Vm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Die erstinstanzlich erhobene Klage auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab
SGG) der (hier fehlende) ursprüngliche Verwaltungsakt den Klagegegenstand bildet. An der Klagebefugnis fehlt es aber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt. Solange der zuständige Träger nicht über einen Leistungsanspruch entschieden hat, kann der Versicherte, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde (
SGG), kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung haben (
etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
zur Zulässigkeit der auf ein endgültiges Leistungsbegehren gerichteten Leistungsklage auch bei einem vorläufigen Bewilligungsbescheid etwa BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 38 – Rn 16 mwN aus der Rspr des BSG). Das auf endgültige Leistungsgewährung gerichtete Widerspruchsverfahren gegen die vorläufigen Bescheide ist jedoch noch nachzuholen, wobei hier anhand des auf endgültige Leistungsgewährung gerichteten Klagebegehrens davon auszugehen ist, dass in der Fortführung der Klage gleichzeitig eine Einlegung des Widerspruchs zu sehen ist. Gleiches ergäbe sich, wäre die Klage als (vor Ablauf der Sperrfrist) erhobene Untätigkeitsklage iSv § 88 SGG anzusehen. Denn auch dann könnte die Klägerin ihre Klage nach Vorliegen der Verwaltungsentscheidung auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umstellen (
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl § 88 Rn 10b). Randnummer 4 Die Klage hat in der Sache hinreichende Erfolgsaussichten schon deshalb, weil zur Leistungsfähigkeit der Klägerin iSv § 145 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) noch weitere Sachermittlungen erforderlich sein dürften. Randnummer 5 Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (
4 ZPO). Randnummer 6 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001436363
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.