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LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer 26 Ta (Kost) 6060/20 Beschluss Befristung - Freistellung - Mehrvergleich - Zeugnis Anl 1 Nr 1000 Abs 1 RVG

Befristung - Freistellung - Mehrvergleich - Zeugnis Leitsatz

  1. Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg
  2. Mai 2018 - 26 Ta (Kost) 6036/18;
  3. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). (Rn.10)
  4. Gleiches gilt für eine Zeugnisregelung nach einem Streit über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, wobei vor allem auf die Gründe für die fehlende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg
  5. Dezember 2017 - 17 Ta (Kost) 6112/17, zu 2 d der Gründe). (Rn.11)
  6. Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu einer Monatsvergütung bewertet. Die Freistellung wird nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berücksichtigt, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle (25.1.
  7. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
  8. Juni 2020, 21 Ca 8295/19, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
  9. Juni 2020 – 21 Ca 8295/19 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägervertreterin macht mit der Beschwerde die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts geltend. Die Parteien stritten ua. über die Wirksamkeit einer Befristung. Sie haben sich im am
  10. Juni 2020 durch das Arbeitsgericht festgestellten Vergleich ua. auf ein Zeugnis mit der Note „gut“ geeinigt und auf eine Freistellung bis zum
  11. Juli
  12. Randnummer 2 Das Arbeitsgericht hat die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts abgelehnt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den Beschluss vom
  13. Juni 2020, zugestellt am
  14. Juni 2020, mit einem bei dem Arbeitsgericht am
  15. Juli 2020 eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde“ eingelegt und diese damit begründet, dass für das Zeugnis und die Freistellungsregelung jeweils ein Mehrwert in Höhe eines Bruttoeinkommens anzusetzen sei. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom
  16. Juli 2020 nicht abgeholfen. II. Randnummer 4 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Ein Vergleichsmehrwert ist nicht angefallen. Randnummer 5 1) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg
  17. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17 , Rn. 2 ). Randnummer 6 Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg
  18. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17 , Rn. 3 ). Randnummer 7 2) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts nicht vor. Randnummer 8 a) Die Regelung unter Nr. 7 des Vergleichs (Zeugnis) erhöht den Vergleichsmehrwert nicht um ein Bruttoeinkommen. Randnummer 9 aa) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war; wird der Kündigungsrechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt und dort eine Zeugnisregelung getroffen, führt dies deshalb in der Regel ohne weiteres zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Gleiches gilt bei einer personenbedingten Kündigung, wenn die Kündigungsgründe einen Bezug zu dem Führungs- und Leistungsverhalten aufweisen. Randnummer 10 Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg
  19. Mai 2018 - 26 Ta (Kost) 6036/18;
  20. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). Randnummer 11 Gleiches gilt für eine Zeugnisregelung nach einem Streit über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, wobei vor allem auf die Gründe für die fehlende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg
  21. Dezember 2017 - 17 Ta (Kost) 6112/17, zu 2 d der Gründe). Randnummer 12 bb) Hier war eine Befristung im Streit. Nähere Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch bestand (vgl. zu einer solchen Konstellation auch LAG Berlin-Brandenburg
  22. Juli 2019 - 26 Ta (Kost) 6040/19 ), sind nicht ersichtlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Klägers oder personenbedingte Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend gewesen wären. Randnummer 13 b) Die Vereinbarung unter Nr. 4 des Vergleichs rechtfertigt ebenfalls keinen Vergleichsmehrwert. Randnummer 14 aa) Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu einer Monatsvergütung bewertet. Die Freistellung wird nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berücksichtigt, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle (25.1.
  23. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Randnummer 15 bb) Danach liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Berücksichtigung der Freistellungsvereinbarung nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass Streit über einen Anspruch auf oder ein Recht zur Freistellung vorausgegangen wäre. Zudem erfolgte die Freistellung unter Anrechnung von Urlaubs- und sonstigen Freizeitguthaben, sodass nicht festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang die Freistellung nach Abschluss des Vergleichs noch einen besonderen Vorteil für den Kläger dargestellt hat. III. Randnummer 16 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. IV. Randnummer 17 Die Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001432347

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