eigenem Bekunden im Januar 2015 aus Italien kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am
seiner Ausreise aus Ägypten habe er in Libyen als Transportfahrer gearbeitet. In Ägypten habe er dies nicht machen können, weil er nicht zur Armee gegangen sei und keinen Wehrdienst geleistet habe. Vor seiner Einziehung sei er ausgereist. In seinem Reisepass sei vermerkt, dass er in Ägypten zu einer bestimmten Zeit habe einberufen werden sollen. Randnummer 4 Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, brachte der Kläger vor, er entstamme einer sehr großen Familie; allein in Kairo würden 5.000 Personen aus seinem Stamm leben. In der Gegend, aus der er komme, habe es Konflikte zwischen seiner Familie und anderen Familien gegeben, bei denen es auch zu Schusswechseln gekommen sei. Die Streitigkeiten, die seit Jahren und bis heute bestünden, hätten ihre Ursachen in Belanglosigkeiten. Es sei z.B. um ein Grundstück gegangen oder um Schlägereien zwischen Kindern, für die sich die Familien dann hätten rächen wollen. Sein Bruder habe ihm am Telefon von dessen Problemen erzählt. Auch Cousins und sein Vater hätten mit anderen Familien Probleme gehabt. Sein Vater sei bereits 2003 verstorben, sodass er, der Kläger, von dessen Problemen nur aus Erzählungen wisse. Außerdem sei der Sohn des Onkels seines Vaters von einer anderen Familie umgebracht worden. Die Gegend, aus der er komme, sei ein „Schnittpunkt“ des Konflikts. Im nahen Gebirge habe es Schusswechsel gegeben, bei denen Personen aus seinem Dorf getroffen worden seien. Auch zwölf- bis vierzehnjährige Jugendliche seien bewaffnet gewesen. Er, der Kläger, sei damals zwar immer mit seinen Brüdern mitgegangen und es habe Probleme gegeben, gekämpft habe er selbst aber nie. Er sei friedliebend und habe die Situation nicht mehr hinnehmen wollen. Dies sei auch einer der Gründe, derentwegen er Ägypten verlassen habe. Vor seiner Ausreise habe er nicht erwogen, woanders in Ägypten zu leben. Denn wegen der chaotischen Zustände in Ägypten hätte er nicht alleine leben können; außerdem hätten ihn die anderen Großfamilien gefunden. Randnummer 5 Darüber hinaus habe er, der Kläger, große Angst davor, in Ägypten zwangsweise zum Militär eingezogen zu werden. Er gehe davon aus, dass er direkt am Flughafen eingesperrt würde, weil seine Flucht aus Ägypten als Wehrdienstverweigerung gewertet würde. In Ägypten sei es unmöglich, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Wegen seiner Bildung müsse er zwei bis zweieinhalb Jahre Wehrdienst leisten. Um nicht in die Situation zu kommen, auf jemanden schießen zu müssen, habe er das Land verlassen. Randnummer 6 Persönlich habe er mit der Polizei oder sonstigen Behörden keine negativen Erfahrungen gemacht. Auch sei er in Ägypten nicht politisch aktiv gewesen. Randnummer 7 An den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei 2011 oder 2012 gewesen. Von Ägypten sei er mit einem Bus
Libyen gefahren, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Anschließend sei er auf dem Seeweg
Italien gefahren, von wo er sich
Deutschland begeben habe. Randnummer 8 Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er neben den Problemen mit dem Wehrdienst auch Gefahren aufgrund der oben beschriebenen Familienkonflikte. Außerdem sei die Lebenssituation in Ägypten sehr schwer. Das Gesundheitssystem sei schlecht und man müsse für alle Behandlungen finanziell selbst aufkommen. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asyl-anerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es forderte den Kläger darüber hinaus dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte ihm das Bundesamt die Abschiebung
Ägypten oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Randnummer 10 Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Heranziehung zum Militärdienst in Ägypten stelle keine Verfolgung dar, die an bestimmte flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale anknüpfe. Ebenso wenig seien die Hintergründe der vom Kläger geschilderten Familienstreitigkeiten und damit diesbezüglich Anhaltspunkte für eine Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale erkennbar. Außerdem drohe ihm in Ägypten weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Zwar könne ein Anspruch auf Feststellung subsidiären Schutzes auch bestehen, wenn eine für eine Wehrdienstverweigerung vorgesehene Strafe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung darstelle. Die Wehrdienstverweigerung werde in Ägypten auch mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren bestraft. Es bestehe aber
der Erkenntnislage die inoffizielle Möglichkeit des Freikaufs von der Wehrpflicht. Ein ernsthafter Schaden drohe dem Kläger auch nicht wegen der von ihm geschilderten Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Familien. Denn er sei davon selbst nicht betroffen gewesen, sondern habe nur auf Schäden anderer verwiesen. Der Kläger habe auch nicht plausibel gemacht, weshalb er künftig persönlich von den Familienstreitigkeiten betroffen sein sollte. Der erwerbsfähige Kläger sei schließlich auch dazu in der Lage, sich in Ägypten eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Randnummer 11 Der Kläger hat am
Ägypten mit Verhaftung rechnen. Derjenige, der den Dienst verweigere oder sich der Einberufung entziehe, könne mit einer Haftstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Auch das Verlassen des Landes vor der Einberufung sei strafbar, wobei er nicht nur mit einer Geldstrafe rechnen müsse, weil die Wehrdienstverweigerung von staatlichen Organen als existenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Jeder, der den Militärdienst verweigere, habe die Konsequenzen
ägyptischem Recht zu tragen. Er, der Kläger, habe mit einem unfairen Prozess, einer empfindlichen Haftstrafe und menschenrechtswidriger Haft zu rechnen. Eine Wehrdienstverweigerung sei hingegen nicht möglich. Er befürchte außerdem, in international umstrittene Konflikte hineingezogen zu werden, die er zutiefst ablehne, oder gegen die Opposition eingesetzt zu werden. Ferner verweist der Kläger auf die prekäre Menschenrechtslage in Ägypten, die unter anderem geprägt sei durch Folter und Misshandlungen Gefangener. Randnummer 12 Die Ausländerakte des Klägers enthält eine Fotokopie seines Reisepasses, der am
der vom Gericht eingeholten Auskunft mit einer Haft- oder Geldstrafe sanktioniert. Es lägen jedoch keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr
Ägypten mit einer Freiheits- und nicht nur mit einer Geldstrafe oder einer zwangsweisen Verlängerung des Wehrdienstes zu rechnen hätte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der ägyptische Staat eher ein Interesse daran habe, dass der junge gesunde Kläger seinen Wehrdienst ableiste, als ihn zu verhaften. Zudem sei vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des Freikaufs auszugehen; in Fällen der Verweigerung des Militärdiensts aus Gewissensgründen hätten im Übrigen auch inoffizielle Ausmusterungen stattgefunden. Der Vortrag des Klägers, dass er aus tiefster Überzeugung keinen Wehrdienst leisten wolle, stelle jedoch einen gesteigerten Sachvortrag dar. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 19. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hilfsweise auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat zudem keinen Anspruch auf die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote
G vorliegen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 24 I. Dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes steht nicht bereits die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers entgegen. Randnummer 25
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgegeben werden, wenn keiner der Unzulässigkeitsgründe
G vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt den Antrag ohne erkennbare Befassung mit den Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
G in Betracht; dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird.
G wird ein Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates ist erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurück-weisung gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird; ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 27 Diese Voraussetzungen sind für den Kläger bezogen auf Libyen nicht erfüllt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass auf Seiten Libyens die Bereitschaft besteht, den Kläger wieder aufzunehmen. Der Kläger hat im Übrigen nicht vorgebracht, dass er
außen erkennbar als Schutzsuchender
Libyen eingereist ist, sodass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dort als Flüchtling anerkannt oder ihm anderweitig Schutz einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung zuteilwurde. Randnummer 28 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. Randnummer 29 1.
dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 [BGBl. 1953 II, S. 559, 560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 30 Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann
G ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Randnummer 31 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten
G Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Randnummer 32 Die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. für alles Vorstehende OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
4 der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9 - Qualifikationsrichtlinie -) die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - juris Rn. 5). Randnummer 37 2.
den vorstehend dargestellten Maßstäben hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Ägypten wegen erlittener oder drohender flüchtlings-rechtlich relevanter Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen hat (dazu a]) oder dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr
Ägypten beachtlich wahrscheinlich ist (dazu b]). Randnummer 38
Ägypten an der Seite seiner Familie kämpfen. Randnummer 42 Abgesehen davon, dass der Kläger eine irgendwie geartete Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure im Vorfeld seiner Ausreise aus Ägypten nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist auch nicht erkennbar, dass etwaige Bedrohungen durch Mitglieder anderer Familien an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale angeknüpft hätten. Insbesondere kann keine Verfolgung des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - hier der Gruppe seiner eigenen Familie – angenommen werden, die sich mit anderen Familien im Streit befinde.
G gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hinter-grund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Legt man den klägerischen Vortrag zugrunde, kommt vorliegend aber nur eine Bedrohung durch Angehörige bestimmter anderer Familien in Betracht. Allenfalls von diesen, nicht aber auch von (irgendwelchen) anderen Bürgern in Ägypten könnte der Kläger in diesem Sinne „unterscheidend“ wahr-genommen werden. Die Unterscheidung, die aufgrund der behaupteten Familienstreitigkeiten getroffen wird, entsteht somit erst durch die Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt aber nicht im Anwendungsbereich des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geschützten Rechtsguts (vgl. für alles Vorstehende OVG Schleswig, Urteil vom
seinem Abitur ein Jahr studiert zu haben, wobei in seinem Reisepass vermerkt gewesen sei, dass er in Ägypten zu einer bestimmten Zeit habe einberufen werden sollen, er vor seiner Einziehung jedoch ausgereist sei, hat er im Rahmen seiner Klagebegründung vortragen lassen, aus seinem Reisedokument ergebe sich, dass er vom Wehrdienst zurückgestellt worden sei. Diese Rückstellung sei zwischenzeitlich beendet. Randnummer 45 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger nunmehr angegeben, er habe in Ägypten ein Jahr lang Jura studiert. An der a... Universität in A... sei er als Student registriert gewesen. Hätte er sein Studium abgeschlossen, hätte er danach ein Jahr lang Wehrdienst leisten müssen. Zur Rekrutierungsverwaltung habe er jedoch keinen Kontakt gehabt. Er habe keine Militärdienstkarte besessen, sei nicht registriert und auch nicht gemustert worden und der Ortsvorsteher habe keine Einberufung zu seiner Familie
Hause gebracht. Er sei auch nicht vom Wehrdienst freigestellt worden und habe keine Rückstellung erhalten. Lediglich einmal sei er zum Rekrutierungsbüro gegangen, um dort eine Ausreisegenehmigung zu erhalten. Dazu habe er dort eine Bescheinigung der Universität vorgelegt und daraufhin sei eine Reise zu touristischen Zwecken für einen bestimmten Zeitraum während der Ferien genehmigt worden. Diese Genehmigung habe er dann bei der Passstelle abgegeben.
seiner Ausreise
Libyen habe er dann dort gearbeitet und eigentlich vorgehabt, sein Studium in einem anderen Staat fortzusetzen. Umstände halber sei er dann jedoch
Deutschland gekommen. Dass er zu einem bestimmten Termin habe einberufen werden sollen, habe er dem Vermerk über den Rekrutierungsstatus in seinem Reisepass entnommen, der bedeute, dass er bis zum 31. Lebensjahr eingezogen werden könne. Wäre er im Übrigen vor seiner Ausreise in der Armee gewesen, wäre er gezwungen gewesen, unschuldige Menschen zu töten oder er wäre selbst getötet worden, wenn er einen Befehl nicht ausgeführt hätte. Von seinem Bruder habe er, der Kläger,
seiner Ausreise vor ein bis eineinhalb Jahren jedoch erfahren, dass er zur Rekrutierung aufgefordert worden sei; wie sein Bruder die Aufforderung erhalten habe, wisse er allerdings nicht. Randnummer 46 Legt man diese Angaben des Klägers zugrunde, hat er vor seiner Ausreise aus Ägypten keinerlei Probleme mit den in Ägypten für die Wehrüberwachung zuständigen Behörden gehabt.
seinen Einlassungen ist er vor seiner Ausreise weder registriert, gemustert oder einberufen worden, noch ist er vom Wehrdienst frei- oder zurückgestellt worden und er hat abgesehen von der Einholung einer Ausreisegenehmigung keinerlei Kontakte zur Rekrutierungsverwaltung gehabt; erst
seiner Ausreise sei er überhaupt zur Rekrutierung aufgefordert worden. Außerdem hat er Ägypten im Besitz dieser Genehmigung 2012 problemlos auf legalem Weg mit gültigem Reisepass, in dem als Beruf „Student“ vermerkt war und der ein libysches Visum enthielt, verlassen. Vor diesem Hintergrund ist eine irgendwie geartete Verfolgung oder Bedrohung im Vorfeld seiner Ausreise im Zusammenhang mit seiner etwa bestehenden Wehrpflicht in Ägypten nicht erkennbar und der Kläger hat eine solche im Ergebnis auch selbst nicht vorgebracht, zumal auch nicht erkennbar ist, dass er gegenüber staatlichen Institutionen oder anderswo schon damals bekundet hat, den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern zu wollen. Randnummer 47 b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger für den Fall seiner Rückkehr
Ägypten eine Verfolgung oder Bedrohung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale zu erwarten hat. Randnummer 48
der genannten Auskunft des Auswärtigen Amts hingegen verpflichtet, sich für den Militärdienst registrieren zu lassen, wobei diese Registrierung in Form der Beantragung einer Wehrdienstkarte beim Standesamt am Wohnsitz des Wehrpflichtigen geschieht (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 2). Das britische Home Office nimmt hingegen auch auf eine Quelle Bezug, wonach die Verpflichtung zur Meldung für den Wehrdienst bereits mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs entsteht (vgl. Home Office unter Berufung auf GlobalSecurity.Org, a.a.O., S. 13).
der vom Gericht eingeholten Übersetzung des Art. 17 des ägyptischen Gesetzes zum nationalen Militärdienst - MilDG - sind im Übrigen unter anderem Fakultäten, Institute, Schulen, Ausbildungszentren dazu verpflichtet, Register für die Rekrutierungstätigkeiten anzulegen, in denen die Namen der Studenten mit den Abschlussjahren eingetragen werden. Diese Stellen übermitteln den Rekrutierungs- und Mobilisierungsdistrikten die Listen mit den Namen dieser regulären und externen Studenten. Randnummer 53 Da zwar die meisten, aber bei weitem nicht alle ägyptischen Männer als Wehrpflichtige in irgendeiner Form einen nationalen Dienst leisten (vgl. Home Office, a.a.O., S. 8, 12 f.; vgl. Department of foreign affairs and trade des Australian Government [DFAT], „Country information report - Egypt“ vom
seiner Ausreise sei bei seinem Bruder und seiner Familie
ihm gefragt und er, der Kläger, sei zur Rekrutierung aufgefordert worden, hält die erkennende Kammer diesen Vortrag nicht für glaubhaft. Es ist nicht erkennbar, wer, wann und wo genau
dem Kläger gefragt hat. Ebenso wenig konnte der Kläger angeben, in welcher Form und auf welchem Weg sein Bruder die an ihn, den Kläger, gerichtete Aufforderung erhalten oder von dieser Kenntnis erlangt hat. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Inhalts diese Aufforderung genau war, ob es sich also um die Aufforderung zur Registrierung, zur Musterung oder bereits um eine Einberufung gehandelt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Wehrdienstverpflichtung für den Kläger zum Kern seines geltend gemachten Verfolgungsschicksals gehört, ist nicht
vollziehbar, dass er nicht dazu in der Lage war, hier nähere Angaben zu machen. Der Kläger hat auch keine Gründe dafür vorgebracht, dass er nicht dazu in der Lage war, durch
fragen bei seinem Bruder oder anderen Familienangehörigen weitere Informationen zu erlangen. Angesichts der völlig detailarmen Angaben hält die erkennende Kammer das gesteigerte Vorbringen des Klägers insoweit nicht für glaubhaft. Randnummer 56 Abgesehen davon ist das Vorbringen des Klägers auch insoweit nicht stimmig, als er vor dem Bundesamt zunächst angegeben hat, in seinem Reisepass sei vermerkt gewesen, dass er in Ägypten zu einer bestimmten Zeit habe einberufen werden sollen, während er zum einen später schriftsätzlich vorgebracht hat, aus seinem Reisedokument ergebe sich, dass er vom Wehrdienst zurückgestellt worden sei und diese Rückstellung sei zwischenzeitlich beendet, und zum anderen im Termin zur mündlichen Verhandlung betont hat, er sei nicht vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden. Seine Behauptung vor dem Bundesamt, in seinem Reisepass habe gestanden, dass er zu einer bestimmten Zeit habe einberufen werden sollen, lässt sich auch nicht
vollziehbar mit dem Vermerk im Reisepass erklären, wonach er sich „im rekrutierungsfähigen Alter“ befinde. Denn das Rekrutierungsalter beschreibt eine Zeitspanne vom 18. bis zum 30. Geburtstag und bezieht sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt. Nicht
vollziehbar ist auch, dass der Kläger vorgebracht hat, er sei nicht beim Militär registriert, obgleich er auf seinen Antrag hin von der Rekrutierungsverwaltung eine Ausreisegenehmigung erhalten hat, was eine Registrierung seiner Personalien als künftiger Rekrut voraussetzt. Außerdem dürfte sich aus der bereits wiedergegebenen ägyptischen Gesetzeslage (vgl. Art. 17 MilDG) ergeben, dass die Daten von Studenten durch die Universitäten an die Rekrutierungsbehörden weitergereicht werden, sodass die Registrierung von Studenten bei den Rekrutierungsbehörden ohne deren weiteres Zutun erfolgt. Da Wehrpflichtige jedoch mit der Registrierung eine Militärdienstkarte erhalten (vgl. Auswärtige Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 20. November 2019, S. 3), lässt sich nicht
vollziehen, aus welchem Grund der Kläger eine solche Militärdienstkarte nicht besessen haben will. Randnummer 57 Auch aus dem im Reisepass vermerkten Rekrutierungsstatus „im rekrutierungsfähigen Alter“ ergibt sich nicht ohne weiteres, dass die Einberufung des Klägers künftig tatsächlich beachtlich wahrscheinlich ist. Zwar ergibt sich aus diesem Eintrag im Reisepass, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausstellung im Jahr 2012 noch keinen Wehrdienst geleistet hatte und die grundsätzliche Dienstverpflichtung noch bestand. Der erkennenden Kammer sind aus zahlreichen Verfahren mit dort eingereichten Passkopien drei Vermerke unter der Rubrik „Rekrutierungsstatus“ bekannt, nämlich die Vermerke „im rekrutierungsfähigen Alter“, „nicht pflichtig“ sowie „die Reise bis (…) wird erlaubt“. Nur der Vermerk „nicht pflichtig“ belegt dabei für sich genommen, dass eine Dienstpflicht nicht oder nicht mehr besteht. Da der Kläger jedoch mit Ausnahme der ihm ausgestellten Ausreisegenehmigung keinerlei Kontakt zu den Rekrutierungsbehörden hatte und insbesondere noch nicht gemustert worden sein will, hat der ihm ausgestellte Rekrutierungsstatus nicht zwingend zur Folge, dass seine Einberufung tatsächlich beachtlich wahrscheinlich ist, da nur ein Bruchteil aller Männer im wehrfähigen Alter einberufen werden. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, auf welchem Weg er sich über seine Pflichten informiert haben will und konnte zudem keinerlei Angaben dazu machen, ob andere gleichaltrige Verwandte, Bekannte oder Freunde aus seinem Umfeld zum Wehrdienst eingezogen wurden. Randnummer 58 Die Schilderung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, sein Bruder habe als ältester Sohn des verstorbenen Vaters keinen Wehrdienst geleistet und hätte nunmehr an Stelle des Klägers einberufen werden sollen, überzeugt in dieser Pauschalität ebenfalls nicht. Dass sein heute 37 Jahre alter Bruder vor ein bis eineinhalb Jahren hätte einberufen werden sollen, weil der Kläger keinen Wehrdienst geleistet hat, steht schon nicht in Einklang mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, weil
DG in Friedenszeiten in der Regel niemand zum Wehrdienst aufgefordert werden darf, der das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dass das „Problem“ des Bruders des Klägers hingegen bereits entstanden ist, als der Bruder selbst noch im wehrfähigen Alter war, ist nicht vorgetragen worden. Randnummer 59
Ägypten eine Verfolgung oder Bedrohung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale zu erwarten hat. Randnummer 60 Weder die Einziehung zum ägyptischen Militär als solche noch eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellen
der Erkenntnislage Verfolgungshandlungen dar, die an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale, konkret an die politische Überzeugung oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, anknüpfen. Randnummer 61 Die möglicherweise noch bevorstehende zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 27 Jahre alten und damit im wehrpflichtigen Alter befindlichen Klägers stellt für sich genommen keine Verfolgungsmaßnahme dar. Denn sie entspringt dem legitimen Recht eines jeden Staates, eine Streitkraft zu unterhalten und seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen (vgl. EuGH, Urteil vom
Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-) polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom
seiner Ausreise und Beendigung seines Studiums keinen Kontakt mehr zu den Militärbehörden aufgenommen hat. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hält die erkennende Kammer den Vortrag des Klägers,
seiner Ausreise zur Rekrutierung aufgefordert worden zu sein, schon nicht für glaubhaft. Abgesehen davon kann an dieser Stelle in Ermangelung der Verknüpfung eines etwaigen staatlichen Vorgehens mit flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen offenbleiben, ob eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers überhaupt beachtlich wahrscheinlich ist. Zur Beurteilung, ob eine künftige Verfolgung oder Bedrohung in Bezug auf etwaige Sanktionen angenommen werden kann, die an eine Wehrdienstentziehung oder -verweigerung anknüpfen, ist maßgebend, ob die drohende Strafverfolgung über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (vgl. EuGH, ebd.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sog. "Politmalus", vgl. BVerwG, ebd.). Randnummer 64 Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergeben sich jedoch im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Ägypten keine belastbaren Anhaltspunkte für einen derartigen „Politmalus“, von dem der Kläger bei seiner Rückkehr
Ägypten betroffen sein könnte. Randnummer 65 Einigen Quellen zufolge betrachten die ägyptischen Behörden Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung grundsätzlich nicht als Form politischer Opposition, auch wenn ein politischer Hintergrund dazu benutzt werden kann, jemanden von der Einberufung bzw. dem Wehrdienst auszuschließen (vgl. Information and Refugee Board of Canada [IRB], „Egypt: Circumstances under which evading military service or being a conscientious objector would be considered an act of political opposition by the authorities; consequences for the evader or consentious objector [2016 - August 2018]“ vom
Ägypten in Anknüpfung an seine politische Überzeugung einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt sein wird. Den zitierten Quellen ist nicht zu entnehmen, dass Personen, die sich dem Wehrdienst lediglich entziehen, ohne ihn aber aus Gewissensgründen zu verweigern, per se der politischen Opposition zugerechnet und deshalb härter behandelt werden, als dies im Zusammenhang mit ähnlich gefährlichen anderen Straftaten üblicherweise der Fall ist. Der Kläger hat aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, seinen Wehrdienst aus Gewissensgründen umgangen zu haben oder ihn künftig aus solchen Gründen verweigern zu wollen. Randnummer 67 Eine mögliche Verletzung des in Art. 9 EMRK garantierten Rechts auf Gewissensfreiheit (vgl. insoweit VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - VG 39 K 61.19 A - juris Rn. 27) setzt die Glaubhaftmachung einer echten und aufrichtigen Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst voraus (vgl. VGH München, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 15). Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbaren und ernsthaften Motivation ebenso wenig wie die Behauptung, es handele sich bei der ägyptischen Armee um eine mafiöse Bande. Gegen eine sittliche Gewissensentscheidung im oben dargelegten Sinne, für die gerade das Unvermögen ausschlaggebend gewesen sei, auf Menschen zu schießen und diese zu töten, sprechen auch die ausführlichen Angaben des Klägers vor dem Bundesamt zu seiner absehbaren schlechten finanziellen Situation als Wehrpflichtiger und dazu, ihm werde durch die Dienstpflicht die Zukunft verbaut. Randnummer 70 Ebenso wenig wie damit im Ergebnis eine Verfolgung des Klägers
G in Anknüpfung an seine politische Überzeugung feststellbar ist, kommt eine solche wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - hier der Gruppe der Wehrdienstentzieher - im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG in Betracht.
dieser Vorschrift gilt eine Gruppe - wie oben bereits ausgeführt wurde - insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Beide Anforderungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Eine bestimmte soziale Gruppe kann zudem nicht allein dadurch begründet werden, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von als Verfolgungshandlungen zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird;
seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, Beschluss vom
dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts diejenigen, die sich der inoffiziellen Möglichkeit des „Freikaufs“ vom Wehrdienst bedienen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 10). Randnummer 72 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in Ermangelung einer Verknüpfung mit den aufgezeigten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen letztlich auch nicht wegen des Vorliegens einer Verfolgungshandlung
G gerechtfertigt. Danach kann auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Dies sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Randnummer 73 In verschiedenen aktuelleren Berichten wird zwar die Auffassung vertreten, dass das ägyptische Militär gegenwärtig im Gebiet des Nord-Sinai schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begeht. Human Rights Watch führt in seinem Bericht „If you are afraid for your lives, leave Sinai! Egyptian security forces and ISIS-affiliate abuses in north Sinai“ aus, dass ägyptische Militär- und Polizeikräfte auf der Halbinsel Sinai schwere und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen gegen Zivilisten begingen. Die Vergehen würden im Zuge der Kampagne gegen Mitglieder der Provinzgruppe Sinai, des lokalen ISIS-Ablegers, erfolgen und in einigen Fällen Kriegsverbrechen darstellen. Die Recherchen würden Verbrechen wie willkürliche Masseninhaftierungen, Verschleppungen, Folter, außergerichtliche Tötungen und möglicherweise rechtswidrige Angriffe auf Zivilisten durch Luft- und Bodenstreitkräfte dokumentieren (vgl. Human Rights Watch, Artikel vom 28. Mai 2019, „Ägypten: Schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Nord-Sinai“ unter Berufung auf den genannten Bericht vom selben Datum). Auch an anderer Stelle wird dokumentiert, dass ägyptische Streitkräfte bei einer laufenden Militäroperation im Sinai verbotene Streubomben einsetzen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Ägypten, vom 24. Juli 2019, S. 41; Amnesty International, Artikel „Schmutziger Krieg auf dem Sinai“ vom 21. März 2018). Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass besonders auf dem Nord-Sinai extralegale Tötungen im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt werden, wobei es sich
offiziellen Darstellungen um gerechtfertigte Tötungen, z.B. im Zusammenhang mit Widerstand bei der Festnahme oder der Verhinderung von Terroranschlägen, handele (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16). Randnummer 74
den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kommt es zudem durchaus vor, dass Wehrdienstleistende ihren Dienst in der Region des Nord-Sinai leisten müssen. Es wird berichtet, dass die Bedingungen, unter denen Wehrpflichtige im ägyptischen Militär eingesetzt werden, und die jeweiligen Funktionen, die Wehrpflichtige ausüben müssen, variieren. Sie reichen vom Dienst auf einem militärischen Posten, auch auf dem Sinai, bis hin zu eher zivilen Posten wie die Bewachung von Botschaften oder die Arbeit in regierungsgeführten (staatlichen) Fabriken, Büros, Hotels oder Unternehmen (vgl. Home Office, a.a.O., S. 9). Einige Wehrpflichtige würden an die militärische Front im Nord-Sinai geschickt, während andere in städtische Gebiete zur Polizei entsandt würden; diejenigen mit bedeutenden familiären oder anderen Verbindungen könnten ihren Militärdienst in Verwaltungsabteilungen, Militärhotels oder -büros oder in einem der Wirtschaftsprojekte des Militärs leisten (vgl. DFAT, a.a.O., S. 33 f.). Randnummer 75 Vorliegend ist jedoch wiederum nicht erkennbar, dass eine etwaige Sanktionierung der Verweigerung des Militärdiensts oder hier weitergehend der Wehrdienstentziehung wegen flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale erfolgen würde.Diese Verknüpfung ist auch in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation vonnöten. Aus der Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG ergibt sich auch in den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen; hinzukommen muss
G vielmehr eine „Verknüpfung“ zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom
alledem nicht ausgegangen werden. Randnummer 77 Die strittige Frage, ob § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine bewusste „Verweigerung des Militärdiensts“ verlangt oder ob eine Wehrdienstentziehung durch Flucht bzw. Ausreise genügt, muss
alledem hier nicht entschieden werden. Randnummer 78 cc) Der Kläger kann eine etwaige staatliche Verfolgung schließlich nicht aus dem Umstand herleiten, dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 20). Randnummer 79 III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung
G.
dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Randnummer 80 Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte, die nur angenommen werden kann, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
den obigen Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass er Ägypten verlassen hat, ohne zuvor irgendwelche Probleme mit ägyptischen Behörden gehabt zu haben. Randnummer 82 2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger für den Fall seiner Rückkehr
Ägypten einen ernsthaften Schaden erleiden oder dass er von solch einem Schaden bedroht werden wird. Randnummer 83
Ägypten deshalb ein ernsthafter Schaden droht, weil er die ägyptischen Rekrutierungsbehörden
Beendigung seines Studiums nicht kontaktiert hat und vorgibt, den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert zu haben oder dies künftig tun zu wollen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm deshalb eine Freiheitsstrafe und infolgedessen in Haft wegen dort praktizierter Misshandlungen oder vorherrschender Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Randnummer 89 Zu möglichen Strafverfahren und Straftatbeständen führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das VG Berlin vom 20. November 2019 (S. 1, 3 f., 6 f.) aus, Wehrpflichtige unterlägen ab dem Aufruf zur Musterung
DG) den Bestimmungen des ägyptischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit (Gesetz 25/1966 - MilGG). Von diesem Zeitpunkt an sei Art. 154 MilGG (Desertion und versuchte Desertion) wahrscheinlich einschlägig, der auch die Vermeidung des Militärdiensts sowie Fallkonstellationen erfasse, in denen sich ein Wehrpflichtiger der Einberufung in den Militärdienst entzogen habe. In diesen Fällen sei eine Haftstrafe, die
des ägyptischen Strafgesetzbuchs bis zu drei Jahre betragen könne, oder eine Geldstrafe vorgesehen. Es liege nahe, dass es in Strafverfahren wegen der Vermeidung des Militärdiensts, die Personen im wehrpflichtigen Alter beträfen, zu Haftstrafen kommen könne. Ferner könne die Desertion vom Schlachtfeld gemäß Art. 154 MilGG mit der Todesstrafe bestraft werden. Für den Zeitraum vor dem Aufruf zur Musterung, die auch ohne vorherige Registrierung erfolgen würde, sei hingegen kein Straftatbestand bekannt, der sich z.B. auf die Vermeidung der Registrierung bzw. auf die Vermeidung der Beantragung einer Wehrdienstkarte erstrecken würde (vgl. für alles Vorstehende Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 3, 6). Randnummer 90 Ab dem Ende der Zeit der Wehrpflicht mit 30 oder 31 Jahren werde die fehlende Ableistung des Militärdiensts
DG mit einer Haftstrafe zwischen zwei und drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 500 bis 1.000 ägyptischen Pfund bestraft, wobei in solchen Fällen meist eine Geldstrafe verhängt werde. Dabei scheine
der Rechtslage kein Unterschied zwischen einem Verlassen des Landes vor oder
der Registrierung zum Militärdienst zu bestehen. Für den Fall, dass eine Person sich der Aufforderung, Reservedienst zu leisten, verweigere, sehe Art. 52 MilDG eine Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und/oder eine Geldstrafe von mindestens 200 ägyptischen Pfund vor. Randnummer 91 Die Möglichkeit eines Freikaufs vom Wehrdienst bestehe
ägyptischem Recht nicht. Im aktuellen Lagebericht verweist das Auswärtige Amt hingegen auf das Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des „Freikaufs“ (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 10). Randnummer 92 Auch in anderen Erkenntnismitteln werden unterschiedliche Strafrahmen im Zusammenhang mit der Entziehung bzw. Vermeidung oder Verweigerung des Wehrdiensts in verschiedenen Konstellationen aufgezeigt. Nur vereinzelt wird dort jedoch auf bestimmte ägyptischen Rechtsgrundlagen Bezug genommen. Randnummer 93
dem „Country Information Report - Egypt“ des DFAT vom
Quelle mit drei Jahren Gefängnis (NoMilService vom
Human Rights Watch würden Personen, die
Ägypten zurückkehrten, bevor sie 30 Jahre alt seien, und die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, wahrscheinlich ins Gefängnis gehen. Ein Vertreter der Organisation NoMilService habe ferner aufgezeigt, dass jemanden, der sich der Einberufung zum Militärdienst entzogen habe und bis zum 30. Geburtstag nicht verhaftet worden sei, eine Geldstrafe und/oder Gefängnis erwarte; die Armee würde aber keine
trägliche „Einschreibung“ beim Militär verlangen. Außerdem reagiere die ägyptische Armee dieser Quelle zufolge auf die Umgehung der Wehrpflicht auf äußerst harte Weise; auch Folter und Mord seien mögliche Folgen. Die Vermeidung, Umgehung oder Flucht vor der Wehrpflicht sowie die Unterlassung, sich zum Dienst zu melden, seien
ägyptischem Recht Verbrechen. Personen, die diese Taten begingen, würden als Militärangehörige betrachtet und müssten sich daher vor Militärgerichten verantworten. Außerdem habe die Organisation NoMilService darauf hingewiesen, dass außergesetzliche Strafen für Personen existierten, die die Wehrpflicht vermieden oder ablehnten. Diese Strafen reichten von öffentlicher Schmähung und Rufmord bis hin zu Folter, Nahrungsentzug und sogar Mord. Diese illegalen Handlungen seien sehr verbreitet und würden von den Militärbehörden gefördert. Ein Vertreter des Al Nadeem Center for Rehabilitation of Victims of Violence, einer NGO mit Sitz in Ägypten, habe schließlich darauf hingewiesen, dass das Strafmaß für die Verweigerung des Militärdiensts stark vom Willen der Justizbehörde, d.h. der Militärjustiz, abhänge (vgl. für alles Vorstehende IRB, a.a.O., S. 2 f.). Randnummer 95 In einer Auskunft vom
Zahlung einer Strafe eine Bescheinigung über das Ende ihrer Dienstzeit (vgl. IRB, a.a.O., S. 7). Randnummer 96 Die erkennende Kammer hat verschiedene Bestimmungen des MilDG und des MilGG übersetzen lassen.
DG darf niemand zum Wehrdienst aufgefordert werden, der das 30. Lebensjahr vollendet hat. Diese vorangegangene Bestimmung gilt nicht im Falle des Krieges oder der Mobilisierung oder des Ausnahmezustandes und bei Beschluss des Präsidenten der Republik. Gemäß Art. 48 MilDG ist die Militärjustiz allein zuständig für die Überprüfung der Verbrechen, die in diesem Gesetz genannt werden, und die damit verbundenen Fälschungsdelikte.
DG wird, vorausgesetzt es liegt kein Verstoß gegen die Bestimmung des Art. 36 vor, jeder, der die Frist der Musterung oder der Rekrutierung
Vollendung des
dem ägyptischen Recht die Strafbarkeit für eine Wehrdienstentziehung unterschiedlich geregelt ist, je
dem ob es sich um Personen im wehrfähigen Alter, also jedenfalls zwischen dem
Ableistung des Wehrdienstes bereits zum Reservedienst verpflichtet sind. Die Strafbarkeit einer Wehrdienstentziehung von Personen im wehrfähigen Alter stellt ein Verbrechen dar und ergibt sich
den Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft an die erkennende Kammer vom 20. November 2019 aus Art. 154 Satz 2 MilGG. Von dieser Norm sind
der besagten Auskunft ab dem Aufruf zur Musterung auch die Vermeidung des Militärdiensts sowie die Entziehung vom Wehrdienst
Erhalt des Einberufungsbefehls erfasst. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift nicht unmittelbar, dass diese erst ab dem Zeitpunkt des Aufrufs zur Musterung einschlägig ist. Ihr Wortlaut spricht jedoch auch nicht gegen dieses Verständnis, weil es durchaus
vollziehbar ist, dass ein Dienstverhältnis außerhalb des Feldes überhaupt erst mit dem Aufruf zur Musterung entsteht. Außerdem nennt auch Art. 49 MilDG, der für Personen
Vollendung des
Ägypten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf der Grundlage des Art. 154 MilGG drohen. Der Kläger hat in Ägypten schon deshalb keinen Regelverstoß begangen, weil er als Student automatisch bei der Rekrutierungsbehörde registriert wurde, ausweislich des Visums in seinem Reisepass und wegen der ihm erteilten Reisegenehmigung zur Ausreise berechtigt war, und nicht ersichtlich und substantiiert vorgetragen worden ist, dass er sich zu einem konkreten Zeitpunkt bei der Rekrutierungsverwaltung hätte melden müssen. Schließlich hat der Kläger - wie oben ausgeführt wurde - auch nicht glaubhaft dargelegt,
seiner Ausreise durch die ägyptischen Militärbehörden zur Rekrutierung, also auch zur Musterung, aufgefordert worden zu sein. Des Weiteren hat er nicht vorgebracht, dass sich eine Verpflichtung zur Musterung für ihn erkennbar aus anderen Umständen, z.B. aus einer allgemein gültigen behördlichen Verfügung, ergeben habe. Im Gegenteil hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, das Rekrutierungsverfahren beginne damit, dass der Polizeiabschnitt den Ortsvorsteher informiere und dieser dann einen Mitarbeiter zur Wohnung des Wehrpflichtigen schicke, der diesen auffordere, zum Polizeiabschnitt zu gehen, um dort seine Fingerabdrücke abzugeben. Von dort würden die Wehrpflichtigen zum Registrierungsbüro geschickt, wo dann im Registrierungsbezirk die Musterung stattfinde. Entsprechende Aufforderungen ihm gegenüber hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt. Eine
den ägyptischen Vorschriften strafbare Wehrdienstentziehung durch den Kläger ist
alledem in Ermangelung eines bereits erfolgten Aufrufs zur Musterung nicht erkennbar. Diese Einschätzung entspricht auch dem Gesamtbild des ägyptischen Rekrutierungsverfahrens. Denn Personen wie der Kläger, die von den Rekrutierungsbehörden Ägyptens noch nicht kontaktiert worden sind, also weder zur Musterung aufgerufen noch einberufen worden sind, sollen vor allem durch die sich aus der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes ergebenden Einschränkungen bei der Berufsausbildung, beim Studium und beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen sowie bei der Reisefreiheit getroffen und dadurch dazu bewegt werden, ihren Dienstpflichten
zukommen (vgl. insoweit Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 3, 6; Home Office, a.a.O., S. 10, 21). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger, der sich weder einem Aufruf zur Musterung noch einem Einberufungsbefehl widersetzt hat, im Falle seiner Rückkehr keine strafrechtliche Konsequenzen und weder Polizeigewahrsam noch sonstige Haft zu erwarten hat, sondern lediglich zur Ableistung seines Wehrdiensts verpflichtet sein wird. Durch die Ableistung dieses Diensts ist es ihm überdies möglich, die zuvor erwähnten sozialen Einschränkungen abzuwenden. Hinzu kommt, dass der in sämtlichen Quellen für die Fälle der Wehrdienstentziehung angegebene Strafrahmen neben einer Haftstrafe auch eine Geldstrafe vorsieht und diese jeweils auch alternativ zur Haft vorgesehen ist. Da im Vergleich zur unterlassenen Kontaktierung der Wehrverwaltung
Beendigung des Studiums auch in Ägypten der Tatvorwurf in Fällen schwerer wiegen dürfte, in denen jemand trotz Einladung nicht zur Musterung erscheint oder dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, kann auch deshalb nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Personen wie der Kläger, die von den ägyptischen Rekrutierungsbehörden noch nicht Kontaktiert wurden und Ägypten legal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr
Ägypten tatsächlich festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Randnummer 100 Der Kläger hat darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen auch nicht wegen der von ihm behaupteten Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu erwarten. Denn die erkennende Kammer hält die künftige Berufung des Klägers auf eine entsprechende Gewissensentscheidung - wie oben ausgeführt wurde - nicht für glaubhaft. Randnummer 101
alledem war auch der Beweisantrag des Klägers abzulehnen, ein Gutachten des Europäischen Büros für Verweigerung aus Gewissensgründen (EBCO) in Brüssel zu der Frage einzuholen, dass er, der den Vermerk über seine Wehrpflicht in seinem Pass hat, bei einer Wiedereinreise
Ägypten mit seiner Verhaftung zu rechnen hat. Es ist nicht erkennbar, dass dem EBCO Informationen über das Einzelschicksal des Klägers vorliegen sollten. Außerdem liegen der Kammer die aktuellen, hinreichend aussagekräftigen und in das Verfahren eingeführten Auskünfte oben zitierter Quellen vor, um die Frage der Verhaftung einer Person mit einem vergleichbaren Passvermerk, der bisher allein wegen einer Ausreisegenehmigung Kontakt zu der Rekrutierungsverwaltung Ägyptens hatte, zu beantworten. Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, dass die bislang in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ungenügend wären und warum das EBCO über weitergehende oder andere Erkenntnisse verfügen sollte. Auch auf die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers sah sich die Kammer aus den dargelegten Gründen nicht zu einer anderen Einschätzung veranlasst. Randnummer 102 Weil im Ergebnis eine Inhaftierung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe nicht beachtlich wahrscheinlich ist, kommt es vorliegend nicht mehr auf die Frage an, ob dem Kläger im Polizeigewahrsam oder in ägyptischen Haftanstalten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund dort praktizierter Misshandlung oder Folter sowie angesichts der dortigen Haftbedingungen droht. Randnummer 103
G. Randnummer 106
Ägypten auf eine besonders schlechte humanitäre Lage treffen wird. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass es dem Kläger angesichts seiner Schulbildung und seiner bisherigen Berufserfahrung möglich sein wird, sich in Ägypten eine Existenz aufzubauen. Im Übrigen muss er auch auf seine in Ägypten lebenden Familienangehörigen, insbesondere auf seine Mutter und seinen Bruder verwiesen werden, auf deren Unterstützung er jedenfalls übergangsweise wird zurückgreifen können. Randnummer 108 2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dass der Kläger gegenwärtig an derartigen Erkrankungen leidet, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 109 Darüber hinaus führt die derzeitige weltweite COVID-19-Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, nicht zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes. Diese Pandemie stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots
G grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren
Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen
G zu berücksichtigen, wonach die oberste Landesbehörde u.a. aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen anordnen kann, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Anordnung kann diese Sperrwirkung nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom
seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom
G mit der Abschiebungsandrohung festzusetzenden Befristung entscheidet die Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
pflichtgemäßem Ermessen. Dies hat das Bundesamt ausweislich des Bescheides richtig erkannt und gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten, sondern von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung, die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festzulegen und damit auf die Hälfte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von 5 Jahren, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Randnummer 112 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001431057
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