilegierung einer Berufungsrücknahme hingewiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001428200
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