GO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis,
Ermessen die Vollziehung auszusetzen. (Rn.21) Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Landesamt für Einwanderung des Landes Berlin - Ausländerbehörde - mitzuteilen, dass den Antragstellern gegenüber keine Maßnahmen zum Vollzug der Überstellung
Italien ergriffen werden dürfen, bevor rechtskräftig über deren Klage zum Aktenzeichen VG 32 K 75/20 A entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der aus dem Sudan stammenden Antragsteller hat mit dem aus dem Tenor ersichtlichen,
freiem Ermessen vom Gericht zu bestimmenden Inhalt (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Randnummer 2 - ZPO) Erfolg. Randnummer 3
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Randnummer 4
Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Von dieser Möglichkeit haben die Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Sie haben lediglich in der Hauptsache Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen VG 32 K 75/20 A
wie vor anhängig ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß Randnummer 5 § 123 Abs. 5 VwGO war daher zunächst unstatthaft. Ist jedoch einstweiliger Rechtsschutz - wie hier -
Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr eröffnet, weil die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits verstrichen ist, vermag die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz
Randnummer 6 § 123 Abs. 1 VwGO dann nicht mehr zu sperren, wenn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und die Antragsteller ihren Antrag auf Tatsachen oder Mittel zur Glaubhaftmachung stützen, die sie ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gerichtlich geltend machen konnten (vgl. VG Münster, Beschluss vom
4 des Grundgesetzes und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
träglich eintreten, zu berücksichtigen sind. Einen Wiederaufgreifensantrag, der ohne weiteres mit einem Antrag
GO flankiert werden könnte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2020 - VG 32 L 159/20 A - Entscheidungsabdruck S. 2 f. m.w.N.), können die Antragsteller nicht stellen, solange der zugrunde liegende Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG, der einen unanfechtbaren Verwaltungsakt voraussetzt). Die Antragsteller können auch nicht darauf verwiesen werden, ihre Klage gegen den sog. Dublin-Bescheid zurückzunehmen und anschließend einen Wiederaufgreifensantrag nebst einstweiliger Anordnung zu stellen. Zum einen würden sich die Antragsteller damit in eine materiell-rechtlich schlechtere Position begeben, weil zusätzlich die Anforderungen des § 51 VwVfG erfüllt sein müssten. Zum anderen widerspräche ein solches Vorgehen dem im Rahmen des Dublin-verfahrens verfolgten Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO) und dem asylrechtlichen Grundsatz, dass im laufenden Verfahren sämtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage Berücksichtigung finden sollen. Überdies widerspräche ein solches Vorgehen auch jeder Prozessökonomie. Dieser widerspräche es im Ergebnis auch, wenn die Antragsteller gezwungen wären, einen zunächst aussichtslosen Antrag
GO zu stellen, nur um sich die Möglichkeit eines späteren Antrags
GO für den Fall offenzuhalten, dass die Antragsgegnerin die Überstellungsfrist verstreichen lässt. Randnummer 11 Schließlich stehen auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom
GO auf andere Konstellationen im Eilverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 - juris Rn. 16 und 20). Randnummer 14 Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und an der Zulässigkeit der bevorstehenden Abschiebung vorliegen. Das ist vorliegend der Fall. Die angeordnete Abschiebung der Antragsteller
Italien als den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes - AsylG) in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Februar 2020 ist bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig. Randnummer 15 Dabei kann offen bleiben, ob Italien vormals für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zuständig war. Denn selbst wenn diese Zuständigkeit bestanden hätte, ist sie zwischenzeitlich
2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (zum subjektivrechtlichen Verständnis der Norm vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 - juris Rn. 44).
dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin III-VO genannten Frist von sechs Monaten durchgeführt wird (sogenannte Überstellungsfrist).
1 Dublin III-VO ist eine Überstellung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten
der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (erste Variante) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (zweite Variante). Randnummer 16 Ausgehend hiervon ist die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Sie begann
1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahmeersuchens durch das italienische Ministerio de’ll Interno am
GO stellten die Antragsteller, wie bereits ausgeführt wurde, nicht. Randnummer 18 Die Überstellungsfrist wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass das Bundesamt mit Schreiben vom
der Dublin-III-Verordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, Randnummer 19
4 Dublin III-VO vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - Randnummer 21 1 C 16/18 - juris Rn. 19).
GO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis,
Ermessen die Vollziehung auszusetzen. Der
nationalem Recht eröffnete weite Handlungsspielraum ist jedoch durch die Regelung in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO begrenzt. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf unionsrechtlich nur dann ergehen, wenn dies zum Zwecke einer Überprüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) geschieht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO der ausdrücklich vorsieht, dass die mitgliedstaatliche Aussetzungsentscheidung mit einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung verbunden sein muss. Auch die systematische Stellung des Art. 27 Dublin III-VO im Abschnitt IV „Verfahrensgarantien“ sowie die Überschrift des Art. 27 „Rechtsmittel“ (auch „Remedies“ bzw. „Voies de recours“) verdeutlicht, dass Ziel der Vorschrift ist, die Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung zu gewährleisten. Schließlich entspricht dies auch dem das gesamte Dublin-System prägenden Beschleunigungsgedanken, der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht. Eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung, die den Fristbeginn
1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO verzögert, kann dementsprechend nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, d. h. mit der Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020, a.a.O., Rn. 11). Dieses Normverständnis deckt sich auch mit der Einschätzung der Europäischen Kommission, der zufolge es keine Vorschrift der Dublin III-VO erlaubt, aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie vom Zuständigkeitsübergang
Ablauf der in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO vorgesehenen Frist abzuweichen (vgl. Mitteilung der Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zu Neuansiedlung, Amtsblatt der Europäischen Union vom
4 Dublin III-VO allein aufgrund einer vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung zulässig ist. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn aufgrund unionsweit erlassener Einreisebeschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie allgemein Zweifel an der tatsächlichen Möglichkeit einer Überstellung
Italien vorliegen, ohne dass das Bundesamt diese Zweifel im konkreten Fall des Antragstellers zum Anlass einer rechtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung genommen hat. Es ging dem Bundesamt auch nicht darum, ein Rechtsbehelfsverfahren abzuwarten. Dies zeigt bereits der Umstand, dass das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung auch in 12.423 Fällen ausgesetzt hat, in denen kein Klageverfahren anhängig war (Stand Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.