die zum 01.10.2020 begehrte Nettokaltmiete mit 663,20 € ausweislich des Berliner Mietspiegels 2019 der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche. Ein Balkonanbau sei aus baulichen und rechtlichen Gründen nicht möglich, weil sonst die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten, und weil die Wohnung in einem „Millieuschutzgebiet“ liege und daher ein entsprechender Anbau kaum baugenehmigungsfähig sei. Die Heizungsrohre in der Wohnung seien überwiegend nicht sichtbar. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 20.12.2019 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und einer Teilmieterhöhung um 10,48 € ab dem 01.10.2020 zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 hat er sodann den Widerruf des Teilanerkenntnisses und der erteilten Zustimmung erklärt. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, einer monatlichen Erhöhung der Nettokaltmiete von derzeit 577,20 € um 86,00 € auf 663,20 € ab dem 01.10.2020 für die von ihm innegehaltene Wohnung (…) zuzustimmen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte bestreitet die klägerseits zugrunde gelegte ortsübliche Vergleichsmiete der Höhe nach. Die Küche verfüge über keinen Geschirrspülmaschinenanschluss. Die Fenster der Wohnung seien überwiegend einfachverglast. Der Beklagte bestreitet,
ein Balkonanbau nicht möglich sei. Die Heizungsrohre befänden sich in allen Räumen der Wohnung über Putz und seien sichtbar. Randnummer 12 Das Gericht hat am 11.02.2020 mündlich zur Sache verhandelt und darüber hinaus am 16.06.2020 in der streitgegenständlichen Wohnung einen Termin zur Beweisaufnahme und anschließender mündlicher Verhandlung durchgeführt. Auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen. II. Randnummer 13 Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Dem Bundesverfassungsgericht ist die im Tenor bezeichnete Frage nach der Verfassungsgemäßheit des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln gemäß § 80 Abs. 1 BVerfGG zur Entscheidung vorzulegen. Von dieser Frage hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1978 – 1 BvL 3/78 – juris Tz. 14; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 – juris Tz. 36) unmittelbar und ausschließlich ab (dazu III.). Dabei ist das Gericht davon überzeugt,
die zu überprüfende Landesnorm gegen Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verstößt (dazu IV.). III. Randnummer 14 Die Rechtsfrage, ob das in Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln geregelte landesgesetzliche Verbot, die Nettokaltmiete im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses über die zum Stichtag am 18.06.2019 vereinbarte Höhe hinaus zu erhöhen, verfassungswidrig und deshalb nichtig ist, ist allein entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Die tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Rechtsstreits im Übrigen wären zum angesetzten Verkündungstermin entscheidungsreif. Randnummer 15 Bleibt Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln bei der gerichtlichen Entscheidung außer Betracht, wäre der vorliegenden Klage zum angesetzten Verkündungstermin teilweise stattzugeben (1.). Ist Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln bei der Entscheidung indes zu beachten, wäre die vorliegende Klage – selbst bei allen Mitteln einer verfassungskonformen Auslegung der Norm – zum angesetzten Verkündungstermin vollumfänglich abzuweisen (2.). Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG, die dessen Anwendung ohne Konflikt mit dem Grundgesetz erlauben würde, ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht denkbar (3.). Randnummer 16
die begehrte Mieterhöhung den Anforderungen des § 558a BGB entspricht, die ortsübliche Vergleichsmiete der Höhe nach nicht übersteigt (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB), und sowohl die zeitlichen Grenzen für eine Erhöhung (§ 558 Abs. 1 Sätze 1, 2 BGB) als auch die Kappungsgrenze von maximal 15% der Nettokaltmiete (§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Berliner Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 BGB vom 10.04.2018 – GVBl. Bln S. 370) beachtet werden. Randnummer 22 Das Mieterhöhungsverlangen des Klägers vom 11.06.2019 ist gemäß § 558a BGB formell wirksam. Es ist in Textform abgefasst und nimmt zur Begründung gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB auf den Berliner Mietspiegel 2019 Bezug. Randnummer 23 Die bei der Erhöhung zu beachtende, nach dem Berliner Mietspiegel 2019 zu ermittelnde ortsübliche Vergleichsmiete beträgt vorliegend 618,79 € monatlich netto kalt. In der diesen Betrag übersteigenden Höhe besteht kein Zustimmungsanspruch, § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei stuft das Gericht den Berliner Mietspiegel gemäß § 558d BGB als qualifiziert ein (so auch LG Berlin, Urteil vom 29.11.2019 – 66 S 69/19 – beckRS 2019, 29936 – beck-online). Selbst wenn der Mietspiegel lediglich als einfach anzusehen wäre, wäre er gemäß §§ 286, 287 S.2 ZPO als Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete geeignet (BGH, Urteil vom 13.02.2019 – VIII ZR 245/17 – juris Tz. 12ff.; LG Berlin, Urteil vom 13.08.2018 - 66 S 18/18 – juris Tz. 67 ). Randnummer 24 Die streitgegenständliche Wohnung ist aufgrund ihrer einfachen Lage, der Wohnfläche von 109,52 qm, der Baualtersklasse (vor 1918) und ihrer allgemeinen Beschaffenheit in das Mietspiegelfeld J 1 mit einem Mittelwert von 6,23 €/qm und einem Unterwert von 4,79 €/qm einzuordnen. Randnummer 25 Hinsichtlich der Spanneneinordnung gilt: Randnummer 26 Die Merkmalgruppe 1 (Bad) ist unstreitig negativ zu bewerten, weil das Bad kein Fenster hat. Randnummer 27 Die Merkmalgruppe 2 (Küche) ist neutral zu bewerten. Die Beweisaufnahme durch Augenschein hat ergeben,
die Küche entgegen der Auffassung des Beklagten über einen Geschirrspülmaschinenanschluss verfügt. Randnummer 28 Die Merkmalgruppe 3 (Wohnung) ist neutral zu bewerten. Die Beweisaufnahme durch Augenschein hat ergeben,
sämtliche Fenster der Wohnung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht einfach-, sondern doppeltverglast sind. Soweit die Wohnung nicht über einen Balkon verfügt, steht der Negativbewertung entgegen,
ein solcher jedenfalls baurechtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Nach § 172 Abs. 4 BauGB gilt im Rahmen des vorliegend zu beachtenden Millieuschutzes,
das Anbringen eines Balkons baurechtlich nur in Betracht käme, wenn dies der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards dient. Dies wäre nur der Fall, wenn ein Balkonanbau als Standard dem bundesdurchschnittlichen Wohnniveau entspräche. Das ist nicht der Fall (vgl. nur Birkert/Siegler in Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. A., § 172 BauGB Rn. 58). Soweit der Kläger unabhängig davon das wohnwerterhöhende Merkmal überwiegend nicht sichtbarer Heizungsrohre behauptet hat, hat dies die Beweisaufnahme durch Augenschein nicht bestätigt. Sämtliche Heizungsrohre der Wohnung liegen über Putz und sind gut sichtbar. Randnummer 29 Die Merkmalgruppe 4 (Gebäude) ist unstreitig neutral zu bewerten. Randnummer 30 Die Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) ist aufgrund der unstreitig vorliegenden Lärmbelastung negativ zu bewerten. Randnummer 31 Hieraus folgt insgesamt,
der Mittelwert des Feldes J1 um 2 negativ bewertete Merkmalgruppen nach unten zu korrigieren ist. Bei einer Spanne zwischen Mittel- und Unterwert von (6,23 € - 4,79 €) = 1,44 € betragen 2/5 0,58 €, die vom Mittelwert abzusetzen sind. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt somit monatlich netto kalt 5,65 €/qm und, bezogen auf die Gesamtmietfläche, (5,65 € x 109,52
schon die zivilrechtliche Einigung über die Mieterhöhung nichtig wäre, gleich, ob sie mit Zustimmung des Mieters oder über § 894 ZPO nach Rechtskraft eines zur Zustimmung verpflichtenden Urteils zustande kommt. Folgt man diesem Ansatz, würde das MietenWoG Bln direkt in die Regelungen des BGB zur Mieterhöhung durch vertragliche Vereinbarung (§§ 556d ff., § 558 Abs. 1, 559 BGB) eingreifen. Dies würde zu einem verfassungsrechtlichen Konflikt bei der Gesetzgebungskompetenz führen (vgl. Ziffer IV. unten). Randnummer 40 Nach der zweiten Auslegungsalternative verbietet Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln nicht die rechtsgeschäftliche Einigung über die Mieterhöhung, sondern nur deren anschließende Durchsetzung durch den Vermieter (so wohl AG Mitte, Urteil vom 06.05.2020 – 123 C 5146/19 – juris 16, wobei dann wegen Art. 1 § 11 MietenWoG Bln ebenfalls ein Verbot angenommen wird). Dieses Verständnis der Landesnorm würde die Regelungen des BGB über die Mieterhöhung an sich unverändert bestehen lassen mit der Folge,
diese wirksam bleiben und ein zivilrechtlicher Anspruch auf die Zahlung höherer Miete entstehen würde, dieser aber für die Geltungsdauer des MietenWoG Bln nicht durchgesetzt werden kann. Das MietenWoG Bln stünde somit als selbständiges Konzept neben dem BGB-Konzept zur Mieterhöhung. Randnummer 41 Die Anwendung der vier Auslegungskriterien führt nach Auffassung des Gerichts dazu,
im Ergebnis nur die erste Auslegungsalternative darstellbar ist. Dieser ist im vorliegenden Fall zu folgen. Im Einzelnen: Randnummer 42 (
WoG Bln offenbar etwas Umfassenderes verbietet als nur die Durchsetzung des aus der Mieterhöhung folgenden Zahlungsanspruchs. Denn das in Abgrenzung dazu in Art. 1 § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln sanktionierte „Fordern und Entgegennehmen“ ist nichts anderes als die Durchsetzung des sich aus der Mieterhöhungsvereinbarung ergebenden Zahlungsanspruchs. Mit der zweiten Auslegungsalternative anzunehmen,
WoG Bln nur die Durchsetzungshandlung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Zahlung höherer Miete sanktioniert, würde schlichtweg bedeuten, § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln hinsichtlich des sanktionierten Verhaltens gleichzusetzen und dadurch den eindeutigen und – wie die Gesetzgebungshistorie zeigt – bewusst gesetzten Unterschied im Wortlaut zu ignorieren. Randnummer 45 Zum anderen muss das MietenWoG Bln zu Auslegungszwecken auch im Lichte der Gesamtrechtsordnung betrachtet werden, zu der es gehört und Bezüge aufweist. Gerade weil der Landesgesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. nur AgH, Drs. 18/2347 vom 28.11.2019, S. 25) an zahlreichen Stellen erkennbar werden lässt,
es Ziel des MietenWoG Bln ist,
rechtsgeschäftliche, überhöhte Preisabreden gemäß § 134 BGB nichtig sein sollen, kommt es für das Verständnis des Wortlauts des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln maßgeblich auf das Zusammenspiel mit den einschlägigen Mieterhöhungsregelungen des BGB an. Das bürgerlich-rechtliche Mietpreisrecht geht bei der Frage, in welcher Höhe der Mieter Zahlung nach § 535 Abs. 2 BGB schuldet, vom Konstrukt der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung aus. Die Erhöhung der Miete wird folglich nicht dadurch realisiert,
der Vermieter diese durch einseitigen Gestaltungsakt herbeiführen kann. Ihm steht vielmehr ein Anspruch gegen den Mieter aus § 558 Abs. 1 BGB auf Abgabe einer Willenserklärung (Annahme gemäß § 147 BGB des vom Vermieter nach § 145 BGB beantragten Erhöhungsverlangens) zu. Im Rahmen einer auf die Mieterhöhung gerichteten Klage erfolgt eine Verurteilung daher auch nicht durch Gestaltungsurteil, sondern durch Verurteilung des Mieters auf vertragliche Zustimmung zum Erhöhungsverlangen des Vermieters. Im Rahmen der Durchsetzung des Urteils gilt die Zustimmung des Mieters dann zwangsvollstreckungsrechtlich gemäß § 894 ZPO als erteilt, wenn das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Spiegelbildlich hierzu erklärt § 134 BGB nicht etwa verbotene Realakte für nichtig, sondern verbotene Rechtsgeschäfte. Randnummer 46 Gemessen hieran kann dem Verbot des Art. 1 § 3 MietenWoG Bln nur durch eine Auslegung zivilrechtliche Geltung verschafft werden, die an eine (nach der Norm verbotene) rechtsgeschäftliche Handlung anknüpft. Die systematische Auslegung führt daher zu dem Ergebnis,
der Landesgesetzgeber mit „Miete“ die ihr zugrunde liegende Einigung über die Mieterhöhung als Vertrag zwischen Mieter und Vermieter (Preisabrede) gemeint haben muss, gleich, ob diese letztlich durch Zustimmung des Mieters oder durch Urteil im Wege der gesetzlichen Fiktion des § 894 ZPO herbeigeführt wurde. Randnummer 47 (c) Dies belegt auch die Gesetzgebungshistorie des MietenWoG anschaulich. Der ursprüngliche Gesetzentwurf für das MietenWoG vom 28.11.2019 (AgH Berlin, Drs. 18/2347) verbot mit Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 noch das „Fordern“ einer die Miete vom 18.06.2019 übersteigenden Miete: Randnummer 48 „Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ist es verboten, eine Miete zu fordern, die die am
der Landesgesetzgeber den Verbotsgegenstand in Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG noch einmal ganz bewusst und in Kenntnis der beiden Alternativen abgeändert hat. Während der ursprüngliche Wortlaut des Gesetzentwurfs vom 28.11.2019 noch die zweite Auslegungsalternative nahegelegt hätte, nach der nur die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs auf die erhöhte Miete Verbotsgegenstand sein sollte, wäre ein solches Verständnis nach der bewussten Abänderung des Wortlauts des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln schlechterdings nicht mehr darstellbar (so auch Häublein in GE 2020, 308). Dies wird noch verstärkt dadurch,
auch in der Begründung der neuen und abschließenden Fassung des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln (Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen des AgH vom 23.01.2020, S. 5 - abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/StadtWohn/vorgang/sw18-0244-v-%C3%84A-SPD-LINKE-GR%C3%9CNE.pdf ) bekräftigt wird: Randnummer 53 „Die im MietenWoG Bln festgelegten Verbote (§§ 3-5) stellen insofern gesetzliche Verbote i.S.v. § 134 BGB dar, die nach wohl allgemeiner Auffassung auch das Landesrecht statuieren kann (…). Rechtsfolge eines solchen Verstoßes ist bei der Verletzung von preisrechtlichen Vorgaben nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern nur der gesetzeswidrig überhöhten Preisabrede .“ (Hervorhebungen durch das Gericht). Randnummer 54 Der Landesgesetzgeber wollte das Verbot des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG erkennbar auch weiterhin nicht darauf beschränken,
nur die Durchsetzung der an sich wirksamen BGB-Preiserhöhungsabrede erfasst wird. Vielmehr sollte diese selbst nichtig sein. Randnummer 55 (d) Auch der Gesetzeszweck des MietenWoG Bln spricht für die erste Auslegungsalternative. Das Ziel des Gesetzes besteht ausweislich der Gesetzesbegründung darin, Randnummer 56 die „rasante Preisentwicklung auf dem freien Mietmarkt nicht nur zu bremsen, [sondern auch] auf ein sozialverträgliches Maß zurückzuführen, um angemessenen Wohnraum auch für Bevölkerungsschichten mit mittlerem und geringem Einkommen zu bezahlbaren Mietpreisen zu erhalten“ (AgH Berlin, Drs. 18/2347 vom 28.11.2019, S. 2). Randnummer 57 Dazu sollen die „Mietpreise in Berlin für 5 Jahre entspannt“ werden, indem der preisliche Status Quo zum Stichtag für diese Zeit „eingefroren“ wird und „Mieterhöhungen im Bestand für die Dauer von 5 Jahren“ mit Ausnahme der im MietenWoG geregelten Ausnahmetatbestände grundsätzlich ausgeschlossen werden (AgH, Drs. 18/2347 vom 28.11.2019, S. 24). Randnummer 58 Würde man der zweiten Auslegungsalternative folgen,
zivilrechtliche Mieterhöhungsvereinbarungen nach § 558 BGB weiterhin zulässig wären, und nur deren Durchsetzung dem Verbot unterfallen würde, wäre das Ziel des MietenWoG Bln nicht erreicht. Im Ergebnis wären dann Ansprüche der Vermieter auf Erhöhung der Miete nach § 558 Abs. 1 BGB weiterhin begründet. In Ansehung des zeitlichen Wirkens der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB von 3 Jahren wären im Geltungszeitraum des MietenWoG Bln von derzeit 5 Jahren möglicherweise zwei Mieterhöhungen für die Vermieterseite zulässig und erreichbar. Diese könnten und müssten vor den Zivilgerichten dann auch entsprechend tituliert werden. In der Folge wären die zivilrechtlichen Mieterhöhungsabreden hinsichtlich des jeweils höheren Mietzinses jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt wirksam. Ein Anspruch auf entsprechend höhere Mietzinszahlung bestünde jeweils ab sofort. Er wäre mit dem Außerkrafttreten des MietenWoG Bln auch rückwirkend für den gesamten vergangenen Zeitraum durchsetzbar. Die Mieter müssten somit nachzahlen und hätten dadurch in der Summe trotz des MietenWoG Bln keine Entlastung erfahren. Das Gesetz würde letztlich nur wie eine befristete Stundung wirken. Der Mietmarkt hätte sich somit der Höhe nach uneingeschränkt weiterentwickelt. Die vom Landesgesetzgeber intendierte Verlangsamung des ansteigenden Preisniveaus auf dem Mietmarkt wäre nicht erreicht. Methodisch kann diese nur durch das Verständnis von Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln im Sinne der ersten Auslegungsalternative erreicht werden. Denn nur diese würde den Gesetzeszweck erfüllen, Mieterhöhungen für die Geltungsdauer des MietenWoG Bln auszuschließen. Dies setzt nämlich zwingend die Nichtigkeit der Preiserhöhungsabrede an sich gemäß § 134 BGB voraus. Das hat auch der Landesgesetzgeber erkannt: Randnummer 59 Rechtsfolge eines solchen Verstoßes ist bei der Verletzung von preisrechtlichen Vorgaben nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern nur der gesetzeswidrig überhöhten Preisabrede .“ (Hervorhebungen durch das Gericht; Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen des AgH vom 23.01.2020, aaO, S. 5 ). Randnummer 60 (e) Für die erste Auslegungsalternative spricht auch der erklärte Wille des Landesgesetzgebers. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf vom 28.11.2019 (AgH, Drs. 18/2347, S. 25) zielt der Gesetzgeber selbst auf die zivilrechtliche Nichtigkeit von Mieterhöhungsvereinbarungen ab und nicht etwa nur darauf,
deren Durchsetzbarkeit ausgesetzt wird: Randnummer 61 „Die Verwendung des Wortes „verboten“ soll verdeutlichen,
es sich hierbei um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB handelt. Das bedeutet: Rechtsgeschäfte sind insoweit nichtig, als sie gegen das Verbot verstoßen. (…) Ohne Rechtsgrund gezahlte Miete kann die Mieterin oder der Mieter nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812ff. BGB) zurückfordern.“ Randnummer 62 Auch die Begründung der übernommenen Beschlussempfehlung (AgH, Drs. 18/2437; Begründung aaO, S. 5) bestätigt, wie bereits aufgezeigt,
die „Nichtigkeit der gesetzeswidrig überhöhten Preisabrede“ intendiert ist. Randnummer 63 Es dürfte sehr weit gehen, dem durch zahlreiche juristische Gutachter beratenen Berliner Landesgesetzgeber zu unterstellen, er habe sich in der zu eigen gemachten Begründung nur unsauber ausgedrückt. Der Gesetzgeber war gerade aufgrund der abändernden Beschlussempfehlung zum Wortlaut des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln für die Unterscheidung zwischen dem Verbot des „Forderns“ und der „Miete“ sensibilisiert für diese Thematik. Gleichwohl hat er sich bewusst für die „Nichtigkeit der [zivilrechtlichen] Preisabrede“ ausgesprochen. Anders ließe sich auch nicht erklären,
er von einem Wegfall des Rechtsgrunds im Rahmen von § 812 BGB und damit einer Rückforderbarkeit überzahlter Miete ausging. Auch dies setzt nämlich voraus,
schon die vertragliche Vereinbarung der Mieterhöhung selbst nichtig ist. Wäre sie wirksam, wäre eine Rückforderung nach § 812 BGB ausgeschlossen. Denn dann wäre sie „Rechtsgrund“ im Sinne des Bereicherungsrechts. Randnummer 64 (f) Als Auslegungsergebnis bleibt somit festzuhalten: Während der Wortlaut beide diskutierten Auslegungsansätze zulässt, sprechen sämtliche übrigen Auslegungskriterien nach Auffassung des Gerichts dafür,
WoG Bln nicht nur die Durchsetzung des (überhöhten) Mietzahlungsanspruchs, sondern die vertragliche Mieterhöhungsabrede selbst im Sinne von § 558 Abs. 1 BGB verbietet. Randnummer 65 Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich damit,
die Miterhöhungsabrede, die durch die mit der Klage verfolgte Zustimmung der Beklagten zustande käme, verboten wäre. Randnummer 66 (g) Eine Verurteilung zu einer Willenserklärung, die auf den Abschluss eines verbotenen Rechtsgeschäfts gerichtet ist, kommt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht in Betracht. Daran ändert der Umstand nichts,
die im vorliegenden Fall klageweise begehrte Zustimmung zur Mieterhöhung nicht die (verbotene) rechtgeschäftliche Mieterhöhungsvereinbarung selbst darstellt, sondern nur den für die vertragliche Mieterhöhungsabrede zeitlich letzten, erforderlichen Akt. Der Ansatz, nur eine bereits rechtsgeschäftlich vereinbarte Mieterhöhung könne ausweislich des Wortlauts des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln verboten sein, nicht aber das einseitige Mieterhöhungsverlangen der Klägerin (so wohl AG Charlottenburg, Urteil vom 04.03.2020 – 213 C 136/19 – juris Tz. 17 ) bzw. dessen Annahme (Zustimmung durch den Mieter) als die dem Rechtsgeschäft vorausgehenden Teilakte, überzeugt letztlich nicht. Er zerteilt künstlich einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der auf die Erhöhung der Miete ausgerichtet ist. Soweit das BGB die Mieterhöhung rechtlich als einen durch zwei Willenserklärungen zustande kommenden Vertrag ausgestaltet, folgt daraus nicht zwingend für die Anwendung des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln,
das Verbot des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG erst dann eingreift, wenn es dafür bereits zu spät ist, nämlich nach dem letzten, für das Zustandekommen des gerade als verboten anzusehenden Rechtsgeschäfts erforderlichen Akt der Annahme des Erhöhungsverlangens durch den Mieter. Das widerspricht ja gerade dem Regelungsgehalt und –ziel des MietenWoG Bln (so im Ergebnis auch AG Mitte, Urteil vom 10.06.2020 – 124 C 5060/19 – WuM 2020, 447 unter Berufung auf § 242 BGB). Randnummer 67 Dies zeigt die Anwendung auf den vorliegenden Rechtsstreit: Sowohl das Mieterhöhungsverlangen des Klägers vom 11.06.2019 als auch die Einigung über die Mieterhöhung durch Zustimmung des Beklagten, die mit der Klage verfolgt wird, sind darauf ausgerichtet,
der Beklagte monatlich mit 663,20 € eine höhere als die Nettokaltmiete zu zahlen hätte, die am 18.06.2019 mit 577,20 € wirksam vereinbart war. Für die Frage der Begründetheit der Klage auf Zustimmung kann es keinen Unterschied machen, ob das Verbot des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln bereits das Erhöhungsverlangen bzw. die Zustimmung als einzelne Willenserklärungen selbst erfasst (dagegen: MüKo-Armbrüster, BGB, 8.A., § 134 Rn. 25; BeckOGK-Vossler, Stand: 01.03.2020, § 134 BGB Rn. 46) oder das Rechtsgeschäft, auf das die Klage abzielt, und das nach Eintritt der Rechtskraft gemäß § 894 ZPO als vereinbart anzusehen wäre. Denn dem Gericht wäre es verwehrt, zu einer Handlung (hier: Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung) zu verurteilen, deren Erfolg gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln) verstößt. Randnummer 68
das rechtsgeschäftliche, auf eine Mieterhöhung gerichtete Verhalten nichtig wäre. Infolgedessen würde der bundesgesetzliche Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB, dessen Voraussetzungen ansonsten erfüllt wären (vgl. oben 1.), aufgrund eines landesgesetzlichen Verbots übersteuert werden und damit entfallen. Randnummer 69 (a) Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln ist als Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB anzusehen. Randnummer 70 Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln um eine privatrechtliche Vorschrift oder eine öffentlich-rechtliche Norm handelt. Auch öffentlich-rechtliche Normen sind bei der Inhaltskontrolle des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB zu berücksichtigen. Dies dient der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung insgesamt. So wird verhindert,
sich jemand nach bürgerlichem Recht wirksam zu einer Leistung verpflichtet oder Anspruch auf diese erhält, deren Erbringung oder Schuld durch Normen des öffentlichen Rechts verboten ist (BeckOGK/Vossler, Stand 01.03.2020, BGB § 134 Rn. 10). Randnummer 71 Ob ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB vorliegt, bestimmt sich, sofern nicht die Norm selbst (hier: Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln) die vorgesehene Rechtsfolge eines Verbotsverstoßes anordnet, nach Sinn und Zweck der Verbotsvorschrift. Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (BGH, Urteil vom 30.03.1992 – III ZR 151/91 - NJW 1992, 2021, beck-online). Randnummer 72 Letzteres ist im Falle von Art. 1 § 3 MietenWoG zu bejahen. Ziel des MietenWoG ist die „Rückführung der Preisentwicklung auf ein sozialverträgliches Maß“ (vgl. oben, AgH, Drs. 18/2347 vom 28.11.2019, S. 2). Randnummer 73 Bewirkt wird dies durch „das Einfrieren der Mieten auf ihren Stand vom 18.06.2019“ , wodurch ein „stärkerer Schutz vor Mieterhöhungen als [durch] die Bestimmungen des BGB“ erreicht werde. Die Regelungen des MietenWoG Bln seien jedoch Randnummer 74 „dort, wo sie gegenüber privatrechtlichen Regelungen zu stärkeren Auswirkungen auf den Mietpreis führen, regelmäßig über § 134 BGB auch von den Zivilgerichten zu beachten“ (AgH Berlin, aaO, S. 4). Randnummer 75 Bereits hieraus ergibt sich,
sich Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln sowohl gegen den Abschluss einer (überhöhten) Preisabrede als auch gegen ihren wirtschaftlichen Erfolg richtet. Der Landesgesetzgeber zielt ausweislich der Gesetzesbegründung („Einfrieren“) darauf ab,
nach § 558 BGB im Wege der Preisabrede herbeizuführende Mieterhöhungen für die Geltungsdauer des MietenWoG Bln keine Wirksamkeit erlangen. Dies kann zivilrechtlich nur dadurch erreicht werden,
das Verbot des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln über § 134 BGB zur Nichtigkeit der (Teil-)Preisabrede führt. Randnummer 76 Verstärkt wird dieses Verständnis von Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln als Verbotsgesetz durch die Begründung der angenommenen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen (AgH Berlin, Drs. 18/2437 vom 23.01.2020 Begründung abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/StadtWohn/vorgang/sw18-0244-v-%C3%84A-SPD-LINKE-GR%C3%9CNE.pdf ): Randnummer 77 „Die im MietenWoG Bln festgelegten Verbote (§§ 3-5) stellen insofern gesetzliche Verbote i.S.v. § 134 BGB dar, die nach wohl allgemeiner Auffassung auch das Landesrecht statuieren kann (…). Rechtsfolge eines solchen Verstoßes ist bei der Verletzung von preisrechtlichen Vorgaben nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern nur der gesetzeswidrig überhöhten Preisabrede.“ (Begründung zur Beschlussempfehlung, S. 5). Randnummer 78 „Die Umformulierung des § 3 Abs. 1 Satz 1 („ist eine Miete verboten“) dient der Klarstellung des (…) Charakters der Vorschrift als Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB.“ (Begründung zur Beschlussempfehlung, S. 6). Randnummer 79 Somit streiten sowohl der klare Wortlaut der Vorschrift („Verbot“) als auch der im Wege der historischen Auslegung zu beachtende Wille des Landesgesetzgebers („Nichtigkeit der überhöhten Preisabrede“) und der Regelungszweck der Norm dafür, von einem Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB auszugehen (so auch Papier, Landeskompetenz zur Einführung eines sogenannten Mietendeckels? – Rechtsgutachtliche Stellungnahme, September 2019, S. 6/7 – abrufbar unter https://www.morgenpost.de/politik/article227007553/Mietendeckel-verfassungswidrig-Das-Gutachten-im-Wortlaut.html Herrlein/Tuschl, Das Ringen um die Mietpreisbegrenzung in Bund und Ländern, NZM 2020, 217
es sich um ein gegen jedermann, also auch die Mieterseite gerichtetes Verbot handelt. Dies wird damit begründet,
der Zweck des Art. 1 § 3 MietenWoG die Kontrolle des gesamten preisfreien Wohnungsmietmarktes sei und sich der (Verbots-)Wortlaut der Norm auch nicht gegen einzelne Adressaten richte, sondern gegen einen nicht näher bestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis (Herrlein/Tuschl, aaO, S. 224). Randnummer 81 Auch wenn man die Auffassung vertritt, das Verbot des Art. 1 § 3 MietenWoG sei im Lichte des Art. 1 § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln nur gegen die Vermieterseite gerichtet, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar soll in derartigen Fällen einseitiger Verbote der privatrechtliche Vertrag in der Regel wirksam bleiben (vgl. BGH, NJW 1986, 1104). Dies soll jedoch wiederum dann nicht gelten, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 17.06.2004 – III ZR 271/03 – NJW-RR 2004, 1545
Mieterhöhungen im Rahmen von § 558 BGB durch die Zivilgerichte weiterhin als wirksam angesehen werden würden. Genau das entspricht aber nicht der Intention des Landesgesetzgebers, wie die Gesetzesbegründung (vgl. oben) zeigt. Randnummer 82 (b) In Ermangelung anderslautender Vorgaben des Art. 1 MietenWoG Bln, auf das es zur Klassifikation als Verbotsgesetz allein ankommt, ergibt sich aus dem Landesgesetz auch „nichts anderes“ im Sinne von § 134 BGB, so
ein von Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln sanktioniertes, auf Mieterhöhung gerichtetes rechtsgeschäftliches Verhalten im zivilrechtlichen Bereich nach § 134 BGB als nichtig anzusehen wäre. Randnummer 83 (
das MietenWoG Bln unabhängig von seiner Rechtsnatur als privates oder öffentliches Mietpreisrecht nicht gestaltend und abändernd in die Mieterhöhungsvorschriften des BGB eingreift. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln als Rechtskonstrukt anzusehen wäre,
die als zivilrechtlichen Vertrag ausgestalteten Mieterhöhungstatbestände unberührt lässt (vgl. oben Ziffer 2.a
ein nach dem BGB als zulässig geregeltes Verhalten einer oder beider Mietvertragsparteien über § 134 BGB als nichtig einzustufen ist (vgl. oben Ziffer 2.a
sie die Kosten zu tragen hat, dies aber der Entspannung des Mietmarkts dient, dürfte in der Praxis schwer zu leisten sein. Gleichzeitig dürfte es dem insoweit im Zustimmungsrechtsstreit obsiegenden Vermieter kaum in rechtsstaatlich überzeugender Art und Weise zu vermitteln sein,
er einen vollstreckungsfähigen Titel eines deutschen Gerichts erhält, der für ihn tatsächlich für die Dauer von zunächst 5 Jahren (gerechnet ab dem 23.02.2020) wertlos ist, und der darüber hinaus gemäß § 894 ZPO einen durch Leistungsklage durchzusetzenden Anspruch suggeriert, mit der der Vermieter aber unterliegen würde (vgl. auch Tietzsch, aaO, WuM 2020, 121
WoG Bln gegen Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und damit gegen Verfassungsrecht verstößt. Dabei verkennt das Gericht nicht,
die Gestaltungsfreiheit des demokratisch legitimierten Gesetzgebers grundsätzlich zu respektieren ist. Der Landesgesetzgeber hatte für die in Art. 1 § 3 MietenWoG Bln getroffenen Regelungen jedoch nicht die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Diese lag im Ergebnis beim Bund. Randnummer 97 1. Das Gericht ist davon überzeugt,
der Regelungsgegenstand der vorgenannten Landesnormen im Ergebnis der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 Abs. 1 GG unterfällt. Im Einzelnen: Randnummer 98
der Regelungsgegenstand des Art. 1 § 3 MietenWoG Bln einem für die konkurrierende Kompetenz in Art. 74 GG vorgesehenen Katalogtatbestand unterfällt. In Betracht kommen hier Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Bürgerliches Recht) und Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Beide Fallgruppen wurden in der Vergangenheit für Regelungen des Bundes auf dem Gebiet des sozialen Mietrechts bzw. des Mietpreisrechts herangezogen. Nach Auffassung des Gerichts dürfte im vorliegenden Fall im Ergebnis der Fallgruppe „Bürgerliches Recht“, also Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der Vorzug zu geben sein: Randnummer 103
die Regulierung von Mieten in der Vergangenheit auch auf die Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützt war, und spricht dafür, hierin zumindest grundsätzlich eine Kompetenzgrundlage des Bundes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung für den Regelungsinhalt des Art. 1 § 3 MietenWoG zu sehen. Randnummer 105 Soweit gegen ein derart weites Verständnis des Begriffs „Recht der Wirtschaft“ in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eingewandt wird, dadurch könnte der Grundsatz der Länderkompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG ausgehöhlt werden (so sinngemäß z.B. Mayer/Artz, Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Aspekte eines „Mietendeckels“ für das Land Berlin, 16.03.2019, S. 16 – abrufbar unter https://www.spdfraktion-berlin.de/system/files/mayer_artz_gutachten_mietendeckel_fuer_spd-fraktion.pdf ), ist dies sicherlich nicht völlig abseitig. In der Vergangenheit wurde diesem Aspekt jedoch im Rahmen einer effektiven Abgrenzung zu den nach Art. 70 Abs. 1 GG im Übrigen bestehenden Länderkompetenzen begegnet. Im vorliegenden Fall ist dies bedeutsam für die Abgrenzung des sozialen Mietrechts bzw. Mietpreisrechts zum allgemeinen Ordnungsrecht und zur Daseinsfürsorge der Länder. Es überzeugt dabei, die Normen, die der Aufrechterhaltung der (Preis-)Ordnung in ganz bestimmten Sachbereichen dienen, jeweils der Kompetenz für den Sachbereich selbst zuzuordnen, zu dem sie im notwendigen Zusammenhang stehen. Dadurch wird gewährleistet,
der Gesetzgeber für gesamte Regelung als sachliche Einheit zuständig bleibt. Ländersache bleiben dann diejenigen Regelungen, deren alleiniger Zweck die allgemeine Ordnung und Daseinsfürsorge ist (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, aaO, Rn. 151; BVerfG NJW 1959, 29 – zitiert nach beck-online). Randnummer 106
der Bundesgesetzgeber diese formell betrachtet im BGB verortet hat. Für die Frage der Kompetenz mit Blick auf den Gegenstand des Art. 1 § 3 MietenWoG ist vielmehr entscheidend, ob dieser eine Angelegenheit des Bürgerlichen Rechts ist oder mit diesem in untrennbarem Zusammenhang steht (dafür neben vielen: Papier, Landeskompetenz zur Einführung eines sogenannten Mietendeckels? – Rechtsgutachtliche Stellungnahme, September 2019, S. 6/7 – abrufbar unter https://www.morgenpost.de/politik/article227007553/Mietendeckel-verfassungswidrig-Das-Gutachten-im-Wortlaut.html Herrlein/Tuschl, Das Ringen um die Mietpreisbegrenzung in Bund und Ländern, NZM 2020, 217
das Bürgerliche Recht an vielen Stellen von öffentlich-rechtlichen Normen durchwirkt und beschränkt ist, die, wenn nicht direkt, so doch indirekt über das Einfallstor des § 134 BGB im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung Bedeutung erlangen. Nach Auffassung des Gerichts ist es aber – auch mit Blick auf Art. 125a GG und die darin enthaltenen Fallunterscheidungen – ebenso problematisch, mit Kingreen (aaO) den Versuch der Einordnung des Regelungsgegenstands von Art. 1 § 3 MietenWoG Bln in die Systematik der Art. 70ff. GG mit Verweis auf das „Nebeneinander von Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern“ zu umgehen. Randnummer 109 Für die Frage, ob Regelungen des sozialen Mietrechts bzw. des Mietpreisrechts, wie sie Art. 1 § 3 MietenWoG Bln vorsehen würde, von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erfasst sind oder nicht, ist letztlich maßgeblich,
das seit 1949 geltende Grundgesetz und die darin normierten und fortgeschriebenen Gedanken der Verfassungsgeber seit langem angewendet und dadurch mitgestaltet werden. Bei der Bestimmung des Umfangs der einzelnen Materien des Art. 74 GG ist der historische Zusammenhang in der deutschen Gesetzgebung insbesondere seit Inkrafttreten des Grundgesetzes zu beachten; dem Merkmal des „Traditionellen“ oder „Herkömmlichen“ kommt dabei wesentliche Bedeutung zu (BVerfGE 7, 29 [44]; 28, 21 [32]). Entstehungsgeschichte und Staatspraxis gewinnen deshalb für die Auslegung besonderes Gewicht (BVerfG Beschl. v. 9.5.1972 – 1 BvR 308/64, BeckRS 1972, 104407, beck-online). Dies gilt umso mehr, als die Regelungsgeschichte des jeweiligen Normbestandes für die Auslegung der Art. 70ff. GG an Bedeutung gewinnt, wenn die durch den Verfassungsgeber vorgefundene Rechtsmaterie – wie auch im vorliegenden Fall – bereits einfachgesetzlich geregelt war und kein konkret abgrenzbarer Lebenssachverhalt in Art. 74 GG benannt werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2015 – 1 BvR 931/12 – juris Tz. 29). Randnummer 110 Davon ausgehend ergibt eine Analyse der Historie der Gesetzgebung im Bereich des Mietrechts, des sozialen Mietrechts und des Mietpreisrechts ergibt insbesondere in den vergangenen 45 Jahren,
der Bundesgesetzgeber zusammen mit dem Bundesrat als Ländervertretung im Gesetzgebungsverfahren eindeutig davon ausging,
sämtliche vorgenannten Materien jedenfalls auch, zuletzt ausschließlich unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG einzuordnen sind: Randnummer 111 Das soziale Mietrecht bzw. Mietpreisrecht war bereits vor der Inkorporierung in das BGB im Jahr 2001 durch ein Bundesgesetz, das Miethöhegesetz (MHG) vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603), geregelt. Dieses enthielt insbesondere in § 2 genaue Vorgaben dazu, in welchem zeitlichen Rahmen und bis zu welcher Höhe Mieterhöhungen durch den Vermieter zulässig sind („Kappungsgrenze“). In seiner Geschichte wurden diese Vorgaben durch den Bundesgesetzgeber immer wieder angepasst und tendenziell zugunsten des Mieterschutzes verschärft. In seiner letzten Fassung sah § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b MHG ausdrücklich bereits eine Mietzinsobergrenze von 9,60 DM/qm für bestimmte Konstellationen vor. Das Miethöhegesetz wurde zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes zur Einführung des Euro vom 09.06.1998 geändert. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/9347, S. 26) ging der Bundesgesetzgeber insoweit noch undifferenziert von zwei Kompetenzgrundlagen aus. Dort heißt es: Randnummer 112 „Die Kompetenz des Bundes für die Anpassung des Miethöhegesetzes durch Artikel 10 ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 und 18 GG (Bürgerliches Recht und Wohnungswesen).“ Randnummer 113 Durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149) wurden die Vorschriften des Miethöhegesetzes und damit auch die „Kappungsgrenze“ für Mieterhöhungen in das BGB (§§ 558ff. BGB) inkorporiert. Der Bundesrat als Vertretung der Länder im Gesetzgebungsverfahren war an der Entstehung des Gesetzes beteiligt. In dieser entscheidenden Phase wurde jedoch auch vom Bundesrat nicht in Frage gestellt,
die bisherigen Vorschriften des Miethöhegesetzes – anders als andere mietbezogene öffentlich-rechtliche Vorschriften – in das BGB inkorporiert werden sollten. Vielmehr wurden sie darüber hinaus ausdrücklich als „privates Wohnraummietrecht“ angesehen, obwohl sie, wie aufgezeigt, seinerzeit bereits mietpreisregulierende Instrumentarien enthielten. In der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4553, S. 35) heißt es: Randnummer 114 „ Der Entwurf fasst das private Wohnraummietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammen. Dies betrifft in erster Linie die Vorschriften über die Erhöhung der Miete bei nicht preisgebundenen Wohnungen aus dem Miethöhegesetz, aber auch das so genannte Sozialklauselgesetz. Die in diesen Gesetzen enthaltenen Vorschriften sind in das BGB eingearbeitet worden. Das öffentliche Wohnungsrecht (Zweites Wohnungsbaugesetz, Wohnungsbindungsgesetz, Neubaumietenverordnung, Zweite Berechnungsverordnung) wurde dagegen nicht einbezogen, ebenso wenig die privatrechtlichen Ergänzungsvorschriften für den öffentlich geförderten Wohnungsbau, da sie nicht in das System des privaten Mietrechts passen und das BGB auch unnötig mit zahlreichen komplizierten Vorschriften überfrachten würden, die nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil des Wohnungsbestandes gelten und stark an den differenzierten Anforderungen der verschiedenen Arten der Wohnungsbauförderung ausgerichtet sind.“ Randnummer 115 Ferner ging der Bundesgesetzgeber ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4553, S. 39) nunmehr nur noch von einer Kompetenzgrundlage aus: Randnummer 116 „Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die in Artikel 1 vorgesehenen Regelungen aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Bürgerliches Recht).“ Randnummer 117 Diese kompetenzrechtliche Sichtweise haben Bundestag und Bundesrat ganz offensichtlich auch nach der Föderalismusreform 2006 beibehalten: Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.2013, in Kraft getreten am 01.05.2013, wurde § 558 BGB Abs. 2 BGB geändert. Erstmals wurde darin neben der allgemein gültigen „Kappungsgrenze“ von 20% der bisherigen Miete die Möglichkeit vorgesehen, für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt eine niedrigere Kappungsgrenze von 15% vorzusehen, um den regionalen Besonderheiten des Mietmarkts Rechnung zu tragen. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/10485) noch nicht enthaltene Ermächtigungsnorm für die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Gebieten die niedrigere Kappungsgrenze gelten soll, wurde nach Anregung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/11894) in den Gesetzentwurf übernommen. Der Bundesrat hat nach eingehender Beratung des Entwurfs in seiner 906. Plenarsitzung beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Er hat die im Entwurf angegebene Kompetenzgrundlage des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) wiederum nicht in Frage gestellt. Im Gesetzentwurf findet sich: Randnummer 118 „Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren).“ Randnummer 119 e) Das Gericht geht nach alledem davon aus,
die Regelungen des sozialen Mietrechts bzw. Mietpreisrechts in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 GG fallen. Innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz sprechen die besseren Argumente dafür, von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG anstelle von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auszugehen. Dies gebietet die dargestellte „Tradition und Staatspraxis“ der vergangenen 45 Jahre. Randnummer 120 f) Daran vermag der Umstand nichts zu ändern,
der Verfassungsgeber im Zuge der Föderalismusreform 2006 den noch in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG aF enthaltenen Bereich des „Wohnungswesens“ nicht mehr in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 nF GG aufgenommen und diesen somit gemäß Art. 70 Abs. 1 GG dem Landesgesetzgeber zugewiesen hat (a.A., jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Gesetzgebungshistorie im sozialen Mietrecht bzw. Mietpreisrecht: LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 - 66 S 95/20 - beck-online Rn. 15 ; AG Mitte, Urteil vom 06.05.2020 – 123 C 5146/19 – juris Tz. 26 ). Zum einen bestehen nach der bereits aufgezeigten, bei der Auslegung von Art. 74 GG besonders zu beachtenden „herkömmlichen“ Sichtweise schon erhebliche Zweifel daran,
der Verfassungsgeber im Zuge der Föderalismusreform die im BGB inkorporierten Regelungen des sozialen Mietrechts und Mietpreisrechts (§§ 557ff. BGB) überhaupt dem Bereich des „Wohnungswesens“ zuordnen wollte (so auch Mayer/Artz, aaO, S. 15; Herrlein/Tuschl, aaO, S. 227; Papier, aaO, S. 13 a.A. Kingreen, aaO, S. 9ff.; Weber, aaO, S. 390). Zum anderen hat der Verfassungsgeber das, was er unter „Wohnungswesen“ verstand, in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 07.03.2006 (BT-Drs. 16/813, S. 13) positiv aufgezählt. Die hier in Rede stehenden Komponenten des sozialen Mietrechts bzw. Mietpreisrechts sind in dieser Aufzählung jedoch weder enthalten noch mit den in der Aufzählung genannten Gegenständen auch nur annähernd vergleichbar. Randnummer 121 g) Die hier vertretene Sichtweise steht insgesamt im Einklang mit der hergebrachten Unterscheidung in das (privatrechtlich ausgestaltete) Recht der nicht preisgebundenen Wohnraummiete und das (öffentlich-rechtlich ausgestaltete) Recht des preisgebundenen Wohnraums, die in Deutschland Tradition hat. Die einzelnen Regelungen des sozialen Mietrechts bzw. Mietpreisrechts gestalten den Bereich des nicht preisgebundenen Wohnraummietrechts näher aus. Sie sorgen dafür,
die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 GG sich bei der Vereinbarung der Mietzinshöhe niederschlägt.
dies rechtstechnisch in Form einer gesetzlichen Beschränkung der Privatautonomie erfolgt, bedeutet nicht automatisch,
es sich dabei um eine versteckte subordinative Anordnung des Staates und damit um „öffentliches Mietrecht“ handelt. Eine derartige Auftrennung der im BGB verorteten Normen des Mietrechts in solche des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts erscheint gekünstelt und mit der Kompetenzhistorie des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht vereinbar. Bei der um Art. 1 § 3 MietenWoG Bln geführten öffentlichen Diskussion über die Gesetzgebungskompetenz mutet sie deshalb letztlich rein zweckorientiert an. Randnummer 122 Selbst wenn man die Auffassung verträte, die Regelungen des sozialen Mietrechts bzw. Mietpreisrechts im BGB seien ihrer Natur nach dem „Öffentlichen Mietrecht“ zuzuordnen und unterfielen daher nicht der konkurrierenden Gesetzgebung, sondern der Länderkompetenz gemäß Art. 70 Abs. 1 GG, ergäbe sich kompetenzrechtlich letztlich nichts anderes. Art. 1 § 3 MietenWoG wäre dann zwar formell unter Beachtung von Art. 70ff. GG erlassen worden. Es läge dann aber ein materieller Verstoß gegen Art. 70ff. GG vor. Soweit zu einem einheitlichen Sachverhalt sowohl eine Landes- als auch eine Bundeskompetenz bestehen, dürfen konzeptionelle Entscheidungen des einen Gesetzgebers nicht durch auf Spezialzuständigkeiten des anderen Gesetzgebers gründende Einzelentscheidungen verfälscht oder verändert werden (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1977 – 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 – dort Ziffer VII.2 – beck-online; Papier, aaO, S. 9f.; Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, aaO, S. 4). Genau dazu würde Art. 1 § 3 MietenWoG Bln aber führen (vgl. dazu Ziffer 2. unten). Randnummer 123 h) Somit ist von einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auszugehen mit der Folge,
sich Kompetenzkonflikte ausschließlich nach Art. 72 Abs. 1 GG regeln. Allein entscheidend für die Frage der Sperrwirkung ist somit, ob der Bund abschließend von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Auf die Frage der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung nach Art. 72 Abs. 2 GG kommt es nicht an (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 89.EL, Art. 72 Rn. 51). Der gegenläufige Ansatz von Mayer/Artz (aaO S. 29), wonach auch im Fall von Art. 72 Abs. 1 GG die Voraussetzungen nach Abs. 2 sinngemäß gegeben sein müssen, dürfte im Wortlaut des Grundgesetzes keine Stütze finden. Randnummer 124 Unabhängig davon kommt es auf Art. 125a GG nicht mehr an. Randnummer 125 2. Der Berliner Landesgesetzgeber hatte im Rahmen der hier einschlägigen konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 Abs. 1 GG keine Befugnis, Art. 1 § Abs. 1 Sätze 1 bis 3, sowie Abs. 3 MietenWoG Bln zu erlassen, weil der Bundesgesetzgeber von seiner in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG normierten Kompetenz bereits in §§ 556d ff., 557ff. 559f. BGB abschließend Gebrauch gemacht hat. Randnummer 126
die Mieten „in prosperierenden Städten […] bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen derzeit stark an[steigen] und […] teilweise in erheblichem Maß über der ortsüblichen Vergleichsmiete [liegen]. Diese Entwicklung auf angespannten Wohnungsmärkten [habe] vielfältige Ursachen. Sie führ[e] dazu,
vor allem einkommensschwächere Haushalte, aber inzwischen auch Durchschnittsverdiener zunehmend größere Schwierigkeiten haben, in den betroffenen Gebieten eine für sie noch bezahlbare Wohnung zu finden. Erhebliche Teile der angestammten Wohnbevölkerung würden aus ihren Wohnquartieren verdrängt. (BT-Drs. 18/3121 vom 10.11.2014, S. 1).“ Mit den §§ 556d ff. BGB hat der Bundesgesetzgeber für solche Wiedervermietungen, die vor Vermietung nicht umfänglich modernisiert worden sind, eine Preisgrenze von 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete angeordnet. Auch hier sollen die Landesregierungen gemäß § 556d Abs. 2 BGB durch Verordnungsermächtigung zur Festlegung berufen sein, in welchen Gemeindegebieten ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Randnummer 130 Diese materiellrechtlichen Regelungen zur sozialpolitischen Regulierung der regionalen Wohnraummiete werden ergänzt durch ein System formalrechtlicher Auskunfts- und Ankündigungspflichten des Vermieters (§ 556g Abs. 1a, 3 BGB; § 558 a BGB), die dem Mieter die Wahrnehmung seiner Rechte ermöglichen. Randnummer 131 Um einen Anreiz für Vermieter zu schaffen, das vermietete Wohnungseigentum regelmäßig zu modernisieren, treten mit § 556e Abs. 2, 559 BGB besondere Vorschriften für die (Wieder-)Vermietung von nach § 555b BGB modernisierten Wohnungen hinzu. Randnummer 132 Diese bundesgesetzlichen Regelungen sind Bestandteil einer ganzheitlichen Strategie des Bundesgesetzgebers, die neben einer weiteren Säule steht: Der Förderung des Neubaus von Wohnungen (vgl. zuletzt: Begründung zum Gesetzentwurf zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (BT-Drs. 19/15824 vom 11.12.2019, S. 10 u.). Randnummer 133
es sich nicht um den Erlass isolierter Normen handelt, die für sich allein stehen, sondern um ein geschlossenes System, das aufeinander abgestimmt ist und in jeder Phase sowohl die Grundrechtspositionen des Mieters als auch des Vermieters sorgfältig gegeneinander abwägt. Es handelt sich um ein Gesamtkonzept, dessen Kern empfindlich gestört werden würde, wenn man ein Instrument abändert, entfernt oder durch ein anderes ersetzt. Dies schließt abändernde oder gar gegenläufige Maßnahmen auf Länderebene aus. Dies gilt umso mehr, als die Regelungen des BGB Instrumente eines größeren Systems sein sollen, in welchem der Wohnungsneubau eine weitere Säule darstellt. Dies berücksichtigend hat sich der Bundesgesetzgeber zuletzt ganz ausdrücklich gegen weitergehende Eingriffe in die Mietpreisgestaltung – und damit auch gegen Art. 1 § 3 MietenWoG Bln – positioniert: Randnummer 137 Weitere beziehungsweise stärker regulierende Eingriffe in die Preisbildung könnten aber negative Folgen auf den Wohnungsmarkt haben. Vor diesem Hintergrund sollen weitere Änderungen an den Regelungen der Mietpreisbremse nur behutsam und mit der nötigen Vorsicht vorgenommen werden (BT-Drs. 19/15824 vom 11.12.2019, S. 11). Randnummer 138 Dies belegt,
der Bundesgesetzgeber Eingriffe in die Preisbildung (als Gegenpol zum Anreiz des Neubaus von Wohnungen) abschließend selbst steuern will, um das austarierte Gesamtkonzept nicht zu gefährden. Es ist somit davon auszugehen,
der bundesgesetzgeberische Wille, eine abschließende Regelung im BGB zu schaffen, sich auch erkennbar manifestiert hat. Die vom BVerfG (Beschluss vom 14.01.2015 – 1 BvR 931/12 – juris Tz. 43) insoweit geforderte hinreichende Erkennbarkeit des Willens ist somit zu bejahen. Der hierzu gegenläufigen Auffassung, der Bundesgesetzgeber habe mit den §§ 556d ff. BGB und §§ 558ff. BGB lediglich eines von mehreren denkbaren Instrumenten zur Steuerung des sozialen Mietpreisrechts anbieten wollen, das aber keinerlei Anspruch auf „alleinige Existenz“ erhebe (so beispielsweise LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 - 66 S 95/20 - beck-online Rn. 25 ff.), vermag sich das Gericht vor diesem Hintergrund nicht anzuschließen. Randnummer 139 e) Auch die Gesetzgebungshistorie zeigt,
der Bundesgesetzgeber sein Instrumentarium zur Erreichung dieses Ziels um einzelne Komponenten erweitert hat, die jedoch zusammenwirken und aufeinander abgestimmt sind. Die Begründung zu den jeweiligen Gesetzesnovellen beschreibt dabei genau,
der Bundesgesetzgeber im Zuge jeder Novelle die bisherigen Regelungsinstrumente in ihrer Wirkung einzeln evaluiert (beispielhaft: Datenanalyse in BT-Drs. 18/3121, S. 11ff. bzw. VT-Drs. 19/15824, S. 9ff.) und diese dann bedarfsgerecht angepasst hat: Randnummer 140 Die Kappungsgrenze, mit der Mieterhöhungen jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren auf einen bestimmten Prozentsatz beschränkt werden, um ein zu starkes Ansteigen der Mieten im Vergleichsmietenverfahren zu verhindern, ist gerade in dem für einkommensschwächere Mieter relevanten Segment des Wohnungsmarktes von besonderer Bedeutung. Insbesondere bei ehemaligen Sozialwohnungen kann die derzeitige dreißigprozentige Kappungsgrenze für die betroffenen Mieter zu Härten führen (BT-Drs. 14/4553 vom 09.11.2000 – S. 36). Randnummer 141 Die Kappungsgrenze dient dazu, einen zu raschen Anstieg solcher Mieten, die bislang erheblich unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen, zum Schutz der betroffenen Mieter zu vermeiden. Mieterhöhungen im Rahmen der derzeitigen Kappungsgrenze von dreißig Prozent können, insbesondere bei Haushalten mit niedrigem Einkommen, die häufig in preiswerten Wohnungen wohnen, zu Härten führen. Um diese Härten abzumildern, wird die Kappungsgrenze auf zwanzig Prozent abgesenkt. Sie ist insoweit Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Artikel 14 Abs. 2 GG. (BT-Drs. 14/4553 vom 09.11.2000 – S. 54). Randnummer 142
der Bundesgesetzgeber mit § 556d ff. BGB sowie § 558 BGB anstelle einer abschließenden Regelung nur einen Teil der Materie geregelt und das Übrige dem nach § 556d Abs. 2, § 558 Abs. 3 BGB ermächtigten Landesverordnungsgeber überlassen habe, überzeugt das nicht. Die vorgenannten Ermächtigungen überlassen den Ländern keinen eigenen Gestaltungsspielraum, insbesondere nicht „die nähere Ausgestaltung“ des Mietpreiskonzepts. In derartigen Fällen der „Delegation“ verbleibt es bei dem anzunehmenden abschließenden Gebrauch der Kompetenz durch den Bund (Degenhardt in Sachs, GG-Kommentar, 8.A. 2018, Art. 72 Rb. 26; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 89.EL, Art. 72 Rn. 98). Der Verweis (Kingreen, aaO, S. 17; Mayer/Artz, aaO, S. 34) auf BVerfG, NJW 1965, 1371 geht insoweit fehl. Dem dortigen Fall lag eine strafrechtliche Regelung zugrunde, die ohne Ausgestaltung durch Landesverordnung überhaupt keine Rechtsfolge hätte entfalten können. Im Fall der Delegationen der §§ 556d Abs. 2, 558 Abs. 3 BGB tritt jedoch auch ohne Landesverordnung eine Rechtsfolge ein. Randnummer 149 Ebensowenig überzeugt das weitere Argument gegen eine abschließende Regelung, des Bundes, Art. 1 § 3 MietenWoG Bln und §§ 556d ff., §§ 557 f. BGB verfolgten eine ganz unterschiedliche Zielsetzung. Hierauf kommt es bereits nicht an, da der Verfassungsgeber die Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz nicht an Zielen, sondern an Sachmaterien orientiert getroffen hat. Der abschließende Charakter der BGB-Regelungen zum Mietpreisrecht ist somit materien- und nicht zielbezogen zu bestimmen (BVerfGE 102, 99
ein „Mietenmoratorium“ (Art. 1 § 3 MietenWoG Bln) die BGB-Regelungen zur Wiedervermietung und Mieterhöhung im Bestand zumindest für eine gewisse Zeit übersteuert. Ein schlagendes Argument für die dortige Auffassung, das MietenWoG Bln „suspendiere die BGB-Regelungen nicht“ (Fischer-Lescano/Gutmann/Schmid, aaO, S. 18), liegt sicherlich nicht in der Beobachtung,
es für § 558 BGB weiterhin „Fälle geben kann“, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch die Investitionsbank Berlin nach Art. 1 § 8 MietenWoG Bln erteilt wurde. Der Suspensiveffekt in Bezug auf die BGB-Mietpreisregelungen entfällt nicht allein dadurch,
Einzelfälle weiterhin in deren Anwendungsbereich fallen, wenn gleichzeitig die meisten Fälle einer nach § 558 BGB zulässigen Mieterhöhung schon wegen Art. 1 § 3 MietenWoG nicht mehr zulässig wären. Ebensowenig überzeugt der Ansatz,
das MietenWoG Bln die nach dem BGB zu beurteilenden Vertragsverhältnisse nicht berühre oder verändere, sondern vielmehr „intakt lasse“ (Fischer-Lescano/Gutmann/Schmid, aaO, S, 17). Er negiert die Tatsache,
das „Intaktsein“ eines Mietvertrags als Rechtsfrage gar nicht in §§ 556d ff. BGB oder § 558 BGB geregelt ist, sondern in § 535 BGB sowie im Allgemeinen Teil des BGB. In §§ 556d ff., 558 BGB ist vielmehr nur die Frage geregelt, ob und inwieweit die vertraglichen Mietpreisregelungen rechtmäßig oder rechtswidrig sind. Die nach dem BGB vorgesehenen vertraglichen Möglichkeiten der Parteien eines Mietvertrags in Bezug auf die Preisgestaltung werden selbstverständlich für fast alle Fälle durch das MietenWoG Bln „berührt“ und darüber hinaus für die Geltungsdauer des Landesgesetzes faktisch entzogen. Ein stärkerer Eingriff eines Landesgesetzgebers in bundesrechtliche Regelungen ist schlechterdings nicht vorstellbar. Dies zeigen die durch das BGB und Art. 1 § 3 MietenWoG Bln im Einzelnen verursachten Rechtsfolgen. Nicht nachvollziehbar erscheint schließlich der Ansatz, das MietenWoG Bln bewege sich inhaltlich völlig im nach Art. 72 Abs. 1 GG zulässigen Korridor, weil das BGB mit § 134 BGB aus sich selbst heraus und damit mit bürgerlich-rechtlichen Mitteln sämtliche gesetzlichen Verbote inkorporiere ( LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 - 66 S 95/20 - beck-online Rn. 21 ). Diese Sichtweise dürfte zum einen ausblenden,
eben nicht jedes Verbotsgesetz innerhalb von § 134 BGB zur Nichtigkeit führt, sondern dies von der Auslegung des Verbotszwecks abhängt. Zum anderen wären bundesgesetzliche Regelungen des bürgerlichen Rechts nach 74 Nr. 1 GG mit dieser Logik praktisch niemals „abschließend“, weil dann jedes landesgesetzliche Verbot automatisch über § 134 BGB „unmittelbarer Teil des Bürgerlichen Rechts“ werden würde. Schließlich vermag das Gericht auch nicht der Sichtweise zu folgen, die bundesrechtlichen Regelungen seien mit Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln kompatibel, weil sie in dieselbe Richtung gingen und sich leicht durch Einhaltung der strengeren Vorschrift einhalten ließen (vgl. Tietzsch, aaO, S. 125). Diese Sichtweise dürfte unausgewogen sein. Sie stellt allein auf die Mietersicht ab und negiert,
die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 556d ff., 558 ff. BGB nicht nur die Rechtsposition der Mieter, sondern auch diejenige der Vermieter regeln. Schließlich sind die bundesrechtlichen Vorschriften nicht nur als ein an die Vermieter gerichteter „Verbotskatalog“ zu werten, sondern sie beinhalten auch die kehrseitige Aussage, was Vermieter dürfen. Bei dieser Sichtweise dürfte das MietenWoG Bln nicht mehr als „Instrument, das in dieselbe Richtung geht“ gesehen werden. Randnummer 150 h) Zusammenfassend zeigt sich der Konflikt zwischen Bundes- und Landesrecht anschaulich an folgendem Vergleich zwischen den Rechtsergebnissen für Berlin, die allein von den Regelungen des BGB getragen sind, und denjenigen, die bei zusätzlicher Anwendung des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln erzielt werden: Randnummer 151 Im Fall einer Mieterhöhung bei Wiedervermietung einer nicht neuen oder umfassend modernisierten Wohnung nach §§ 556d ff. BGB wäre die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines Mietzinses auch nach dem 23.02.2020 zulässig, der 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete, oder sofern die Vormiete diesen Betrag übersteigt, in Höhe der Vormiete liegt. Bei zusätzlicher Anwendung des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln wäre die Vereinbarung einer Miete, die über der am 18.06.2019 geltenden Vormiete liegt, verboten, selbst wenn diese die nach § 556d Abs. 1 BGB vorgesehene Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10% einhält. Randnummer 152 Mieterhöhungen im Bestand nach § 558 BGB, wie sie dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegen, wären in den aufgezeigten Grenzen des BGB bis zu einer Kappungsgrenze von 15% (§ 558 Abs. 3 BGB), bezogen auf einen 3-Jahres-Zeitraum, zulässig. Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln würde diese jedenfalls bis zu einer Grenze von derzeit 5,02 €/qm (Art. 1 § 3 Abs. 3 MietenWoG Bln) verbieten. Randnummer 153 Im Falle einer Modernisierung erlaubt § 559 Abs. 1 BGB derzeit einen Modernisierungsaufschlag in Höhe von 8% der anrechenbaren Modernisierungskosten. Nach § 7 MietenWoG Bln wäre dieser Aufschlag auf die Höhe von maximal 1,- € pro Quadratmeter begrenzt. Divergenzen ergeben sich auch zu der Frage, welche Maßnahmen das BGB als Modernisierung gemäß § 555b BGB anerkennt, und welche Maßnahmen nach Art. 1 § 7 Abs. 1 MietenWoG Bln dem Grunde nach zu einem Aufschlag berechtigen. V. Randnummer 154 Nach alledem hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein von der Frage der Verfassungsgemäßheit der Regelung des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG ab. Die Landesnorm verstößt nach Überzeugung des Gerichts gegen Normen des Grundgesetzes. Dabei verkennt das Gericht nicht,
der Landesgesetzgeber die beanstandete Norm im Sinne des sozialen Mietrechts erlassen hat. Die dabei verwendete Methodik, inhaltlich kompetenzkonform erlassenes Bundesrecht „nachzubessern“ und dabei maßgeblich abzuändern in der Überzeugung, dessen Inhalt sei nicht hinreichend sozial, steuernd und effizient, erweist sich jedoch als verfassungswidrig und greift dem seinerseits demokratisch legitimierten Bundesgesetzgeber vor. Eine verfassungskonforme Auslegung des Landesgesetzes dahingehend,
dieses isoliert neben dem Bundesrecht steht und in dessen Regelungsgehalt keinesfalls eingreift, ist nach Auffassung des Gerichts nicht darstellbar. Das Gericht sieht sich deshalb gehalten, die Landesnorm zur Überprüfung durch das allein hierzu befugte Bundesverfassungsgericht zu stellen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001433249
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.