Ausschluss einer selbständigen Regelungsbefugnis der Widerspruchsstelle des Rentenversicherungsträgers - Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts Orientierungssatz 1. Im Re
§§ 124Abs.
2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre statthafte isolierte Anfechtungsklage weiter verfolgt, ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom
- November 2015 und
- Mai 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2017 ist rechtswidrig und war aufzuheben. Randnummer 15 Die mit Bescheid vom
- Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom
- November 2015 und
- Mai 2016 verlautbarte Teilaufhebungsentscheidung der Beklagten bezog sich nach der ausdrücklichen Klarstellung im Bescheid vom
- November 2015 nur auf den Bewilligungsbescheid vom
- Mai
- (Nur) diesen Bescheid wollte die Beklagte „anstatt“ des Bescheides vom
- Juni 2014 teilweise aufheben, und zwar auf der Grundlage von § 45 SGB X. Eine Aufhebung des nachfolgenden, den Bescheid vom
- Mai 2013 in vollem Umfang ersetzenden und diesen damit iSv § 39 Abs. 2 letzter Halbs SGB X erledigenden Bewilligungsbescheides für die Zeit ab
- Januar 2012 vom
- Juni 2014 ist damit zu keiner Zeit erfolgt, so dass es bei der die Beteiligten und das Gericht bindenden (
§ 77
SGG) Bewilligung von Rentenzahlungsansprüchen im verbleibenden Aufhebungszeitraum vom
- März 2014 bis
- Februar 2015 iHv mtl 644,79 € bzw – ab
- Juli 2014 – iHv mtl 655,56 € durch diesen Bescheid verbleibt. Die bindende Bewilligungsentscheidung vom
- Juni 2014 bleibt mithin der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der im verbleibenden Aufhebungszeitraum vom
- März 2014 (nicht wie im Widerspruchsbescheid unzutreffend ausgeführt bereits ab
- Februar 2014) bis
- Februar 2015 gezahlten Rentenleistungen. Mangels Aufhebung des Bescheides vom
- Juni 2014 kommt auch eine Erstattung überzahlter Rentenleistungen gemäß § 50 SGB X insoweit nicht in Betracht. Randnummer 16 Die im Widerspruchsbescheid vom
- April 2017 sodann (erstmals) getroffene Aufhebungsentscheidung in Bezug auf den Bescheid vom
- Juni 2014 erweist sich ebenfalls als rechtswidrig, und zwar schon deshalb, weil dem Widerspruchsausschuss der Beklagten hierfür die Entscheidungskompetenz fehlte. Die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde ist auf den durch den Widerspruch vorgegebenen Rahmen beschränkt. Aus diesem Grund darf die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch nicht zum Anlass nehmen, rechtlich selbständige Regelungen zu treffen, die über den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehen. Weitergehende Entscheidungen der Widerspruchsbehörde sind unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten nur zulässig, wenn dieser eine eigene Verwaltungskompetenz zukommt und sie nicht nur auf die Rechtsschutzgewährung beschränkt ist (
das bereits in das Verfahren eingeführte Urteil des BSG vom 20. März 2013 – B 5 R 16/12 R – Rn 25 ff mwN; BSGE 71, 274, 279 = SozR 3-1500 § 85 Nr 1 S 6). Randnummer 17 Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG erlässt den Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Sozialversicherung - und damit auch der Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) - die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle. Die Kompetenz des Widerspruchsausschusses der Beklagten beschränkt sich damit auf die Rechtsschutzgewährung (
auch BSGE 75, 241, 245 f; BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5 f). Eine ursprüngliche sachliche (Verwaltungs-)Zuständigkeit der Widerspruchsstelle ist nicht gegeben (
schon BSG, Urteil vom
- Juni 2000 - B 4 RA 57/99 R – juris – Rn 17 - auch zur Beachtlichkeit dieses Verfahrensfehlers iS von § 62 Halbs 2, § 42 S 1 SGB X). Schließlich verstößt der Widerspruchsbescheid vom
- April 2017, soweit er die Erstattung von 2.606,42 € fordert, gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit iSv § 33 Abs 1 SGB X mit der Folge der Rechtswidrigkeit, weil er nur die Gesamtsumme, nicht aber die einzelnen Berechnungsposten nennt (
BSG, Urteil vom
- März 2013 – B 5 R 16/12 R – Rn 29 mwN). Randnummer 18 Auch der Teilaufhebungsbescheid vom
- Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom
- November 2015 und
- Mai 2016 entspricht, ohne dass es darauf im Ergebnis noch entscheidend ankäme, nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit iSv § 33 SGB X. Hinreichend bestimmt ist danach ein Verwaltungsakt nur dann, wenn die von ihm getroffene Regelung, die verfügte Rechtsfolge, vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist (
BSG aaO; BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2 Rn 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 Rn 16 mwN; BSG, Urteil vom
- Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - juris Rn 18; BSG SozR 4-1300 § 33 Nr 1 Rn 16 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom
- Oktober 2015 in der Fassung des Bescheides vom
- November 2015 in Bezug auf die in dessen Anlage 10 enthaltene Aufhebungsentscheidung zum Bescheid vom
- Mai 2013 mWv
- Juli 2013 „hinsichtlich der Rentenhöhe“ nicht . Randnummer 19 Der – mit den genannten Bescheiden letztlich eindeutig bezeichnete - Ausgangsbescheid vom
- Mai 2013 enthielt verschiedene Regelungen: Zum einen stellte er die Rente der Klägerin wegen voller EM für die Zeit ab
- Januar 2012 neu fest. Er regelte insoweit insbesondere die Rentenart, den Beginn der neu berechneten Rente und die Höhe der Rente in Gestalt eines monatlichen Zahlungsanspruchs ab
- Juli 2013 iHv 644,79 €. Randnummer 20 Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (
BSG, Urteil vom
- März 2013 - B 5 R 16/12 R -; BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 Rn 15 mwN). Randnummer 21 Unter Beachtung dieser Vorgaben sind die angefochtenen Bescheide dahin zu verstehen, dass der Bescheid vom
- Mai 2013 mWv
- Juli 2013 teilweise hinsichtlich des monatlichen Einzelanspruchs auf Zahlung zurückgenommen worden ist. Ausweislich der Begründung des Bescheides hat die Beklagte lediglich die Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs wegen Nichtberücksichtigung erzielten Hinzuverdienstes verringern wollen und nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung voller EM-Rente dem Grunde nach in Frage gestellt. In welcher Höhe der monatliche Zahlungsanspruch auf EM-Rente indes für den hier letztlich nur noch streitigen Zeitraum vom
- März 2014 (nicht
- Februar 2014) bis
- Februar 2015 zurückgenommen wird, lässt sich indes weder dem Tenor noch der Begründung der Bescheide vom
- Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom
- November 2015 und
- Mai 2016 bzw des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom
- April 2017 entnehmen. Denn hieraus lässt sich die konkrete Kürzung des monatlichen Zahlungsanspruchs auf EM-Rente bzw die Höhe des infolge der Kürzung verbleibenden Einzelanspruchs auf Zahlung für den verbleibenden Streitzeitraum vom
- März 2014 bis
- Februar 2015 gerade nicht ersehen. Die Bescheide vom
- Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom
- November 2015 und
- Mai 2016 bezeichnen in ihren Verfügungssätzen lediglich die Neufeststellung der EM-Rente für die Zeit ab
- Januar 2013, eine Erstattungsforderung und eine Rücknahmeentscheidung „hinsichtlich der Rentenhöhe“. Randnummer 22 Erst in der Anlage der Bescheide vom
- Oktober 2015 bzw
- Mai 2016 wird die Berechnung des jeweils maßgebenden Zahlbetrages im von der Änderung betroffenen Zeitraum dargestellt. Es ergibt sich zudem der jeweilige Verrechnungsbetrag, welcher von der jeweils errechneten „Nachzahlung“ für den Zeitraum subtrahiert wurde, um die jeweilige Überzahlung zu ermitteln. Die jeweiligen Verrechnungs- und Überzahlungsbeträge finden sich damit lediglich „als in keiner Weise hervorgehobenes Element eines nicht unbeträchtlichen Zahlenwerks“ (so BSG, Urteil vom
- März 2013 - B 5 R 16/12 R - Rn 22). Ein verständiger Beteiligter muss nicht damit rechnen, dass der für ihn maßgebliche Aufhebungsbetrag an derart "versteckter Stelle" geregelt wird (BSG aaO). Randnummer 23 Das Gericht verweist schließlich auch darauf, dass auch begründete Zweifel daran bestehen, ob der Klägerin zumindest eine grobe Fahrlässigkeit iSv § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X – die anderen Tatbestandsalternativen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X dürften ohnehin nicht in Betracht zu ziehen sein - nach dem insoweit anzuwendenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab anzulasten ist. Denn die dafür erforderliche, aber auch ausreichende Parallelwertung in der Laiensphäre, dass der Betreffende weiß oder wissen muss, dass ihm die Leistung so nicht zusteht, kann von vornherein nur insoweit zum Tragen kommen, „soweit“ (
§ 45Abs.
2 Satz 3 SGB X) diese Sorgfaltspflichtverletzung reicht. Hier war aber zu beachten, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 mit den maßgebenden Rechengrößen erst nach Ablauf der entsprechenden Rentenbezugszeiträume vorlagen. Die Bewilligungsbescheide vom
- Mai 2013 und
- Juni 2014 waren (auch) schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat, indem sie entgegen § 20 Abs. 1 und 2 SGB X trotz dessen Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen Zahlbetrag der EM-Rente der Klägerin entschieden hatte, obwohl sie weder selbst die erforderlichen steuerrechtlichen Feststellungen getroffen hatte noch ihr die maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für 2013 bis 2015 vorlagen, dem sie die erforderlichen Informationen jedenfalls mittelbar hätte entnehmen können (
grundlegend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34 f; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2012 – B 5 R 8/12 R = SozR 4-1300 § 45 Nr 10 – Rn 20). Diese Informationen und die daraus sich ergebenden Rechtsfolgen konnten auch der Klägerin nicht bekannt sein. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001431180