) besteht nicht. Randnummer 12 1. Zwar stellt die Entwendung der Goldmünze aus dem Bode-Museum nach den im Versicherungsschein in Verbindung mit den AVB Ausstellung 2008 getroffenen Vereinbarungen ein versichertes Ereignis dar. Der Anspruch wäre auch fällig. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn die Beklagte ist wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gem. Ziff. 5.6 S. 1 AVB Ausstellung 2008 und (gleichlautend) § 26 Abs. 1 S. 1
leistungsfrei. Randnummer 13
OK
/Staudinger, 6. Ed. 28.2.2019,
21). Zu vergleichen ist die tatsächliche Risikolage bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherers mit der Risikolage bei Eintritt des Versicherungsfalles (Staudinger, a.a.O., Rn. 23). Randnummer 14
begründen könnte. Die Deaktivierung erfolgte für einen längeren, im Sinne einer Gefahrerhöhung jedenfalls nicht unerheblichen Zeitraum. Schon der genaue Zeitpunkt der Deaktivierung ist nicht vorgetragen; insoweit trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast, für die er die erforderlichen Informationen von der Streithelferin beziehen kann. Die Erteilung eines Reparaturauftrags hat die Klägerseite ebensowenig behauptet wie sonstige Maßnahmen, um die Fehlfunktion zu beheben. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass der Defekt nicht zeitnah hätte beseitigt werden können. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die Deaktivierung, wie die Beklagte behauptet, bereits im Jahre 2014 oder erst, was die Streithelferin des Klägers behauptet, wenige Tage vor dem streitgegenständlichen Einbruch erfolgte. Denn eine Gefahrerhöhung im Sinne der Ziff. 5.1 der AVB Ausstellung 2008 bzw. des § 23 Abs. 1
beginnt mit dem Anfang des Geschehens, in dessen Verlauf es zu einer erhöhten Bedrohung des versicherten Risikos kommt und liegt folglich bereits ab der Zustandsänderung vor, wenn diese – wie hier – als dauerhaft im dargestellten Sinne anzusehen ist (BGH, Beschluss vom
63, 63a). Randnummer 18
unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (BGH, Urteil vom
3). Randnummer 19 So liegt der Fall hier. Randnummer 20 Unstreitig ist die Deaktivierung des Öffnungsschutzes des Herrenumkleidefensters durch die für Sicherungsfragen zuständigen Mitarbeiter des Bode-Museums veranlasst worden. Sie war der Streithelferin des Klägers folglich bekannt, § 166 Abs. 1 BGB entsprechend (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018,
132 ff.). Das Bewusstsein einer mit der Deaktivierung des Öffnungsschutzes verbundenen Gefahrerhöhung folgt schon daraus, dass die Fenstergriffe demontiert worden sind. Eine den Vorsatz ausschließende Fehleinschätzung der Gefahrenlage erscheint nach Gesamtwürdigung aller Umstände fernliegend und ist von der Streithelferin auch nicht konkret geltend gemacht worden. Randnummer 21 Der detektorische Schutz der Gebäudeaußenhülle ist gerade an einer Stelle aufgehoben worden, an der sich vor der Fassade ein Dach befindet, auf dem - vom tiefer fahrenden Bahnverkehr unbeobachtet - mehrere Personen stehen und im sog. Handbereich an der Vorsatzscheibe und dem ungesicherten Fenster arbeiten konnten. Die Reduzierung des Sicherheitsniveaus ist nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen kompensiert worden. Die Entfernung der Fenstergriffe war – wie bereits dargelegt – aus mehreren Gründen unzureichend. Die damit verbundene Gefahrerhöhung, d.h. die Erleichterung der Möglichkeit eines Einstiegs in das Gebäude, war jedenfalls für mit Sicherheitsfragen befasste Personen derart offensichtlich, dass ein Bewusstsein hinsichtlich des erhöhten Gefährdungspotentials und dessen billigende Inkaufnahme anzunehmen ist, § 286 ZPO. Soweit die Streithelferin angibt, sie habe darauf vertrauen können, dass der Raum nur von vertrauenswürdigen Mitarbeitern betreten wird, handelt es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Dass sie selbst hieran nicht glaubte, zeigt bereits die Demontage der Fenstergriffe, die anderenfalls nicht erforderlich gewesen wäre. Ihr war bekannt, dass die Umkleide auch von Angestellten von Subunternehmen genutzt wird, deren Vertrauenswürdigkeit sie nicht im Einzelfall geprüft hat. Schließlich war diese Demontage auch in keiner Weise als Schutz vor Manipulationen von außen geeignet. Randnummer 22 8. Die vorsätzliche Gefahrerhöhung ist dem Kläger zuzurechnen. Vertragliche und gesetzliche Obliegenheiten treffen primär den Versicherungsnehmer und nach Maßgabe des § 47
auch den Träger des versicherten Interesses (die versicherte Person), mit der Rechtsfolge, dass im Falle einer Verletzung regelmäßig der vertragliche Leistungsanspruch sowohl des Versicherungsnehmers als auch der versicherten Person unmittelbar gemindert oder ausgeschlossen wird. Darüber hinaus haben Versicherungsnehmer und versicherte Personen hinsichtlich der Verletzung von Obliegenheiten für das Verhalten ihrer Repräsentanten einzustehen (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018,
98 ff. m.w.N.). Als Repräsentanten sind diejenigen Personen anzusehen, denen der Versicherungsnehmer die Obhut über das versicherte Risiko eingeräumt hat, die also hinsichtlich der Risikoverwaltung an dessen Stelle getreten sind (Armbrüster, a.a.O., Rn. 99, 100), wobei auch eine Weiterübertragung der Repräsentantenstellung möglich ist (Armbrüster, a.a.O., Rn. 106). Randnummer 23 Diese Voraussetzungen sind hier für die Museumsleitung und die sicherheitsverantwortlichen Mitarbeiter anzunehmen. Denn diese haben im Auftrag der Streithelferin das Sicherheitsmanagement des Museums selbständig wahrgenommen. Insoweit entspricht die Verhaltenszurechnung der vertraglichen Vereinbarung. Andernfalls wäre der Risikoeinschluss von „Schäden entstanden durch Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - der Mitarbeiter des Versicherungsnehmers und des Versicherten“ (vgl. K 4) überflüssig, weil deren für einen Versicherungsfall ursächliches Fehlverhalten i.S.d. § 81 Abs. 2
, wäre es dem Versicherungsnehmer bzw. Versicherten nicht zuzurechnen, die Regulierungsverpflichtung des Versicherers nicht in Frage stellen könnte. Eines Risikoeinschlusses bedürfte es ohne Repräsentantenstellung der erfassten Personen nicht (vgl. für den Anwendungsbereich von § 81
: Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018,
6). Randnummer 24 9. Ob der vertragliche Deckungseinschluss für Versicherungsfälle gem. § 81 Abs. 2
auch Gefahrerhöhungen im Sinne der Ziff. 5 AVB Ausstellung 2008 und der §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1
erfasst, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies könnte für den Fall anzunehmen sein, dass das gefahrerhöhende Verhalten zugleich eine Herbeiführung des Versicherungsfalles begründet. Solches trifft aber nicht generell zu. Denn die Erhöhung der allgemeinen Gefahrenlage infolge die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen i.S.d. §§ 23 ff.
verwirklicht nicht zwingend den Eintritt der Gefahr gem. § 81
(BGH, Urteil vom
zulässige Kausalitätsgegenbeweis ist nicht geführt. Das Gegenteil ist anzunehmen. Bei aktiver Öffnungsüberwachung des Fensters der Herren-Umkleide hätte das Fenster nicht geöffnet werden können, ohne Alarm auszulösen. Der Einbruchsdiebstahl hätte in diesem Fall nicht so wie geschehen stattfinden können. Randnummer 26 11. Auf die weiteren von der Beklagten geltend gemachten gefahrerhöhenden Umstände kommt es nach den vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung nicht mehr an. Weitere Ausführungen dazu sind folglich nicht veranlasst. II. Randnummer 27 Aus dem zwischen der Streithelferin und u.a. der Beklagten bestehen Versicherungsvertragsverhältnis „Kunst-General-Police Nr. ...“ (ST 1) kann der Kläger ebenfalls keine Ansprüche herleiten, weil dadurch nur eigene Interessen der Streithelferin gedeckt sind und keine Fremdversicherung im Sinne der §§ 43 ff.
vorliegt. Ein etwaiger Anspruch der Streithelferin aus diesem Versicherungsvertrag ist nicht streitgegenständlich. III. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.