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VG Berlin 3 K 186/20 Beschluss Prozesskostenhilfe für Antrag auf Nachteilsausgleich § 166 Abs 1 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 25 Abs 1aF BBiG, § 43 Abs

Obsah (7)§ 166§ 48§ 43§§ 47Art. 3§ 7§ 37

Prozesskostenhilfe für Antrag auf

teilsausgleich Orientierungssatz

  1. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt dabei zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. (Rn.8)
  2. Prüfungsteilnehmern, die aufgrund ihrer Behinderung anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber wesentliche

teile haben, sind auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. (Rn.14) 3. Der Anspruch ist auf die Gewährung von solchen Ausgleichsmaßnahmen beschränkt, die erforderlich sind, um den Schwierigkeiten des Prüflings zu begegnen, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung ansonsten einheitlicher Bedingungen darzustellen. (Rn.14) Tenor Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und Rechtsanwalt K..., beigeordnet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die Versagung eines

teilsausgleichs für die Zwischenprüfung 2020 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r in Gestalt der Zulassung der Verwendung eines einsprachigen Wörterbuches rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 % und leidet an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits. Sie absolviert eine Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Im November 2019 beantragte sie bei d... die Gewährung verschiedener Formen der „Prüfungserleichterungen“ für ihre Zwischenprüfung am

  1. Januar
  2. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  3. Januar 2020 bewilligte die V... die Zulassung eines Gebärdensprachdolmetschers zur Kommunikation mit der Aufsicht bzw. perspektivisch dem Prüfungsausschuss in der berufspraktischen Prüfung, ferner die Nichtberücksichtigung von Rechtschreib- und Interpunktionsfehlern. Randnummer 3 Auf den Widerspruch der Klägerin bewilligte die V... mit Bescheid vom
  4. Januar 2020 zusätzlich eine Zeitverlängerung von 50 % je Prüfungsfach und das Recht auf Unterstützung durch eine Kommunikationsassistentin / einen Kommunikationsassistenten zum Dolmetschen von Prüfungsfragen. Verwehrt blieb der Klägerin der beantragte

teilsausgleich einer Verschriftlichung ihrer Gebärden sowie die Zulassung der Verwendung eines einsprachigen Wörterbuches „Deutsch“. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am 20. Februar 2020 Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zur Gewährung der versagten Formen des

teilsausgleichs zu verpflichten, insbesondere der Verschriftlichung ihrer Prüfungsantworten aus der Gebärdensprache, ferner mit dem hilfsweisen Feststellungsbegehren, dass die Versagung dieses

teilsausgleichs rechtswidrig gewesen sei. Am 24. März 2020 hat sie ferner um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

gesucht. Randnummer 5 Sie trägt vor, der typische

teil gehörloser Personen bestehe in einer erheblichen Benachteiligung bei dem Erwerb der Schriftsprache. Denn infolge dieser Beeinträchtigung stelle sich diese als eine „Fremdsprache“ und nicht als Abbild dessen dar, was durchgehend seit der Geburt an sprachlichen Signalen gehört worden sei. Die UN-Behindertenrechtskonvention sehe vor, dass im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzende und alternative Kommunikationsformen und alle sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mittel akzeptiert und erleichtert werden sollten. Ein adäquater Ausgleich dieser Benachteiligung sei daher (auch) die Verschriftlichung ihrer dargestellten Kenntnisse und Fähigkeiten. Schließlich seien ihr sowohl durch ihre Berufsschule als auch - insoweit beschränkt auf den dienstbegleitenden Unterricht - durch die V... die nun versagten

teilsausgleiche bewilligt worden Randnummer 6 Der Beklagte verteidigt den Bescheid. Die bislang gewährten

teilsausgleiche im Bereich der Ausbildung seien nicht ohne weiteres auf das Prüfungsverfahren im Verantwortungsbereich der zuständigen Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes übertragbar. Die Gewährung eines Wörterbuches sei in Anbetracht der Unterstützung durch Kommunikationsassistenz nicht mehr erforderlich. Eine inhaltliche Hilfestellung, etwa die Erläuterung von Prüfungsfragen, sei dabei grundsätzlich ausgeschlossen. Eine gerichtliche Entscheidung könne für die durchgeführte Zwischenprüfung im Übrigen nicht mehr relevant werden, da eine Wiederholung dieser Prüfung ausgeschlossen sei. II. Randnummer 7 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, über den aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 8

§ 166Abs. 1 Vw

GO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der

seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt dabei zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Da das Prozesskostenhilfeverfahren den gebotenen Rechtsschutz erst zugänglich machen soll, genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Klageerfolgs, die jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Dies bedeutet andererseits, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2016 - VG K 503.15 -, juris, Rn. 23). Randnummer 9

diesen Maßstäben ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für den Hauptantrag zu versagen. Randnummer 10 Einer Entscheidung hierüber bedarf es weiterhin deshalb, weil die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 1. September 2020 zwar klargestellt hat, dass eine Wiederholung der Zwischenprüfung nicht in Rede steht. Da sie die Klage insoweit jedoch (noch) nicht zurückgenommen, sondern lediglich erklärt hat, dass die Klage „voraussichtlich“ nur noch mit dem Hilfsantrag verfolgt werde, ist die Rechtsverfolgung weiterhin beabsichtigt im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 11 Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren war bereits im Zeitpunkt seiner Anhängigmachung unzulässig. Denn das Begehren auf Gewährung des versagten

teilsausgleichs für die Zwischenprüfung hatte sich mit deren Durchführung am 30. Januar 2020 erledigt.

§ 48Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 920) - BBi

G - in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BBiG in der Fassung vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112), § 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten vom
  2. Mai 1999 – VwFAngAusbV 1999 - (BGBl. I S. 1029) dient die Zwischenprüfung der Ermittlung des Ausbildungsstandes in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres und ist entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Ein Bestehen oder Nichtbestehen dieses Leistungstests ist nicht vorgesehen.

§ 43Abs. 1 Nr. 2 BBi

G ist allein die - hier bereits erfolgte - Teilnahme an der Zwischenprüfung Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Dementsprechend könnte die Klägerin ihre Rechtsposition mit einem Erfolg des Hauptantrages nicht verbessern. Randnummer 12 Die Rechtsverfolgung bezüglich des Hilfsantrages hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg. Randnummer 13 Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung des

teilsausgleichs in Gestalt der Verschriftlichung ihrer Prüfungsantworten aus der Gebärdensprache rechtswidrig gewesen ist, mag dahinstehen, ob sie überhaupt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hätte. Denn jedenfalls bestehen nur entfernte Aussichten, dass das Feststellungsbegehren Erfolg haben könnte. Denn die Klägerin dürfte keinen Anspruch auf Gewährung dieser Form des

teilsausgleichs gehabt haben. Randnummer 14

§§ 47Abs. 1, 79 Abs. 4 BBi

G in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen

dem Berufsbildungsgesetz vom 19. November 2013 (abrufbar unter https://www. berlin.de/vak/ downloads/rechtsgrundlagen/?q=Pr%C3%BCfungsordnung&ipp=20) - PO - sind Prüfungsteilnehmern, die aufgrund ihrer Behinderung anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber wesentliche

teile haben, auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Die Bestimmung ist auf die hier im Streit stehende Zwischenprüfung nicht unmittelbar anwendbar. Ein entsprechender Anspruch auf Herstellung chancengleicher Prüfungsbedingungen dürfte mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zwar unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit

Art. 3Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG folgen (vgl. BVerw

G, Urteil vom

  1. Juli 2015 - BVerwG 6 C 35.14 -, juris Rn. 15 f.). Dieser Anspruch ist jedoch auf die Gewährung von solchen Ausgleichsmaßnahmen beschränkt, die erforderlich sind, um den Schwierigkeiten des Prüflings zu begegnen, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung ansonsten einheitlicher Bedingungen darzustellen. Randnummer 15 Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin bei ihrer Zwischenprüfung am
  2. Januar 2020 zur Gewährleistung chancengleicher Prüfungsbedingungen auf die Verschriftlichung von Prüfungsantworten angewiesen war.

§ 7Abs. 3 Vw

FAng AusbV 1999 ist die Zwischenprüfung nämlich schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in den näher bezeichneten Prüfungsgebieten durchzuführen. Ein mündliches Prüfungsgespräch, in der die Verschriftlichung von Gebärden (neben dem bereits bewilligten Einsatz eines Gebärdensprachdolmetscher) überhaupt von Relevanz sein könnte, ist dagegen nicht vorgesehen. Randnummer 16 Von hinreichenden Erfolgsaussichten des Hilfsantrages ist

den vorstehenden Maßstäben jedoch insoweit auszugehen, als der Klägerin in der Zwischenprüfung die Verwendung eines einsprachigen Wörterbuches „Deutsch“ versagt worden ist. Die Klägerin dürfte in diesem Punkte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr haben. Denn

§ 37Abs. 1 BBi

G in Verbindung mit § 8 Abs. 2 VwFAngAusbV 1999 handelt es sich bei der noch bevorstehenden Abschlussprüfung um eine schriftliche Prüfung in den näher bezeichneten Prüfungsbereichen, die

Maßgabe von Absatz 4 ggf. um eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann. Dementsprechend wird die Klägerin auch in dieser Prüfung mit schriftlichen Aufgabenstellungen und dem Erfordernis des Textverständnisses einerseits und mit dem Erfordernis der Verwendung der Schriftsprache andererseits konfrontiert sein. Da die V... in ihrem Bescheid vom 23. Januar 2020 jedenfalls eine Hilfestellung bei der Verschriftlichung des Wissens- und Ausbildungsstandes des Prüflings in der Zwischenprüfung ausgeschlossen hat, weil sich in diesem Falle die individuell erworbenen Handlungs- und Fachkompetenzen nicht beurteilen ließen, ist davon auszugehen, dass der Klägerin die Verwendung eines einsprachigen Wörterbuches „Deutsch“ auch für die Abschlussprüfung verwehrt werden wird. Randnummer 17 Es erweist sich mindestens als offen und bleibt einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob es sich bei der Verwendung eines solchen Wörterbuches tatsächlich um eine unzulässige inhaltliche Hilfestellung oder nicht vielmehr um einen erforderlichen Ausgleich gehandelt hätte, der dem behinderungsbedingten

teil eines nur unvollständigen Erwerbs der deutschen Schriftsprache begegnete. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte bei der Bewertung der Prüfungsleistungen Rechtschreib- und Interpunktionsfehler unberücksichtigt gelassen hat, ist bislang nicht plausibel dargelegt, warum eine zusätzliche semantische Unterstützung bei der Sicherung des Aufgabentextverständnisses und der Verschriftlichung der Gedanken der Klägerin zu einer Bevorzugung gegenüber nichtbehinderten Prüflingen in der Zwischenprüfung geführt hätte. Dies gilt umso mehr, als ein solcher Ausgleich bei der Ausbildung der Klägerin offenbar durchgehend als erforderlich angesehen wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt und zum

teilsausgleich gehörloser Prüflinge in der Abiturprüfung OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom

  1. Mai 2020 - OVG 3 S 40/20 -, und vom
  2. März 2018 - OVG 3 S 19.18 -, juris Rn.4).

§ 7Abs. 2 Vw

FAng AusbV 1999 erstreckt sich die Zwischenprüfung auf die in Anlage 1 Abschnitt I und Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Dass hierzu gerade und auch die Beherrschung der deutschen Schriftsprache gehört oder eine realistische Einschätzung der für die Berufsausbildung wesentlichen Kenntnisse bis zum ersten Ausbildungsjahr nur ohne semantische Hilfestellung möglich war, erscheint zweifelhaft. Randnummer 18 Ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. Juni 2020, welchem der Berichterstatter folgt, ist die Klägerin

ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise zu tragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001435917

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.