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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 BA 45/19 Urteil Formelle Voraussetzungen zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens - Be

Formelle Voraussetzungen zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens - Beteiligter Orientierungssatz

  1. Beteiligte des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB 4 sind Auftraggeber und Auftragnehmer. Deren Beteiligung ist gesetzlich vorgesehen. (Rn.21)
  2. Auch eine juristische Person in Liquidation kann Beteiligter sein. Dementsprechend kann eine Statusfeststellungsklage die Insolvenzmasse betreffen, etwa wenn sie den Weg für einen vermögensrechtlichen Anspruch und damit für eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ebnet (vgl LSG Chemnitz vom 13.11.2019 - L 9 KR 103/19 B PKH = juris RdNr 26). (Rn.24)
  3. Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines eingetragenen Vereins als Arbeitgeber beendet und dieser im Vereinsregister gelöscht, so ist er als Beteiligter nicht mehr existent. Fehlt es damit an der nach § 12 SGB 10 erforderlichen Beteiligungsfähigkeit, so kann ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 nicht durchgeführt werden. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. April 2019, S 91 KR 108/17, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Randnummer 2 Sie war in der Zeit vom
  5. September 1990 bis zum
  6. Juni 2005 für den T e. V., einer A, tätig. Seit dem
  7. April 1987 war sie als Studentin an der Technischen Universität immatrikuliert. Zum
  8. Oktober 1995 wechselte sie das Studium und studierte nunmehr an der Fachhochschule für Wirtschaft B. (Erst) ab dem
  9. Juni 2003 führte der Te. V. Pflichtbeiträge an die Beklagte als Rentenversicherungsträger ab. Am
  10. Mai 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet. Es endete am
  11. Februar
  12. Randnummer 3 Am
  13. September 2012 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) gegen die Beklagte (unter anderem) auf Verpflichtung zur Vormerkung der Zeiten vom
  14. September 1990 bis zum
  15. Mai 2003 (Az. SG Berlin S 20 R 4307/12): Die Tätigkeit bei dem T e. V. habe schnell einen Umfang angenommen, der über eine Halbtagstätigkeit hinausgegangen sei. Sie habe bereits seit Oktober 1990 nicht mehr studiert ohne sich jedoch zu exmatrikulieren. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  16. August 2016 gab das SG der Klägerin auf, bei der zuständigen Stelle für ihre Beschäftigung bei dem ehemaligen T e. V. ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen. Am
  17. September 2016 beantragte die Klägerin dies bei der Beklagten (Clearingstelle). Randnummer 5 Mit Beschluss vom
  18. November 2016 setzte das SG das anhängige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens der Klägerin bei der Beklagten aus. Zur Begründung führte es aus, für die Berücksichtigung von Versicherungszeiten sei vorgreiflich zu klären, ob die Klägerin hauptsächlich ordentliche Studierende gewesen oder hauptsächlich bei dem T e. V. beschäftigt gewesen sei. Randnummer 6 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
  19. September 2016 ab. Denn der Auftraggeber habe für die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht hinzugezogen werden können. Die setze nach § 12 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Beteiligungsfähigkeit voraus. Fehle es an dieser, weil bereits im Zeitpunkt der Antragstellung eine dem Grunde nach zu beteiligende Person nicht mehr existiere, könne ein Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt werden. Randnummer 7 Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor, der Auftraggeber sei lediglich auf seinen Antrag hin zum Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen. Daraus sei abzuleiten, dass es auf eine aktive Beteiligung des Auftraggebers am Verfahren nicht ankommen könne. Wenn der Auftraggeber, wie hier, nicht mehr existiere, könne ihm aus dem Verfahren auch kein rechtlicher Nachteil mehr entstehen, deshalb könne auf eine Benachrichtigung verzichtet werden. Auch der Umstand, dass der Auftraggeber für die Vergangenheit nicht mehr durch die Pflicht zur Tragung von Beiträgen belastet werden könne, sei kein Hindernis für die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Randnummer 8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  20. Dezember 2016 zurück. Der T e. V. sei liquidiert und im Register gelöscht. Der Verein sei somit zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich nicht mehr existent gewesen. Es fehle damit für das Verwaltungsverfahren nach § 8 SGB X an einem der nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV erforderlichen Beteiligten. Randnummer 9 Hiergegen hat die Klägerin am
  21. Januar 2017 Klage beim SG erhoben. Sie hat sich auf ein Urteil des SG Dresden (vom
  22. Mai 2011 – S 25 KR 24/09) bezogen. Randnummer 10 Mit Gerichtsbescheid vom
  23. April 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, Beteiligte des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV seien Auftraggeber und Auftragnehmer. Deren Beteiligung sei gesetzlich vorgesehen, weil für die Entscheidung der Beklagten sowohl Rechtsfolgen für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer folgten. Bei einer einseitigen Antragstellung sei die Beteiligung des jeweils anderen zwingend. Hier sei ein Beteiligter von vornherein nicht mehr existent gewesen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Urteil des SG Dresden vom
  24. Mai
  25. Beim dortigen Fall sei der Auftraggeber noch durch den Liquidator vertreten gewesen. Randnummer 11 Gegen diese am
  26. April 2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin vom
  27. Mai
  28. Zu deren Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, der Wortlaut des § 7a SGB IV fordere nicht, dass der Auftraggeber am Verwaltungsverfahren zwingend beteiligt werden müsse. Der Sinn des Verfahrens, die Feststellung der Versicherungspflicht, könne auch erreicht werden, wenn der Auftraggeber nicht mehr existiere. Die Umstände des hier konkreten Einzelfalles ließen sich rekonstruieren, da die Insolvenzverwalterin Unterlagen archiviert habe. Im Übrigen wäre die Klägerin bei einer negativen Entscheidung quasi schutzlos. Zu Unrecht habe die Beklagte in einem Prüfbescheid vom
  29. Januar 2005 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom
  30. September 2005 für die Klägerin im Zeitraum Januar 2000 bis Mai 2003 Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung angenommen. Dieser Bescheid sei ihr nicht bekanntgegeben worden. Randnummer 12 Sie beantragt, Randnummer 13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  31. April 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  32. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. Dezember 2016 zu verpflichten, das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV durchzuführen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt ergänzend aus, die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens sei für die Klägerin faktisch sinnlos, denn die Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen die liquidierte juristische Person scheitere am nicht vorhandenen Vermögen. In derartigen Fällen sei ein rechtlich geschütztes Interesse des Auftragnehmers an der Klärung seines Status zu verneinen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom
  34. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  35. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 18 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Clearingstellen-Verfahren nach § 7a SGB IV ohne Beteiligung des Auftraggebers/Arbeitgebers nicht durchgeführt werden. Randnummer 19 Zwar ist das Anfrageverfahren nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sich der Antrag auf ein bereits abgeschlossenes Beschäftigungsverhältnis bezieht. Aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine zeitliche Beschränkung des Anfrageverfahrens auf den Zeitraum des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 04.06.2009, Az. B 12 KR 31/07 R, juris, Rdnr. 28 ff.). Randnummer 20 Auch auf die Frage, ob der Beschäftigende für die Vergangenheit noch mit der Tragung von Beiträgen belastet werden kann, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Der Eintritt von Versicherungspflicht stellt eine gegenüber dem Beitrags- wie dem Leistungsrecht eigenständige und gesonderte feststellungsfähige Rechtsfolge dar (BSG, Urteil vom
  36. Juni 2009 – B 12 R 6/08 R –, juris-Rdnr. 32) Randnummer 21 Wie bereits die Beklagte und das SG zutreffend ausgeführt haben, setzt die Durchführung des Clearingstellen-Verfahrens aber voraus, dass es einen Auftraggeber gibt. § 7a SGB IV richtet sich zwingend an die „Beteiligten“, also die Beteiligten des Auftragsverhältnisses, das heißt Auftraggeber und Auftragnehmer (KassKomm/Zieglmeier,
  37. EL Dezember 2019, SGB IV § 7a Rdnr. 11). Randnummer 22 Nach § 7a Abs. 3 SGB IV hat sich die Beklagte an „die Beteiligten“, also im Plural, zu wenden, wenn sie Angaben oder Unterlagen benötigt. Vor der Entscheidung muss sie die Beteiligten (im Plural) anhören, § 7a Abs. 4 SGB IV. Der Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger ist deshalb im Statusfeststellungsverfahren immer Adressat des Verwaltungsaktes der Beklagten (§ 12 Absatz 1 Nr. 2 SGB X), auch wenn das Verfahren – wie hier – von der Auftragnehmerin durch deren Antrag iniziiert wird. Randnummer 23 Am Verwaltungsverfahren können neben Behörden nur juristische und natürliche Personen beteiligt sein (§ 10 Nr. 1 SGB X) sowie Vereinigungen, soweit ihnen Rechte zustehen können (§ 10 Nr. 2 SGB X). Randnummer 24 Auch eine juristische Person in Liquidation kann danach Beteiligte sein. Randnummer 25 Dementsprechend kann eine Statusfeststellungsklage die Insolvenzmasse betreffen, etwa wenn sie den Weg für einen vermögensrechtlichen Anspruch und damit für eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ebnet (Sächsisches LSG, Beschluss vom
  38. November 2019 – L 9 KR 103/19 B PKH –, juris-Rdnr. 26 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
  39. Mai 2015 – B 12 R 16/13 R –Rdnr. 23, juris). Wie bereits das SG ausführt hat, war nach dem Sachverhalt in dem Urteil des SG Dresden vom
  40. Mai 2011 die beschäftigende Gesellschaft zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch eine GmbH in Liquidation. Randnummer 26 Gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse die Auflösung des eingetragenen Vereins. Er besteht dann zwar noch als rechtsfähig fort (§ 49 Abs. 2 BGB: „Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.“), sein Zweck wird aber ebenso wie bei der regulären Liquidation durch den Liquidationszweck überlagert, wobei das eröffnete Insolvenzverfahren an die Stelle des Liquidationsverfahrens tritt (Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts Band V,
  41. Teil. Verein
  42. Kap. Auflösung und Verlust der Rechtsfähigkeit; Abwicklung § 61 Auflösung Rdnr. 44, beck-online) Randnummer 27 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des TUSMA e. V. ist aber beendet. Randnummer 28 Rein theoretisch hätte der Verein im Anschluss fortbestehen können. Denn § 42 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass im Anschluss an das Insolvenzverfahren in bestimmten Konstellationen, in denen eine Gefährdung von Gläubigerinteressen nicht zu befürchten ist, der Verein als rechtsfähiger, das heißt eingetragener Verein fortgesetzt werden kann (Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, a. a. O.
  43. Kap. Insolvenz § 60 Verein und Insolvenz Rdnr. 120, beck-online). Der T e. V. ist aber nicht als eingetragener Verein fortgeführt worden. Er ist im Vereinsregister gelöscht. Randnummer 29 Falls die Satzung es vorgesehen hätte, hätte der Verein auch in nichtrechtsfähiger Form existent bleiben können. Der frühere Arbeitgeber der Klägerin besteht jedoch in keiner Weise fort. Randnummer 30 Es gibt auch weder Aktivvermögen, dass eine Nachtragsliquidation erfordern könnte. Noch erhebt umgekehrt – soweit ersichtlich – niemand mehr Forderungen. Randnummer 31 Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen folgt nichts anderes. Randnummer 32 So ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom
  44. März 2009 (– B 12 R 11/07 R –, BSGE 103, 17-27) nur, dass § 7a SGB 4 nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung ermächtigt. Randnummer 33 Dass sie der Auffassung ist, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch zu haben, weil der Teilabhilfebescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom
  45. September 2005, ergangen auf den Widerspruch des T e. V. gegen den Prüfbescheid vom
  46. Januar 2005 rechtswidrig sei, gibt keine Grundlage, die dargestellten Verfahrensvorschriften des § 7a SGB IV außer Acht zu lassen. Randnummer 34 Die Klägerin ist abschließend nicht schutzlos: Randnummer 35 Bereits die Beklagte hat auf die Möglichkeit der Feststellung durch die Krankenkasse als Einzugsstelle nach § 28h Absatz 2 SGB IV verwiesen. Die rentenversicherungsrechtlichen Zeiten sind im rechtshängigen Verfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger zu klären. Randnummer 36 Ganz allgemein besteht auch deshalb keine Veranlassung, für Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auf eine Beteiligung des Auftraggebers oder dessen Rechtsnachfolgers zu verzichten (a. A. wohl SG Berlin, Urteil vom
  47. Januar 2020 –S 73 KR 728/17-). Randnummer 37 Die Kostentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001431164

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