Verfahrensfehler; Beschränkung der Öffentlichkeit in mündlicher Verhandlung; COVID-19, Kapazitätsbeschränkung Leitsatz Zur Beschränkung der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung zur Einhaltung der zur Eindämmung von COVID-19 fachlich-epidemiologisch empfohlenen Mindestabstände. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), kein Datum verfügbar, 2 K 1995/18.A Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 2 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 5 VwGO wegen der Beschränkung der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung auf vier Zuschauer nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert die konkrete Bezeichnung des Mangels in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 74). Randnummer 3 Das Gericht hat den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung wegen der aus dessen Sicht nicht gewahrten Öffentlichkeit der Sitzung und daher befürchteten Gehörsverletzung abgelehnt und dies begründet (vgl. Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2020 S. 2, Bl. 171 R d.A.). Hierzu hat es in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass der Zugang der am Sitzungstag erschienenen – vorher weder konkretisierten noch absehbaren – Öffentlichkeit aus den allgemeinkundigen pandemiebedingten Gründen zum Schutz aller Prozessbevollmächtigten wie der Teilnehmerinteressenten in Abhängigkeit von den Gegebenheiten der vorhandenen Räumlichkeiten des Gerichts unter Beachtung der fachlich-epidemiologisch empfohlenen Abstände erfolgt sei. Es sei der größte verfügbare Raum des Gerichts im Vorfeld der mündlichen Verhandlung – laut Hausverfügung des Präsidenten des Gerichts – gerade für Zwecke der Kammerverhandlung hergerichtet und in einer Weise eingerichtet worden, dass die Prozessbeteiligten mit dem gebotenen Abstand Platz finden sowie grundsätzlich vier Besucherplätze zur Verfügung gestellt werden könnten. Da im vorliegenden Fall alle Prozessbeteiligten erschienen seien, hätten nicht mehr als die regulär vorgesehenen Besucher zugelassen werden können. Darüber hinaus habe keiner der im Wege des Losentscheides nicht zum Zuge gekommenen Teilnahmeinteressenten gegen den Losentscheid protestiert; vielmehr hätten sich die mehreren am Sitzungstag zu ursprünglich drei anberaumten mündlichen Verhandlungen betreffend belutschischer Asylantragsteller angereisten Teilnahmeinteressenten im vorliegenden Fall vor der Neuauslosung bereits intern darüber verständigt, wer von ihnen an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, und alle hätten gegenüber dem Vorsitzenden, der über den Zutritt zur mündlichen Verhandlung entschieden habe, ihr Verständnis für die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen geäußert (UA S. 6 f.). Randnummer 4 Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hätte es dem Kläger oblegen, in Auseinandersetzung mit diesen Gründen darzulegen, weshalb die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Antrags auf Terminaufhebung angeführten Gründe im formellen oder materiellen Recht keine Stütze finden. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Mit der Begründung des Berufungszulassungsantrags wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte in einem großen Gerichtssaal eines anderen Gerichts terminieren müssen, um eine uneingeschränkt öffentliche Verhandlung durchführen zu können. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung findet nicht statt. Dies reicht für die Darlegung eines Verfahrensmangels nicht aus. Hierzu genügt auch nicht der nicht weiter begründete Einwand, das Gericht habe sehenden Auges hingenommen, dass die Coronaschutzverordnung bereits die Öffentlichkeit ausgeschlossen habe, zumal das Verwaltungsgericht die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, sondern pandemiebedingt lediglich auf vier Zuhörer begrenzt hat. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass der vorhandene – größte im Gericht verfügbare – Sitzungssaal bei Einhaltung des Mindestabstandsgebotes mehr als vier Zuschauer hätte fassen können; er stellt somit bezogen auf diesen Saal die von dem Vorsitzenden Richter zugrunde gelegte Kapazitätsbegrenzung nicht in Frage. Auch das weitere Vorbringen zur Coronaschutzverordnung, wonach für Laien unklar gewesen sei, ob sie beim Weg zum Gericht ein Bußgeld riskierten, lässt offen, aus welchem Grund dies einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz begründen soll. Das gilt auch für die unsubstantiierte Behauptung, dass Zuschauer durch das in einem anderen Verfahren angewendete Losverfahren von der Teilnahme am streitgegenständlichen Verfahren abgeschreckt worden seien, sowie den nicht näher begründeten Einwand, es habe sich bei der Gerichtsverhandlung um eine Kammersitzung mit fünf Richtern gehandelt habe, bei der eine Grundsatzfrage zu klären gewesen sei. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht unter den vorliegenden Umständen verpflichtet gewesen wäre, für das vorliegende Verfahren mit Blick auf die Frage der Öffentlichkeit einen anderen, größeren Sitzungssaal eines anderen Gerichts zu benutzen (vgl. dazu Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 169 Rn. 26). Soweit der Kläger sich durch die nur beschränkte Zulassung von Zuhörern in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sehen sollte, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich der Anspruch nicht auf die zur mündlichen Verhandlung erschienenen und nicht eingelassenen Teilnehmerinteressenten bezieht. Randnummer 5 2. Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) greift ebenfalls nicht durch. Hierfür wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Wird die Klärung einer Tatsachenfrage begehrt, genügt es nicht, wenn lediglich Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geäußert werden und behauptet wird, dass die maßgeblichen Verhältnisse anders zu beurteilen seien. Vielmehr bedarf es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die - entscheidungserhebliche - Tatsachenfrage etwa im Hinblick auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Entscheidungen oberer Gerichte möglicherweise anders zu würdigen ist. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Randnummer 6 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Randnummer 7
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