Tateinheit bei verschiedenen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung durch dieselbe Handlung Leitsatz Gleichzeitig begangene Verstöße gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Pflicht zu Preisverzeichnis in einer Gaststätte) und gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 PAngV (Pflicht zu Preisverzeichnis an einer Gaststätte) stehen regelmäßig im Verhältnis der Tateinheit. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 17. Februar 2020, 331 OWi 353/19 Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Februar 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die beiden Verstöße gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 PAngV im Verhältnis der Tateinheit (§ 19 OWiG) stehen und insoweit eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro festgesetzt wird. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen als Betreiber einer Gaststätte wegen Verstoßes gegen das NRSG und gegen die SpielV zu Geldbußen von jeweils 400 Euro verurteilt. Wegen zweier weiterer Verstöße gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Pflicht zu Preisverzeichnis in einer Gaststätte) und § 7 Abs. 2 Satz 1 PAngV (Pflicht zu Preisverzeichnis an einer Gaststätte) hat das Amtsgericht Geldbußen von jeweils 200 Euro festgesetzt. Der Betroffene wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde gegen das Urteil und macht – im Wesentlichen durch wörtliche Einrückung von Literatur zum GmbHG – geltend, er sei nicht „faktischer Geschäftsführer“ der Gaststätte. Randnummer 2 1. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insofern Erfolg, als die festgestellten Verstöße gegen die PAngV in Tateinheit stehen und daher nur „eine einzige Geldbuße“ (§ 19 Abs. 1 OWiG) festzusetzen ist. Mit beiden Taten hat der Betroffene gegen Marktverhaltensregeln verstoßen, welche die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher schützen. Beiden Verstößen liegt ein Unterlassen zugrunde. Aus diesen Parallelen ergibt sich ein so enger innerer Beziehungszusammenhang, dass sich die Verstöße als „dieselbe Handlung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 OWiG darstellen. Randnummer 3 Der Senat macht von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch und entscheidet in der Sache selbst. Er entspricht dem durch die Generalstaatsanwaltschaft gestellten Antrag und setzt die Geldbuße auf der Grundlage des durch §§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 2 WiStrG 1954 eröffneten Bußgeldrahmens (bis zu 25.000 Euro) unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auf 300 Euro fest. Der Betroffene hatte rechtliches Gehör. Randnummer 4 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Randnummer 5 Erläuternd bemerkt der Senat lediglich: Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.