Vertragsärztliche Versorgung - unterschiedliche Vergütung der neuropsychologischen Leistungen Leitsatz Zur unterschiedlichen Vergütung der neuropsychologischen Leistungen (GOP 30932 EBM) (juris: EBM-Ä 2008) im Vergleich zu den Leistungen nach Kapitel 35.
(1)der PsychThG-AprV empfohlen werden." Randnummer 31 Die Tatsache, dass es sich bei den Leistungen der Neuropsychologie um psychotherapeutische Leistungen handelt, bedeutet jedoch noch nicht, dass sie „aufgrund der Besonderheiten der psychotherapeutischen Leistungserbringung“ (BT-Drucks 16/4247, S. 39) nach Maßgabe des § 87 Abs. 2c S. 6 (jetzt: S. 7) SGB V und gleich wie die Richtlinienverfahren zu vergüten sind. Eine entsprechende gesetzgeberische Definition des Begriffs „psychotherapeutische Leistungen“ i.S.d. § 87 Abs. 2c S. 6 a.F. SGB V existiert nicht. Die Formulierung „je Zeiteinheit“ lässt darauf schließen, dass zumindest das Erfordernis der Zeitgebundenheit hinsichtlich der psychotherapeutischen Leistung gegeben sein muss. Dass der BewA sich darauf beschränken muss, stützende Vorgaben nur für die Leistungen zu treffen, die sowohl zeitgebunden als auch genehmigungsbedürftig sind, ist der Norm zwar nicht zu entnehmen. Daher ist der BewA grundsätzlich befugt, inhaltliche Vorgaben für die angemessene Honorierung psychotherapeutischer Leistungen auch für diejenigen Leistungen festzulegen, die nur zeitgebunden und nicht genehmigungsbedürftig sind (BSG, Urteil vom
- August 2007 – B 6 KA 35/06 R, Rn. 13) . Nach der Rechtsprechung des BSG hält sich der BewA aber auch dann noch im Rahmen seiner ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit, wenn er sich bei der Förderung psychotherapeutischer Leistungen auf die Leistungen beschränkt, die sowohl zeitgebunden als auch genehmigungsbedürftig sind: „ Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Gesetzesvorschriften eine Umsetzung der Rechtsprechung des BSG darstellen, die eine Punktwertstützung nur für die zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen gefordert hat (zur Anknüpfung des Gesetzgebers an die Urteile des BSG vom 20.1.1999 und vom 25.8.1999 siehe die Darstellung im Senatsurteil vom 28.1.2004, BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 8; zum Abstellen auf die Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungsbedürftigkeit s insbes BSG, Urteil vom 25.8.1999, BSGE 84, 235, 244 = SozR 3-2500 § 85 Nr 33 S 260)“ (BSG, Urteil vom
- August 2007 – B 6 KA 35/06 R, Rn. 14 und bezugnehmend darauf BSG, Urteil vom
- Mai 2008 – B 6 KA 9/07 R –, BSGE 100, 254-282, SozR 4-2500 § 85 Nr 42, Rn. 55) . Diese Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung der Kammer auch auf die Rechtslage nach Einfügung des § 87 Abs. 2c S. 6 SGB V und nach den erfolgten Honorarreformen übertragen (vgl. auf die alte Rechtsprechung Bezug nehmend auch BSG, Urteil vom
- Oktober 2017 – B 6 KA 37/17 R, Rn. 61) . Es ist nach Auffassung der Kammer auch von der Gestaltungsfreiheit umfasst, wenn der BewA sich bei der Einführung der damals neuen GOP 30932 EBM zunächst an der Bewertung der Leistungen nach dem Kapitel 35.
- EBM orientiert (vgl. die entscheidungserheblichen Gründe zum Beschluss aus der
- Sitzung). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei jeder Höherbewertung der Leistungen nach dem Kapitel 35.2 EBM auch eine Höherbewertung der GOP 30932 EBM zu erfolgen hat. Randnummer 32 b.) Die ungleiche Bewertung der GOP 30932 EBM und die der GOP 35150 EBM verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom
- März 1999 – 1 BvL 2/91 –, BVerfGE 99, 367-401) . Randnummer 33 Vorliegend geht es um die Gruppe der Leistungserbringer, die ausschließlich oder schwerpunktmäßig neuropsychologische Leistungen erbringen im Vergleich zu der Gruppe der Leistungserbringer, die ausschließlich oder schwerpunktmäßig die psychotherapeutische Leistungen gemäß der Richtlinienverfahren erbringen. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass sich die Voraussetzungen der Leistungserbringung in vielerlei Hinsichtlich ähneln. Zu nennen sind neben der gleichen Ausbildung, die für die Abrechnung vorausgesetzt wird (die Leistungserbringer, die neuropsychologische Leistungen erbringen, benötigen sogar noch eine Zusatzqualifikation), die strukturellen und inhaltlichen Parallelen. Sowohl vor Beginn der (eigentlichen) neuropsychologischen Behandlung als auch vor Beginn einer Behandlung nach dem Kapitel 35.2 EBM sind probatorische Sitzungen zu absolvieren (vgl. für die neuropsychologische Therapie § 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6 Nr. 1 des G-BA-Beschlusses vom 24.11.2011) . Zudem sind sowohl die neuropsychologische Therapie als auch die Richtlinienverfahren auf eine längerfristige Behandlung ausgelegt (in beiden Fällen bis zu 60 Stunden, vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 2 des G-BA-Beschlusses vom 24.11.2011 bzw. § 32b der Psychotherapie-Richtlinie). Auch sind die jeweiligen Kalkulationszeiten nach der Anlage 3 zum EBM identisch. Bei beiden Leistungen handelt es sich zudem um zeitgebundene Leistungen. Die neuropsychologische Therapie basiert auch – ebenfalls wie die Psychotherapien nach der Psychotherapie-Richtlinie – auf dem Wirkmechanismus einer kontinuierlichen Gestaltung der Therapeuten-Patienten-Beziehung. Die Erbringung neuropsychologischer Leistungen kann auch ein wesentliches Einkommenselement und ein Tätigkeitsschwerpunkt des Psychotherapeuten sein, wie der Fall der Klägerin zeigt. Insoweit haben die neuropsychologischen Leistungen für die Klägerin den gleichen Stellenwert, wie die Richtlinientherapien für die diese Leistungen erbringenden Psychotherapeuten. Randnummer 34 Zutreffend weisen die Beklagte und die Beigeladenen aber darauf hin, dass es zwischen der Neuropsychologie und den Richtlinienverfahren durchaus auch Unterschiede gibt. Ein großer Unterschied ist sicherlich die Tatsache, dass es sich einerseits um in der Psychotherapie-Richtlinie anerkannte Therapien handelt, während die neuropsychologischen Leistungen anderseits „nur“ als im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähige Untersuchungs- und Behandlungsmethode anerkannt und in Anlage I Nr. 19 der MVV aufgenommen wurden. Zudem unterscheidet sich auch die Indikation für eine neuropsychologische Therapie (hirnorganische Schäden) von denen für die Richtlinienverfahren. Angesichts dessen, dass weder die Indikation für die Therapie noch die erfolgte oder die fehlende Aufnahme in die Psychotherapie-Richtlinie an dem Zeitaufwand für die Leistungserbringung und der Tatsache, dass die Erbringung der Leistungen oftmals ein wesentliches Einkommenselement für den jeweiligen Psychotherapeuten darstellt, etwas ändert, kann diesen Unterschieden bei der Frage nach einer angemessenen Vergütung nicht ein so großes Gewicht beigemessen werden, dass sie die bis zum 31.12.2018 bestehende Ungleichbehandlung bei der Vergütung rechtfertigen könnten. Tatsächlich sieht die Kammer jedoch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit der neuropsychologischen Leistungen als den entscheidenden, eine Ungleichbehandlung (unterschiedliche Höhe der Bewertung) rechtfertigenden Unterschied an. Das BSG hat schon mehrfach betont, dass aufgrund der Genehmigungsbedürftigkeit eine Leistungsausweitung für die Leistungserbringer erschwert ist und dies als sachgerechtes Kriterium für eine Ungleichbehandlung angesehen (so z.B. BSG, Urteil vom
- Oktober 2017 – B 6 KA 37/17 R, Rn. 61) . Randnummer 35
- Die Anknüpfung des Strukturzuschlags an die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen im Quartal I/2016 (GOP 35251 EBM) stellt nach Auffassung der Kammer ebenfalls keine unzulässige Benachteiligung der Psychotherapeuten, die vor allem neuropsychologische Leistungen erbringen, dar. Randnummer 36 Mit Beschluss des EBewA vom 22.09.2015 wurden neben der Anhebung der Bewertungen der GOP 35200 bis 35225 EBM ab dem 01.01.2012 Strukturzuschläge auf alle Einzel- und Gruppentherapieleistungen eingeführt (GOP 35251 EBM). Voraussetzung der Abrechenbarkeit war, dass antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen in der Zeit bis zum 30.09.2013 in Höhe von mindestens 459.563 Punkten je Quartal bzw. ab dem 01.10.2013 mindestens 162.734 Punkte je Quartal abgerechnet werden (hälftige Vollauslastung). Für Psychotherapeuten mit einem geringeren als einem vollen Versorgungsauftrag reduziert sich die Mindestpunktzahl entsprechend. Hintergrund der Einführung des Strukturzuschlages war, dass eine Überprüfung der Personalaufwendungen ergeben hatte, „dass annähernd 75 % der psychotherapeutischen Praxen keine Personalaufwendungen aufweisen und dass keine bedeutende Zunahme von Beschäftigungsverhältnissen zu beobachten war, obwohl seit dem Jahr 2003 normative Personalaufwendungen für eine Halbtagskraft in die EBM-Bewertung einkalkuliert wurden. Dies verdeutlicht, dass der überwiegende Teil der psychotherapeutischen Praxen keinen Bedarf an einer Beschäftigung von Praxispersonal hat. Diesem Umstand hat der Bewertungsausschuss durch ein differenzierendes Verfahren Rechnung getragen. Die Finanzierung von Personalaufwendungen für eine Halbtagskraft setzt einen bestimmten Leistungsumfang voraus, der eine Beschäftigung von Personal als möglich und sinnvoll begründet. Das ist bei Praxen mit einer Auslastung von mindestens 50 % in Bezug auf die Vollauslastungshypothese des BSG gemäß Nummer 1) anzunehmen. Diese Praxen können nach vorliegendem Beschluss neben den GOP 35200 bis 35225 besondere Zuschlags-GOP abrechnen, die auf Basis der Personalausgaben einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft bewertet wurden. Für die Honorierung von Praxen und Vertragsärzten bzw. -therapeuten mit einer Auslastung von weniger als 50 % in Bezug auf die Vollauslastungshypothese des BSG gemäß Nummer 1) werden die empirischen Personalkosten die den Personalaufwendungen der Gruppe der Therapeuten mit Kasseneinnahmen von mindestens 83.000 Euro entsprechen, bei der Bewertung der GOP 35200 bis 35225 berücksichtigt. Die Besonderheit voll ausgelasteter Ärzte und Therapeuten wird durch die Zuschlags-GOP berücksichtigt“ (vgl. entscheidungserhebliche Begründung zum Beschluss vom 22.09.2015). Randnummer 37 Das BSG hatte die Berechnung der Personalaufwendungen teilweise beanstandet, hinsichtlich der Anknüpfung des Strukturzuschlags (allein) an die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen aber keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Psychotherapeuten, die vor allem andere psychotherapeutische Leistungen erbringen, gesehen. Begründet wurde dies wieder mit den Besonderheiten der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, die den Schwerpunkt der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit bilden und anders als andere psychotherapeutischen Leistungen die Besonderheit haben, dass sie einer Leistungsausweitung nicht ohne Weiteres zugänglich sind (BSG, Urteil vom
- Oktober 2017 – B 6 KA 37/17 R, Rn. 61). Randnummer 38 Die Tatsache, dass sich der BewA bei der Bewertung der neuropsychologischen Leistungen im Beschluss aus der
- Sitzung an der Bewertung der Leistungen nach dem Kapitel 35.2 EBM orientiert hat, führt nicht zwingend dazu, dass für diese (nicht genehmigungspflichtigen) Leistungen auch die Möglichkeit der zusätzlichen Abrechnung des Strukturzuschlages erfolgen muss. Randnummer 39 II. Die Vergütung der GOP 30932 EBM sowie die Nichtberücksichtigung der neuropsychologischen Leistungen bei der Berechnung des Strukturzuschlages im Quartal III/2017 (GOP 35571 EBM) ist nach Auffassung der Kammer jedoch rechtswidrig. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben. Randnummer 40 Seit dem 01.04.2017 stützt sich der BewA ersichtlich nicht mehr auf das Unterscheidungsmerkmal der Genehmigungsbedürftigkeit. Mit Beschluss vom 29.03.2017 wurden mit Wirkung zum 01.04.2017 die psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151 EBM) und die psychotherapeutische Akutbehandlung (GOP 35152 EBM) in den EBM aufgenommen. Hinsichtlich der Bewertung dieser Leistungen mit 406 Punkten führt der BewA in den entscheidungserheblichen Gründen zum Beschluss aus: „Obwohl es sich nicht um genehmigungspflichtige Leistungen handelt, erfolgt die Bewertung dieser Leistungen auf Basis der Leistungsbewertungen der antrags- und genehmigungspflichtigen Einzeltherapieleistungen gemäß Abschnitt 35.2 EBM. Im Ergebnis erfolgt die Vergütung je Minute in identischer Höhe wie antrags- und genehmigungspflichtige Therapieleistungen.“ Die niedrigere Bewertung der Leistung ergibt sich dann letztlich nur daraus, dass ein geringerer Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung sowie für die Befundung berücksichtig wurde. Außerdem werden die Leistungen der psychotherapeutischen Sprechstunde und der psychotherapeutische Akutbehandlung bei der Berechnung der Strukturzuschläge berücksichtigt. Randnummer 41 Indem der BewA bei anderen psychotherapeutischen Leistungen, die – wie die neuropsychologischen Leistungen – nicht genehmigungsbedürftig sind, bei der Bewertung und der Einbeziehung in den Strukturzuschlag eine Gleichbehandlung mit den Leistungen des Kapitels 35.2 EBM vornimmt, macht er nach Auffassung der Kammer deutlich, dass er hinsichtlich der psychotherapeutischen Leistungen bezogen auf die Vergütungshöhe nicht mehr an dem Unterscheidungsmerkmal der Genehmigungsbedürftigkeit festhält. Dieses Vorgehen ist von seiner Gestaltungsfreiheit umfasst. Damit kann er sich jedoch nach Auffassung der Kammer auch hinsichtlich der neuropsychologischen Leistungen nicht mehr auf die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit für eine im Vergleich zu den Leistungen nach Kapitel 35.2 EBM wesentlich geringere Vergütung berufen. Ein sachlicher Grund, der die weiterhin bestehende Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist damit entfallen. Mit Wirkung zum 01.01.2019 hat der BewA die Ungleichbehandlung behoben. Mit Beschluss vom 23.04.2019 hat er die Bewertung der GOP 30932 EBM an die der GOP 35150 EBM angepasst. Zudem wurde die GOP 30932 EBM bei der Berechnung des Strukturzuschlages nach GOP 35571 EBM berücksichtigt. Angesichts der bestehenden nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Bezug auf Leistungen nach dem Kapitel 35.2 EBM und die anderen (ebenfalls nicht genehmigungsbedürftigen) Leistungen hätte dies aber schon zum 01.04.2017 erfolgen müssen. Randnummer 42 Die dargestellten Verstöße des EBM im hier streitgegenständlichen Quartal III/2017 gegen höherrangiges Recht bei der Vergütung neuropsychologischer Leistungen führen nicht automatisch dazu, dass die Beklagte eine höhere Vergütung vorzunehmen hat. Vielmehr ist sie grundsätzlich an die Bestimmungen des EBM gebunden. Daher ist zunächst dem BewA als Normgeber des EBM Gelegenheit zu einer gesetzeskonformen Neuregelung zu geben (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2012 – B 6 KA 3/12 R, Rn. 42) . Sobald dies erfolgt ist, hat die Beklagte eine Neubescheidung vorzunehmen und das Honorar der Klägerin für das Quartal III/2017 nach Maßgabe des geänderten EBM neu festzusetzen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin nur hinsichtlich eines der beiden streitgegenständlichen Quartale erfolgreich war. Da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt haben und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entsprach es nicht der Billigkeit, der Klägerin und der Beklagten auch deren Kosten anteilig aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 44 Die Sprungrevision war gemäß § 161 SGG zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 161 Abs. 2 SGG liegen vor, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Die Rechtsfrage, ob die Vergütung der neuropsychologischen Einzelbehandlung (GOP 30932 EBM) sowie die Nichtberücksichtigung im Zusammenhang mit dem Strukturzuschlag in den Quartalen I/2016 und III/2017 gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit und gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wurde bislang durch das BSG noch nicht entschieden und hat grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl. 2020, § 160 Rn. 7a). Vorliegend handelt es sich um ein Musterverfahren. Vergleichbare Fälle sind auch an anderen Instanzgerichten anhängig. Zudem sind nach der Darstellung der Klägerin, die anzuzweifeln das Gericht keinen Anlass hat, einige Verwaltungsverfahren, bei denen es um genau diese Fragen geht, ruhend gestellt worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001431991