in Verbindung mit § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
durch den Antragsgegner zugunsten der G.... Gegenstand des Vorkaufsrechts war ein von der Antragstellerin als Verkäuferin geschlossener Kaufvertrag über Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung belegen und mit mehreren Mietshäusern bebaut sind. Gleichzeitig wendet sie sich gegen die Herabsetzung des von der G... für den Erwerb der Grundstücke an die Antragstellerin zu zahlenden Betrages gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1
. Randnummer 2 Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 3 Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin hat das Landgericht Berlin den Bescheid des Bezirksamtes T... von Berlin vom 9. April 2015 aufgehoben. Randnummer 4 Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners mit folgenden Angriffen: Randnummer 5 Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei durch das Wohl der Allgemeinheit gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1
gerechtfertigt gewesen. Hierbei habe der Antragsgegner seine Würdigung, dass bei Verkauf der Grundstücke eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu befürchten sei, den den Verkehrswert deutlich überschreitenden Kaufpreis sowie die Weigerung der Erwerberin zur Abgabe einer Abwendungserklärung berücksichtigen dürfen. Randnummer 6 § 26 Nr. 4
stehe der Ausübung des Vorkaufrechts bei zutreffender Auslegung der Vorschrift im vorliegenden Falle nicht entgegen. Randnummer 7 Die G... habe sich gegenüber dem Antragsgegner hinreichend im Sinne von § 27 a Absatz 1 Satz Nr. 1
zu einer den Erhaltungszielen entsprechenden Verwendung der Grundstücke verpflichtet. Eine besondere Form dieser Verpflichtung schreibe das Gesetz nicht vor. Im Übrigen sei die G... als städtische Wohnungsbaugesellschaft und 100%iges Tochterunternehmen des Antragsgegners diesem ohnehin ausreichend verpflichtet. Die zuständige Bezirksstadträtin Dr. K... habe vom Vorstand der G... die mündliche Bestätigung erhalten, dass die Erhaltungsziele eingehalten würden. Dr. K... und die Vorständin der G... M... hätten bis zuletzt telefonisch in engem Kontakt gestanden und mündlich über sämtliche Punkte, die einer Einigung bedurften, auch Einigkeit erzielt. Randnummer 8 Bei der Bestimmung des Verkehrswertes im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 1
könne man nicht allein auf den erzielten Kaufpreis abstellen. Maßgeblich sei eine am Ertragswert orientierte Verkehrswertbestimmung, wie sie das Bezirksamt mit dem Gutachten vom 16. Februar 2015 vorgenommen habe. Eine deutliche Überschreitung des Verkehrswertes in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise könne auch nicht erst bei 25 % angenommen werden, sondern sei schon bei der vorliegend gegebenen signifikanten Überschreitung um 1,5 Mio Euro gegeben. Randnummer 9 Allein eine rechtswidrige Bestimmung des Kaufpreises gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1
könne nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides insgesamt führen. Wegen Teilbarkeit des Verwaltungsaktes hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Bescheid im Übrigen Bestand haben könne. Auch eine Aufrechterhaltung allein der Ausübung des Vorkaufsrechts hätte dem Willen des Antragsgegners entsprochen. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 11 das am 26.04.2017 verkündete und am 08.05.2017 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin – O 2/15 Baul – aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) abzuweisen. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 13 die Berufung gegen das am
in Verbindung mit § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
vorlagen. Randnummer 19 a) Gemäß § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten (u.a.) nur dann ausüben, wenn der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet. Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten ist das Einverständnis des Dritten und darüber hinaus dessen Verpflichtung zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 – OVG 10 B 9.18 –, Rn. 92, juris). Diese Willenserklärungen müssen vor Ausübung des Vorkaufsrechts und in Schriftform vorliegen. Randnummer 20 aa) Das Einverständnis des Dritten mit der Ausübung des Vorkaufsrechts wie auch die Verpflichtung des Dritten zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstückes müssen hierbei im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits vorliegen. Randnummer 21 Einverständnis und Verpflichtung des Dritten sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts zu seinen Gunsten. Sie müssen – als tatbestandliche Voraussetzungen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
, 132. EL Februar 2019, § 27a Rn. 30; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr,
, 14. Auflage 2019,
7) bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen und können nicht nachgeholt werden (Stock, a.a.O. Rn. 17; s.a. Grziwotz in: BeckOK
, 48. Ed. 1.2.2020, § 27a Rn. 7; Kronisch in: Brügelmann,
, 93. Lfg., Februar 2015, § 27a Rn. 11 und 24; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 94). Randnummer 22 Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
darf die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten erst dann ausüben, wenn sich der Dritte zu der mit der Ausübung bezweckten Verwendung des Grundstücks verpflichtet. Dies setzt denklogisch voraus, dass eine verbindliche Verpflichtung vorliegen muss, bevor die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen diese Auslegung. Denn ohne Kenntnis und Würdigung der Verpflichtungserklärung kann die Gemeinde nicht prüfen, ob die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckte Verwendung der Grundstücke tatsächlich und im vollen Umfang ihrer Anforderungen sichergestellt ist. Eine Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten und die damit verbundene Ermessensausübung kann sie ohne die Verpflichtungserklärung nicht treffen. Randnummer 23 bb) Das Einverständnis des Dritten mit der Ausübung des Vorkaufsrechts und die Verpflichtung des Dritten zur mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks bedürfen hierbei der Schriftform. Randnummer 24 Die Schriftform ergibt sich zwingend aus § 11 Absatz 3
, weil die Verpflichtung des Dritten gemäß § 27a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
durch eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Dritten begründet wird und es sich hierbei um einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11
handelt (hier: § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
– vgl. Kronisch a.a.O. Rn. 26). Randnummer 25
im Rahmen von Verhandlungen und letztlich durch eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Dritten zustande kommt und deshalb gemäß §11 Absatz 3
der Schriftform bedarf. Randnummer 26 Ein Dritter wird schlechthin nicht in der Lage sein, von sich aus eine geeignete Verpflichtungserklärung gemäß § 27a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
zu formulieren, die die von der Gemeinde mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckte Verwendung des Grundstücks konkret wiedergibt und allen Erfordernissen einer solchen Verpflichtung gerecht wird. Insoweit wird die Initiative für die Auswahl und Bereitschaft des Dritten, als Begünstigter der Ausübung des Vorkaufsrechts das Grundstück zu erwerben, sowie für die Ausgestaltung der Bedingungen der bezweckten Verwendung des Grundstücks – wie auch im vorliegenden Fall – stets von der Gemeinde ausgehen. Auch der Inhalt der Verpflichtung des Dritten wird – wie ebenfalls vorliegend geschehen – erst im Ergebnis von Verhandlungen zwischen Drittem und Gemeinde gestaltet und festgelegt werden. Randnummer 27 Eine insoweit erzielte Einigung über eine Verpflichtung des Dritten ist daher als Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Dritten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3
in Schriftform festzuhalten. Randnummer 28
durch den Vertrag sprechen auch Sinn und Zweck der Schriftform bei öffentlich-rechtlichen Verträgen (vgl. § 57 VwVfG) im Allgemeinen und städtebaulichen Verträgen (§ 11 Abs. 3
) im Besonderen. Randnummer 29 Die Schriftform dient mehreren Zwecken. Sie dient sowohl der Abschlussklarheit und soll sicherstellen, dass festgestellt werden kann, ob tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist (Bonk/Neumann/Siegel in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 57 Rn. 2). Sie dient gleichermaßen der Inhaltsklarheit und soll die einzelnen Rechte und Pflichten der Vertragspartner festhalten. Sie hat darüber hinaus Warnfunktion und dient so dem Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung. Sie hat schließlich Beweis- und Kontrollfunktion und dient der Beweissicherung, indem sie Abschluss und Inhalt des Vertrages nachprüfbar festhält (Bonk/Neumann/Siegel, a.a.O.). Randnummer 30 Die Verpflichtung eines Dritten zur mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks gemäß § 27 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
verfolgt ebenfalls diese Zwecke und bedarf daher gleichermaßen der Schriftform. Die Verpflichtung des Dritten soll sicherstellen, dass es auch tatsächlich zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks kommt. Die Gemeinde muss bei der Ausübung des Vorkaufsrechts verlässlich davon ausgehen können, dass der Dritte wirksam verpflichtet worden ist und seinen Verpflichtungen auch nachkommen wird. Darüber hinaus muss gesichert sein, dass die Gemeinde diese Verpflichtungen auch rechtssicher durchsetzen kann. Insoweit teilt der Senat die (allerdings im Rahmen der Überprüfung des Ermessens erfolgten) Überlegungen des Landgerichts (Seite 12 f. d. Urteils), eine mündliche Erklärung könne den Ansprüchen an die Eindeutigkeit und Durchsetzbarkeit einer solchen Verpflichtungserklärung nicht genügen. Nicht zuletzt verpflichtet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Gemeinde zur objektiven Dokumentation des bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs (Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 29 Rn. 29). Randnummer 31 Sowohl die Abschlussklarheit als auch Inhaltsklarheit müssen im Hinblick auf die Verpflichtung des Dritten gemäß § 27 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
– wie bei einem städtebaulichen Vertrag auch – gewährleistet sein. Die Warnfunktion dient dem Schutz des Dritten vor Übereilung. Die Beweis- und Kontrollfunktion ist ebenfalls unabdingbar, weil nur so die Grundlage einer Ausübung des Vorkaufsrechts überprüfbar ist und notfalls nachgewiesen und die erforderliche Transparenz sichergestellt werden kann. Randnummer 32
, 93. Lfg., Februar 2015, § 27a Rn. 25). So heißt es in der Gesetzesbegründung zum mit der Regelung des § 27a Absatz 1 Nr. 1
insoweit dem Wortlaut nach vergleichbaren § 3 Absatz 4
-MaßnG 1993, dass die Verwirklichung des mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zwecks auch im Falle der Ausübung zugunsten eines Dritten sicherzustellen ist und daher „der Begünstigte zur Verwirklichung der baulichen Vorhaben … vertraglich zu verpflichten“ ist (Gesetzesentwurf zum Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz, BT-Drs. 12/4047 S. 41). Da das auf den Änderungen des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 fußende
1998 die bisherigen Regelungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 4
-MaßnahmenG) inhaltlich unverändert in § 27 a
zusammenfasst (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 13/6392, S. 54; vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
, 137. EL Februar 2020, § 27 a Rn. 9) gelten diese Überlegungen auch für § 27 a Absatz 1 Nr. 1
gleichermaßen. Randnummer 33
im Rahmen von Vereinbarungen (Kronisch, a.a.O. Rn. 25). Randnummer 34
im Rahmen einer Vereinbarung übernommen wird (Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr,
, 14. Auflage 2019,
OK
, 48. Ed. 1.2.2020, § 27a Rn. 3.1 sowie Rn. 11; Michler/ Kröninger in: Kröninger/Aschke/Jeromin,
, § 27a Rn. 3). Sofern dies nicht der Fall ist, wird jedenfalls empfohlen, die Verpflichtung des Dritten zweckmäßigerweise im Einzelnen vertraglich niederzulegen und zu diesem Zweck einen städtebaulichen Vertrag zu schließen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
, 132. EL Februar 2019, § 27a Rn. 17 und 30 sowie Krautzberger, ebenda
, 136. EL Oktober 2019, § 11 Rn. 41; Paetow in: Berliner Kommentar
, 26. Lfg./Januar 2014, § 27a Rn. 6; Köster in: Schrödter,
, 9. Auflage 2019, § 27a Rn. 3; May in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar
/BauNVO, 3. Auflage 2018, § 27a
Rn. 9). Randnummer 35
seinem Wortlaut nach keine ausdrückliche Regelung über die Form der Verpflichtung des Dritten enthält. Randnummer 36 Die Norm regelt lediglich die (materiellen) Voraussetzungen für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes zugunsten eines Dritten und macht die Ausübung (u.a.) davon abhängig, dass sich der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks verpflichtet. Zum Erfordernis einer bestimmten Form dieser Verpflichtung schweigt das Gesetz in § 27 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
. Randnummer 37 b) Die G... hat keine diesen Anforderungen gerecht werdenden Erklärungen (Einverständnis und Verpflichtungserklärung) gemäß § 27 a Absatz 1
vor Ausübung des Vorkaufrechts durch den Antragsgegner abgegeben. Randnummer 38 aa) Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, dass die G... mit dem Antragsgegner schriftlich vereinbart habe, als Dritte in den von der Antragstellerin mit der Erwerberin geschlossenen Kaufvertrag vom 26. Januar 2015 einzutreten und die Grundstücke so zu verwenden, dass das Erhaltungsziel dauerhaft erreicht werde. Selbst eine schriftliche Erklärung der G... konnte der Antragsgegner weder vortragen noch vorlegen. Randnummer 39 Der Vortrag des Antragsgegners, die zuständige Bezirksstadträtin Dr. K... habe vom Vorstand der G... die mündliche Bestätigung erhalten, dass die Erhaltungsziele eingehalten würden, ist daher unerheblich. Gleiches gilt für die Behauptung des Antragsgegners, Dr. K...X und die Vorständin der G...X M...X hätten bis zuletzt telefonisch in engem Kontakt gestanden und mündlich über sämtliche Punkte, die einer Einigung bedurften, auch Einigkeit erzielt. Randnummer 40 Mangels Schriftform fehlt es schon aus diesem Grunde an einem wirksamen Einverständnis der G... mit der Ausübung des Vorkaufsrechts zu deren Gunsten sowie an einer wirksamen Verpflichtung der G...X zu einer mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks gemäß § 27 a Absatz 1
. Randnummer 41 bb) Unabhängig davon fehlt es aber bereits überhaupt an einer derartigen rechtzeitigen inhaltlichen Erklärung der G.... Es konnte nicht festgestellt werden, dass die G... ihr Einverständnis mit der Ausübung des Vorkaufsrechts sowie die Verpflichtung zur mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks rechtzeitig abgegeben hat. Randnummer 42
gesetzliche Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter sind. Randnummer 62 Das BlnWoUG (Gesetz zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine langfristig gesicherte Wohnraumversorgung) existierte zu dem hier relevanten Zeitpunkt April 2015 noch nicht. Es ist erst (als Art. 2 Berliner Wohnraumversorgungsgesetz) am
konnte hierdurch mithin nicht begründet werden. Am Fehlen der Einverständniserklärung könnte dies ohnehin nichts ändern. Randnummer 63 Dass die G... auch als städtische Gesellschaft und 100%ige Tochter des Antragsgegners nicht ohne weiteres angewiesen werden konnte, die erforderlichen Erklärungen eines Dritten gemäß § 29a Absatz 1
„auf Weisung“ des Antragsgegners abzugeben, belegt der tatsächliche Geschehensablauf. Der Antragsgegner hatte offensichtlich gerade keine ausreichenden Einflussmöglichkeiten, seine Bedingungen der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der G... (rechtzeitig) durchzusetzen. Die wirtschaftliche Verantwortung für die Entscheidungen der G... als juristischer Person trugen deren Aufsichtsrat und Vorstand, die ihre Kompetenzen auch eigenverantwortlich und autonom ausübten. Randnummer 64 c) Das Fehlen der Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der G... gemäß § 27 a
führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides insgesamt. Randnummer 65 Gemäß § 226 Absatz 2
hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben, wenn es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erachtet. Der Bescheid kann nicht teilweise mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass der Antragsgegner das Vorkaufsrecht zum Eigenerwerb ausübt. Randnummer 66 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht der angefochtene Bescheid nicht aus drei Regelungen, hier also Verwaltungsakten, die er in der Ausübung Vorkaufsrecht gemäß § 24
, der Bestimmung des Dritten gemäß § 27 a
und der Bestimmung des zu zahlenden Betrages gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1
und untereinander derart in einem Stufenverhältnis sieht, dass, sollte sich die Regelung einer Stufe als rechtswidrig erweisen, immer noch die anderen Stufen zum Tragen kommen würden. Insbesondere kann der Umstand, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der G...X gemäß § 27 a
rechtswidrig war, vorliegend nicht dazu führen, dass der Antragsgegner das Vorkaufsrecht zum Eigenerwerb ausübt. Randnummer 67 Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass auch im Baulandverfahren bei einer Teilbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts eine Teilaufhebung in Betracht kommt. Die Teilbarkeit eines Verwaltungsakts ist gegeben, wenn der in Frage stehende Teil nicht mit den übrigen Teilen des Verwaltungsakts in einem untrennbaren Zusammenhang steht, sondern die übrigen Teile auch als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt zu verändern (Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 136. EL Oktober 2019,
6). Randnummer 68 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners enthält der angefochtene Bescheid vom 9. April 2015 jedoch nicht drei eigenständige Regelungen sondern lediglich zwei. Die Ziffern 1) und 2) des Tenors treffen eine einheitliche Regelung allein zur Ausübung des Vorkaufsrechtes zugunsten der G.... Ziff. 3) des Tenors bestimmt demgegenüber den zu zahlenden Betrag gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1
, was in der Tat eine weitere selbständige Regelung im Rahmen des einheitlich erlassenen Verwaltungsaktes darstellen mag. Randnummer 69 Bereits in Ziff. 1) des Tenors wird ausschließlich das dem Antragsgegner zustehende Vorkaufsrecht (es gibt nur ein einziges, unteilbares Vorkaufsrecht) zugunsten eines Dritten ausgeübt. In Ziff. 2) des Tenors wird lediglich die Person, zu deren Gunsten das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, bezeichnet. Demnach ist es gerade nicht so, dass mit dem Tenor zu Ziff. 1) des Bescheides das Vorkaufsrecht der Gemeinde gemäß § 24 Abs. 1
überhaupt ausgeübt wird. Vielmehr wird bereits mit dem Tenor zu 1) ausdrücklich lediglich ein Vorkaufsrecht gemäß § 27a Abs. 1 Nr. 1
zugunsten eines Dritten ausgeübt. Der Wortlaut ist eindeutig und kann nicht anders verstanden oder ausgelegt werden. An keiner Stelle des Bescheides wird deutlich, dass der Antragsgegner das Vorkaufsrecht mit dem Ziel ausüben will, die Grundstücke selbst zu erwerben. Randnummer 70 Die Ausübung zugunsten des Dritten kann auch nicht hilfsweise in eine Ausübung zugunsten der Gemeinde umgedeutet werden (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 136. EL Oktober 2019,
23). Die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Eigenerwerb der Gemeinde ist auch nicht als Minus in einem Bescheid über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten enthalten. Randnummer 71 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 228 Absatz 1
in Verbindung mit § 97 Absatz 1 ZPO. Randnummer 72 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 221 Absatz 1 Satz 1
. Randnummer 73 Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit § 221 Absatz 1 Satz 1
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