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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 2067/19 Urteil Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Aufhebung von Leistunge

Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung wegen zugeflossenen Einkommens Orientierungssatz 1. Der Erlass eines endgültigen Bescheides ist kein

§ 11Nr 36 - Rn 15).

Dabei ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig aufzuklären, um die objektiven Verhältnisse festzustellen (vgl BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1 – Rn 6 mwN). Erlässt die Verwaltung einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich später heraus, dass der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben. Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Ermittlungen sich die Verwaltung aufgrund der Angaben des Antragstellers vor Erlass des Ausgangsverwaltungsakts gedrängt sehen musste (vgl bereits BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R = BSGE 108, 258 =

§ 11Nr 39 - Rn 16).

Randnummer 15 Der Erlass eines endgültigen Bescheides ist damit kein taugliches Instrumentarium in Fällen, in denen objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung insbesondere der Einkommenssituation besteht. Wenn das zu erwartende Arbeitsentgelt etwa als Leistungsentlohnung oder als Zeitlohn ohne von vornherein fest vereinbarte Stundenzahl vertraglich geregelt ist, ist typischerweise der Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eröffnet (vgl hierzu BSG, Urteil vom

  1. November 2012 – B 14 AS 6/12 R = SozR 4-1300 § 45 Nr 12 – Rn 18 ff). Der Erlass eines endgültigen Bescheides statt eines vorläufigen Bescheides ist dann von Anfang an rechtswidrig und § 45 SGB X die für seine Aufhebung einschlägige Ermächtigungsgrundlage. § 48 SGB X wäre demgegenüber nur dann anwendbar, soweit sich hinsichtlich der anderen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung ergibt (BSG, Urteil vom
  2. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 =

§ 11Nr 39 - Rn 16 unter Hinweis auf BSGE 93, 51 = Soz

R 4-4100 § 115 Nr 1, Rn 6). Randnummer 16 Wegen der Bewilligung von Leistungen für den hier einschlägigen Leistungszeitraum ist der Beklagte von vornherein von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Er hat in den Bescheiden vom

  1. März 2015 und
  2. Juli 2015 als Einkommen des Klägers jeweils ein Nettoentgelt iHv mtl 640,- €, dh das mtl Richtentgelt, zugrunde gelegt, obwohl ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages kein festes monatliches Arbeitsentgelt, sondern ein Leistungslohn vereinbart war („Maßgebend für die Abrechnung ist der „Stundenzettel“ mit den tatsächlich erbrachten und zu vergütenden Arbeitsstunden“) und daher prognostisch von schwankenden monatlichen Einkünften des Klägers auszugehen war (was dann auch der Fall war). Randnummer 17 Den Formulierungen in den Bewilligungsbescheiden lässt sich nicht entnehmen, dass die Bewilligung als solche unter dem Vorbehalt ihrer Vorläufigkeit stehen sollte. Für den Empfänger des Bescheides ist unter Würdigung der Gesamtumstände - insbesondere seiner Gestaltung - nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar geworden, dass eine abschließende Entscheidung noch ausstehen könnte (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 35; SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12). An keiner Stelle des Bewilligungsbescheides sind Ausführungen zu einer nur vorläufigen Bewilligung zu finden. Damit hat der Beklagte insoweit eine Entscheidung getroffen, die nur noch unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 45 SGB X korrigiert werden konnte. Randnummer 18 Wenn sich danach § 45 SGB X als einschlägige Rechtsgrundlage für die Aufhebung darstellt, erweisen sich die angegriffenen Verfügungen des Beklagten nicht etwa deshalb als formell rechtswidrig, weil die Kläger zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden sind. Denn bezüglich der Frage, ob ein Anhörungsfehler vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbehörde auszugehen, mag sie auch falsch sein (vgl BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 und BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 1; dazu auch BSG, Urteil vom
  3. November 2010 - B 4 AS 37/09 R = SozR 4-1300 § 41 Nr 2 - Rn 12). Hierzu erfolgte eine Anhörung. Unschädlich ist grundsätzlich auch, dass sich der Beklagte fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützt hat. Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (dazu bereits BSG, Urteil vom
  4. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R =

§ 11Nr 39 – Rn 34 mw

N). § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II verweist ergänzend auf § 330 Abs 2 SGB III; dieser ordnet an, dass bei Vorliegen der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes diese - im Wege einer gebundenen Entscheidung, also ohne Ermessen - auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Randnummer 19 Der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X – die beiden anderen Tatbestandsalternativen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X sind von vornherein nicht einschlägig – ist zur Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt. Für die Klägerin gilt dies schon deshalb, weil ihr eine etwaige „Bösgläubigkeit“ des Klägers ohnehin nicht zurechenbar wäre. Auch bei dem Kläger vermag das Gericht indes nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und dem insoweit anzuwendenden subjektiven Verschuldensmaßstab nicht zu erkennen, dass dieser die (in Bezug auf April und Juni 2015 teilweise) Rechtswidrigkeit der Bewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, zumal auch weiteres Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen war. Hierbei ist das Merkmal der „groben Fahrlässigkeit“, wie die gesetzliche Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zeigt, nur dann erfüllt, wenn der Leistungsbezieher aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen mit Sicherheit hätte erkennen können und auch müssen, dass der Verwaltungsakt (teilweise) rechtswidrig war. Dass der Kläger vorliegend nach dem insoweit anzulegenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab in Ansehung seiner durchschnittlichen Urteils- und Kritikfähigkeit die Rechtswidrigkeit der Bewilligung hätte erkennen können, lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen, zumal hierzu auch die einzelnen Berechnungsschritte nachzuvollziehen sind. Da der Beklagte der Leistungsbewilligung das im Arbeitsvertrag genannte Richtentgelt iHv 640,- € mtl, dh die zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung einzig greifbare Rechengröße, zugrunde gelegt hatte, musste sich dem Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligung auch nicht unter dem Gesichtspunkt („juristische Parallelwertung in der Laiensphäre“) aufdrängen, dass nur eine prospektive Schätzung des tatsächlich zufließenden Entgelts möglich war und daher nur eine vorläufige Bewilligung in Betracht kam. Randnummer 20 Da der Beklagte zu einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen für April 2015 und Juni bis August 2015 nicht berechtigt war, sind die angefochtenen Rücknahmeentscheidungen schon aus diesem Grunde rechtswidrig und waren aufzuheben. Mangels Aufhebung der Bewilligungen sind keine Leistungen zu erstatten (vgl § 50 Abs. 1 SGB X). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 22 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001436266

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