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VG Berlin 31. Kammer 31 K 1028.18 A Urteil Der Kläger begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots. § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, §

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Randnummer 2 Der 19-jährige Kläger i

seiner Mutter und deren Ehemann in W...gewohnt, wo seine Mutter noch immer wohne. Weiterhin gab er an, er habe dem Ehemann seiner Mutter Geld gestohlen, sei daraufhin weggerannt und auf eigene Faust geflohen. Seine Mutter sei gestorben und er könne nicht nach Gambia zurückkehren, da dort niemand für ihn sorgen würde. Randnummer 4

Bescheid vom

  1. November 2018 lehnte es das Bundesamt ab, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Weiterhin forderte das Bundesamt ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Gambia oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Randnummer 5 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dem Kläger drohe in Gambia weder Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden. Ein Abschiebungsverbot komme nicht in Betracht. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Gambia sei davon auszugehen, dass er seine Existenz unter Aufbietung entsprechender Anstrengungen selbst sichern könne. Die Angabe des Klägers, wonach seine Mutter verstorben sei, sei insbesondere deshalb nicht glaubhaft, da sie im Widerspruch zu seiner Darstellung stehe, wonach seine Mutter noch immer in W...wohne. Randnummer 6 Dagegen hat der Kläger am
  2. November 2018, beschränkt auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots, Klage erhoben. Er ergänzt sein Vorbringen durch Vorlage eines Attests des M...vom
  3. Dezember 2018, das die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ ausweist. Randnummer 7 Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), Randnummer 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  4. November 2018 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot in seiner Person bezogen auf Gambia festzustellen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Randnummer 12 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis

einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Ausdruck der elektronischen Asylakte Nr. 7... ) und die Ausländerakten des Klägers verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit

Beschluss vom

  1. Mai 2020 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu hier Einverständnis gegeben haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Randnummer 15 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Randnummer 16 Der Bescheid des Bundesamts vom
  2. November 2018 ist, soweit streitgegenständlich, rechtmäßig. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Er wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 17
  3. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht. Randnummer 18 a) Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Deren Vorliegen muss der Ausländer durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere Folgendes enthalten soll: Die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (Satz 2 i. V.

§ 60aAbs.

2c Sätze 2 und 3). Randnummer 19

  1. a)Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich nicht aus dem Attest des M...vom 12. Dezember 2018, das die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ ausweist. Das hat das Gericht bereits im Beschluss vom 20. Mai 2020 (VG 31 K 1028.18 A PKH) festgestellt, auf dessen Gründe zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Randnummer 20
  2. b)Darüber hinaus führt die derzeitige weltweite COVID-19 (sog. Corona-)Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, nicht zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Pandemie, von der auch Gambia betroffen ist, stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wonach die oberste Landesbehörde unter anderem aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen anordnen kann, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Liegt eine derartige Anordnung – wie hier – nicht vor, kann diese Sperrwirkung nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – BVerwG 10 C 43.07 –, juris Rn. 32). Die Voraussetzung für eine Durchbrechung der Sperrwirkung liegt hier indes nicht vor, da diese eine extreme Gefahrenlage in dem Maße verlangt, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2/01 –, juris Rn. 9). Dieser im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhte Anforderung setzt weiter voraus, dass diese Gefahr sich

hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr realisiert (BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 38). Eine solche konkrete außergewöhnliche Gefahrenlage für den Kläger ist vorliegend im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für das Gericht nicht erkennbar: Randnummer 21 Das SARS-CoV-2-Virus ist global verbreitet (vgl. Zahlen der Weltgesundheitsorganisation, WHO, https://covid19.who.int/, abgerufen am
  2. Juli 2020). Das aus der Verbreitung des Virus in der Bevölkerung abgeleitete statistische Risiko, sich

dem SARS-CoV-2-Virus anzustecken, ist in Gambia rein statistisch betrachtet ganz extrem gering. Nach den Zahlen der WHO sind dort gegenwärtig 63 Krankheitsfälle bekannt. Das sind – abgerundet – 0,0026 % der gambischen Bevölkerung (bei 2.416.668 Einwohnern, Schätzung für 2020, www.worldometers.info, abgerufen am 10. Juli 2020). Auch wenn man davon ausgeht, dass die aus Gambia an die WHO gemeldete Fallzahl noch um ein Vielfaches zu niedrig ist, kann aus den geringen Infektionszahlen eine Extremgefahr nicht abgeleitet werden. Randnummer 22 Darüber hinaus ist es vor allem aber nicht wahrscheinlich, dass im Falle einer Infektion

dem Virus beim Kläger ein schwerer Verlauf auftritt, da er jung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte gesund und ohne bekannte Vorerkrankungen ist (vgl. RKI, Informationen und Hilfestellungen für Personen

einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf; abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikogruppen.html; Stand:

  1. Mai 2020; zuletzt abgerufen am
  2. Juli 2020). Abgesehen davon bestehen auch in Gambia individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Im Übrigen ist der Kläger gehalten, im Bedarfsfall die Möglichkeiten des gambischen Gesundheits- und Sozialsystems auszuschöpfen. Unerheblich ist, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat

der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Derzeit setzt die gambische Regierung einen nationalen Plan zur Bekämpfung der Pandemie um, den die Weltbank

einem Kredit in Höhe von 10 Millionen US-Dollar unterstützt. Dadurch soll das gambische Gesundheitssystem in die Lage versetzt werden, der Pandemie zu begegnen (vgl. The World Bank, The Gambia COVID 19 Preparedness and Response Project,

  1. März 2020; Gambia Ministry of Health, Procurement Plan,
  2. März 2020; Pressemitteilung der Weltbank vom
  3. April 2020; Gambia Ministry of Health, Gambia COVID 19 Preparedness and Response Project: Environmental and Social Management Framework,
  4. Juni 2020). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Gambia trotz dieser Maßnahmen den Folgen einer Infektion nicht wirksam begegnen könnte, liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Insofern der Kläger sich auf ein möglicherweise gesteigertes Risiko einer Infektion im Zuge des Abschiebungsvorgangs beruft, so droht diese Gefahr nicht in Gambia, ist also kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, sondern allenfalls ein von der Ausländerbehörde zu prüfendes, inländisches Vollstreckungshindernis (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  5. April 2020 – VG 31 L 105/20 A –). Randnummer 23
  6. Ein Abschiebungsverbot aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i. V.

Art. 3EMRK) ist nicht festzustellen.

Randnummer 24 a) Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Entscheidend ist, dass die Person keiner Situation extremer materieller Not ausgesetzt wird, die es ihr unter Inkaufnahme von Verelendung verwehrt, elementare Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. EGMR, Urteil vom

  1. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07 [Sufi und Elmi] –, NVwZ 2012, 681 Rn. 278, BVerwG, Beschluss vom
  2. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris, und Urteil vom
  3. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris). Der EGMR stellt darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Urteil vom
  5. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Randnummer 25 Zu prüfen sind in diesem Rahmen die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen humanitären Bedingungen im Zielstaat als auch der individuellen Umstände des Ausländers (BVerwG, Urteil vom
  6. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, Rn. 25 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom
  7. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., NVwZ 2012, 681 Rn. 212). Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen

tel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, wobei auch Rückkehrhilfen in den Blick zu nehmen sind (BayVGH, Urteil vom

  1. März 2017 – 13a B 17.30030 –, juris). Dabei ist ein Abschiebungsverbot jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –. juris Rn. 27 f.). Randnummer 26 b) Für den Kläger besteht keine tatsächliche Gefahr, bei einer Rückkehr auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung dorthin aus diesem Grund Art. 3 EMRK widersprechen würde. Zur Begründung verweist die Einzelrichterin zunächst auf die Begründung des angegriffenen Bescheids, § 77 Abs. 2 AsylG, der der Kläger nicht näher entgegen getreten ist. Ergänzend ist Folgendes festzustellen: Randnummer 27 Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger in Gambia über kein familiäres Netzwerk mehr verfügt, ist davon auszugehen, dass er seine Existenz dort selbst sichern kann. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer werden gesunde Rückkehrer trotz der in Gambia verbreiteten Armut und fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sein, sich

ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom

  1. Juni 2019 – VG 31 K 394.17 A –, juris Rn. 29 ff.). Randnummer 28 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Corona-Pandemie Gambia erreicht hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  2. Juni 2020 – VG 31 L 189.20 A –, EA S. 5; VG München, Beschluss vom
  3. Mai 2020 – M 10 S 20.31295 –, juris Rn. 20 ff.). Das Gericht hält es zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickelt haben, dass von einer grundsätzlich abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V.

Art. 3EMRK ausgegangen werden kann.

Dafür fehlen greifbare Anhaltspunkte. Der Kläger trägt hierzu auch nichts vor. Randnummer 29 Gambia hat den ersten COVID-19 Fall am

  1. März 2020 registriert. Seit dem
  2. März 2020 gilt der Ausnahmezustand, um Maßnahmen zum Schutz gegen COVID-19 durchsetzen zu können. Dieser wurde zuletzt am
  3. Juli 2020 um sieben Tage verlängert. So sind Restaurants und Bars sind weiterhin geschlossen. Allerdings wurden einige der ursprünglichen Maßnahmen

tlerweile wieder gelockert: Gebetsstätten sind wieder geöffnet (Moscheen seit dem

  1. Juni, Kirchen seit dem
  2. Juni), wobei diverse Auflagen zu beachten sind und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Auch die Märkte sind wieder geöffnet, wobei bei deren Besuch eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden soll. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur noch die Hälfte der grundsätzlich zulässigen Anzahl an Fahrgästen

nehmen, gleiches gilt auch für Taxis und private Fahrzeuge. Mehr als fünf Personen dürfen sich nicht versammeln (vgl. www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, vgl. auch www.facebook.com/PresidencyGambia, beide zuletzt abgerufen am

  1. Juli 2020). Um die Grundversorgung der Bevölkerung sicher zu stellen, hat der gambische Präsident durch die „Essential Commodities Emergency Powers Regulations“ vom
  2. März 2020 zum einen die Preise für bestimmte Grundversorgungsmittel eingefroren (Reis, Mais, Mehl, Zucker, Milch, Brot, Huhn, Ei, Fleisch, Speiseöl, Kartoffeln, Zwiebeln, Tomatensoße, Seife, Handwaschmittel), zum anderen hat er das so genannte „Hamstern“ dieser Produkte verboten und Zuwiderhandlungen

Bußgeldern belegt (www.chronicle.gm/barrow-invokes-powers-to-punish-hoarders-of-essential-commodities/, abgerufen am 10. Juli 2020). Randnummer 30 Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Arbeitskraft öffentlich anbieten und weiterhin benötigte Gelegenheitsarbeiten ausführen kann. Daran ändert nichts, dass auf dem Arbeitsmarkt vor allem in der Tourismusbranche

hohen Arbeitsplatzverlusten zu rechnen ist. Die für die gambische Wirtschaft wichtige Tourismusbranche wird durch die Corona-Krise besonders beeinträchtigt. Die Tourismusindustrie macht etwa 12 bis 16 % (vgl. UNDP, Brief,

  1. April 2020, S. 1) bzw. rund 20 % (vgl. Corinna Päffgen, „Gambia: Coronavirus trifft Tourismus-Branche“,
  2. April 2020) des gambischen Bruttoinlandsproduktes aus. Vor Ausbruch der Corona-Pandemie hatte der World Travel and Tourism Council das tourismusbedingte Wachstum des Bruttoinlandsprodukts auf 2,5 % pro Jahr im Zeitraum 2014 bis 2024 prognostiziert. Nunmehr dürfte

einem Rückgang der Zahlen zu rechnen sein ebenso wie

dem Verlust zahlreicher Arbeitsplätze in der Tourismusbranche. Das für 2020 prognostizierte Wirtschaftswachstum von 6,3 % wird sich voraussichtlich auf 3,3 % reduzieren (vgl. UNDP, a.a.O.; UNDP, Brief,

  1. März 2020, S. 1; Corinna Päffgen, a.a.O.). Der Kläger ist jedoch nicht darauf angewiesen, in der Tourismusbranche zu arbeiten. Nicht zuletzt weil er jung und gesund ist, ist davon auszugehen, dass er sich jedenfalls bei der Konkurrenz um Gelegenheitsarbeiten wird durchsetzen können. Auch das prognostizierte reduzierte Wirtschaftswachstum von 3,3 % in 2020 bedeutet nicht, dass es für junge, gesunde Männer wie den Kläger unmöglich ist, seine Existenz auf - zugegeben sehr niedrigem Niveau - zu sichern. Auch in den Jahren 2016 und 2017 war das Wirtschafswachstum (vgl. GTAI, Gambia, [Stand November 2017]: 2016: 2,2, %, 2017: 3,0 %, 2018: 3,5%; vgl. Wirtschaftskammer Österreich [Stand: April 2020]: 2016: 1,9%, 2017: 4,8 %, 2018: 6,5 %) auf vergleichbarem Niveau. Randnummer 31
  2. Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V.

§ 59Abs. 1 bis 3 Aufenth

G. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es

Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom

  1. März 2016 in der Fassung vom
  2. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V.

Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001435136

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