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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 62. Senat OVG 62 PV 5.19 Beschluss Beteiligung von Hauptpersonalrat im Bundesministerium des Inneren, für Ba

Obsah (4)§ 75§ 78§ 74§ 72

Beteiligung von Hauptpersonalrat im Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und dem Hauptpersonalrat bei der Bundespolizei; Mitbestimmung bzw. Mitwirkung des Personalrats bei der Anrechnung

§ 75Abs. 3 Nr. 1 BPers

VG steht dem Antragsteller nicht zu, weil das Gesetz nicht eine Regelung darüber erfasst, ob Ruhepausen auf die Arbeitszeit angerechnet werden (so ausdrücklich Rehak in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG,

  1. Update 05/2020, § 75 Rn. 362; Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, Band V, BPersVG § 75 [Stand IV.08] Rn. 75b und für das dortige Landesrecht OVG Greifswald, Beschluss vom
  2. Oktober 2012 – 8 L 169/10 – juris Rn. 16). Der Mitbestimmung über „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ unterfällt jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt (BVerwG, Beschluss vom
  3. Januar 2001 – 6 P 6.00 – juris Rn. 21; Rehak in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG,
  4. Update 05/2020, § 75 Rn. 327). Dazu zählt auch die Festlegung von Beginn und Ende der Pausen. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob allein unbezahlte Pausen unter die Norm fallen (so BVerwG, Beschluss vom
  5. Januar 2001 – 6 P 6.00 – juris Rn. 22; Rehak in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG,
  6. Update 05/2020, § 75 Rn. 362, 364) oder auch vergütungspflichtige Pausen (so Berg in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG,
  7. Auflage 2019, § 75 Rn. 126 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zum BetrVG; siehe auch Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG,
  8. Auflage 2018, § 75 Rn. 83). Denn selbst nach der zuletzt genannten Auffassung erfasst die Mitbestimmung nichts anderes als die zeitliche Lage und Länge der Pausen. Im Unterschied dazu wird in den Erlassen vom
  9. Mai 2017 /
  10. Juni 2018 geregelt, unter welchen Voraussetzungen Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Werden Pausen angerechnet, hat das Auswirkungen nicht auf die tägliche, sondern auf die generell abverlangte, mithin im Grundsatz auf die wöchentliche Arbeitszeit (vgl. allgemein § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV). Diese unterliegt nicht der Mitbestimmung (BVerwG, Beschluss vom
  11. Juni 2005 – 6 P 9.04 – BVerwGE 124, 34 <37>; Rehak in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG,
  12. Update 05/2020, § 75 Rn. 311). Randnummer 22 Der Beteiligte hat vor dem Inkraftsetzen des Erlasses vom
  13. Mai 2017 (konkludent zum
  14. Juli 2018 durch Abstandnahme von einer weiteren Aussetzung) für den Bereich der Bundespolizei und des Erlasses vom
  15. Juni 2018 das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 82 Abs.

§ 78Abs. 1 Nr. 1 BPers

VG beachtet. Wie seinem Schreiben vom

  1. Juni 2018 an den Antragsteller zu entnehmen ist, sah er nur dieses Beteiligungsrecht für gegeben an. Der Senat teilt die Rechtsauffassung beider Seiten und der ersten Instanz, dass die Erlasse zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AZV Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches sind. Sie erfüllen die Voraussetzung, eine eigenständige Gestaltungswirkung zu haben, sind auf Veränderung des bestehenden Zustands in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse oder Arbeitsbedingungen gerichtet (siehe BVerwG, Beschluss vom
  2. Februar 2020 – 5 P 1.19 – juris Rn. 12). Randnummer 23 Dem Inkraftsetzen des Erlasses vom
  3. Mai 2017 für den Bereich der Bundespolizei steht nicht § 82 Abs.

§ 74BPers

VG entgegen. Der Beteiligte war nicht an die frühere Entwurfsfassung vom

  1. April 2017 gebunden, auch wenn der Antragsteller insoweit in der ihm gegebenen Frist keine Einwände vorgebracht haben mag. § 74 BPersVG dient im Ausgangspunkt nur der Kompetenzabgrenzung zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung im Hinblick auf den Vollzug von Maßnahmen. Aus der Zustimmung der Personalvertretung zu einer von der Dienststellenleitung beabsichtigten (mitbestimmungspflichtigen) Maßnahme folgt grundsätzlich nicht deren Verpflichtung, die Maßnahme durchzuführen (BVerwG, Beschluss vom
  2. Juni 2019 – 5 P 2.18 – juris Rn. 32). Für eine Ausnahme, wie sie im Abschluss einer Dienstvereinbarung zu sehen ist, fehlt es an Anhaltspunkten. Randnummer 24 Namentlich ist der Beteiligte nicht aus Vertrauensschutz gebunden. Es bedarf keiner Klärung, inwieweit das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) zu einer Bindung aus Vertrauensschutz erstarken kann, wenn es nicht um Verfahrensregelungen (vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom
  3. Dezember 1992 – 6 P 16.91 – BVerwGE 91, 276 <279 und 287 f.>), sondern um die Maßnahmen in der Sache geht. Denn der Beteiligte hat keine Verhaltensweisen gezeigt, die beim Antragsteller ein schutzwürdiges Vertrauen erzeugt haben könnten darauf, dass es bei der Fassung des Erlasses vom
  4. April 2017 bleiben müsste. Randnummer 25 Der Antragsteller bemängelt in diesem Zusammenhang eine nach seiner Auffassung unzureichende Information des Beteiligten über den Verfahrensstand beim Hauptpersonalrat und erkennt Diskrepanzen im Verhalten der Abteilungen B (Angelegenheiten der Bundespolizei) und Z. Ob der Beteiligte die Koordination bei der Einführung eines Erlasses in den Wirkbereichen beider Hauptpersonalräte verbessern sollte, worauf eine vom Antragsteller vorgetragene Äußerung des Abteilungsleiters B hindeuten könnte, hat für die hier zu treffende Entscheidung keine rechtlichen Konsequenzen. Eine schlechte oder gar fehlende Koordination würde keinen Vertrauensschutz erzeugen. Denn der ‚graue‘ und der ‚grüne‘ Hauptpersonalrat (diese üblichen Bezeichnungen finden sich auch bei Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, Band V, BPersVG § 85 [Stand I.09] Rn. 9) agieren unabhängig voneinander in ihren eigenen Wirkbereichen. Es ist dem Beteiligten unbenommen, einen Erlass unter Beachtung der Beteiligungsrechte nur in dem einen oder dem anderen Bereich in Kraft zu setzen. Das Gesetz bildet kein Dreieck aus Ministeriumsleitung und beiden Hauptpersonalräten, in dem eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vorgeschrieben wäre. Die Hauptpersonalräte haben im Gegenteil untereinander jeweils die Geheimhaltungspflicht zu achten; § 10 BPersVG macht Ausnahmen nur für Personalvertretungen im Stufenverhältnis einschließlich eines Gesamtpersonalrats. In einem solchen Verhältnis stehen die beiden Hauptpersonalräte wie dargelegt nicht zueinander. Randnummer 26 Das vielleicht tatsächlich entstandene Vertrauen des Antragstellers, dass die Beteiligung auf der Basis des Entwurfs vom
  5. April 2017 fortgeführt werden könnte, wurde dadurch beseitigt, dass sich der Beteiligte in allen Anschreiben des Jahres 2018 nur noch auf den Erlass vom
  6. Mai 2017 bezog. Das ist dem Antragsteller, wie die mündliche Anhörung ergeben hat, auch bewusst gewesen. Er äußerte sich wiederholt schriftlich zu diesem Erlass. Randnummer 27 Schließlich ist nichts gegen die Durchführung der Mitwirkung zu erinnern. Der Beteiligte hat die Vorgaben aus § 82 Abs.

§ 72BPers

VG gewahrt. Es kam, wie unter I. dargestellt, zu mehreren mündlichen Erörterungen, die den im Bereich der Bundespolizei noch nicht geltenden Erlass vom

  1. Mai 2017 und den Entwurf des ergänzenden Erlasses behandelten, und zu einem ausgiebigen schriftlichen Austausch. Dabei wurde der Schriftwechsel vom
  2. und
  3. Juni 2018 von beiden Seiten als das jeweils letzte Wort verstanden. Die Äußerung des Beteiligten vom
  4. Juni 2018 genügte dem § 72 Abs. 3 BPersVG. Randnummer 28 Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 83 Abs. 2 BPersVG mit § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001434301

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.