für eine nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen zum Besuch einer Schule im Ausland. (Rn.19) Orientierungssatz Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, ob der Bedarf an einer nachträglichen Gewährung der Ausbildungsförderung noch bestand. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, VG 7 K 84/17 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
vorzunehmende Abwägung aller Umstände hänge wesentlich davon ab, in welchem Umfang ein Antragsteller bzw. dessen Vertreter die eingetretene Verzögerung zu vertreten habe. Die vom Vater der Klägerin geschilderten Umstände für die unzureichende Mitwirkung rechtfertigten es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht, Ausbildungsförderung für die Zeit vor Einreichung bzw. Vervollständigung der Unterlagen zu bewilligen. Randnummer 5 Die hiergegen am 7. Januar 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu Eigen gemacht. Randnummer 6 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, sie habe im Wege einer sog. Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung der BAföG-Leistungen in den Monaten ab Antragstellung im Oktober 2015 bis März 2016 gegen den Beklagten. Bei der Ermessensausübung gemäß § 67
dürfe sich der Sozialleistungsträger nicht von Gesichtspunkten wie Sanktion oder Verschulden leiten lassen, da diese bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten keine Rolle spielen dürften. Die Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten sei abschließend im Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 58 BAföG geregelt. Der Beklagte habe hier auf das Vertretenmüssen der Verzögerung abgestellt. Das sei ein erheblicher Ermessensfehlgebrauch. Entscheidend bei der Ermessensausübung müsse der Grundsatz der Sicherstellung der möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte nach § 2 Abs. 2
sein. Im Übrigen sei die behauptete Mehrbelastung vorliegend nicht ersichtlich, da bei Nachholung der Mitwirkungspflichten ohnehin eine Entscheidung zu treffen gewesen sei. Da das Gesetz bei Nachreichung von Unterlagen eine nachträgliche Leistungsbewilligung ermögliche, sei anzunehmen, dass es auf einen Mehraufwand der Verwaltung nicht ankomme. Weiter sei unberücksichtigt geblieben, dass der Leistungszweck im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch habe erreicht werden können, weil der Auslandsaufenthalt der Klägerin bei Nachholung der Mitwirkung noch nicht beendet gewesen sei. Zudem hätte der wirtschaftlichen Situation der Klägerin bzw. ihrer Familie ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden müssen. Es hätte allenfalls eine Kürzung der rückwirkenden Leistungen erfolgen dürfen. Der Vater der Klägerin habe zum Ausgleich der ausgebliebenen BAföG-Leistungen mehrere Darlehen aufnehmen müssen, um den Bedarf der Familie zu decken. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
. Danach kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66
versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Randnummer 17 1. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm (Bestehen der Leistungsvoraussetzungen und Nachholung der Mitwirkung) ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es besteht auch kein Anlass, dies anders einzuschätzen. Die schulische Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit § 68 Nr. 1
eine Sozialleistung im Sinne der Vorschrift. Weiter wurden die Leistungen der Klägerin zunächst mangels ausreichender Mitwirkung versagt. Das steht zwischen den Beteiligten aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom
muss das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen ausgeübt werden. Das Gericht prüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO insoweit nur, ob der Verwaltungsakt die Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen. Randnummer 19 Die Ermessensentscheidung muss unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Zwecks und der Art der Sozialleistung sowie des Grades der Pflichtwidrigkeit erfolgen (SG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2008 - S 13 EG 6/07 -. Rn. 22 bei juris). Das betrifft namentlich die Dauer der fehlenden Mitwirkung, die Motive und den Verursachungsbeitrag sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und eine möglicherweise vorliegende Mitverursachung der fehlenden Mitwirkung durch den Leistungsträger (VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 5 K 336/16 -, Rn. 28 bei juris; ähnlich: Trenk-Hinterberger, in Krahmer / Trenk-Hinterberger, LPK-
,
Rn. 5; Sichert, in Hauck / Noftz,
,
10). Dabei soll die Verletzung von Mitwirkungspflichten grundsätzlich keine endgültigen Rechtsverluste zur Folge haben, wenn der verhaltenssteuernde Effekt mit der Nachholung der Mitwirkungshandlung eingetreten ist (BSG, Urteil vom
10; Mrozynski,
,
gebiete es mit Blick auf den Zweck der Ermächtigung in aller Regel die Leistung nachträglich vollständig zu erbringen, denn der Zweck der Mitwirkungspflichten sei durch die Nachholung der Mitwirkungshandlung erfüllt, indem nunmehr das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen überhaupt oder zumindest ohne erheblichen Mehraufwand festgestellt werden könne; dies gelte jedenfalls für gebundene Sozialleistungsansprüche, auf die ein Rechtsanspruch bestehe (so auch KassKomm / Spellbrink a.a.O.; Voelzke, jurisPK-
, 3. Aufl., Stand 18.03.2019, § 67 Rn. 26). Randnummer 23 Es ist schon fraglich, ob diese Einschätzung mit dem gesetzgeberischen Zweck in Einklang steht. Sie nimmt den ursprünglichen Leistungsanspruch in den Blick und blendet die Folgen der Regelungen einer aufgrund mangelhafter Mitwirkung versagten Sozialleistung aus. Denn sie hat zur Folge, dass das gesetzlich vorgesehene Ermessen des Sozialleistungsträgers im Regelfall tatsächlich nicht besteht. Sie verkennt zudem, dass für den Betroffenen durch die Ablehnung der Leistung aufgrund unzureichender Mitwirkung ein Rechtsverlust dahingehend eintritt, dass sich sein ursprünglich gegebener Anspruch bei Nachholung der Mitwirkung und Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen in eine Ermessensentscheidung umwandelt. Der Betroffene hat nunmehr keinen Anspruch mehr auf nachträgliche Bewilligung der begehrten Leistung, sondern kann lediglich noch verlangen, dass über sein Begehren ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der ursprüngliche Leistungsanspruch hat sich aufgrund der Ablehnungsentscheidung dagegen bereits erledigt. Dem entspricht, dass der Anspruch auf die nachträglich erbrachte Leistung (erst) mit dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Entscheidung nach § 67
bekannt gegeben wird (vgl. § 40 Abs. 2
) und daher auch erst mit diesem Zeitpunkt fällig wird (§ 41
) und aus diesem Grunde auch nicht zu verzinsen ist (so ausdrücklich: Krauskopf / Baier, 105. EL Januar 2020,
10 a.E.). Randnummer 24 Gegen eine Reduzierung des Ermessens dahingehend, dass nur die vollständige nachträgliche Leistungsbewilligung ermessensfehlerfrei ist, spricht im vorliegenden Verfahren ungeachtet der vorstehenden Erwägungen der Umstand, dass die in Rede stehenden Leistungen für die Klägerin keine existenzsichernde Bedeutung haben. Eine Versagung der Leistungen auf Ausbildungsförderung der hier in Rede stehenden Art stellt lediglich die Möglichkeit zu einem Schulbesuch in Ausland infrage, nicht aber die Sicherung des Lebensunterhalts wie es bspw. grundsätzlich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
I oder bei Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII der Fall ist. Randnummer 25 Eine andere Einschätzung ergibt sich, anders als die Klägerin meint, auch nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 2
. Randnummer 26 Danach sind die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Randnummer 27 Diese Auslegungsregel enthält keinen Widerspruch zu den Prinzipien der Methodenlehre, sondern gebietet bürgerfreundliche Gesetzesinterpretation, soweit eine solche unter Zugrundelegung der anerkannten Methoden möglich ist (BSG, Urteil vom 8. Februar 2012 - B 5 R 38/11 R -, NJW 2012, S. 2139 ff., Rn. 23 m.w.N.). Seine Bedeutung hat § 2 Abs. 2
deswegen vor allem dann, wenn unter Heranziehung aller Auslegungskriterien Zweifel über das richtige Ergebnis verbleiben. Nur in diesem Fall ist dasjenige Ergebnis zu wählen, bei dem ein soziales Recht möglichst weitgehend verwirklicht wird (Mrozynski, a.a.O., § 2 Rn. 16; ähnlich: KassKomm / Seewald, 108. EL März 2020,
10). Randnummer 28 Diesen Vorgaben ist hier bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass eine vollständige Versagung der nachträglichen Leistungsbewilligung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, ausscheidet. Dazu im Einzelnen: Randnummer 29
seien zusätzlich zur üblichen Aktenpflege notwendige Erinnerungen und Anforderungsschreiben, Wieder- und Aktenvorlagen, die Fertigung eines Ablehnungsbescheides sowie die Prüfung der Bescheidung des Widerspruchs und die anschließende Weiterbearbeitung des Antrags erforderlich geworden. Der Personaleinsatz habe sich vorliegend deutlich von einem regulären Förderungsfall unterschieden. Während jener durchweg von demselben Sachbearbeiter bearbeitet werden könne, sei für den Erlass eines Ablehnungsbescheides die hierfür qualifizierte sog. Abschnittsleitung zuständig. Da der Antrag auch im anschließenden Widerspruchsverfahren noch nicht vervollständigt worden sei, sei ein entsprechender Widerspruchsbescheid erforderlich geworden, der von einem Justiziar erlassen werde. Die Anreizfunktion des § 67
diene dazu, einen solchen Mehraufwand zu vermeiden. Bereits im Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 hatte er zu diesem Aspekt geltend gemacht, für die Interessen der Verwaltung sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer Überlastung umso mehr gegeben sei, je später die Unterlagen einträfen. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass für folgende Ausbildungszeiträume Anträge anderer Auszubildender bearbeitet werden müssten. Randnummer 31 Mit diesen Ausführungen, an deren sachlicher Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, ist ein gegenüber dem regelgemäß ablaufenden Antragsverfahren nicht unerheblicher personeller Mehraufwand nachvollziehbar dargelegt. Randnummer 32 Soweit die Klägerin dem entgegenhält, ein Mehraufwand für die Bescheidung des Antrags nach Nachholung der Mitwirkung sei nicht gegeben, zeigt sie nicht auf, dass es ermessensfehlerhaft von dem Beklagten war, auf den zuvor entstandenen Mehraufwand abzustellen. Insbesondere ist es, anders als die Klägerin meint, auch nicht verfehlt, auf den Mehraufwand, der infolge der fehlenden Mitwirkung entstanden ist, abzustellen und nicht etwa auf einen nach Nachholung der Mitwirkung entstandenen Mehraufwand. Es versteht sich von selbst, dass im Zeitpunkt nach Nachholung der Mitwirkung der Aufwand über die Entscheidung eines Antrags nicht höher ist als wenn der Betreffende sogleich ausreichend an der Entscheidung mitgewirkt hätte. Ein Abstellen auf dieses Kriterium wäre dann regelmäßig sinnlos. Randnummer 33
jedenfalls dadurch verlassen, dass er die nachträgliche Bewilligung der Leistungen vollständig versagt hat. Die sich als tragfähig erweisenden Erwägungen des Beklagten rechtfertigen lediglich eine nachträgliche Kürzung der Leistungen, wobei der Senat darauf hinweist, dass er jedenfalls deren hälftige Kürzung für ermessensfehlerfrei erachten würde. Randnummer 39 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 40 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001428357
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