Baurecht: Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Anforderungen an die Bekanntmachung eines Hinweises über die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Bebauungsplans; Unbeachtlichkeit eines Bekan
§ 3Abs. 2 Bau
GB, S. 15 und 18) ausgeführt: Randnummer 95 „Entsprechend der Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (LUGV) vom 17.06.2013 wurden als schalltechnisch relevante Anlagen in der Umgebung der Technikhof der Agrargenossenschaft S... sowie der Installationsbetrieb in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. In Abstimmung mit dem LUGV im Zuge der Erstellung des Schallschutzgutachtens sollte zusätzlich noch eine Aussage zu den Schallemissionen durch die Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr G... im Schallschutzgutachten getroffen werden. Daraufhin wurden auch die Schallemissionen durch die Freiwillige Feuerwehr G... im Schallschutzgutachten berücksichtigt. Weitere Anlagen in der Umgebung des Plangebiets wurden durch das LUGV als nicht relevant eingeschätzt.“ Randnummer 96 Zur Frage der Einbeziehung des plangebietsexternen Verkehrslärms führt die Abwägung (a.a.O., S. 18 f.) aus: Randnummer 97 „Für die Beurteilung des Verkehrslärms nach DIN 18005 auf das Plangebiet wäre vom Grundsatz her nur die direkt angrenzende Straße ‚A...‘ einzubeziehen. Da es sich um eine Straße untergeordneter Bedeutung handelt, ist vorerst nicht zu erwarten, dass durch den Verkehr von dieser Straße Konsequenzen im Sinne der DIN 18005 resultieren. Zudem gab es in der Stellungnahme des LUGV zum aktuellen Schallschutzgutachten diesbezüglich keine Einwände oder Bedenken oder weitergehende Forderungen bezüglich der Einbeziehung des Verkehrslärms auf das Plangebiet.“ Randnummer 98 Danach ist es nicht als fehlerhaft unzureichende Ermittlung des Abwägungsmaterials zu beanstanden, dass die von den Antragstellern genannten Schallemissionsquellen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des LUGV vom
- Dezember 2013 als für die Immissionen im Plangebiet ohne Bedeutung eingeschätzt und ihre Auswirkungen auf das Plangebiet nicht weiter untersucht worden sind. Bei der Ermittlung der planbedingten Auswirkungen gemäß § 2 Abs. 3 BauGB muss die Gemeinde nicht von einem theoretisch höchstmöglichen Umfang und Maß aller nur vorstellbaren Auswirkungen – in der Art einer „worst case“- oder Maximalszenario-Betrachtung – ausgehen (Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 150). Das gilt nicht nur für die Frage, welche vom Plangebiet ausgehenden Auswirkungen die Nutzungen in der Umgebung beeinträchtigten könnten, sondern auch für die hier aufgeworfene Frage, welche von außen aus der Umgebung ausgehenden Auswirkungen die Nutzungen im Plangebiet beeinträchtigten könnten. Der Planer muss nicht „alles“ berücksichtigen, sondern nur die Belange, die im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB „für die Abwägung von Bedeutung sind“, d.h. „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (Gierke/Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., Rn. 164). Mit Blick auf die aus dem Schallschutzgutachten ersichtliche Absprache der Gutachter mit dem LUGV (a.a.O., S. 1, s.o.) und die spätere Stellungnahme des LUGV vom
- Dezember 2013 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, die ausdrücklich auf das Gutachten eingeht und keine fachlichen Bedenken erhebt, gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass und warum hier die rechtlichen Anforderungen an die Bewertung der Abwägungserheblichkeit verletzt worden sein sollen und die von den Antragstellern benannten weiteren Schallemissionsquellen in die Ermittlung des Abwägungsmaterials hätten einbezogen werden müssen. Randnummer 99 Das gilt auch für das zwischen dem Sondergebiet „Pflegewohnanlage“ und der Agrargenossenschaft liegende Gewerbegrundstück „A...“ (Flurstück, „M...“). Dazu hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung (
§ 3Abs. 2 Bau
GB, S. 17 f.) ausgeführt: Randnummer 100 „Nach fachlicher Einschätzung aus den Erkenntnissen der Ortsbesichtigung sowie in Abstimmung mit dem LUGV sind keine relevanten Schallemissionen durch die Lagerhalle des Malerbetriebs zu erwarten. Demnach brauchen sie auch nicht im Schallschutzgutachten berücksichtigt werden.“ Randnummer 101 Ohne Erfolg wenden die Antragsteller dagegen ein, zurzeit sei das Grundstück „zwar nur als Lager genutzt“, es könne „aber dem gewerbetreibenden Grundstückseigentümer … nicht verwehrt werden, die Grundstücksnutzung zu intensivieren“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 14). Dieses Vorbringen berücksichtigt nicht, dass das bloße Interesse eines Betriebsinhabers, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, nicht abwägungserheblich ist. Vielmehr muss die Entwicklung des Betriebs entweder bereits konkret ins Auge gefasst sein oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegen. Auch Absichtserklärungen über die Entwicklung des Betriebes sind unerheblich, wenn sie unklar oder unverbindlich sind (Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2627 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist hier nichts Konkretes für eine Immissionserheblichkeit der Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks in Bezug auf das Sondergebiet „Pflegewohnanlage“ ersichtlich. Randnummer 102 bb) Das Unterlassen von Messungen der von der Agrargenossenschaft ausgehenden Geräusche verstößt ebenfalls nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB, weil das Schallschutzgutachten die Lärmemissionen im Wege der Berechnung ermittelt, also nicht außer Acht gelassen hat. Das ist der üblichere Weg und deshalb nicht schon grundsätzlich zu beanstanden. Randnummer 103 Es ist allgemein üblich, die Geräuschemission und -immission - wann immer möglich - zu berechnen. Messungen zur Bestimmung der Geräuschbelastungen werden vornehmlich zu Zwecken der Beurteilung von Geräuschen im Einzelfall (z.B. bei Beschwerden), zur Erfassung der Geräuschemission bei einzelnen Schallquellen (z.B. Rasenmäher, Baumaschinen) nach dem Hüllflächenverfahren, sowie der Beurteilung von Geräuschminderungsmaßnahmen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern) vorgenommen. Ferner können komplexe Geräuschstrukturen, die rechnerisch nicht fassbar sind, Messungen erfordern (vgl. Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Städtebauliche Lärmfibel, 2013, S. 50). Ein konkreter Anlass der genannten Art für Messungen ist hier weder von der Antragstellerseite näher dargetan worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 104 Deshalb durfte das Schallschutzgutachten auf Schallmessungen verzichten. Den Vorwurf aus den Stellungnahmen der Antragsteller vom 27. Dezember 2013, bei der Agrargenossenschaft seien „keine Untersuchungen zu den tatsächlichen Lärmemissionen gemacht“ worden (vgl. Stellungnahme des Antragstellers zu 1. unter Nr. 12) hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung (
§ 3Abs. 2 Bau
GB, S. 16) mit folgender Begründung zurückgewiesen: Randnummer 105 „Die aktuellen Nutzungen auf dem Grundstück der Agrargenossenschaft S... wurden im Zuge der Erstellung des Schallschutzgutachtens direkt bei der Agrargenossenschaft abgefragt. Hierzu wurden jedoch keine Angaben gemacht. Daher wurde in Abstimmung (mit) dem LUGV ein Emissionsansatz gewählt, welcher davon ausgeht, dass auf dem gesamten Grundstück der Agrargenossenschaft 65 dB(A)/m²*h tags und 50 dB(A)/m²*h nachts emittiert werden.“ Randnummer 106 Danach ist das Unterlassen von Lärmemissionsmessungen angesichts der o.a. fachlichen Einschätzung des LUGV und aus den oben dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Randnummer 107
- f)Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Abwägungsfehlern. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 44 m.w.N.). Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Abwägung ist die Beschlussfassung der Gemeindevertretung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), hier am 14. April 2014. Randnummer 108 Nach diesen Maßgaben liegt hier weder eine Abwägungsausfall bei der Standortwahl (
- aa)oder durch Befassung Dritter (
- bb)vor noch eine Abwägungsfehleinschätzung des Lärmschutzbedürfnisses der Pflegewohnanlage im Sondergebiet (
- cc)oder der Lärmemissionen der Betriebe der Antragstellerseite (
- dd)bzw. der Agrargenossenschaft (ee). Abwägungsdefizite zeigen sich auch nicht beim Verkehrslärm (
- ff)oder beim Lärmschutzwall (gg). Die Erwägungen der Antragsgegnerin zum Bestandsschutz und zu dem gegenüber schon vorhandener Wohnnutzung bereits gebotenen Immissionsschutz stellen das Abwägungsergebnis schließlich nicht in Frage (hh). Dazu im Einzelnen: Randnummer 109
- aa)Eine Abwägung unterschiedlicher Standorte für die Pflegewohnanlage durch die Antragsgegnerin war nicht veranlasst, weil der Bebauungsplan nur das konkrete Projekt des Beigeladenen auf dessen Grundstück ermöglichen soll. Es handelt sich nicht um eine klassische allgemeine Angebotsplanung für eine Mehrzahl von Grundstücken, bei der die Gemeinde das Gemeindegebiet nach eigenen Entwicklungsvorstellungen beplant und es den jeweiligen Grundstückseigentümern im Plangebiet überlässt, ob und wie sie „innerhalb des so gesteckten Rahmens“ jeweils ein konkretes Bauvorhaben freiwillig verwirklichen „oder eben auch nicht“ (Jankowski, in: Koch/Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 6. Auflage 2015, § 20 Rn. 1). Vielmehr geht es hier für die Antragsgegnerin von vornherein nur darum, mit dem Bebauungsplan ein projektbezogenes Angebot für ein bestimmtes Grundstück, nämlich das Grundstück des Beigeladenen, zu unterbreiten und nicht etwa darum, Wohnsiedlungsflächen zur Deckung des allgemeinen Wohnraumbedarfs in der Gemeinde zu schaffen. Es handelt sich um einen sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplan (zum Begriff vgl. Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 152), bei dem der Vorhabenträger den Standort bereits festgelegt hat. Widerspricht der vom Vorhabenträger bestimmte Standort materiell-rechtlich dem Abwägungsgebot, muss die Gemeinde ggf. auf den Bebauungsplan verzichten und die „Null-Variante“ wählen (so Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2452, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan). Ein solcher materiell-rechtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Hinblick auf den Standort ist indessen hier aus den nachfolgenden Gründen nicht gegeben. Randnummer 110
- bb)Ein Abwägungsausfall liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin das vom Beigeladenen in Auftrag gegebene Schallschutzgutachten beigezogen hat. Die Rüge, das Gutachten sei schon grundsätzlich als „oberflächlich“, „Gefälligkeitsgutachten“ für den Investor und bloßes „Parteigutachten“ abzulehnen, greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Antragsteller darf die Gemeinde aus den oben ausgeführten Gründen auf die fachliche Einschätzung des Gutachtens durch das LUGV als der für die Aufgaben des Immissionsschutzes zuständigen allgemeinen Landesoberbehörde vertrauen und sie sich zu Eigen machen. Randnummer 111 Ein Abwägungsausfall ist weiter nicht darin zu sehen, dass das vom Beigeladenen beauftragte Planungsbüro die Abwägungstabelle mit den Stellungnahmen und Abwägungsvorschlägen erstellt hat. Es entspricht ständiger Planungspraxis, dass die Stellungnahmen, die von der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange im Beteiligungsverfahren abgegeben worden sind, entweder durch die Gemeindeverwaltung oder durch ein beauftragtes Planungsbüro aufbereitet, mit einem Abwägungsvorschlag versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussorgan der Gemeinde gemacht werden. Auch diese Vorgehensweise ist im Grundsatz rechtlich unbedenklich. Insoweit reicht es aus, wenn dem Beschlussorgan die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 BN 23.13 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. August 2018 - 9 NE 18.6 -, juris Rn. 49 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 10.07 -, juris Rn. 62; Stüer, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kap. B, Stand Februar 2018, Rn. 1021 - 1024). Davon geht auch der Gesetzgeber in § 4b BauGB aus. Insbesondere ist u.a. „die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts“ nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ausdrücklich ein zulässiger Regelungsgegenstand eines städtebaulichen Vertrages der Gemeinde mit einem Dritten. Dazu bestimmt die Vorschrift weiter, dass die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren unberührt bleibt. Danach ist es hier nicht schon grundsätzlich zu beanstanden, dass der Beigeladene - und nicht die Antragsgegnerin selbst bzw. die Amtsverwaltung - das Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben hat und die Beteiligungsverfahren von dem gleichen Planungsbüro organisiert und ausgewertet worden sind, das auch die Planung für den Beigeladenen erstellt und überarbeitet hat, auch wenn die Antragsgegnerin und der Beigeladene den städtebauliche Vertrag mit Vereinbarungen zur Ausarbeitung und Finanzierung der städtebaulichen Planungen erst am 30. Januar und 18. Februar 2014 unterschrieben haben. Randnummer 112 Es gibt hier keinen Zweifel daran, dass der Gemeindevertretung die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt worden sind. In der Abwägungstabelle, die als Vorlage für den Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung gedient hat, sind die Einwendungen der Antragsteller in ihren Kernaussagen aufgelistet und die eigenen Stellungnahmen oder Vorschläge jeweils gegenübergestellt. Auch die Antragsteller machen nicht geltend, dass ihre Stellungnahmen unrichtig oder in wesentlichen Teilen unvollständig wiedergegeben worden seien. Dies bot den Gemeindevertretern genügend Gelegenheit, sich hinreichend mit dem Inhalt der Stellungnahmen und den Abwägungsvorschlägen vertraut zu machen. Mit dem Abwägungsbeschluss vom 14. April 2014 hat sich die Gemeindevertretung die Abwägungsvorschläge zu Eigen gemacht. Das reicht, um einen Abwägungsausfall auszuschließen. Randnummer 113
- cc)Es liegt keine abwägungsfehlerhafte Unterschätzung des Lärmschutzbedürfnisses der Seniorenwohnanlage vor. Ein einrichtungsbezogenes erhöhtes Lärmschutzbedürfnis der Pflegewohnanlage nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe g TA Lärm 2017 ist aus den o.a. Gründen nicht gegeben (s.o. unter 2. a)). Mit Blick auf die nördlich an das Sondergebiet unmittelbar angrenzende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und die benachbarte Wohnnutzung des vom allgemeinen Wohngebiet aus in östlicher Richtung übernächsten Grundstücks „A... “ (Flurstück ) sowie die gewerbliche Nutzung auf der Westseite der Straße erscheint es nach der Umgebung des Sondergebietes plausibel, für die Pflegewohnanlage die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legen. Randnummer 114
- dd)Eine abwägungsfehlerhafte Unterschätzung der Lärmemissionen der Betriebe der Antragsteller ist ebenfalls nicht gegeben. Die im Schallschutzgutachten angesetzten Emissionen, für die das Grundstück als Flächenschallquelle betrachtet und ein Emissionspegel von 65 dB(A) je m² werktags angesetzt wird, entsprechen den nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe b TA Lärm höchstzulässigen Immissionen in einem Gewerbegebiet. Insofern unterstellt das Gutachten, dass die Antragsteller den für ihre Betriebe höchst zulässigen Lärm verursachen. Damit geht es von für die Antragsteller günstigeren Voraussetzungen aus als diese selbst, wenn sie vortragen, den in ihrer Nähe liegenden Grundstücken „A... “ und „A... “ komme der Immissionsschutz von Misch- oder Dorfgebieten zu (Antragsschrift, a.a.O., S. 19). Im Ergebnis der Berechnungen mit einem Standardprogramm (SoundPLAN Version 7.2, Schallschutzgutachten vom 13. August 2013, S. 16) werden an den drei dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. nächstgelegenen Immissionsorten an der Südseite des Sondergebietes werktags sowohl tagsüber als auch nachts sogar noch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete unterschritten (Schallschutzgutachten, a.a.O., S. 27). Randnummer 115 Für die Annahme eines ins Gewicht fallenden nächtlichen Betriebes bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abwägungsbeschlusses am 14. März 2014 kein Anlass. Aus den Baugenehmigungen ergibt sich dafür nichts. Nach der Betriebsbeschreibung vom 20. Juni 1996, die der Antragsteller zu 1. im Baugenehmigungsverfahren für das Werkstatt- und Lagergebäude eingereicht hat, war nur ein Ein-Schicht-Betrieb an Werktagen von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr vorgesehen. Nach den Ausführungen im Schallschutzgutachten „wurden die Nutzungen auf dem Grundstück und d[ie] damit verbunden Emissionsquellen bei den umliegenden Betreibern abgefragt“ (a.a.O., S. 6), offensichtlich ohne dass sich daraus auf der Antragstellerseite ein ins Gewicht fallender Nachtbetrieb ergeben hätte. Schließlich ist auch den drei gleichlautenden Stellungnahmen der Antragsteller vom 27. Dezember 2013 nichts für einen 24-Stunden-Havarie-Betrieb oder nächtliche Anlieferungen zu entnehmen. Ohne jede nähere Begründung heißt es dort lediglich (vgl. Stellungnahme des Antragstellers zu 1. unter Nr. 13): Randnummer 116 „Ebenso falsch ist es, dass eine betriebliche Tätigkeit in der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ausgeschlossen wird, da das nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.“ Randnummer 117 Warum das „falsch“ sein soll und welche „tatsächlichen Verhältnisse“ stattdessen zu berücksichtigen sein sollen, ergibt sich daraus nicht. Das spätere und gesteigerte Vorbringen im gerichtlichen Verfahren führt nicht zu einer Abwägungsfehleinschätzung der Gemeindevertretung am 14. März 2014 beim Ausmaß der Lärmauswirkungen der Betriebe der Antragstellerseite auf das Sondergebiet „Pflegewohnanlage“. Randnummer 118
- ee)Auch für die Agrargenossenschaft hat das Schallschutzgutachten ebenfalls eine Abschätzung entsprechend den in einem Gewerbegebiet höchstzulässigen Emissionen vorgenommen und sie den Berechnungen zugrunde gelegt. Dies ist aus den gleichen Gründen, wie oben unter
- f)
- dd)zu den Betrieben der Antragsteller zu 1. und zu 3. ausgeführt, nicht zu beanstanden. Randnummer 119
- ff)Hinsichtlich des Verkehrslärms hat das Schallschutzgutachten nur den fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr im Plangebiet in den Blick genommen. Das ist indessen aus den von der Antragsgegnerin angeführten Gründen nicht zu beanstanden, weil keine Anzeichen für eine besondere Lärmbelastung des Sondergebietes durch die Erschließungsstraße bestehen, nachdem dieser Straße, die unmittelbar an der Westseite des Plangebietes vorbeiführt und die L im Norden mit der B im Süden verbindet, keine hervorgehobene Verkehrsbedeutung zukommt. Randnummer 120
- gg)Hinsichtlich des Lärmschutzwalls besteht das von den Antragstellern geltend gemachte Abwägungsdefizit unzureichender Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen nach § 6 BbgBO nicht. Zutreffend hat schon die von der Gemeindevertretung beschlossene Abwägung darauf hingewiesen, dass wegen der im Bebauungsplan festgesetzten Position die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen keine Anwendung finden (
§ 3Abs. 2 Bau
GB, Nr. 20 auf S. 22). Die Maßgabe der Planfestsetzungen ergibt sich aus dem Vorrang der planungsrechtlichen Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB ermächtigt den Plangeber ausdrücklich zu Festsetzungen, die von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung abweichen. Randnummer 121 Ein Abwägungsdefizit besteht auch nicht bei der Frage, wer die Kosten für den Lärmschutzwall zu tragen hat. Insoweit haben die Antragsteller bereits selbst erkannt, dass es sich nicht um eine – ggf. abwägungsrelevante - Planfestsetzungsfrage, sondern um eine Planvollzugsfrage handelt (Schriftsatz vom
- Dezember 2015, S. 19). Die Kostentragung gehört nicht zu den nach § 9 BauGB zulässigen Festsetzungen. Zudem liegt es nahe, dass die Kosten der Verwirklichung einer Planfestsetzung von demjenigen zu tragen sind, der die jeweilige Planfestsetzung verwirklichen will (oder sie - wie hier den Lärmschutzwall - als Voraussetzung für andere Vorhaben - hier die Seniorenwohnanlage - verwirklichen muss). Schließlich zeigt der im Eilverfahren zur Baugenehmigung ergangene Beschluss des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2018 - OVG 10 S 22.17 -), dass eine Baugenehmigung für das Plangebiet ohne die Regelung der Errichtung des Lärmschutzwalls nicht rechtmäßig ist. Die Belange der Antragsteller sind dadurch hinreichend geschützt, dass bei Errichten des Lärmschutzwalls lärmschützende oder betriebseinschränkende Maßnahmen nicht zu befürchten sind, und der Betreiber und die Bewohner der Seniorenwohnanlage keinen Anspruch auf lärmschützende oder betriebseinschränkende Maßnahmen gegenüber den Antragstellern geltend machen können, solange die im Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzeinrichtung nicht verwirklicht ist. Randnummer 122 hh) Zurecht kritisieren die Antragsteller allerdings die Ausführungen der Abwägung der Antragsgegnerin zum Bestandsschutz
(1)und zur schon vorhandenen Wohnbebauung
(2). Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht auf die Abwägung aus
(3). Randnummer 123
(1)Die in der Abwägung angegebene Entscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft Kläger, die ihr Grundstück erst etwa 10 Jahre zuvor erworben und bebaut hatten und sich gegen den Betriebslärm einer 160 m entfernten Hammerschmiede wandten, die der Beklagte jenes Verfahrens schon seit mehr als 30 Jahren mit Genehmigung und unter Einhalten der Lärmimmissionsrichtwerte betrieb. Das Berufungsgericht hatte der Klage auf Unterlassen der Lärmimmissionen stattgegeben. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Zwar liefere die zeitliche Priorität dem Störer keinen Rechtfertigungsgrund für die Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbarn. Aus dem sogenannten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringe aber nach Treu und Glauben eine Pflicht zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme, die dazu führen könne, dass die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werde. Das gelte insbesondere dann, wenn sich jemand – wie in jenem Fall die Kläger - in Kenntnis der Sachlage bewusst der Gefahr von Geräuschbelästigungen aussetze und sodann deren Unterlassung verlange. Denn wer trotz der Möglichkeit, sich auf die vorgefundene Situation einzustellen, gleichsam „sehenden Auges“ erst die Konfliktlage zwischen Industrie- und Wohnnutzung schaffe, könne sich später nicht auf die sich aus der wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ergebenden Rechte berufen, wenn die Immissionen die zulässigen Richtwerte nicht überschritten (BGH, Urteil vom 6. Juli 2001 – V ZR 246/00 -, juris Rn. 16 f.). Randnummer 124 Die in der Abwägung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft also nicht die Gefahr nachträglicher behördlicher Anordnungen öffentlich-rechtlicher - z.B. immissionsschutzrechtlicher - Natur, denen sich der Antragsteller zu 1. als Inhaber eines emittierenden Betriebs bzw. die Antragstellerin zu 3. als emittierender Betrieb ausgesetzt sehen könnten, weil durch die Festsetzung des Sondergebiets „Pflegewohnanlage“ eine immissionsempfindliche Wohnbebauung an die Betriebe heranrückt (vgl. dazu Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2627 m.w.N. in Fn. 2522). Randnummer 125
(2)Auch die Ausführungen der Abwägung zu der bereits vorhandenen Wohnnutzung („A... “ und „A... “), auf welche die Betriebe der Antragstellerseite ohnehin schon Rücksicht zu nehmen hätten (
§ 3Abs. 2 Bau
GB, S. 6 f.), beziehen sich auf einen Beschluss des Senats in einem Eilverfahren, in dem sich ein Lebensmittelgroßunternehmen in einem Gewerbegebiet gegen eine Baugenehmigung für eine 65 m entfernt geplante Wohnhausgruppe in einem benachbarten allgemeinen Wohngebiet wehrte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2009 - OVG 10 S 15.09 -, juris Rn. 13). Die Abwägung wirft die Frage auf, ob die Antragsgegnerin nicht auch hätte berücksichtigen müssen, dass hier die vorhandene Wohnnutzung von den Betrieben der Antragsteller aus in einer anderen - östlichen bzw. südöstlichen - Richtung liegt und nicht - wie das nördlich gelegene Sondergebiet „Pflegewohnanlage“ - in einer Richtung, in welche die Betriebe bisher ungehindert emittieren durften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2018 - OVG 10 S 22.17 -, BA S. 9). Randnummer 126
(3)Die danach unzutreffenden Überlegungen der Abwägung der Antragsgegnerin zum Bestandsschutz der Betriebe und zur fehlenden Verschärfung wegen in ihrer Nähe bereits vorhandener Wohnnutzung führen indessen nicht zu einer im Ergebnis fehlerhaften Abwägung und damit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Sie sind vielmehr ohne Bedeutung für das Abwägungsergebnis, weil die Antragsgegnerin schon selbst zugleich - ungeachtet der genannten Überlegungen - in jedem Fall den möglichen Lärmkonflikt „erkannt und durch die Einbeziehung eines Lärmschutzwalles, zwecks Konfliktauflösung, berücksichtigt“ und damit hinreichend gelöst hat (
§ 3Abs. 2 Bau
GB, S. 5). Randnummer 127 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Randnummer 128 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001431037