1 TV-L). Ein zeitlicher Anteil von 28,43 v.H. schwieriger Tätigkeiten wäre auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ohne weiteres als ausreichend anzusehen, um den zu bewertenden einheitlichen Arbeitsvorgang der Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung zuzuordnen. Randnummer 66
(2)Der Entgeltordnung Teil II Nr. 12.1 ist eindeutig der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, die Tätigkeit der Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften in drei verschiedene Entgeltgruppen – mit einer weiteren Unterteilung in der Entgeltgruppe 6 – eingruppieren zu können, wobei der zeitliche Anteil der „schwierigen Tätigkeiten“ für die Eingruppierung entscheidend sein soll. Fallen weniger als ein Fünftel derartiger Tätigkeiten an, erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 4, bei mindestens einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten ist die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 1 maßgebend, was zum Bezug einer Entgeltgruppenzulage führt, bei einem Anteil schwieriger Tätigkeiten von mindestens einem Drittel ist die Entgeltgruppe 8 und (erst) bei mindestens der Hälfte dieser Tätigkeiten die Entgeltgruppe 9a maßgebend. Die Tarifvertragsparteien haben damit in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie eine Vergütungshierarchie festgelegt, die den Beschäftigten mit jeweils gesteigerten Arbeitsanforderungen eine höhere Eingruppierung sichert. Dies ist in jeder Hinsicht sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar, weil unterschiedlich hohe Anforderungen eine verschiedene Vergütung erfordern und es der Gerichtsverwaltung ermöglicht wird, die Beschäftigten in Serviceeinheiten ihren Fähigkeiten entsprechend einzusetzen und einen Anreiz für eine Qualifikation zu bieten. Wollte man es demgegenüber bei einheitlichen Arbeitsvorgängen der Beschäftigten in Serviceeinheiten ausreichen lassen, dass schwierige Tätigkeiten nur in einem „rechtserheblichem Umfang“ anfallen, hätte dies regelmäßig eine Eingruppierung in die höchste Entgeltgruppe 9a zur Folge; denn es ist nicht vorstellbar, dass die in der Protokollerklärung Nr. 3 zu Nr. 12.1 der Entgeltordnung Teil II im Einzelnen genannten „schwierigen Tätigkeiten“ nur in untergeordnetem, rechtlich nicht maßgeblichem Umfang anfallen. Dieses Ergebnis findet in den tariflichen Vorschriften keine ausreichende Stütze. Die Zuordnung von Einzeltätigkeiten zu verschiedenen Arbeitsvorgängen, abhängig von dem jeweiligen abgrenzbaren Arbeitsergebnis, die bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L vorzunehmen ist, um so die Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten bewerten zu können, ist bei der Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs überflüssig; denn jede Einzeltätigkeit gehört zu dem nämlichen Arbeitsvorgang. Wenn es deshalb bei der Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge geboten sein mag, nicht für jeden Arbeitsvorgang einen Anteil von mindestens der Hälfte (oder je nach Entgeltgruppe weniger) schwieriger Tätigkeiten zu verlangen, ist dies bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang gerade nicht geboten. Auch das Aufspaltungsverbot der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 12 Abs. 1 TV-L spricht nicht gegen das hier vertretene Ergebnis. Wenn danach „jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten (ist) und dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (darf)“, besagt dies lediglich, dass die Arbeitsvorgänge nicht nach Anforderungen, sondern nach dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis gebildet und dann bewertet werden sollen. Keinesfalls kann der Protokollnotiz entnommen werden, für die Bewertung eines aus der Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten bestehenden Arbeitsvorgangs gelte ein anderer zeitlicher Anteil von herausgehobenen Tätigkeiten, als dies von den Tarifvertragsparteien in der Entgeltordnung festgelegt worden ist. Randnummer 74
- a)Gegen die hier vertretene Auffassung kann nicht eingewendet werden, der Arbeitgeber könne eine durchgängige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a verhindern, indem er die Tätigkeit der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, sondern unter Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge verrichten lässt, um so für einen Teil der Beschäftigten eine andere – geringere – Eingruppierung zu erreichen (so aber Urteil vom 26.02.2020 - 8 Sa 1557/19 unter II.2 d
- dd)2 der Entscheidungsgründe) Die tariflichen Eingruppierungsvorschriften folgen der von dem Arbeitgeber durchgeführten Festlegung der Arbeitsvorgänge. Durch sie soll nicht eine bestimmte Arbeitsorganisation herbeigeführt und die Bildung einheitlicher Arbeitsvorgänge verhindert werden, weil nur so eine sachgerechte Eingruppierung erreicht werden kann. Auch ist es nicht zulässig, auf die Möglichkeit einer Änderung der tariflichen Vorschriften hinzuweisen, wenn die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu für nicht sachgerecht gehaltenen Ergebnissen führt. Es ist vielmehr Sache der Rechtsprechung, im Streitfall dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien durch Auslegung der tariflichen Vorschriften Geltung zu verschaffen. Randnummer 75
- b)Auch systematische Gründe sprechen für die hiesige Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben den überschaubaren Aufgabenbereich der Beschäftigten in Serviceeinheiten in der Art einer Dienstpostenbeschreibung (Vgl. BAG 21.02.1990 – 4 AZR 603/89 – juris Rn. 16; 24.06.1998 – 4 AZR 300/97 – juris Rn. 55; Eylert/Kreuzberg-Kowalczyk ZfA 2019, 320, 340) sehr detailliert bewertet. Ein umfangreicher Katalog von Tätigkeiten, die als schwierig eingestuft wurden, ist aufgestellt worden. All dies wäre gegenstandslos, wenn es bei Annahme eines großen Arbeitsvorgangs nur doch darauf ankommen sollte, ob schwierige Tätigkeiten in nicht nur unerheblichem Ausmaß vorliegen. Randnummer 76 Soweit von der Praxis und in der Literatur gefordert wird, die Tarifvertragsparteien sollten zeitnah geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Abstufung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale wiederherzustellen (Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte auf ihrer Konferenz im Mai 2019, zitiert nach: Natter/Sänger ZTR 2019,475, 475; Natter ZTR 2018, 623, 627) spricht schon die Wortwahl eher für die hiesige Auslegung. Wiederherstellen kann man einen Zustand nur, wenn er zuvor bestanden hat. Offensichtlich behauptet aber niemand, die Tarifvertragsparteien hätten durch eigene Aktivitäten diesen Zustand abgeschafft. Dies ist auch nicht ersichtlich. Da die Rechtsprechung die rechtlichen Rahmenbedingungen nach und nach verändert hat, fällt es auch in ihren Aufgabenbereich, rechtliche Bewertungen durch Auslegung des maßgeblichen Tarifvertrages so vorzunehmen, dass sie dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen. Randnummer 77 Insofern kann der Ansicht einzelner Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Neuruppin 10.04.2019 – 5 Ca 1217/18 – unveröffentlicht; jetzt LAG Berlin-Brandenburg – 21 Sa 1109/19 ; Arbeitsgericht Mannheim 23.01.2020 – 8 Ca 226/19 – juris Rn 29) nicht zugestimmt werden, wenn es dort heißt: Randnummer 78 „Es sind die Tarifvertragsparteien, die die Entgeltgruppen 9 geschaffen und als sinnvoll bewertet haben. Die Aufgabe der Arbeitsgerichte beschränkt sich auf die Tarifauslegung und ihre Dogmatik. Es wäre im Übrigen dem tarifschließenden Besoldungsgesetzgeber ein Leichtes, den für richtig erachteten Abstand wiederherzustellen.“ Und: „Die Tarifvertragsparteien haben ein sehr komplexes, in sich geschlossenes System der Eingruppierung geschaffen, in das die Gerichte nicht ohne Weiteres zur Wahrung eines vermuteten Tarifwillens korrigierend eingreifen können.“ so LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.02.2020 - 8 Sa 1557/19 unter II.2 d
- dd)1 der Entscheidungsgründe Randnummer 79 Zwar wäre die Veränderung tariflicher Normen einfach zu bewerkstelligen, wenn wirklich nur ein Akteur zum Beispiel in Gestalt der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vorhanden wäre. Jedenfalls für Gewerkschaften wäre es keine leichte Aufgabe, ihren Mitgliedern zu erklären, dass durch einvernehmliche Veränderungen im Tarifvertragstext geringere Vergütungen herbeigeführt werden sollen, obwohl nach der Rechtsprechung des BAG eine Eingruppierung der Servicekräfte in die Entgeltgruppe 9 /9a erwartet wird. Randnummer 80 Zwar ist der Hinweis, die Aufgabe der Arbeitsgerichte beschränke sich auf die Tarifauslegung und Dogmatik in dieser allgemeinen Form sicherlich richtig. Allerdings müssen auch die gefundenen oder vorgefundenen Ergebnisse mit dem erkennbaren Willen der Normgeber vereinbar sind. Randnummer 81 Soweit als einzige Lösungsmöglichkeit zur Wiederherstellung einer Hierarchisierung der Eingruppierungsstruktur auf ein Handeln der Tarifvertragsparteien verwiesen wird, kommt dies jedenfalls erst dann in Betracht, wenn mit den gängigen Auslegungskriterien ein anderes Ergebnis durch die Rechtsprechung nicht erzielbar wäre. Nach der hier vertretenden Ansicht ist dies aber durchaus möglich. Randnummer 82 Die Tarifvertragsparteien sind daher nicht verpflichtet, einer differenzierten Eingruppierung „wieder zur Geltung zu verhelfen“ (Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 478), denn die Abschaffung beruht nicht auf ihrem Handeln, sondern einer schrittweisen Veränderung der relevanten Kriterien durch die Rechtsprechung. Randnummer 83 Da die Klägerin weder in die Vergütungsgruppe E 9a/9 noch in die Vergütungsgruppe E8 einzugruppieren ist, sind keine Differenzbeträge nachzuzahlen und zu verzinsen. Es verbleibt es bei ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E6, weshalb die Berufung zurückzuweisen ist. III. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Randnummer 85 Die Revision der Klägerin wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zugelassen, da es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Eingruppierung von Beschäftigten in erst- und zweitinstanzlichen Serviceeinheiten fehlt. Im Übrigen liegt eine mögliche Abweichung zu der Entscheidung BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 sowie zur Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2020 - 8 Sa 1557/19 vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001434805