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LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer 21 Sa 1516/19 Urteil Auflösend bedingter Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft als Quereinsteigerin - sachliche Recht

Obsah (26)§ 18§ 26§ 1§ 27§ 307§ 134§ 15§ 14§ 64§ 520§§ 21§ 256§ 6§ 305c§ 19§ 17§ 12Artikel 33Artikel 20§ 2§ 43§ 44§ 148§ 61a§ 580§ 72

Auflösend bedingter Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft als Quereinsteigerin - sachliche Rechtfertigung Leitsatz 1. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung kann ein Sachgrund für eine auflösende Bed

Entgeltgruppe 13 Stufe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beschäftigt. Sie war an der F.-Schule in Berlin-Treptow, einer integrierten Sekundarschule, tätig und verdiente zuletzt 2.824,63 Euro brutto monatlich. Randnummer 3 Im Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2017 (Blatt 2 ff. (fortfolgende) der Akte) vereinbarten die Parteien unter anderem auszugsweise Folgendes: Randnummer 4 „ § 6 Besondere Vereinbarungen Randnummer 5

(1)Die Lehrkraft verpflichtet sich, ab 30.01.2017 parallel zu dem durch diesen Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 12 Abs. 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes (siehe Anlage) abzuleisten. … Randnummer 6
(2)Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet. Einzelheiten des Ausbildungsverhältnisses werden in einem gesonderten Ausbildungsvertrag geregelt, der Voraussetzung für den Abschluss dieses Arbeitsvertrages ist. Randnummer 7
(3)Die Lehrkraft wird für die Dauer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes im Umfang von 7 Anrechnungsstunden von ihrer Unterrichtungsverpflichtung freigestellt. … Randnummer 8 … Randnummer 9
(5)Der Vorbereitungsdienst dauert

Maßgabe der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) in der jeweils gültigen Fassung 18 Monate, soweit nicht auf Antrag eine Verkürzung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie als Ausbildungsbehörde erfolgt, und endet mit der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung (Datum des Zeugnisses). Randnummer 10

(6)Besteht die Lehrkraft die Staatsprüfung endgültig nicht, so endet dieser Arbeitsvertrag (auflösende Bedingung). Der Arbeitsvertrag wird in diesem Fall mit einer Auslauffrist von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung beendet. Randnummer 11 …“ Randnummer 12 In dem ebenfalls unter dem 25. Januar 2017 geschlossenen Ausbildungsvertrag (Blatt 7 f. (folgende) der Akte) ist auszugsweise Folgendes geregelt: Randnummer 13 „ § 1 Randnummer 14
(1)Das Land Berlin bildet die tarifbeschäftigte Lehrkraft Frau F. parallel zum Arbeitsvertrag vom 25.01.2017 ab dem 30.01.2017 im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aus für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien bis zum Bestehen der Staatsprüfung oder dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung. Randnummer 15
(2)Mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung oder der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde (Datum des Zeugnisses), endet das Ausbildungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Randnummer 16
(3)Die Ausbildung richtet sich

den Vorschriften des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG) vom

  1. Februar 2014 (GVBl. S. 49) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung und der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter vom
  2. Juni 2014 (GVBl. S. 228) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Randnummer 17 … Randnummer 18 … § 7 Randnummer 19 Die Wirksamkeit dieses Ausbildungsvertrages endet, sobald der in § 1 genannte Arbeitsvertrag endet (auflösende Bedingung). Randnummer 20 …“ Randnummer 21

§ 18

Absatz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter in der im Arbeitsvertrag genannten Fassung (VSLVO) setzt sich die Staatsprüfung aus der unterrichtspraktischen Prüfung, den Ergebnissen der Modulprüfungen „Unterrichten“ und „Erziehen und Innovieren“ sowie der Ausbildungsnote zusammen und kann

§ 26VSLVO bei Nichtbestehen einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden.

Voraussetzung für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung ist, dass die Modulprüfungen und der Stand der Ausbildung mindestens mit der Note 4,00 bewertet wurden (§ 19 Absatz 1 Satz 2 VSLVO). Im Fall der Nichtzulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden (§ 19 Absatz 1 Satz 3 VSVLO). Die Ausbildungsnote wird aufgrund benoteter Gutachten der Fachseminarleiter*innen und der Schulleitung über den Ausbildungsstand der jeweiligen Lehramtsanwärter*innen gebildet (§ 17 Absatz 2 VSLVO). Randnummer 22 Die Klägerin absolvierte den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien in den Schulfächern Musik und Kunst. Am

  1. April 2018 bestand sie die Staatsprüfung nicht, wobei allerdings die Modulprüfungen für die Wiederholungsprüfung anerkannt wurden. Dem Wunsch der Klägerin, für die Wiederholungsphase an eine andere Schule im der Region Treptow-Köpenick umgesetzt zu werden, wurde wegen fehlenden Bedarfs an ihrer Fächerkombination nicht entsprochen (Blatt 77 der Akte). Während der Wiederholungsphase bewerteten die Fachseminarleiterin für Französisch Frau K. und die Fachseminarleiterin für Musik Frau H. den Ausbildungsstand der Klägerin jeweils mit 4,00 und der Schulleiter Herr G. mit 5,
  2. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Gutachten (Blatt 135 ff. der Akte) verwiesen. Mit Bescheid vom
  3. Oktober 2018 (Blatt 17 der Akte) teilte das Referat E II der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin in seiner Funktion als Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen der Klägerin mit, sie habe die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, weil sie als Ausbildungsnote nur eine 4,33 erzielt habe und deshalb nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen werden könne. Der Bescheid wurde der Klägerin am
  4. Oktober 2018 zustellt. Randnummer 23 Daraufhin teilte das beklagte Land der Klägerin mit Schreiben vom
  5. Oktober 2018 (Blatt 15 der Akte), welches der Klägerin am
  6. Oktober 2018 zugestellt wurde, auszugsweise Folgendes mit: Randnummer 24 „

Mitteilung des Prüfungsamts vom 17.10.2018 haben Sie die Staatsprüfung am 12.10.2018 endgültig nicht bestanden. … Randnummer 25 … Randnummer 26 Besteht die Lehrkraft die Staatsprüfung endgültig nicht, so endet auch der Arbeitsvertrag (auflösende Bedingung). Das mit Ihnen am 25.01.2017 geschlossene Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft wird daher gemäß § 6 Abs. 6 mit einer Auslauffrist von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung beendet. Randnummer 27 Sie erhalten von mir weitere

richt über den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt. Randnummer 28 …“ Randnummer 29 Mit Schreiben vom

  1. November 2018 (Blatt 31 der Akte) teilte das beklagte Land der Klägerin mit, da ihr die Mitteilung über den Eintritt der auflösenden Bedingung am
  2. Oktober 2018 zugestellt worden sei, habe das Arbeitsverhältnis am
  3. November 2018 geendet. Randnummer 30 Bereits am
  4. Oktober 2018 legte die Klägerin gegen den Bescheid des Prüfungsamts vom
  5. Oktober 2018 Widerspruch ein.

Einholung von Stellungnahmen der Prüfungskommission sowie des Schulleiters Herrn G. wurde der Widerspruch mit Bescheid vom

  1. Februar 2019 zurückgewiesen (Blatt 66 ff. der Akte). Hiergegen erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage. Das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Randnummer 31 Mit der am
  2. November 2018 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, dem beklagten Land am
  3. November 2018 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung gewandt. Randnummer 32 Mit der Ladung zur Güteverhandlung (Blatt 21 der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klägerin auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 33 „In diesem Verfahren kann sich der Kläger/die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung bzw. der Befristung auch auf innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen.“ Randnummer 34 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung nicht geendet, sondern bestehe fort. Die Vereinbarung sei rechtswidrig, da es keine Rechtsgrundlage für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gebe. Die VSLVO gelte nur für den regulären Vorbereitungsdienst. Außerdem sei die auflösende Bedingung nicht sachlich gerechtfertigt. Bei dem endgültigen Nichtbestehen der Staatsprüfung handele es sich weder um einen Sachgrund im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) noch um einen sonstigen Sachgrund im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 TzBfG. Es fehle schon am erforderlichen Kausalzusammenhang, da das Arbeitsverhältnis nicht nur zum Zwecke der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes begründet worden sei, sondern daneben bestehe. Abgesehen davon, dass die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in erster Linie im Interesse des beklagten Landes liege, beschäftigte das beklagte Land auch eine Vielzahl von sogenannten Lehrkräften ohne volle Lehrbefähigung (LovL). Im Übrigen sei die Vereinbarung auch deshalb unwirksam, weil die auflösende Bedingung nicht aus sich heraus verständlich sei bzw. unklar sei, an welches genaue Ereignis die Bedingung anknüpfe. Insbesondere sei unklar, ob mit dem endgültigen Nichtbestehen die Wertung einzelner Prüfer*innen als Voraussetzung für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung oder die förmliche Feststellung der Prüfungsbehörde oder die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung gemeint sei. Zudem sei der Sachgrund für die auflösende Bedingung entgegen § 14 Absatz 4 TzBfG nicht schriftlich niedergelegt. Randnummer 35 Jedenfalls sei die auflösende Bedingung noch nicht eingetreten, da nur eine bestandskräftige Prüfungsentscheidung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Es bestehe der Verdacht, dass sich der Schulleiter bei seiner Bewertung von unsachlichen Erwägungen habe leiten lassen. Außerdem habe sie von der Schule nicht die erforderliche Unterstützung erhalten, sondern sei als Lückenfüllerin eingesetzt und im Vergleich zu regulären Referendar*innen übermäßig belastet worden. Eine Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ihr mit dem Schreiben vom
  4. November 2018 lediglich angekündigt worden. Randnummer 36 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 37 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Abrede einer auflösenden Bedingung in § 6 Absatz 6 des Arbeitsvertrages unter dem 25.Januar 2017 mit Ablauf des
  5. November 2018 beendet ist. Randnummer 38 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der vereinbarten auflösenden Bedingung mit dem
  6. November 2018 geendet. Die auflösende Bedingung sei sachlich gerechtfertigt. Die Beschäftigung eines oder einer Arbeitnehmer*in Abhängigkeit vom Bestehen einer Prüfung sei als Sachgrund anerkannt. Der Arbeitsvertrag und der Ausbildungsvertrag seien voneinander abhängig. Es fehle auch nicht an einer Rechtsgrundlage für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, da die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend zu absolvieren, in § 12 Absatz 1 Satz 1 LBiG ausdrücklich vorgesehen sei und die VSLVO

§ 1

Absatz 3 nicht nur für den regulären, sondern grundsätzlich auch für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gelte. Die auflösende Bedingung sei auch hinreichend bestimmt. Ein Verstoß gegen § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) liege nicht vor. Die auflösende Bedingung trete mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung

§ 27Absatz 4 VSLVO über das Nichtbestehen der Prüfung ein und sei daher eingetreten.

Der Widerspruch bzw. die Klage der Klägerin gegen den Prüfungsbescheid vom

  1. Oktober 2018 entfalte für die arbeitsgerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Abgesehen davon seien Quereinsteiger*innen wie die Klägerin mit regulären Lehramtskandidat*innen schon wegen ihrer höheren Vergütung nicht gleichzusetzen. Randnummer 41 Mit Urteil vom
  2. Juni 2019, auf dessen Tatbestand (Blatt 89 - 93 der Akte) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund der in § 6 Absatz 6 des Arbeitsvertrages vereinbarten auflösenden Bedingung geendet. Die Vereinbarung sei wirksam. Falls eine Inhaltskontrolle

§ 307BGB stattzufinden habe, halte die Vertragsklausel dieser stand.

Die Klausel sei klar und verständlich. Sie verstoße auch nicht gegen andere Rechtsnormen, insbesondere nicht gegen § 12 Absatz 1 Satz 1 LBiG, weshalb eine Unwirksamkeit

§ 134BGB nicht in Betracht komme.

Die auflösende Bedingung sei sachlich gerechtfertigt, weil das beklagte Land die Klägerin als Lehrkraft in der Hoffnung eingestellt und von Anfang wie eine voll ausgebildete Lehrkraft vergütet habe, sie werde den Vorbereitungsdienst parallel zu dem Arbeitsverhältnis und auf Kosten des beklagten Landes erfolgreich absolvieren und damit die volle Lehrbefähigung erlangen. Wenn sich diese Hoffnung als unbegründet erweise, könne von dem beklagten Land nicht verlangt werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Umstand, dass das beklagte Land aufgrund des Lehrermangels auch sogenannte LovL beschäftigte, hindere es nicht daran, den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit einer Lehrkraft an den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes durch Bestehen der Staatsprüfung zu binden. Dies gelte unter anderem auch deshalb, weil im Fall der Klägerin - anders als bei den sogenannten LovL - ihre mangelnde Geeignetheit feststehe. Randnummer 42 Die auflösende Bedingung sei auch eingetreten, da aufgrund der Ausbildungsnote der Klägerin in der Wiederholungsphase

der Prüfungsordnung keine Möglichkeit mehr bestanden habe, die Staatsprüfung noch erfolgreich abzulegen. Unerheblich sei, dass die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen den negativen Prüfungsbescheid erhoben und das Klageverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Gegebenenfalls stehe der Klägerin die Möglichkeit einer Restitutionsklage offen. Dies ergebe sich aus einer Parallelwertung zur entsprechenden Problematik bei der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen. Randnummer 43 Schließlich sei das beklagte Land auch seiner Informationsobliegenheit

§ 15Absatz 2, § 21 Tz

BfG

gekommen. Randnummer 44 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 93 - 100 der Akte) verwiesen. Randnummer 45 Gegen dieses der Klägerin am

  1. Juli 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am
  2. August 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

  1. Oktober 2019 mit am
  2. Oktober 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Randnummer 46 Die Klägerin hält daran fest, dass die auflösende Bedingung weder § 307 BGB standhalte, noch

§ 14Absatz 1, § 21 Tz

BfG sachlich gerechtfertigt sei. Die vom beklagten Land für die berufsbegleitende Ausbildung vorgegebenen und im Vergleich zum regulären Referendariat deutlich schlechteren Ausgangs- und Ausbildungsbedingungen würden den berufsbegleitenden Referendar*innen aufgedrängt. Sie müssten diese hinnehmen und seien diesen vollkommen ausgesetzt. Auch seien die Regelungen in § 6 des Arbeitsvertrages allein schon wegen ihres Umfangs nicht transparent und verständlich. Dazu trage auch die Koppelung des Arbeitsvertrages mit dem Ausbildungsvertrag bei. Dass sie aufgrund des Gutachtens des Schulleiters Herrn G. nicht zur Wiederholungsprüfung zugelassen worden sei, sei kein sachlicher Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Anhand der Ausbildungsnote, insbesondere anhand des benachteiligenden Gutachtens von Herrn G. könne ihre pädagogisch fachliche Geeignetheit nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls aber habe ihr Arbeitsverhältnis nicht bereits am

  1. November 2018 geendet. Das ihr am
  2. Oktober 2018 zugegangene Schreiben des beklagten Landes vom
  3. Oktober 2018 sei nicht das im Arbeitsvertrag genannte Mitteilungsschreiben. Randnummer 47 Die Klägerin beantragt, Randnummer 48 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  4. Juni 2019 - 60 Ca 14848/18 - abzuändern und Randnummer 49 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Abrede einer auflösenden Bedingung in § 6 Absatz 6 des Arbeitsvertrages vom
  5. Januar 2017 mit Ablauf des
  6. November 2018 geendet hat. Randnummer 50 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 51 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 52 Das beklagte Land hält die Berufung bereits für unzulässig, weil sich die Klägerin mit der Begründung des Arbeitsgerichts nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt habe. Im Übrigen verweist es im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts. Randnummer 53 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom
  7. Oktober 2019 (Blatt 128 - 133 der Akte) und den Schriftsatz des beklagten Landes vom
  8. Januar 2020 (Blatt 161 - 167 der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 54 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 55 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist

§ 64Absatz 1 und 2 Buchstabe c Arb

GG (Arbeitsgerichtsgesetz) statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Absatz 1 und 3 ZPO (Zivilprozessordnung) eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes genügt die Berufungsbegründung auch den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO. Randnummer 56 1.

§ 520Absatz 3 Satz 2 Nr.

2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Sie muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil

Ansicht der berufungsklagenden Partei unrichtig ist und auf welchen Gründen die Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts in formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG (Bundesarbeitsgericht)

  1. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. (Randnummer) 7; ähnlich auch BAG
  2. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 18) . Betrifft ein einzelner Streitpunkt den gesamten Streitgegenstand, genügt es, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen, wenn sich die berufungsklagende Partei mit diesem befasst und ihn im ausreichenden Maß behandelt ( vergleiche BAG
  3. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 18; BGH (Bundesgerichtshof)
  4. November 2001 - VI ZR 414/00 - unter II 1 der Gründe, NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2002, 682 ). Keine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ist erforderlich, wenn die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gestützt wird (BAG
  5. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 20 mwN (mit weiteren

weisen)). Randnummer 57 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Vereinbarung der auflösenden Bedingung sei wirksam, und dies unter anderem darauf gestützt, dass die Vereinbarung, falls eine Inhaltskontrolle

§ 307BGB erforderlich sei, dieser standhalte.

Die § 6 Absatz 6 des Arbeitsvertrages sei klar und verständlich. Der Klausel sei unzweideutig zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis ende, wenn die Klägerin die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Welche Staatsprüfung gemeint sei und dass diese „endgültig“ nicht bestanden sei, wenn

der Prüfungsordnung die letzte Chance, einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes durch das Bestehen der Staatsprüfung bescheinigt zu erhalten, ein Misserfolg gewesen sei, ergebe sich aus den weiteren Regelungen des § 6 des Arbeitsvertrages sowie dem Ausbildungsvertrag. Durch die besondere Hervorhebung der Klausel im Fettdruck, sei sie auch nicht überraschend. Zwar setzt sich die Klägerin in der Berufungsbegründung mit diesen Ausführungen nicht konkret auseinander, sondern wendet lediglich ein, § 6 des Arbeitsvertrages sei schon wegen seines Umfangs nicht transparent und verständlich. Dazu trage auch die Koppelung mit dem Ausbildungsvertrag bei. Was konkret intransparent oder unverständlich sein soll, darauf geht die Klägerin nicht ein. Sie macht aber auch geltend, die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, weil das beklagte Land den berufungsbegleitenden Referendar*innen seine Bedingungen aufdränge und diese deutlich schlechter als die der regulären Referendar*innen seien. Dies beinhaltet zwar ebenfalls keine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, benennt aber einen weiteren Angriffspunkt, mit dem sich das Arbeitsgericht nicht befasst hat. Das genügt, um die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. Ob der Einwand berechtigt ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Berufung. Randnummer 58 II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 59 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 60 a) Bei dem Klageantrag handelt es sich nicht nur um einen Bedingungskontrollantrag im Sinne des § 17 Satz 1 TzBfG, sondern auch um einen allgemeinen Feststellungsantrag im Sinne des § 256 Absatz 1 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage der Klägerin (zu einem vergleichbaren Fall BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 24 mwN) . Randnummer 61 Die Klägerin hält die auflösende Bedingung wegen Verstoßes gegen § 307 Absatz 1 BGB, mangels eines rechtfertigenden Sachgrunds im Sinne von § 14 Absatz 1 TzBfG sowie wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Absatz 4 TzBfG für unwirksam. Ferner meint sie, die auflösende Bedingung sei (noch) nicht eingetreten. Diese Unwirksamkeitsgründe einschließlich des Nichteintritts der auflösenden Bedingung sind mit einer Bedingungskontrollklage

§§ 21, 17 Satz 1 Tz

BfG geltend zu machen (zum Nichteintritt einer auflösenden Bedingung BAG

  1. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 13 mwN) . Soweit die Klägerin darüber hinaus meint, die Auslauffrist des § 15 Absatz 2 TzBfG sei nicht eingehalten, ist dies nicht Gegenstand einer Bedingungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage (BAG
  2. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 34 mwN) . Randnummer 62 b) Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zulässig. Dies gilt auch, soweit der Antrag als allgemeiner Feststellungsantrag zu verstehen ist. Das

§ 256

Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da sich das beklagte Land darauf beruft, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Schreibens vom

  1. Oktober 2018 mit dem
  2. November 2018 geendet habe. Randnummer 63
  3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom
  4. Januar 2017 vereinbarten auflösenden Bedingung mit dem
  5. November 2018 geendet. Die auflösende Bedingung ist wirksam und eingetreten. Die Auslauffrist des § 15 Absatz 2 TzBfG ist ebenfalls gewahrt. Randnummer 64 a)

§ 6Absatz 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 25.

Januar 2017 endet der Arbeitsvertrag und damit das Arbeitsverhältnis der Parteien automatisch, wenn die Klägerin die Staatsprüfung endgültig nicht besteht. Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnis unter einer auflösenden Bedingung steht und diese eintritt, wenn die Staatsprüfung für das von der Klägerin im Rahmen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes angestrebte Lehramt

den Bestimmung der VSLVO als nicht bestanden gilt, keine Möglichkeit zur Wiederholung der Staatsprüfung mehr besteht und das Prüfungsamt dies durch entsprechenden Bescheid

§ 27

Absatz 4 VSVLO festgestellt hat, ohne dass es auf die Bestandskraft des Bescheides ankäme. Das ergibt sich aus der Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung. Randnummer 65

  1. aa)Bei der Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung. Aber auch dann, wenn die Klausel nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden wäre, unterläge sie als von dem beklagten Land gestellte Einmalbedingung im Sinne von § 310 Absatz 3 Nr. 2 BGB den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln (vergleiche dazu BAG 9. September 2015 - 7 AZR 148/14 - Rn. 12). Randnummer 66
  2. bb)Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen im Sinne von § 310 Absatz 3 Nr. 2 BGB sind

ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten der konkreten, sondern die einer durchschnittlichen Vertragspartei zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragsparteien zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Bleibt

Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies

§ 305cAbsatz 2 BGB zu Lasten der die Klausel verwendenden Vertragspartei.

Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Absatz 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von diesen den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Ausschöpfung anerkannter Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vergleiche BAG 12. September 2019 - 7 AZR 428/17 - Rn. 17 mwN) . Randnummer 67 cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist § 6 Absatz 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn die Staatsprüfung

der VSVLO als nicht bestanden gilt, keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht und dies durch entsprechenden Bescheid festgestellt worden ist. Auf die Bestandskraft des Bescheides kommt es nicht an. Randnummer 68

(1)Die Klägerin hat sich

den Regelungen des § 6 des Arbeitsvertrages verpflichtet, parallel zu dem Arbeitsverhältnis berufsbegleitend den Vorbereitungsdienst für das Lehramt mit abschließender Staatsprüfung zu absolvieren. Wie die Staatsprüfung im Einzelnen ausgestaltet ist, unter welchen Voraussetzungen sie bestanden und wann sie endgültig nicht bestanden ist, ist in der VSVLO geregelt, auf die im Absatz 5 des § 6 des Arbeitsvertrages ausdrücklich Bezug genommen wird. Das über das Ergebnis der Staatsprüfung ein Bescheid ergeht, ergibt sich aus § 27 VSVLO. Darauf, welchen Teil der Staatsprüfung der oder die Lehramtskandidat*in nicht besteht und was die Gründe dafür sind, kommt es nicht an. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob der oder die Lehramtskandidat*in schon nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung erfüllt oder die unterrichtspraktische Prüfung nicht besteht. Die Staatsprüfung gilt

§ 19

Absatz 1 Satz 3 VSVLO mit den dort genannten Einschränkungen auch dann als nicht bestanden, wenn die in § 19 VSVLO geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung nicht vorliegen. Maßgeblich ist allein, dass die Staatsprüfung nicht erfolgreich abgelegt worden ist, auch die in § 26 VSVLO vorgesehene einmalige Wiederholungsmöglichkeit nicht zum Erfolg geführt hat und hierüber

§ 27Absatz 4 VSVLO als die Wiederholungsprüfung im Sinne des § 27 Absatz 1 VSVLO abschließenden Akt ein förmlicher Bescheid ergangen ist. Randnummer 69

(2)Darauf, ob der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung bestandskräftig ist, kommt es nicht an. Denn dies würde dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung zuwiderlaufen. Randnummer 70 Zweck der auflösenden Bedingung ist es, das auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn es der Klägerin nicht gelingt, durch den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes die volle Lehrbefähigung zu erlangen und sich damit als für den Schuldienst qualifiziert zu erweisen. Dieser Zweck liefe mehr oder weniger leer, wenn das beklagte Land die Klägerin, gleichwohl sie die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat, während der Widerspruchsfrist, der Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, der sich daran anschließenden Klagefrist und der Dauer des Verwaltungsrechtsstreits, der sich über viele Jahre hinziehen kann, weiterbeschäftigen und wie eine voll ausgebildete Lehrkraft vergüten müsste (vergleiche LAG Rheinland 1. Dezember 2006 - 3 Sa 725/06 - unter II 2 a der Gründe, zitiert

juris). Randnummer 71

(3)Dieses Auslegungsergebnis ist auch so eindeutig, dass für die Anwendung der Unklarheitenregel zu Gunsten der Klägerin kein Raum bleibt. Randnummer 72 b) Die auflösende Bedingung gilt nicht bereits

den §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 Halbsatz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) als wirksam eingetreten. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist

§ 17Satz 1, § 15 Absatz 2 Tz

BfG Bedingungskontrollklage erhoben. Randnummer 73 aa)

§§ 21, 17 Satz 2 Tz

BfG in Verbindung mit § 7 Halbsatz 1 KSchG gilt eine auflösende Bedingung als wirksam und als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des oder der Arbeitnehmer*in durch den oder die Arbeitgeber*in angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung als eingetreten, wenn der oder die Arbeitnehmer*in die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung und deren Nichteintritt zu dem in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen Zeitpunkt nicht innerhalb der Dreiwochenfrist

§§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Absatz 2 Tz

BfG gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 38 mwN). Randnummer 74 Die dreiwöchige Klagefrist

§§ 21, 17 Satz 1 Tz

BfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag

§§ 21, 15 Absatz 2 Tz

BfG frühestens zwei Wochen

Zugang der schriftlichen Unterrichtung des oder der Arbeitnehmer*in durch den oder die Arbeitgeber*in über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird

§§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Absatz 2 Tz

BfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des oder der Arbeitgeber*in, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist (BAG

  1. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 3 9 mw N). Randnummer 75 bb) Danach hat die Klägerin die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage gewahrt. Die Klage ist am
  2. November 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen und damit innerhalb von drei Wochen,

dem der Klägerin das Schreiben des beklagten Landes vom

  1. Oktober 2018 am
  2. Oktober 2018 zugestellt worden war. Die Klage ist dem beklagten Land am
  3. November 2018, also noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden. Randnummer 76 c) Die auflösende Bedingung ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle

dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Sie ist auch durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Das Schriftformerfordernis des § 14 Absatz 4 TzBfG ist eingehalten. Randnummer 77 aa) Die auflösende Bedingung hält einer Kontrolle

dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Randnummer 78

(1)Die Vereinbarung der auflösenden Bedingung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 TzBfG. Randnummer 79 (a) Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der § 6 des Arbeitsvertrages recht umfangreich ist. Jedoch ist die auflösende Bedingung im Absatz 6 drucktechnisch in einer Weise hervorgehoben, dass sie nicht übersehbar ist. Nicht ersichtlich ist, weshalb die auflösende Bedingung als solche aufgrund des Umfangs der Gesamtregelung nicht klar und verständlich sein soll. Aus den Regelungen im 6 des Arbeitsvertrages geht eindeutig hervor, dass die Klägerin verpflichtet ist, während des Arbeitsverhältnisses berufsbegleitend den Vorbereitungsdienst

§ 12Absatz 1 LBi

G zu absolvieren, und dass am Ende des Vorbereitungsdienstes die Staatsprüfung steht. Den Regelungen lässt sich auch unzweideutig entnehmen, dass sich der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst einschließlich der Staatsprüfung

den Regelungen der VSVLO richtet. Schließlich wird durch die Regelung im Absatz 6 des § 6 des Arbeitsvertrages deutlich, dass der dauerhafte Bestand des Arbeitsverhältnisses vom erfolgreichen Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes abhängig ist und das Arbeitsverhältnis endet, wenn dies nicht mehr möglich ist, weil die Lehrkraft weder die Staatsprüfung noch die Wiederholungsprüfung

§ 26VSVLO bestanden hat.

Randnummer 80 (b) Dass das für die auflösende Bedingung maßgebliche Ereignis die Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung ist, lässt sich mit hinreichender Klarheit der in § 6 des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen VSVLO entnehmen. Denn

§ 26

Absatz 1 VSVLO ist die Prüfung erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgeschlossen. Randnummer 81 (c) Die auflösende Bedingung wird auch nicht durch die Verknüpfung des Arbeitsvertrages mit dem Ausbildungsvertrag intransparent. Der Ausbildungsvertrag ist für den Arbeitsvertrag

§ 6

Absatz 2 des Arbeitsvertrages nur insoweit von Bedeutung, als der Abschluss des Ausbildungsvertrages Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsvertrages ist. Soweit aufgrund der Regelungen in § 1 Absatz 2 und § 7 des Ausbildungsvertrages nicht ganz klar ist, wann im Fall des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung der Ausbildungsvertrag endet, betrifft das nur das Ausbildungsverhältnis und nicht das Arbeitsverhältnis. Randnummer 82

(2)Die auflösende Bedingung ist auch nicht

§ 307Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Randnummer 83 (a) Die Klägerin ist nicht daran gehindert, sich erstmals im Berufungsverfahren darauf zu berufen, die auflösende Bedingung sei nicht nur intransparent im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, sondern benachteilige sie auch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB. Zwar bestimmen die §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 6 Satz 1 KSchG, dass im Rahmen eines Bedingungskontrollverfahrens alle die Unwirksamkeit der Bedingung zur Folge habenden Gründe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend gemacht werden müssen, worauf das Arbeitsgericht

§ 6Satz 2 KSch

G hinweisen soll. Erfolgt kein Hinweis - nicht einmal in allgemeiner Form - ist auch noch eine spätere Geltendmachung möglich (vergleiche zur Befristungskontrollklage BAG 9. September 2015 - 7 AZR 148/14 - Rn. 20). Vorliegend hat das Arbeitsgericht die Klägerin mit der Ladung zum Gütetermin zwar auf die Regelung des § 6 KSchG hingewiesen, sich dabei jedoch nur auf Kündigungen und Befristungen bezogen und nicht auch auf eine auflösende Bedingung. Randnummer 84 (b) Allerdings ist zweifelhaft, ob die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in Arbeitsverträgen der Angemessenheitskontrolle

§ 307Absatz 1 unterliegt (verneinend hinsichtlich Befristungsabreden BAG 9. September 2015 - 7 AZR 148/14 - Rn. 25 mw

N; offen gelassen hinsichtlich einer auflösenden Bedingung BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 428/17 - Rn. 33). Dagegen spricht, dass der Angemessenheitskontrolle

§ 307

Absatz 1 Satz 1 BGB

§ 307

Absatz 3 BGB nur von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Bestimmungen unterliegen, das Teilzeit- und Befristungsgesetz in § 21 die Zulässigkeit von auflösenden Bedingungen in Arbeitsverträgen jedoch ausdrücklich vorsieht und abschließend regelt, indem es unter anderem das Vorliegen eines sachlichen Grundes verlangt. Randnummer 85 Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da eine unangemessene Benachteiligung

Treu und Glauben im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB schon deshalb ausscheidet, weil für die auflösende Bedingung ein Sachgrund besteht. Randnummer 86 bb) Die auflösende Bedingung ist durch einen Sachgrund im Sinne § 14 Absatz 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Randnummer 87

(1)

§§ 21, 14 Absatz 1 Satz 1 Tz

BfG ist die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Randnummer 88 (

  1. a)Eine Aufzählung möglicher Sachgründe enthält § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG. Allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Es sollen andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes anerkannte weitere Sachgründe nicht ausgeschlossen sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Weder die Richtlinie noch die Rahmenvereinbarung verlangen, dass die möglichen sachlichen Gründe im nationalen Recht abschließend aufgelistet werden. Allerdings können sonstige, in § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung oder auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrages nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Absatz 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vergleiche zum Ganzen BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 50 mwN) . Randnummer 89 (
  2. b)Für die in § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründe ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufgezählten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des oder der Arbeitnehmer*in besteht, wie etwa durch die Tatbestände in § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 TzBfG deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Tatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnisses zu wählen (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 51 mwN) . Randnummer 90

(2)Danach ist ein Sachgrund für die auflösende Bedingung gegeben. Randnummer 91 (
  1. a)Das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung im Rahmen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes lässt sich zwar keinem der in § 14 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründe zuordnen. Insbesondere dient die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses nicht der Erprobung der Klägerin im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG. Das beklagte Land hat den auflösend bedingten Arbeitsvertrag mit der Klägerin nicht abgeschlossen, um zu prüfen, ob die Klägerin für die Tätigkeit einer Lehrkraft an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien persönlich und fachlich geeignet ist. Vielmehr sollte die Klägerin die fachliche Eignung für die Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses erwerben. Jedoch ist der Tatbestand des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung mit dem Sachgrund der Erprobung von seinem Gewicht her gleichwertig und steht auch im Übrigen im Einklang mit den in § 14 Absatz 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben. Randnummer 92 (
  2. aa)Der Tatbestand des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung entspricht von seinem Gewicht dem Sachgrund der Erprobung. Ebenso wie bei einer Erprobung geht es darum sicherzustellen, dass mit der Arbeitsaufgabe „Unterrichten am allgemeinbildenden Schulen“ auf längere Sicht nur dafür qualifizierte Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden. Randnummer 93 (aaa) Arbeitgeber*innen können grundsätzlich frei darüber entscheiden, welche Qualifikationsanforderungen sie an die Besetzung bestimmter Arbeitsplätze stellen. Dies gilt auch für öffentliche Arbeitgeber*innen. Auch diese können im Rahmen ihrer Organisationsgewalt für die Besetzung von Stellen ein Anforderungsprofil erstellen, sofern das Anforderungsprofil in Übereinstimmung mit den für das Leistungsprinzip

Artikel 33Absatz 2 GG geltenden Kriterien steht (vergleiche BAG 28.

Januar 2020 - 9 AZR 91/19 - Rn. 30 und BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 12 f. jeweils mwN) . Das ist vorliegend ganz offensichtlich der Fall. Randnummer 94 (bbb) Indem das beklagte Land Schüler*innen möglichst nur durch voll ausgebildete Lehrkräfte unterrichten lässt, kommt es seinem öffentlichen Bildungsauftrag

Artikel 20Absatz 1 Vv

B (Verfassung von Berlin)

.

Artikel 20Absatz 1 Vv

B hat jeder Mensch ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird einfachgesetzlich in § 2 Absatz 1 SchulG (Schulgesetz für das Land Berlin) dahingehend konkretisiert, dass jeder junge Mensch ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung hat. Dabei ist es

§ 1Satz 1 Schul

G Auftrag der Schule, alle wertvollen Anlagen der Schüler*innen zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln. Dies ist aber nur möglich, wenn die unterrichtenden Lehrkräfte entsprechend qualifiziert sind (ähnlich bereits ArbG Berlin

  1. November 2018 - 56 Ca 10423/18 - nv (nicht veröffentlicht) . Randnummer 95 (bb) Das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung als auflösende Bedingung steht auch im Übrigen im Einklang mit den Wertmaßstäben des § 14 Absatz 1 TzBfG. Randnummer 96 (aaa) Allerdings kann nicht jede auf eine Prüfung hin angelegte Fortbildung bei Nichtbestehen der Prüfung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen. Vielmehr muss sich die Ausbildung von den in einem Arbeitsverhältnis üblicherweise gewonnenen Erfahrungen deutlich abheben. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass das vertragliche Gestaltungsmittel zur Umgehung des Kündigungsschutzes und damit objektiv funktionswidrig zur Lasten des oder der Arbeitnehmer*in verwendet wird (vergleiche dazu BAG
  2. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 11) . Der Sachgrund der nichtbestandenen Prüfung für eine auflösende Bedingung ist insofern vergleichbar mit dem Sachgrund der Aus- und Weiterbildung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Randnummer 97 (bbb) Voraussetzung für den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannten Sachgrund der Aus- und Weiterbildung ist, dass dem oder der Arbeitnehmer*in durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Ausbildung nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt, sondern hauptsächlich dazu dient, bereits erworbene theoretische Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. Erforderlich ist allerdings, dass ein bestimmtes Ausbildungsziel systematisch verfolgt wird und die dem oder der Arbeitnehmer*in vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten auch außerhalb der Organisation des oder der Arbeitgeber*in beruflich verwertbar sind. Außerdem muss bei Vertragsschluss feststehen, welches Ausbildungsziel mit der Beschäftigung verfolgt wird (vergleiche BAG
  3. August 2011 - 7 AZR 368/10 - Rn. 22 mwN) . Randnummer 98 (ccc) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das parallel zum Ausbildungsvertrag für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst

§ 12Absatz 1 LBi

G begründete Arbeitsverhältnis vermittelt den Quereinsteiger*innen zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können. Denn es verbindet die theoretische Ausbildung, die teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet wird, mit der praktischen Berufstätigkeit als Lehrkraft und dient damit dazu, bereits erworbene theoretische Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. Das Ausbildungsziel wird im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auch systematisch verfolgt und besteht im Erwerb der vollen Lehrbefähigung

der VSVLO. Die Lehrbefähigung berechtigt die Quereinsteiger*innen auch nicht nur zum Unterricht im Schuldienst des Landes Berlin, sondern ist auch an privaten Schulen und im Schuldienst anderer Bundesländer verwertbar. Randnummer 99 (

  1. b)Der sachlichen Rechtfertigung der auflösenden Bedingung steht auch nicht entgegen, dass das beklagte Land zur Deckung des Lehrkräftebedarfs auch sogenannte LovL einstellt. Ein vorhandener Personalmangel ist nicht geeignet, den Anspruch auf Bildung und den gesetzlichen Bildungsauftrag der Schulen einzuschränken (ArbG Berlin 28. November 2018 - 56 Ca 10423/18 -
  2. nv). Zudem verfügen die als LovL eingestellten Lehrkräfte in der Regel nicht über die Voraussetzungen für die berufsbegleitende Ausbildung im Wege des Quereinstiegs und werden nicht dauerhaft, sondern nur befristet zu Vertretungszwecken eingestellt. Randnummer 100 (
  3. c)Die Bedingung, an die das beklagte Land die dauerhafte Beschäftigung der Quereinsteiger*innen knüpft, ist auch nicht aus sonstigen Gründen unangemessen. Randnummer 101 (
  4. aa)Entgegen der erstinstanzlichen Behauptung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften - anders als in dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (LAG Düsseldorf 13. November 2013 - 4 Sa 671/13 - unter III 1 der Gründe, LAGE (Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte) § 14 TzBfG Nr. 81) - nicht vor. In § 12 Absatz 1 Satz 1 LBiG ist die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst auch berufsbegleitend zu absolvieren, ausdrücklich geregelt. Randnummer 102 (
  5. bb)Soweit die Klägerin moniert, die Bedingungen, unter denen die Quereinsteiger*innen den Vorbereitungsdienst ableisten müssen, seien im Vergleich zum regulären Referendariat sehr viel schlechter, übersieht sie, dass die Quereinsteiger*innen von Anfang an wie voll ausgebildete Lehrkräfte vergütet werden, während die regulären Referendar*innen nur Anwärterbezüge erhalten, die erheblich niedriger sind. Dass die für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst geltenden Bedingungen so ausgestaltet sind, dass die Klägerin und viele andere Quereinsteiger*innen den Vorbereitungsdienst unter normalen Umständen nicht mit Erfolg absolvieren können, oder die Zulassungsvoraussetzungen für die unterrichtspraktische Prüfung so hoch sind, dass durchschnittlich begabte Quereinsteiger*innen diese mit durchschnittlich hohem Aufwand nicht erfüllen können, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Randnummer 103 (
  6. cc)Schließlich ist das für die Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt auch nicht in einer Weise mit der personalführenden Stelle innerhalb der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin organisatorisch verknüpft, dass die Gefahr bestünde, dass die personalführende Stelle auf das Bestehen der Staatsprüfung Einfluss nimmt (vergleiche dazu LAG Rheinland-Pfalz 1. Dezember 2006 - 3 Sa 725/06 - unter II 2 c der Gründe, zitiert

juris). Randnummer 104 cc) Die Schriftform des § 14 Absatz 4 TzBfG ist ebenfalls gewahrt. Der Arbeitsvertrag vom

  1. Januar 2017 ist von beiden Vertragsparteien im Sinne des § 126 Absatz 2 BGB eigenhändig unterzeichnet. Der Angabe des Sachgrundes im Arbeitsvertrag bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht (BAG
  2. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 34). Das Schriftformerfordernis bezieht sich

den §§ 21, 14 Absatz 4 TzBfG nur auf die auflösende Bedingung als solche und das für ihren Eintritt maßgebliche Ereignis (vergleiche nur BeckOK ArbR (Beck‘scher Online-Kommentar Arbeitsrecht)/Bayreuther, Stand 01.12.2019 § 14 TzBfG Rn. 136 f.) Randnummer 105

  1. d)Die auflösende Bedingung ist am 19. Oktober 2018 eingetreten. Randnummer 106
  2. aa)Die Klägerin hat die Lehramtsstaatsprüfung endgültig nicht bestanden. Sie hat im Rahmen der Wiederholungsprüfung

§ 26

VSVLO nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung

§ 19

Absatz 1 Satz 2 VSVLO erfüllt, da ihre Ausbildungsnote mit 4,33 schlechter als 4,00 war. Damit galt die Wiederholungsprüfung

§ 19Absatz 1 Satz 3 VSVLO als nicht bestanden.

Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit sieht die VSVLO nicht vor. Mit Bescheid vom

  1. Oktober 2018 hat das Prüfungsamt das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung festgestellt. Der Bescheid ist der Klägerin am
  2. Oktober 2018 bekannt gegeben worden. Randnummer 107 bb) Darauf, dass der Bescheid vom
  3. Oktober 2018 bislang nicht bestandskräftig ist, kommt es nicht an. Randnummer 108

(1)Als Verwaltungsakt wird der Bescheid des Prüfungsamts

§ 2Absatz 2 Vw

VfG Berlin (Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung) in Verbindung mit § 43 Absatz 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) gegenüber der Person, für die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt wirksam, an dem er ihr inhaltlich bekannt gegeben wird.

§ 43Absatz 2 Vw

VfG bleibt der bekannt gemachte Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Randnummer 109

(2)

den Grundsätzen der Drittbindungswirkung von Verwaltungsakten sind die Gerichte aller Gerichtszweige an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sogenannte Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten). Das führt dazu, dass die Gerichte für Arbeitssachen an den Bescheid des Prüfungsamts gebunden sind und diesen nur auf seine Nichtigkeit hin überprüfen können, da

§ 43Absatz 3 Vw

VfG nichtige Verwaltungsakte von vornherein keine Tatbestandswirkung entfalten. Die Bindungswirkung umfasst auch die für die Verwaltungsentscheidung rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen mit der Folge, dass den Gerichten für Arbeitssachen eine eigenständige Bewertung der Leistungen der Klägerin und/oder des Prüfungsverfahrens verwehrt ist (vergleiche zum Ganzen BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 25 mwN zur Bindungswirkung von Bescheiden der Gesetzlichen Rentenversicherung) . Die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts obliegt allein den Verwaltungsgerichten. Randnummer 110

(3)Nichtig ist ein Verwaltungsakt

§ 44Absatz 1 Vw

VfG aber nur, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Solche hat auch die Klägerin nicht behauptet. Randnummer 111 e) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat am 13. November 2018 geendet. Randnummer 112 aa)

§§ 21, 15 Absatz 2 Tz

BfG endet ein auflösend bedingter Arbeitsvertrag mit dem Eintritt der Bedingung, frühestens jedoch zwei Wochen

dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung des oder der Arbeitnehmer*in durch den oder die Arbeitgeber*in über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts ( BAG

  1. Juni 2019 - 7 AZR 428/17 - Rn. 38). Randnummer 113 bb) Danach endete das Arbeitsverhältnis am
  2. November
  3. Randnummer 114

(1)Mit Schreiben vom
  1. Oktober 2018 hat das beklagte Land die Klägerin über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet. In dem Schreiben weist das beklagte Land auf den Bescheid des Prüfungsamts vom
  2. Oktober 2018 über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung hin und darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit dem endgültigen Nichtbestehen endet. Damit hat es die Klägerin - wenn auch nur indirekt - hinreichend über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet. Randnummer 115
(2)Bei dem Schreiben vom 26. Oktober 2018 handelt es sich auch nicht etwa nur um die Ankündigung eines Unterrichtungsschreibens

§ 15Absatz 2 Tz

BfG. Vielmehr kommt durch den weiteren Hinweis, dass das Beschäftigungsverhältnis mit einer Auslauffrist von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung der Mitteilung über den Bedingungseintritt endet und die Klägerin eine weitere

richt über den tatsächlichen Beendigungszeit erhält, deutlich zum Ausdruck, dass mit der weiteren

richt der Klägerin nur das konkrete Datum der Beendigung mitgeteilt werden soll, das davon abhängt, wann das Schreiben vom 26. Oktober 2018 der Klägerin zugestellt wird. Randnummer 116 III. Die Berufung ist entscheidungsreif. Das Verfahren ist nicht

§ 148

ZPO Absatz 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid des Prüfungsamts vom 17. Oktober 2018 auszusetzen. Zwar ist die Entscheidung über den Bestand des Bescheides vorgreiflich im Sinne des § 148 Absatz 1 ZPO. Unter Berücksichtigung des

§ 61aAbsatz 1, § 64 Absatz 8 Arb

GG für Bestandsstreitigkeiten geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatzes und der allgemein bekannten Dauer verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten ist eine Aussetzung des Verfahrens jedoch nicht angezeigt. Randnummer 117 Bis der Bescheid des Prüfungsamts bestandskräftig ist, wird das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die auflösende Bedingung vorläufig bzw. schwebend wirksam aufgelöst (vergleiche BAG

  1. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 22 zu § 18 Absatz 1 Satz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz); BAG
  2. März 2004 - 2 AZR 295/03 - unter II 2 c der Gründe, AP (Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 36 zu § 9 MuSchG (Mutterschutzgesetz) 1968 zu § 9 MuSchG aF (alte Fassung)) . Sollte der Bescheid durch die Verwaltungsgerichte rechtskräftig aufgehoben werden, entfällt rückwirkend der Eintritt der Bedingung mit der Folge, dass der Klägerin die Restitutionsklage

§ 580Nr. 6 ZPO offensteht (vergleiche dazu BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 24 mw

N zu §§ 85 ff. SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch) aF; BAG 17. Juli 2003 - 2 AZR 245/02 - unter B II 2 c der Gründe, NZA (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht) 2003, 1329 zu § 9 MuSchG aF) . Randnummer 118 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 119 V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

§ 72Absatz 2 Arb

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